ECLI:DE:BGH:2018:290318BIZB75.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 75/16 vom 29. März 2018 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2018 durch die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler , Feddersen und die Rich terin Dr. Sch maltz beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. Mai 2017 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Gründe: I. Die g emäß § 321a ZPO zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. D er Senat hat den Anspruch der Antra gstellerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt. 1. Soweit der Senat in R a n dnummer 17 des Beschlusses ausgeführt hat, es könne nicht angenommen werden, dass der Vermittler als Agent der einen oder anderen Partei tätig wurde oder jedenfalls die Vertragsur kunden mit der Schiedsklausel von einer Partei erha l- ten oder für sie formuliert hat , ist kein erhebliche r Vortrag der Antr agstellerin unberücksichtigt ge blieben . Wenn nicht angenommen werden konnte , dass der Vermittler als Agent der e i- nen oder der anderen Partei tätig geworden ist oder die Vertragsurkunden mit der Schiedsklausel jedenfalls von einer Partei erhalten oder für sie formuliert hat , war davon auszugehen, dass der Vermittler die Vertragsurkunden mit Schiedsklausel eigenständig formuliert hat. Dafü r spricht insbesondere auch der Umstand, dass die Vertragsurkunden unter dem Briefkopf des Vermittlers und seiner Adresse abgefasst worden sind. Der Senat hat e ntgegen der Rüge der Antragstellerin nicht angenommen, diese habe sich einer in deutscher Sprach e formulierten, in wesentlichen Teilen gedruckten Kaufvertragsurkunde bedient. 1 2 - 3 - 2. Der Senat ist ohne Verletzung d es Anspruchs der Antragstellerin auf rechtliches Gehör davon ausgegangen, das Schiedsgericht des Waren - Vereins der Hamburger Börse e.V. habe seinen Sitz in Hamburg. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ergibt sich im Streitfall nicht erst über einen Verweis auf die Geschäftsbedingungen des Waren - Vereins der Hamburger Börse e.V. Vielmehr ist in der Vertragsurkunde selbst vereinbart, dass das Sc hiedsgericht des Waren - Vereins der Hamburger Börse e.V. zur endgültigen Entscheidung aller Streitigkeiten zuständig sein soll. Infolgedessen richtet sich die Organisation des Schiedsgerichts ohne weiteres nach der für dieses Schiedsgericht jeweils geltende n Schiedsgerichtsordnung (vgl. BGH , Urteil vom 6. Dezember 1985 III ZR 180/84, NJW - RR 1986, 1059 f.). Der Senat hat seiner Entscheidung zut reffend zugrunde gelegt, dass § 2 der Schied sgerichtsordnung als Sitz des Schiedsgerichts Hamburg fest legt . II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Schaffert Kirchhoff Löffler Feddersen Schmaltz Vorinstanz : OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.06.2016 - 6 Sch 6/16 - 3 4
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