BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 76/07 vom 28. Februar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO 247 167, 247 691 Abs. 2, 247 696 Abs. 3 Die zeitliche Grenze f374r dem Antragsteller zurechenbare geringf374gige Ver-z366gerungen kann bei Abgabe der Streitsache an das Prozessgericht nach Erhebung des Widerspruchs gegen einen ergangenen Mahnbescheid nicht anhand der Regelung des 247 691 Abs. 2 ZPO bestimmt werden. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2008 - III ZB 76/07 - OLG Karlsruhe AG L366rrach - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, D366rr, W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 13. Zivilsenat Freiburg, vom 19. September 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zu-r374ckverwiesen. Der Geb374hrenstreitwert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.230 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Kl344ger nimmt die Beklagten - mittlerweile geschiedene Eheleute - auf Zahlung einer Provision in H366he von 4.230 200 f374r eine Finanzierungsvermittlung in Anspruch. 1 Auf Antrag des Kl344gers erlie337 das als zentrales Mahngericht zust344ndige Amtsgericht am 19. Mai 2005 374ber die vorgenannte Forderung nebst Zinsen 2 - 3 - und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten Mahnbescheide, die beiden Beklag-ten am 21. Mai 2005 unter der Anschrift ihrer fr374heren gemeinsamen Ehewoh-nung in der Bundesrepublik Deutschland zugestellt wurden. Nachdem beide Beklagte Widerspruch eingelegt hatten, benachrichtigte das Mahngericht den Kl344ger hiervon und 374bersandte ihm unter dem 30. Mai 2005 die Anforderung der Kosten f374r die Durchf374hrung des streitigen Verfahrens. Die Zahlung der wei-teren Gerichtskosten wurde am 24. Juni 2005 bei der Gerichtskasse verbucht. Das Mahngericht gab am 28. Juni 2005 das Verfahren an das f374r den fr374heren Wohnsitz der Beklagten zust344ndige Amtsgericht ab. Mit Urteil vom 22. Juni 2006, das dem Kl344ger am 5. Juli 2006 zugestellt wurde, hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Im Rubrum dieses Urteils ist - wie bereits in einem zuvor gegen den Beklagten zu 2 ergangenen Teilver-s344umnisurteil - f374r die Beklagte zu 1 eine Adresse in der Bundesrepublik Deutschland und f374r den Beklagten zu 2 eine Anschrift in der Schweiz angege-ben. 3 Mit Schriftsatz vom 2. August 2006 hat der Kl344ger gegen das amtsge-richtliche Urteil Berufung eingelegt. Dieser Schriftsatz ist an das Landgericht adressiert und ausweislich des Eingangsstempels dort am 3. August 2006 ein-gegangen. Au337erdem tr344gt die Berufungsschrift einen vom gleichen Tag stam-menden Eingangsstempel des Oberlandesgerichts. Dieses hat hierzu festge-stellt, die Berufungsschrift sei am 3. August 2006 beim Landgericht eingegan-gen und von dort am selben Tag an das Oberlandesgericht weitergeleitet wor-den. Zuvor habe eine Mitarbeiterin der Gesch344ftsstelle des Landgerichts in der Kanzlei der Kl344gervertreter angerufen und erkl344rt, sie werde die Berufungs-schrift an das Oberlandesgericht weiterreichen, das zust344ndig sei, weil der Be-klagte zu 2 im Ausland lebe. 4 - 4 - Durch den angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzul344ssig verworfen. Es sei nicht nach 247 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG zur Entscheidung 374ber die Berufung zust344ndig, weil der Beklagte zu 2 seinen Wohnsitz im Zeitpunkt der Rechtsh344ngigkeit noch nicht im Ausland, sondern in der Bundesrepublik Deutschland gehabt habe. Die Rechtsh344ngigkeit gelte ge-m344337 247 696 Abs. 3 ZPO als mit Zustellung des Mahnbescheids am 21. Mai 2005 eingetreten, denn die Streitsache sei innerhalb der Frist von einem Monat nach der Mitteilung 374ber den Widerspruch und damit alsbald an das Prozessgericht abgegeben worden. Eine Verweisung oder formlose R374ckgabe an das als Beru-fungsgericht zust344ndige Landgericht komme nicht in Betracht. 5 Hiergegen wendet sich der Kl344ger mit der Rechtsbeschwerde. 