BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 76 /11 vom 10. Januar 2013 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Scha ffert , Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. September 2011 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen. Beschwerdewert : 20.000 Gründe: I. Das Landgericht hat die von den beiden klagenden Rechtsanwälten gegen das beklagte Hausverwaltungsunternehmen erhobene Klage auf Unte r- lassung (§§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i n V erbindung m it § 3 RDG) und Ersatz von Abmahnkosten (§ 12 Abs. 1 S atz 2 UWG) abgewiesen. Die Kläger haben g e- gen das ihnen am 18. April 2011 zugestellte Urteil fristgerecht Berufung eing e- legt . M it Schriftsatz vo m 22. Juni 2011 , der am selben Tag beim Berufungsg e- richt eingegangen ist, haben sie Wiedereinsetzung in den vori gen Stand wegen Versäumung der am Montag, dem 20. Juni 2011 abgelaufenen Be rufungsb e- gründung frist beantragt . Die Berufung haben sie mit am 11. Juli 2011 beim B e- rufungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet ; dieser Schriftsatz enthält ergänzende Ausfüh rungen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags . Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht die Ber u- fung der Kläger als unzulässig verworfen und den Antrag der Kläger auf Wi e- dereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Zur Begründ ung hat es 1 2 - 3 - ausgeführt, die Kläger hätten nicht glaubhaft gemacht, an der Einhaltung der Frist zur Begründung der Berufung ohne ihr Verschulden gehindert gewesen zu sein. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger, deren Zurüc k- weisung die Bekla gte beantragt. II. Die Rechts beschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO in Verbi n- dung mit § 238 A bs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber u n- zulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO , die auch bei einer Rechtsbeschwerde gege n einen die Berufung als unzulässig verwerfenden B e- schluss gewahrt sein müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2005 XI ZB 36/04, NJW - RR 2005, 865; Beschluss vom 14. Januar 2010 I ZB 97/08, j uris Rn. 5; Beschluss vom 27. März 2012 - VI ZB 74/11, NJW - R R 2012, 662 Rn. 5), sind nicht erfüllt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwe r- de ist keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einhei t- lichen Rechtsprechung erforderlich. Der angefochtene Beschluss stellt sich als richtig dar, weil dem Wiedereinsetzungsantrag und dem, was die Kläger zu se i- ner Begründung innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgetragen haben, nicht entnommen werden kann, auf welchen Umständen die Fristve r- säumung beruht. 1. Die Rechtsbeschwerde geht zutreffen d davon aus, dass dem Recht s- anwalt, dem die Akte zum Zeitpunkt der notierten Vorfrist vorgelegt wird, zwar eigenverantwortlich prüfen muss , ob das Ende der Berufungsbegründungsfrist richtig ermittelt und eingetragen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - V ZB 191/08, NJW 2009, 3036 Rn. 13 mwN) , dass er aber grundsätzlich darauf vertrauen kann, dass eine Frist , die im Stammdatenblatt richtig notiert ist, auch entsprechend in den Fristenkalender eingetragen worden ist (vgl. 3 4 5 - 4 - BGH, Beschluss vo m 13. Oktober 2011 - VII ZB 18 u. 19 /10, NJW 2012, 614 Rn. 11 mwN ). Da im Streitfall die (Haupt - )Frist im Stammdatenblatt richtig ei n- getragen war, kann dem Kläger zu 2 kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er sich darauf verlassen hat, dass diese Frist auch in den Fristenkalender übernommen worden ist. Ein eigenes Verschulden kann auch nicht daraus a b- geleitet werden, dass der Kläger zu 2 aufgrund des Umstands, dass die Vorfrist nur sechs Tage statt - wie in seiner Kanzlei üblich - eine Woche betrug, keinen Ve rdacht geschöpft hat . Denn letztlich war allein die - zutreffend in der Akte n o- tierte - Hauptfrist maßgeblich. 