ECLI:DE:BGH:2017:110517BIZB75.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 75/16 vom 11. Mai 2017 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 1032 Abs. 2, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO entfällt nicht durch den Erlass eines Teil - oder Endschiedsspruchs (Fortführung von BGH, Beschluss vom 9. August 2016 I ZB 1/15, NJW 2017, 488 = SchiedsVZ 2017, 103). BGH, Beschluss vom 11. Mai 2017 - I ZB 75/16 - OLG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg 6. Zivilsenat vom 27. Juni 2016 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen. Gegenstandswert: 12.000 Gründe: I. Die Antragstellerin, ein in Ungarn ansässiges Unternehmen, und die Antragsgegnerin mit Sitz in P . schlossen am 15. Juni 2015 einen Ver - trag über die Lieferung von fünf Lkw - Ladungen Dunstsauerkirschen, der d urch den Vertreter R . vermittelt wurde. Von dem Vertrag wurden zwei gleichlautende Ausfertigungen erstellt . Jede Vertragspartei unterzeichnete j e- weils nur eine Ausfertigung, der Vermittler unterzeichnete beide Exemplare. In dem Vertrag heißt e s unter "Bedingungen (Conditions)": Dieser Vertrag wurde zu den Geschäftsbedingungen des Waren - Vereins der Hamburger Börse e.V. abgeschlossen, dessen Schiedsgericht oder Sachve r- ständige zur endgültigen Entscheidung aller Streitigkeiten zuständig sein solle n. Die Antragstellerin erfüllte den Kaufvertrag nicht. Die ihr daraufhin von der Antragsgegnerin in Rechnung gestellten Mehraufwendungen für einen D e- ckungskauf in Höhe von 58.894,68 r- hob vor dem Schiedsgericht de s Waren - Vereins der Hamburger Börse e.V. 1 2 - 3 - Schiedsklage, mit der sie die Antragstellerin auf Zahlung diese s Betrags in A n- spruch nimmt. Die Antragstellerin meint, die Parteien hätten keine wirksame Schied s- vereinbarung abgeschlossen. Sie beantragt, festzust ellen, dass das von der Antragsgegnerin durch Schriftsatz vom 23. Oktober 2015 gegen die Antragstellerin eingeleitete schiedsrichterliche Ve r- fahren unzulässig ist. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschw erde der Antragstellerin. II. Das Oberlandesgericht hat angenommen, der Antrag sei zulässig, aber unbegründet. Dazu hat es ausgeführt: Das Oberlandesgericht sei nach § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zuständig. Gemäß § 1031 Abs. 1 ZPO reiche es für den wirksamen Abschluss einer Schiedsvereinbarung aus, wenn bei mehreren gleichlautenden Dokumenten die Unterzeichnung jeweils auf dem für den Vertragspartner bestimmten Exemplar erfolge. D ie Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen W arenkauf vom 11. April 1980 (BGBl. 1989 II S. 588 f. CISG) und vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schieds sprüche (BGBl. 1961 II S. 121 UNÜ) sowie die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen vom 12. De - zember 2012 (ABl. 2012 Nr. L 3 51 S. 1 BrüsselI a VO) seien nicht anwendbar oder enthielten jedenfalls keine weitergehenden Anforderungen an die Wir k- samkeit ei ner Schiedsvereinbarung. Mit der von der Antragstellerin gegebenen Begründung, sie sei der deutschen Sprache nicht mächtig, so dass sie den I n- halt des Vertrags nicht verstanden habe, könne auch keine Anfechtung der auf Abschluss des Vertrag s vom 15. Juni 2 015 gerichteten Erklärung begründet werden. 