6 II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 7 1. Sie ist gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im 334brigen nach 247 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO zul344ssig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Denn die angefochtene Entscheidung ver-letzt - wie sich aus den nachfolgenden Ausf374hrungen ergibt - die Verfahrens-grundrechte des Kl344gers auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG). Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 575 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begr374ndet worden. 8 - 5 - 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Das Oberlandesgericht hat zu Unrecht seine Zust344ndigkeit verneint und die Berufung als unzul344ssig ver-worfen. 9 a) Die Zust344ndigkeit des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht ergibt sich aus 247 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG. Danach sind die Oberlandesgerichte zu-st344ndig f374r die Verhandlung und Entscheidung 374ber das Rechtsmittel der Beru-fung in Streitigkeiten 374ber Anspr374che, die von einer oder gegen eine Partei er-hoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechts-h344ngigkeit in erster Instanz au337erhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hatte. 10 aa) Diese Voraussetzung ist hier erf374llt. Zwar kann hier nicht ein im amtsgerichtlichen Verfahren unangegriffen gebliebener ausl344ndischer Gerichts-stand des Beklagten zu 2 zugrunde gelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03 - NJW-RR 2004, 1073, 1074 unter II. 2. c) bb). Ob der Beklagte zu 2 bereits im Zeitpunkt der Rechtsh344ngigkeit seinen allge-meinen Gerichtsstand im Ausland hatte, war im amtsgerichtlichen Verfahren nicht unstreitig. Dies ergibt sich aber aus den Feststellungen des Berufungsge-richts. Danach begr374ndete der Beklagte zu 2 seinen Wohnsitz in der Schweiz am 1. Juni 2005. Der Mahnbescheid wurde ihm am 21. Mai 2005 noch an sei-nem damaligen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland zugestellt. Auf diesen Zeitpunkt kann die Rechtsh344ngigkeit entgegen der Auffassung des Beru-fungsgerichts nicht gem344337 247 696 Abs. 3 ZPO zur374ckbezogen werden, weil sie nicht im Sinne dieser Vorschrift alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs an das Prozessgericht abgegeben worden ist. "Alsbald" ist wie "demn344chst" in 247 167 (und in 247 693 Abs. 2 a.F.) ZPO zu definieren (BGHZ 103, 21, 28; Z366l- 11 - 6 - ler/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., 247 696 Rn. 6; jew. m.w.N.). Beide Begriffe sind nicht rein zeitlich zu verstehen; ihr Inhalt wird in erster Linie durch den Zweck der genannten R374ckwirkungsvorschriften bestimmt. Durch diese Regelungen soll die Partei vor einer von ihr nicht zu vertretenden verz366gerlichen Sachbe-handlung gesch374tzt werden (BGHZ aaO m.w.N). Zuzurechnen sind dem Kl344ger alle Verz366gerungen, die er oder sein Prozessbevollm344chtigter bei gewissenhaf-ter Prozessf374hrung h344tten vermeiden k366nnen (BGH, Urteil vom 27. Mai 1999 - VII ZR 24/98 - NJW 1999, 3125 unter II. 2.; Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., 247 167 ZPO Rn. 10; jew. m.w.N.). Allerdings sind auch von der Partei zu vertretende geringf374gige Verz366gerungen bis zu 14 Tagen regelm344337ig un-sch344dlich (BGHZ 150, 221, 224; BGH, Urteile vom 27. Mai 1999 aaO; vom 20. April 2000 - VII ZR 116/99 - NJW 2000, 2282 unter II. 1. m.w.N.; vom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03 - NJW 2004, 3775, 3776 unter II. 2. a); Beschluss vom 24. September 2003 - IV ZR 448/02 - FamRZ 2004, 21, 22; Roth aaO Rn. 11 m.w.N.). Dies gilt grunds344tzlich auch im Mahnverfahren. Der Antragsteller ist gehalten, nach Mitteilung des Widerspruchs ohne schuldhafte Verz366gerung die Abgabe an das Streitgericht zu veranlassen. In der Regel ist von ihm binnen eines Zeitraums von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung des Widerspruchs zu erwarten, dass er die restlichen Gerichtsgeb374hren ein-zahlt und den Antrag auf Durchf374hrung des streitigen Verfahrens stellt (HK-ZPO/Gierl, 247 696 Rn. 17). Gemessen daran hat der Kl344ger nicht die Vorausset-zungen daf374r geschaffen, dass die Streitsache alsbald nach Erhebung des