BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 76/10 vom 14. August 2013 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein Zwangsmittelfestsetzung ZPO § 185 Abs. 1, § 575 Abs. 4 Satz 2, § 888 Abs. 1 Dem Antrag auf Festsetz ung von Zwangsmitteln gemäß § 888 Abs. 1 ZPO wegen Nichterbringung einer Auskunft fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Schuldner unbekannten Aufenthalts ist und ihm deshalb sämtliche im E r- kenntnisverfahren und im Vollstreckungsverfahren zuzustellenden Schriftsätze und gerichtliche Entscheidungen durch öffentliche Bekanntmachung im Sinne von § 185 Abs. 1 ZPO zugestellt worden sind. BGH, Beschluss vom 14. August 2013 - I ZB 76/10 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der I. Zivilsenat des Bund e sgerichtshof s hat a m 14. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher , Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen : Auf die Rechtsbesc hwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des 26. Zivilsen ats des Kammergerichts vom 8. März 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurüc k- verwiesen . Gründe : I. Die Schuldnerin war Miteigentüme rin eines in Berlin - Pankow belegenen Grundstücks, das aufg rund eines Restitutionsbescheid s des Landesamts zur R e- gelung offener Vermögensfragen der Gläubigerin übertragen wurde. Die Gläubig e- rin nahm die Schuldnerin vor dem Landgericht Berlin im Wege der Stu fenklage auf Auskunftserteilung über die im Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum 2. Mai 2003 im Hinblick auf das Restitutionsgrundstück erzielten Einnahmen und entstandenen Forderungen sowie auf Zahlung des sich nach Auskunftserteilung ergebenden B e- trags in A nspruch. 1 - 3 - Die Schuldnerin hat te ihren letz ten bekannten Aufenthalt in Berne, US - Bun - desstaat New York. Nachdem der Versuch des Landgericht s fehl geschla g en war , die Klage und die im Verfah ren vor dem Landgericht er gangenen richterlichen Ve r- fügungen im Weg e der förmli chen Auslandszustel lung gemäß Art. 2 des Haager Übereinkommens über die Zustel lung gerichtli cher und außergerichtlicher Schrif t- stücke im Ausland in Zi vil - oder Handelssa chen vom 15. November 1965 (nac h- folgend Haager Übereinkommen) zuzustel len, ordnete das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 2. Oktober 2007 die öffentliche Zustellung sowie zusätzlich gemäß § 187 ZPO die Benachricht igung i n der Frankfurter Allge meinen Zeitung unter "Amtliche Bek an ntmachungen" an . Es erging so dann am 11. Dezember 2007 g e- gen die Schuldnerin ein Teil - Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren , mit dem die Schuldnerin zur Aus kunftserteil ung verurteilt wurde. Das Urteil wurde ebenfalls öffe nt lich zugestellt . Die Gläubigerin hat beantragt, gegen die Schuldnerin wegen Nichterbringung der Auskunft ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft festzusetzen. Dieser A n- trag ist vom Landgericht zurück gewiesen worden . Die gegen die Zurückweisung gerichtete so fortige Beschwerde der Gläubigerin ist erfolglos geblieben . Mit ihrer vom B eschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwer de verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln weiter . II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Gläubigerin fehle das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Anordnung von Ordnu ngsmitteln. Sowohl die Klage als auch das Versäumnisurteil des Landgerichts seien der Schuldnerin, die unbekannten Aufenthalts sei und offenbar in den USA gelebt habe oder noch lebe, öffentlich zugestellt worden . Die Gläubigerin mache insoweit auch nicht g e l- tend, dass ihr der Aufenthalt der Schuldnerin inzwischen bekannt sei. Wenn aber eine Vollstreckung des Zwangsgeldes im Hinblick auf eine bereits anfänglich nicht vorhandene Kenntnis vom Aufenthaltsort des Schuldners höchst unwahrscheinlich 2 3 4 - 4 - oder wohl unmö glich sei , sei es eine leere, lediglich Kos t en verursachende Förm e- lei, gegenüber dem Schuldner ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO zu verhängen. III. Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin hat Erfolg. 1. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). Insbesondere ist das Zustellerfordernis gemäß § 575 Abs. 4 Satz 2 ZPO e r- füllt . Die Rechtsbeschwerdeschrift vom 30. April 2010 sowie die Rechtsbeschwe r- debegrün dung vom 19. Juli 2010 sind der Schuldnerin durch öffentliche Bekann t- machung gemäß § 185 f. ZPO zugestellt worden, nachdem ihr Aufenthaltsort nicht ermittelt werden konnte. 