ECLI:DE:BGH:2015:021215BIZB75.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 75/15 vom 2. Dezember 2015 in dem Rechts beschwerdeverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirc hhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 28. Senats (Marken - Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 9. März 2015 wird auf Kosten des Anmelders als unzulässig ve r- worfen. Der Antrag des Anmelders, ihm Verfahrens kostenhilfe für die Durchführung einer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde zu bewilligen und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abg e- lehnt. Der Antrag des Anmelders, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Vers äumung der Rechtsbeschwerdefrist zu g e- währen, wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Anmelder hat beim Deutschen Patent - und Markenamt die Eintr a- gung einer Wort - Bild - Marke beantragt. Die Markenstelle des Deutschen Patent - und Markenamts hat die Anmeldung zurückgewiesen. Das Bundespatentgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Anmelders zurückgewiesen und 1 - 3 - die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Der Beschluss des Bundespatentg e- richts ist dem Anmelder am 21. Juli 2015 zugestellt worden. Der Anmelder h at mit am 22. August 2015 beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schreiben Rechtsbeschwerde eingelegt und sinngemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Gewährung von Verfahrens kostenhilfe beantragt. II. Die Rechtsbeschwerde des Anmelders ist a ls unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist und der A n- melder auch nicht binnen der Beschwerdefrist einen Verfahrens kostenhilfea n- trag beim Rechtsbeschwerdegericht eingereicht hat. Soweit der Anmelder Wi e- d ereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Einreichung der Rechtsb e- schwerde beantragt hat, ist dieser Antrag zurückzuweisen. 1. Der Anmelder hat die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerdefrist versäumt. Er hat das Rechtsmittel nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses des Bundespatentgerichts vom 9. März 2015 beim Bundesgerichtshof eingelegt (§ 85 Abs. 1 MarkenG). D ies er Beschluss ist ih m am 21. Juli 2015 zugestellt worden. Die Rechtsbeschwerde war desh alb bis zum Ablauf des 21. August 2015 beim Bundesgerichtshof ei n- zureichen. Die Rechtsbeschwerdeschrift des Anmelders , die einen Verfahren s- kostenhilfeantrag enthält, ist erst am 22. August 2015 beim Bundesgerichtshof eingegangen. 2. Da der Anmelder sein en Verfahrens kostenhilfeantrag für ein Recht s- beschwerdeverfahren nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Rechtsb e- schwerde gestellt hat, ist dieser Antrag abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung wegen der Fristversäumnis keine Aussicht auf E rfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . 2 3 4 - 4 - 3. Der Antrag des Anmelders, ihm wegen der Versäumung der Recht s- beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 88 Abs. 1 MarkenG, §§ 233 bis 238 ZPO) , ist z urückzuweisen. a) Der Anmelder hat vorgetragen, die am 21. Juli 2015 zugestellte En t- scheidung des Bundespatentgerichts habe er erst am 23. Juli 2015 erhalten . Er beruft sich dabei auf "Streiks der Post". Damit hat er keine Tatsachen vorgetr a- gen, aus denen sich ergibt, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die Rechtsbeschwerdefrist einzuhalten (§ 236 Abs. 2 ZPO). b) Ausweislich der bei der Akte des Bundespatentgerichts befindlichen Zustellungsurkunde ist dem Anmelder der zuzustellende Beschluss des Bu n- despatentgerichts am 21. J uli 2015 in den zu seiner Wohnung gehörigen Brie f- kasten eingelegt worden. Mit der Einlegung in den Briefkasten gilt das Schrif t- stück als an den Anmelder zugestellt ( § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V. mit § 180 ZPO). An diesem Tag begann die Rechtsbeschwerdefr ist von einem M o- nat (§ 85 Abs. 1 MarkenG) zu laufen. Dass der Anmelder diese Sendung mö g- licherweise erst zwei Tage später zur Kenntnis genommen hat, ist für das A n- laufen der Frist ohne Bedeutung. c) Die Postzustellungsurkunde erbringt nach § 182 Abs. 1 ZPO in Ve r- bindung mit § 418 Abs. 1 ZPO vollen Beweis für die in der Urkunde bezeugten Tatsachen. Sie beweist deshalb die Einlegung des zuzustellenden Schriftstücks in den Briefkasten an der Adresse des Anmelders zum angegebenen Tag. Der Anmelder hat schon nicht dargelegt, dass die Sendung - abweichend vom Inhalt der Postzustellungsurkunde - erst am 23. Juli 2015 in seinen Briefkasten eing e- legt worden ist . Er hat vielmehr ausdrücklich eingeräumt , das Schriftstück sei am 21. Juli 2015 zugestellt worden . Sowe it die Erklärung des Anmelders , er habe den Beschluss des Bundespatentgerichts erst am 23. Juli 2015 erhalten , 5 6 7 8 - 5 - dahin zu verstehen sein soll, dass der Beschluss erst an diesem Tag in seinen Briefkasten eingelegt worden sei, würde es ihm obliegen, zu beweise n , dass die Angaben auf der Zustellungsurkunde nicht z utreffen und der Zusteller eine Falschbeurkundung vorgenommen hat. Hierzu hat der Anmelder trotz eines gerichtlichen Hinweises, dass von einem Fristbeginn am 21. Juli 2015 ausz u- gehen ist, nichts vorgetr agen. d) Inwieweit der Poststreik im Sommer 2015 den Anmelder gehindert h a- ben soll , den in seinen Briefkasten eingelegten Beschluss des Bundespatentg e- richts zur Kenntnis zu nehmen, hat er nicht nachvollziehbar dargelegt und ist auch sonst nicht erkennba r . Selbst wenn d er Anmelder jedoch erst am 23. Juli 2015 den Beschluss in den Händen gehalten haben sollte, ist nicht s dafür e r- sichtlich , inwiefern ihn dies gehindert hätte, rechtzeitig bis zum Ablauf der durch die Zustellung am 21. Juli 2015 in Gang geset zten Rechtsb eschwerdefrist am 21. August 2015 beim Bundesgerichtshof eine Rechtsbeschwerdeschrift einz u- reichen oder einen Verfahrenskostenhilfeantrag zu stellen. 9 - 6 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. Büscher Schaffert Ki rchhoff Löffler Schwonke Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 09.03.2015 - 28 W (pat) 80/12 - 10
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