BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 75/14 v om 28 . Oktober 2015 - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28 . Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Wöstmann, Tombrin k , Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der B e- schluss des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Celle vom 28. November 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwe r- deverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert beträgt 17. 9 . Gründe: I. Die Parteien s treiten um die Verpflichtung des Beteiligten zu 2 zur Za h- lung einer Entschädigung für die Beeinträchtigung der Fischereirechte des B e- teil igten zu 1 info lge einer Unters chutzstellung nach dem Niede rsächsischen Naturschutzgesetz. Der Beteiligte zu 1 beantragte bei der Beteiligten zu 3 die Festsetzung einer Entschädigung. In einer Besprechung am 24. Novem ber 2004 bezifferte er seine F orderung auf 25.200 i- 1 2 - 3 - gung wurde vom Beteiligte n zu 3 mit Beschluss vom 16. April 2007 zurückg e- wiesen. Hierge gen hat der Beteiligte zu 1 Antrag a uf gerichtliche Entscheidung gestellt, mit dem er beantragt hat , ihm i n Abänderung des Beschlusses des B e- teilig ten zu 3 eine Entschädigung wegen der Beeinträchtigung seiner Fischere i- rechte zuzuerkennen. Bezüglich der Höhe der Entschädigung hat der Betei ligte zu 1 geltend gemacht, die betroffene Fläche betrage 20 Hektar. Er beanspr u- che , w ie ber eits im behördlichen Verfahr en , eine Entschädigung von 431,53 pro Hektar und Jahr, wobei ihm 2/3 des betreffenden Fischereirechts zustü n- den . M it Beschluss vo m 16. Januar 2012 hat das Landgericht den Streitwert im gerichtlichen Verfahren vorläufig auf 25.200 . Im anwaltli chen Schriftsatz vom 14. März 201 2 hat der Beteiligte zu 1 seinen Ausführungen zur Bestellung des Gerichtssachverständigen einen Streit wert von 25.000 z u- grunde gelegt. Das Landgericht hat den Beteiligte n zu 2 verurteilt, an den Beteiligten zu 1 eine jährliche Entschädigu ng von 148,33 ab dem 1. Januar 2009 bis einschließlich 2020 unter der Voraussetzung zu zahlen, dass der B e- teiligte zu 1 Inhaber der 2/3 der betroffenen Fischereirechte bleibe , sowie ei n- malig weitere 6.714,56 3 4 5 - 4 - Hiergegen hat der B eteiligte zu 1 Berufung eingelegt und den Antrag a n- gekündigt, " unter Abänderung des Urteils des L andgerichts Hannover vom 28. 05. 2014 ... die Antragsgegnerin zu verurteilen, den Antragsteller unter Berüc k- sichtigung der Wasserflächen der Geschiebesperre un d beginnend ab dem 01. 01. 2001 bis einschließlich 2020 über den im Urteil des Landgerichts Ha n- no ver vom 28. 05. 2014 hinausgehenden Umfang angemessen zu ent schäd i- gen, so wie u nter Abänderung des Urteils des L andgerichts Hannover vom 28. 05. 2014 ... fest zustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, den A n- tragsteller auch für die [in der] Zeit ab dem 01. 01. 2021 entstehende n Pach t- minderung en angemessen zu entschädigen " . Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluss als unzulässig verwo rfen und den Streit wert für das Rechtsmittelverfahren auf bis zu 300 festgesetzt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Bete i- ligten zu 1. II. 1. Die vo n Gesetzes wegen statthafte (§ 5 22 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss , mit dem die Vor - instanz die Berufung des Beteiligten zu 1 verworfen hat, ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung erford erlich, weil dem Beteiligten zu 1 durch den angefochtenen B e- schluss aus den noch auszuführenden Gründen der Zugang zu dem von der Zivilprozessordnung einge räumten Berufungsrechtszug in einer aus Sachgrü n- 6 7 8 9 - 5 - de n nicht mehr zu rechtfertigenden Weise verweigert w urde und dies sein Recht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzt. 2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. a) D ieses hat zur B egründung seiner Entscheidung aus geführt, der B e- te i ligte zu 1 sei durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert. Das Landgericht habe ihm zugesprochen, was er begehrt habe, weil er keine Gr ö- ßenordnung der von ihm geltend gemachten Ents chädigung im ersten Recht