Wi-derspruchs an das Prozessgericht abgegeben werden konnte. Die weiteren Ge-richtsgeb374hren sind erst am 24. Juni 2005 und damit mehr als zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung - selbst unter Ber374cksichtigung der 374b-lichen Postlaufzeit - eingezahlt worden. - 7 - bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Rechts-h344ngigkeit nicht deshalb auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids zur374ckbezogen werden, weil die Sache innerhalb eines Monats nach der Mittei-lung 374ber den Widerspruch an das Prozessgericht abgegeben wurde. Zwar wird die f374r die Beurteilung der rechtzeitigen Zustellung des Mahnbescheides aus-reichende Frist an die Monatsfrist des 247 691 Abs. 2 ZPO angeglichen (BGHZ 150, 221, 225; BGH, Urteil vom 27. April 2006 - I ZR 237/03 - NJW-RR 2006, 1436 f Rn. 17). Damit soll etwa im Falle der Mangelhaftigkeit des Mahnantrags vermieden werden, dass der Antragsteller von der Berichtigung absieht und Klage erhebt, wenn er durch die Behebung des Mangels Gefahr l344uft, dass der berichtigte Mahnbescheid nicht innerhalb von zwei Wochen zugestellt wird (BGHZ 150 aaO). Die zeitliche Grenze f374r geringf374gige Verz366gerungen kann aber nicht generell - so auch nicht f374r die Zustellung der Klageschrift - anhand der Regelung des 247 691 Abs. 2 ZPO bestimmt werden (BGH, Beschluss vom 24. September 2003 aaO; a.A. Z366ller/Greger aaO 247 167 Rn. 11; M374nchKomm/ Sch374ler, ZPO, 3. Aufl., 247 696 Rn. 19). Die Erweiterung des f374r die Rechtzeitig-keit ma337geblichen Zeitraums auf einen Monat ist auf die F344lle beschr344nkt, in denen sich die Zustellung des Mahnbescheids durch ein nachl344ssiges Verhal-ten des Antragstellers verz366gert. Eine 334bertragung dieser Wertung auf dem Antragsteller zurechenbare Verz366gerungen nach Zustellung des Mahnbe-scheids und nach Aufforderung zur Zahlung der weiteren Gerichtskosten ist nicht gerechtfertigt. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Streitsache alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben worden ist, sind vielmehr die allgemein f374r 247 167 ZPO geltenden Grunds344tze anzuwenden (Musielak/Voit, ZPO, 5. Aufl., 247 696 Rn. 4). 12 - 8 - cc) Wenn die Sache - wie hier - nicht alsbald an das Prozessgericht ab-gegeben wird, tritt die Rechtsh344ngigkeit nicht vor der Abgabe (BGHZ 112, 325, 329) und sp344testens mit der Zustellung der Anspruchsbegr374ndung (BGH, Urteil vom 14. November 1991 - IX ZB 250/90 - NJW 1993, 1070, 1071 unter I. 1. a), insoweit nicht in BGHZ 116, 77 abgedruckt) ein. Auf welchen Zeitpunkt abzu-stellen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn der Beklagte zu 2 hatte bereits im Zeitpunkt der Abgabe seinen allgemeinen Gerichtsstand nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland. Damit war die Zust344ndigkeit des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht nach 247 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG gege-ben. 13 b) Die Berufung ist rechtzeitig im Sinne von 247 519 Abs. 1 ZPO eingelegt worden. Nach dieser Vorschrift wird die Berufung durch Einreichung der Beru-fungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. Entscheidend daf374r ist, dass der Schriftsatz in die Verf374gungsgewalt des Rechtsmittelgerichts kommt (Se-natsbeschluss vom 14. Juli 1987 - III ZB 20/87 - BGHR ZPO 247 518 Abs. 1 Beru-fungsgericht 3; BGH, Beschluss vom 18. Februar 1997 - VI ZB 28/96 - NJW-RR 1997, 892, 893 unter II. 1.). Wird die Berufungsschrift - wie hier - bei einem un-zust344ndigen Gericht eingereicht und von diesem an das zust344ndige Berufungs-gericht weitergeleitet, so wirkt die rechtzeitige Weiterleitung fristwahrend (Se-natsbeschluss vom 14. Juli 1987 aaO). 14 - 9 - 3. Nach alledem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht wird nunmehr in der Sache 374ber die Berufung zu ent-scheiden haben. 15 Schlick Wurm D366rr W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: AG L366rrach, Entscheidung vom 22.06.2006 - 2 C 1206/05 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 19.09.2007 - 13 U 137/06 -
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