3 4 5 6 - 4 - III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts o der die Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesg e- richtshofs erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. Die Rechtsbeschwerdeerwiderung macht allerdings ohne Erfolg ge l- tend, die Zulässigkeit des Antrag s auf Feststellung der Unzuläss igkeit des Schiedsverfahrens sei dadurch entfallen , dass das Schiedsgericht am 27. Juni 2016 einen Schiedsspruch erlassen ha be , in dem es die Zulässigkeit der Schiedsk lage bestätigt und die Antragstellerin antragsgemäß zur Zahlung von 58.894,68 be . a) Die erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgetragene Tatsache, dass das Schiedsgericht während der Anhängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidun g nach § 1032 Abs. 2 ZPO einen Schiedsspruch erlassen hat, kann allerdings im Rechtsbeschwerdeverfahren berücksichtigt werden. Neuer Tats a- chenvortrag ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu berücksichtigen, wenn er von Amts wegen zu prüfende Verfahrens voraus setzungen betrifft. Die von der Rechtsbeschwerdeerwiderung aufgeworfene Frage, ob das Rechtsschutzint e- resse für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Erlass des S chiedsspruchs entfallen ist, betrifft eine Verfahrens voraussetzung (vgl. BGH, Besch luss vom 9. August 2016 I ZB 1/15, NJW 2017, 488 Rn. 8 ). b) Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf gerichtliche Entsche i- dung gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO entfällt jedoch nicht durch den Erlass eines Teil - oder Endschiedsspruchs. aa) Nach der Recht sprechung des Bundesgerichtshofs entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den seine Zuständigkeit bejahenden Zwischenentscheid des Schiedsgerichts 7 8 9 10 11 - 5 - (§ 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2, § 1040 ZPO) weder mit dem Erlass ei nes Tei l- schiedsspruchs noch mit dem Erlass eines Endschiedsspruchs. An der abwe i- chenden Auffassung des zuvor für die Rechtsstreitigkeiten über Schiedsverei n- barungen und Schiedssprüche zuständigen III. Zivilsenats hat der nunmehr für diese Rechtsstreitigkei ten zuständige I. Zivilsenat nicht festgehalten (BGH, NJW 2017, 488 Rn. 9). Maßgeblich dafür waren Gründe der Verfahrensökon o- mie und d e s Interesse s der Beteiligten, die auf das gerichtliche Verfahren über den Zwischenentscheid aufgewandten Kosten und Mühen nicht weitgehend zu entwerten, die nach Ansicht des erkennenden Senats größeres Gewicht haben als die gegen eine Fortführung des Verfahrens nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO bestehenden Bedenken. Ein etwaiger Konflikt zwischen einer früheren En t- scheidung des Schiedsgerichts in der Hauptsache und einer späteren die Z u- ständigkeit des Schiedsgerichts verneinenden Entscheidung des Rechtsb e- schwerdegerichts kann dadurch aufgelöst werden, dass das Oberlandesgericht de n Endschiedsspruch auf einen entsprechenden Antrag einer Partei nach § 1059 Abs. 1 und 2 ZPO aufh e b t (BGH, NJW 2017, 488 Rn. 9). bb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung ist im Fall eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit oder Unz u- lässigkeit des schiedsrichterli chen Verfahrens (§ 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, § 1032 ZPO) keine a bweichende Beurteilung geboten. (1) Die Rechtsbeschwerde erwiderung meint, die vom Senat für die A n- nahme eines fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis ses bei zwischenzeitl i- chem Erlass eines Sc hiedsspruchs angeführten Gründe der Verfahrensökon o- mie und des Interesses der Beteiligten, aufgewandte Kosten und Mühen nicht zu entwerten, könnten nur gelten, wenn Ausgangspunkt für den Zwischenstreit die Entscheidung des Schiedsge richts nach § 1040 Abs. 3 Satz 1 ZPO sei. Bei einer Zuständigkeitsrüge nach § 1040 Abs. 2 Satz 1 ZPO habe das Schiedsg e- richt die Möglichkeit, einen Zwischenentscheid zu treffen (§ 1040 Abs. 3 Satz 1 12 13 - 6 - ZPO) oder über die Rüge erst im Schiedsspruch zu befinden . Dabei werde das Schied sgericht die gegenseitigen Interessen der Schiedsparteien abwägen und das Interesse des Schiedsk lägers berücksichtigen, finanzielle Einbußen durch eine längere Verfahrensdauer zu vermeiden . Demgegenüber liege es bei einem Feststellungsantrag gemäß § 1032 A