2. Hiervon ist aber offenbar auch d as Berufungsgericht ausgegangen. Denn es hat die Ablehnung des Wiedereinsetzung santrags allein darauf g e- stü tzt, dass die Kläger die Umstände, die zur Fristversäumung geführt haben , nicht hinreichend vorgetragen h aben . Hiergegen wendet sich die Rechtsb e- schwerde ohne Erfolg. Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde allerdings darauf hin, dass sich entgegen der Ann ahme des Berufungsgerichts dem Vortrag der Kläger zur B e- gründung ihres Wiedereinsetzungsantrags, namentlich den Ausführungen, die sie - etwas versteckt - im Schriftsatz vom 11. Juli 2011 im Anschluss an die B e- rufungsbegründung gemacht haben, ent nehmen läss t, dass die Akte dem sachbearbeitenden Klä ger zu 2 an dem Tag, der für die Vorfrist im Fristenk a- lender notiert war, also am 14. Juni 2011, vorgelegt worden ist. Mit Recht hat aber das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass der weitere Fortgang im Dunkeln bleibt . Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Umstände, aus denen sich ergibt, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Fristversäumung gekommen ist, durch eine geschlossene, aus sich heraus ve r- ständliche Schilderung der tatsächlich en Abläufe dargelegt werden müssen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 6 7 - 5 - 2002, 2180, 2181; Beschluss vom 3. Juli 2008 - IX ZB 169/07 , NJW 2008, 3501). Dem wird die Begründung der Kläger für ihren Wiedereinsetzungsantra g nicht gerecht. Ihr lässt sich insbesondere nicht entnehmen, ob der Kläger zu 2 die Akte - nachdem sie ihm zur Bearbeitung vorgelegt worden war - bei sich behalten hat , um sie alsbald zu bearbeiten, oder ob er sie wieder in den G e- schäftsgang gegeben hat, möglicherweise mit dem beiläufigen Bemerken oder der ausdrücklichen Weisung , sie ihm rechtzeitig vor Ablauf der Hauptfrist erneut vorzule gen. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, kann dem Umstand, dass dem Kläger zu 2 die Akte am 21. Juni 2011, also an d em im Fristenkalender fälschlich eingetragenen Datum der Hauptfrist, erneut vorgelegt worden ist, nicht entnommen werden, dass er die Akte zuvor in den Geschäftsgang geg e- ben und die Weisung erteilt hat, sie ihm am Tag des Ablaufs der Hauptfrist e r- neut vorz ulegen. Ebenso naheliegend ist es, dass der Kläger zu 2 die Akte bei sich behalten und eine Mitarbeite rin sie am 21. Juni, dem vermeintlichen Tag des Ablaufs der Hauptfrist, herausgesucht hat, um ih n auf den drohenden Fris t- ablauf aufmerksam zu mach en . Zumi ndest in der Fallvariante, in der der Kläger zu 2 die Akte in seinem Verantwortungsbereich behalten h a t , nachdem sie ihm am 14. Juni vorgelegt worden war, träfe ihn für die Versäumung der Frist jede n- falls ein eigenes Mitverschulden , das sich auch der Kläge r zu 1 zurechnen la s- sen müsste . Darauf, dass die Umstände, die zur Fristversäumung geführt haben, vol l- ständig vorgetragen werden müssen, brauchten die Kläger nicht nach § 139 Abs. 1 ZPO hingewiesen zu werden (vgl. BGH NJW 2002, 2180, 2181). Im Ü b- rigen hä tte die Rechtsbeschwerde mit der Rüge der Verletzung des § 139 ZPO aus führen müssen, was die Kläger im Einzelnen vorgetragen hätten, wenn ihnen ein entsprechender Hinweis erteilt worden wä re . Denn nur anhand dieses Vortrags hätte der Senat beurteilen könne n , ob die Entscheidung auf dem - u n- 8 - 6 - terstellt en - Verfahrensfehler beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2008 I ZB 72/07, GRUR 2008, 1126 Rn. 12 = WRP 2008, 1550 - Weiße Flotte) . III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Bü scher Schaffert Koch Löffler Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 13.04.2011 - 4 O 243/10 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 28.09.2011 - 9 U 586/11 - 9
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