s- zug genannt habe. Er habe in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit der Angabe des Pacht zinses keine Größenordnung , sondern nur eine Berec h- nungsgrundlage seiner Entschädigung angegeben, die keine ungefähre Höhe des verlan gten Entschädigungsb etrages enth alten habe . Unabhängig hiervon werde die erforderliche Beschwer von mehr als 600 s- setzung für die Berufung (§ 221 Abs. 1 BauGB, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht erreicht. b) Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. aa) Die Rechtsbeschwerde macht mi t Recht geltend, dass der Beteiligte zu 1 im erstinstanzlichen Verfahren eine Größenordnung der von ihm minde s- tens begehrten Entschädigung angegeben hat. Die Größenordnung des Bege h- rens kann nicht nur durch einen Mindestbetrag oder einen ungefähr en Betrag gekennz eichnet werden. Sie kann unter Umständen - wohlwollend - auch einer 10 11 12 13 - 6 - Streitwertangabe entnommen werden. Unbestimmte Leistungsklagen können die ihnen zunächst fehlende Bestimmtheit sogar dadurch erlangen, dass sich eine Partei die Streitwertfestsetzung de s Gerichts stillschweigend als Ken n- zei chnung der Größenordnung seines Begehrens zu Eig en macht ( BGH, Urteil e vom 13. Oktober 1981 - VI ZR 16 2/80, NJW 1982, 340, 341 und vom 28. Fe - bruar 1984 - VI ZR 70/82, NJW 1984, 1807, 1809 f). bb) Im vorli egenden Verfahren hat der Beteiligte zu 1 einen Mindestwert für seine Entschädigungsforderunge n in Höhe von 25.2 00 Bereits i m Verwal tungsverfahren gab er e ine Entschädigungsforderung von 25.200 an , wie es sich aus dem Protokoll der Besprechung vom 24. November 2004, das sich in der vom Gericht beig e- zogenen Verwal tungsakte befindet, und aus dem mit dem Antrag auf gerichtl i- che s Verfahren angegriffenen Beschluss im Entschädigungsverfahren vom 16. April 2007 ergibt. Auf diesen Betrag hat auch das Landgericht den Streitwert mit Beschluss vom 16. Januar 2012 vorläufig f estgesetzt. Einwände gegen di e- se Streitwertfestsetzung wurden von den Beteiligten nicht erhoben. Vielmehr hat der Beteiligte zu 1 den vorläu figen Streitwert von " 25.000 " im Schriftsatz vom 14. März 2012 seine n Ausführungen zur ge richtlich angeordnete n Ei nh o- lung eines Sachverständigengutach tens zugrunde gelegt. Hieraus ergibt sich, dass bei der gebotenen großzügigen Betrachtung (vgl . BGH aaO) der Betei ligte zu 1 eine Entschädigu ngsforderung von mindestens 25.2 00 ren ge l- tend gemacht hat. Dieser W ert ist deshalb der Berechnung der erforderlichen Beschwer zugrunde zu legen. 14 - 7 - cc ) Die erstinstanzlich dem Beteiligten zu 1 zuerkannte Entschädigung bleibt hinter dem sonach erhobenen Anspruch - - zurück. Das Landgericht hat den Strei Dabei ist es, wie es ausdrücklich hervorgehoben hat, davon ausgegangen, dass dieser Betrag der zuerkannten Entschädigung entspricht. Soweit es hierbei die Pachtmind e- rung für zwölf Jahre i n die Berechnung eingestellt hat, h at es jedoch die We r- tung des § 9 ZPO nicht berücksich tigt, die bei der Schätzung des Werts des Eingriffs in ein Fischereirecht mit heranzuziehen ist (vgl. S enatsurteil vom 9. Juni 1969 - III ZR 231/65, MDR 1969, 916, juris Rn. 17 ). Der Wert der au s- geurteil ten Entschädigung beträgt damit 3,5 x 148,33 + 6.714,56 insgesamt 7.233,72 r Betrag unterschreitet den W ert des Mindestbetr a- ges von 25.2 00 um 17.966,28 dd) Die Berufung ist damit entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht u n- z ulässig, weil der Beteiligte zu 1 nicht beschwert ist oder der Wert des B e- schwerdegegen standes 600 . 3. Aus den vorstehenden Erwägungen entfällt im Übrigen auch die Grun d- lage für die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, das Rechtsmit tel sei jede n- falls unbegründet, weil der unbezifferte Leistungsantrag mangels Bestimmtheit unzulässig sei. 15 16 17 - 8 - 4. Dementsprechend ist die angefochtene Entscheidung gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurüc k- zuverwe isen. Herrmann Wöstmann Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 28.05.2014 - 43 O 15/07 - OLG Celle, Entscheidung vom 28.11.2014 - 4 U 69/14 - 18
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