bs. 2 ZPO allein in der Hand des Schied s- beklagten, das Verfahren zu verzögern. (2) Diese r Sichtweise kann nicht zugestimmt werden. Berechtigten Int e- ressen des Schiedsklägers, ungerechtfertigte Verzögerungen des Schiedsve r- fahrens zu vermeiden, trägt die Bestimmung des § 1032 Abs. 3 ZPO Rechnung. Sie ermöglicht es dem Schiedsgericht, das Schiedsverfahren ungeachtet eines Feststellungsantrags vor dem staatlichen Gericht gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO zu betreiben und durch Schiedsspruch abzuschließen. In jedem Fal l muss es dem Schiedsbeklagten aber möglich sein , die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung von einem staatlichen Gericht nac h- prüfen zu lassen. Ist ein entsprechendes Verfahren bereits beim Oberlandesg e- richt oder Rec htsbeschwerdegericht anhängig, wird diese Frage regelmäßig schneller durch Fortsetzung dieses Verfahrens zu klären sein als in einem erst nach Erlass des Schiedsspruchs eingeleiteten Aufhebungsv erfahren. Die Grundsätze der Verfahrensökonom ie sprechen daher im Fall des § 1032 Abs. 2 ZPO nicht weniger als im Fall des § 1040 ZPO gegen einen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses nach Erlass des Schiedsspruchs. Dasselbe gilt für die von den Parteien aufgewandten Kosten und Mühen . Ebenso wie im Fall des § 1040 Abs . 3 Satz 1 und 2 ZPO beginnt die Frist für den Aufhebungsantrag bei einer abschließenden Entscheidung nach § 1032 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung von § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO mit dem Tag, an dem der Antra g- steller die Entscheidung des Gerichts empfan gen hat. 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil weder die Recht s- sache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die 14 15 - 7 - Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bunde s- gerichtshofs erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). a) Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob und gegeb e- nenfalls unter welchen Voraussetzungen durch den in einem Warenkaufvertrag enthaltenen Verweis auf die Geschäftsbedingungen des Waren - Vereins der Hamburger Börse e.V. die dort in § 30 enthaltene Schiedsklausel wirksam ve r- einbart werden kann (vgl. OLG Hamburg, IHR 2014, 12), stellt sich nicht. Die Schiedsklausel ist in den übereinstimmenden Vertragsurkunden enthalten . I m Streitf all ist auch nichts dafür ersichtlich, dass es sich bei der im Ve r- trag selbst enthaltenen Schiedsklausel um eine von der einen Partei der and e- ren Vertragspartei gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Vielmehr hat der Vermittler R . beiden Parteien jeweils eine gleichlautende, allein v on ihm unterzeichnete Vertragsurkunde zur Unterschrift vorgelegt. Auf der Grundlage dieser Feststellungen des Oberlandesgerichts kann nicht angeno m- men werden, dass der Vermittler als Agent der einen oder anderen Partei tätig wurde oder jedenfalls die Vertr agsurkunden mit der Schiedsklausel von einer Partei erhalten oder für sie formuliert hat. Es fehlt damit an der im kaufmänn i- schen Geschäftsverkehr für eine A llgemeine Geschäftsbedingung erforderl i- chen einseitigen Auferlegung durch eine Vertragspartei (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 1 992 - V ZR 106/91, NJW 1992, 2817; Urteil vom 24. Mai 1995 - XII ZR 172/94, BGHZ 130, 50, 57 ; Urteil vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 67/09, BGHZ 184, 259 Rn. 21 ; MünchKomm . BGB/Basedow, 7. Aufl., § 305 Rn. 21 bis 27). A uf die Fra ge der Wirksamkeit der Einbeziehung Allg e- meiner Geschäftsbedingungen kommt es unter diesen Umständen im Streitfall nicht an . 