2 . Entgegen der Annahme des Beschwerdegericht s fehlt es auch nicht am Rechtsschu tzbedürfnis . a) Allerdings ist der Antrag auf Zwangsmittelfestsetzung nur bei bestehe n- dem Rechtsschutzbedürfnis zulässig (Gruber in MünchKomm.ZPO, 4. Aufl., § 888 Rn. 19). Nach allgemeinen Grundsätzen fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn eine Klage oder ein Antrag objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Kläger oder Antragsteller unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren i r- gendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann (BGH, Urteil vom 28. März 1996 IX ZR 77/95, NJW 1996, 2035, 203 7; Becker - Eberhard in MünchKomm.ZPO aaO Vor §§ 253 ff. Rn. 11, jeweils mwN). b ) So liegt es im Streitfall jedoch nicht. Für die Beurteilung des Rechtsschutzbedürfnisses spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob zum Zeitpunkt des Erlasses der gerichtlic hen Entscheidung grei f- bare Möglichkeiten zur Vollstreckung eines Titels erkennbar sind. So trägt im E r- 5 6 7 8 9 10 - 5 - kenntnisverfahren regelmäßig bereits die Aussicht, dass der obsiegende Kläger einen Titel erhält, der seine etwaigen Ansprüche für die nächsten 30 Jahre v or der Verjährung bewahrt (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB), die Annahme des Rechtsschutzi n- teresses. Denn es lässt sich nicht durchweg ausschließen, dass der Kläger in di e- ser Zeit Gelegenheit findet, den Titel gegen den Beklagten zu vollstrecken (BGH, NJW 1996, 203 5, 2037 mwN). Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Anordnung von Zwangsmitteln nach § 888 Abs. 1 ZPO. Eine Zwangsmittelanordnung nach § 888 ZPO ist ein eigener Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, aus dem die Beitreibung des Zwang sgeldes und die Vollstreckung der (Ersatz - ) Zwangshaft betrieben we r- den kann (BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008 I ZB 87/06, NJW 2008, 2919 Rn. 8 mwN). Die Anordnung von Zwangsmitteln gemäß § 888 Abs. 1 ZPO ist auch dann nicht objektiv sinnlos, wenn der S chuldner - wie im Streitfall - unbekannten Au f- ent halts ist und ihm im Erkenntnisverfahren die zuzustellenden Schriftsätze, die vollstreckbare gerichtliche Entscheidung sowie die Schriftsätze und Entscheidu n- gen im Vollstreckungsverfahren durch öffentlich e B ekanntmachung im Sinne von § 185 Abs. 1 ZPO zugestellt wurden. Zwar hat d as Zwangsgeld den Zweck, den auf die Nichterfüllung gerichteten Willen des Schuldners zu beugen (Schilken in Rosenberg/Gaul/Schilken/Becker - Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Au fl., § 71 Rn. 2). Eine Einflussnahme auf die Willensbildung durch die Anordnung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO ist aber auch im Hinblick auf einen Schuld ner nicht auszuschließen, der während des Erkenntnisverfahrens und des Verfahrens auf Festsetzung von Zwangsmitteln u nbekannten Aufenthalts war . Es ist nicht u n- möglich , dass der Schuldner durch die Be nachrichtigung gemäß § 186 Abs. 1 ZPO oder anderweitig tatsächlich Kenntnis von de r titulierten Verpflichtung erha l- t en hat oder erhalten wird . Ferner spricht für die Annahme eines Rechtsschutzb e- dürfnisses auch der Norm zweck des Instituts der öffentlichen Zustellung. Damit 11 12 - 6 - hat der Gesetzgeber im Spannungsfeld zwischen dem Justizgewährungsan spruch desjenigen, in dessen Interesse zugestellt wird, und dem Anspruch des Zuste l- lungsadressaten auf Gewährung rechtlichen Gehörs dem Gedanken des effizie n- ten Rechtsschutzes den Vorrang einge räumt (vgl . Musielak/Wittschier, ZPO, 10. Aufl., § 185 Rn. 1) . Die durch die Benachrichtigung gemäß § 186 Abs. 1 ZPO eröffnete Möglichk eit der Kenntnisnahme ist der tatsächlichen Kenntnisnahme im rechtlichen Ergebnis gleichgestellt. Diese gesetzgeberische Grundentscheidung ist auch bei der Anwendung des § 888 Abs. 1 ZPO zu beachten. I V. Danach ist die angefochtene Entscheidung aufzuheb en und die Sache zur neuen Entscheidung an das Beschwerde gericht zurückzuverweisen. Bornkamm Pokrant Büscher Koch Löffler Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 01.04.2009 - 18 O 425/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 08.03.2010 - 26 W 44/09 - 13
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