16 17 - 8 - b) Das Oberlandesgericht hat angenommen, die formalen Anforderungen an die Schiedsvereinbarung bestimmten sich nach § 1031 Abs. 1 ZPO und se i- en eingehalten. Das CISG enthalte keine besonderen Regeln über die Verei n- barung von Schiedsklauseln und sei daher auf solche Vereinbarungen nicht anwendbar. Selbst bei Anwendung von Art. 8, 14 ff. CISG wäre die Schied s- klausel wirksam vereinbar t worden, da der Vertrag von beiden Vertragsparteien unterzeichnet worden sei. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde geben diese Erwägungen keinen Anlass für eine Fortbildung des Rechts durch das Rechtsbeschwerdegericht. Das Schiedsgericht des Waren - Vereins der Hamburger Börse e.V. hat seinen Sitz in Hamburg. B ei einem Schiedsort in Deutschland gilt gemäß § 1025 Abs. 1 ZPO für die Form der Schiedsvereinbarung zwingend § 1031 ZPO (vgl. MünchKomm.ZPO/Münch, 4. Aufl., § 1031 Rn. 20; Schütze in Wieczorek /Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 1031 Rn. 7; Wolf/Eslam i in BeckOK/ZPO, 24. Edition, § 1031 Rn. 6 ; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 1031 Rn. 17; hierzu auch Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts, BT - Drucks. 13 /5274, S. 36 ). Demgegenüber ist d er Anwendungsbereich des UNÜ nur eröffnet, wenn die Schiedsabrede zu einem ausländischen Schiedsspruch im Sinne von Art. 1 Abs. 1 UNÜ führen kann, was einen ausländischen Schiedsort voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2010 XI ZR 41/09, WM 2010, 2032 Rn. 19 mwN). Dabei kann im Streitfall dahinst e- hen, ob in Fällen einer die Schiedsvereinbarung erfassenden Rechtswahl der Parteien kumulativ auch die Anforderungen des gewählten Rechts erfüllt sein müssen (vgl. Voit in Mus ielak/Voit aaO § 1031 Rn. 17). N ach den Feststellu n- gen des Oberlandesgerichts haben die Parteien k eine Rechtswahl für ein au s- ländisches Recht getroffen. Die Rechtsbeschwerde macht Abweichendes auch nicht geltend. Da der formgültige Abschluss der Schiedsver einbarung geso n- de r ter Beurteilung bedarf ( vgl. § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO), ist ferner u nerhe b- 18 19 - 9 - lich, ob auf den Kaufvertrag, aus dessen Nichterfüllung die Antragsgegnerin ihren Zahlungsanspruch ableitet, ungarisches Recht anwendbar ist . c) Die Schiedsverei nbarung ist allerdings Teil eines Kaufvertrags über Waren zwischen Parteien, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wobei beide Staaten Vertragsstaaten des CISG sind. Damit ist nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. a das in Deutschland als nationales Recht geltende CISG grundsätzlich anwendbar. Ob i n folgedessen für die Einbeziehung der Schied s- klausel in den Vertrag die Art. 14 bis 24 CISG gelten (vgl. BeckO G K/Buchwitz, Stand 1 . 5.2017, CISG , Art. 14 Rn. 27 aE) , kann offen bleiben . Das Oberlandesgeri cht hat angenommen, dass die Schiedsvereinbarung auch bei Anwendung des CISG wirksam zustande gekommen ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 und 2 CISG). Die Parteien haben übereinstimmende Vertragserkläru n- gen ausgetauscht , die unmittelbar die Schiedsvereinbarung enthalten . Es kommt deshalb auch in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob s ie die G e- schäftsbedingungen des Waren - Vereins der Hamburger Börse e.V. wirksam für ihren Vertrag vereinbart haben, die in § 2 Abs. 2 die Anwendung des CISG ausschließen. Dementspre chend stellen sich die von der Rechtsb eschwerde umfangreich erwogenen Fragen zur Zulässigkeit und zu den Voraussetzungen einer Rechtswahl in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Streitfall nicht. 20 21 - 10 - IV . Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obe r- landesgerichts auf Kosten der Antragstellerin zu verwerfen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanz: OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.06.2016 - 6 Sch 6/16 - 22
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