BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 76/14 vom 13. August 2015 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldung Nr. 30 2009 005 341 - 2 - Der I. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büsch er, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 28. Senats (Mar ken - Beschwerde senats) des Bundespatentgerichts vom 14. Mai 2014 wird auf Kosten der W idersprechenden zurückg e- wiesen. Gründe: I. Für die Markeninhaberin ist am 15. Juli 2009 die Wortmarke Nr. 30 2009 005 341 Heliomedical für verschiedene Waren und Dienstleistungen eingetragen worden, deren Schutz sich nach einem Teilverzicht der Markenin haberin auf folgende Waren und Dienstleistungen erstreckt : Klasse 5: Pharmazeutische und veterinärmedizinische Präparate für die Hau t- pflege; Sonnenschutzmittel für pharmazeutische und veterinärmedizinische Zwecke; Badesalze und Badezusätze für medizinische Zwecke; Lichtreaktive Präparate in Form von pharmazeutischen und medizinischen Erzeugnissen; Sonnenbrandsalben; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke; Öle für medizinische Zwecke; Salze für medizinische Zwecke; Klasse 10: UV - (Ultraviolett), VIS - (visible=sichtbar) und/oder IR - (Infrarot)Filter für medizinische Zwecke; Ultraviolettlampen für medizinische Zwecke; Apparate und daraus bestehende Anlagen zur Erzeugung von UV - (Ultraviolett), VIS - (visible=sichtbar) und/oder IR - (Infrarot)Strahlen für medi zinische Zwecke; La m- 1 - 3 - pen und Bestrahlungsgeräte für medizinische Zwecke; aus Apparaten best e- hende Schutzvorrichtungen gegen UV - (Ultraviolett), VIS - (visible=sichtbar) und/oder IR - (Infrarot)Strahlen für medizinische Zwecke; Strahlentherapiegeräte; Becken für medizinische Geräte; Sessel und Liegen für medizinische Zwecke; Spezialmöbel und Einhausungen für medizinische Zwecke (soweit in Klasse 10 vorhanden); Ultraschallgeräte für medizinische Zwecke; Vernebler für medizin i- sche Zwecke; Klasse 44: Betrieb von Sola rien; Schönheitspflege Gegen diese Eintragung hat die Widersprechende aus ihren nachst e- hend angeführten Marken Widerspruch erhoben: Aus der am 7. November 2006 eingetragenen Gemeinschaftswortmarke GM 4 491 941 HELIOS.EU, die für die Dienstleistungen K lasse 35: Erstellung und Verwaltung medizinischer und administrativer Daten; Klasse 37: Reinigungsdienstleistungen für den gesamten Krankenhausbereich; Klasse 38: Kommunikation über das Internet; Klasse 42: Dienstleistungen eines medizinischen und bakterio logischen Labors; Klasse 44: Dienstleistungen eines Krankenhauses; Verpflegung von Personen im Krankenhausbereich; gewerbsmäßige Beratung (ausgenommen Unterne h- mensberatung) im Hinblick auf den Einkauf für den gesamten Krankenhausb e- darf; Informationsdienstl eistungen im Gesundheitswesen, nämlich Austausch digitaler Daten zwischen Krankenhäusern und Kliniken untereinander oder zu Dritten eingetragen ist. Aus der am 7. Dezember 2009 eingetragenen Gemeinschaftswortmarke GM 4 492 062 HELIOS, die für die Dienstl eistungen 2 3 4 - 4 - Klasse 35: Erstellung und Verwaltung medizinischer und administrativer Daten; Klasse 37: Reinigungsdienstleistungen für den gesamten Krankenhausbereich; Klasse 42: Dienstleistungen eines medizinischen und bakteriologischen Labors; Klasse 44: Dien stleistungen eines Krankenhauses; Verpflegung von Personen im Krankenhausbereich; gewerbsmäßige Beratung (ausgenommen Unterne h- mensberatung) im Hinblick auf den Einkauf für den gesamten Krankenhausb e- darf; Informationsdienstleistung im Gesundheitswesen, näml ich Austausch dig i- taler Daten zwischen Krankenhäusern und Kliniken untereinander oder zu Dri t- ten eingetragen ist. Aus der am 7. März 1997 eingetragenen deutschen Wortmarke Nr. 396 17 615 HELIOS, die für die Dienstleistungen Klasse 37: Reinigungsdienstle istungen für den gesamten Krankenhausbereich; Klasse 42: Dienstleistungen eines medizinischen und bakteriologischen Labors; Klasse 44: Dienstleistungen eines Krankenhauses; Verpflegung von Personen im Krankenhausbereich; gewerbsmäßige Beratung (ausgenommen Unterne h- mensberatung) im Hinblick auf den Einkauf für den gesamten Krankenhausb e- darf eingetragen ist. Die Markenstelle des Deutschen Patent - und Markenamts hat den W i- derspruch zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Wide r- sprechenden hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen (BPatG, Beschluss vom 14. Mai 2014 28 W (pat) 564/12, juris). Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer zulassungsfreien Rechtsbeschwerde, mit der sie die Versagung rechtlichen Gehörs rügt. 5 6 7 - 5 - II. Das B undespatentgericht hat angenommen, zwischen der angegriff e- nen Marke und den älteren Widerspruchsmarken bestehe keine Verwech s- lungsgefahr (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG). Die für die angegriffene Marke in Kla s- se 5 eingetragenen Waren und Dienstleistungen seien m it den für die Wide r- spruchsmarken in Klassen 44 geschützten Dienstleistungen ähnlich. Die Wide r- spruchsmarken verfügten nur über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Die von der Widersprechenden zur Bekanntheit eingereichten Unterlagen Internet - auftritt , Finanz - und Geschäftsberichte aus den Jahren 2008 bis 2011 sowie Umsatzzahlen von über 2 Mrd. reichten nicht aus, um eine erhöhte Kennzeichnungskraft anzunehmen. Aus ihnen ergäben sich zu wenig objektive Anhaltspunkte dafü r, dass die Widerspruchsmarken bei den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt seien. Es fehlten objektive St a- tistiken und Angaben zu dem von der Marke gehaltenen Marktanteil, die zuve r- lässige Schlüsse auf die Verkehrsbekanntheit zuließen. Eine für die Anna hme einer Verwechslungsgefahr ausreichende Zeichenähnlichkeit bestehe nicht. Die identische Übernahme des Bestandteils "Helio" der Widerspruchsmarken in die angegriffene Marke führe wegen seiner Kombination mit dem weiteren Wortb e- standteil "medical" nicht zur Annahme der Verwechslungsgefahr. Der überei n- stimmende Bestandteil "Helio" sei weder prägend noch habe er innerhalb der Gesamtbezeichnung eine selbständig kennzeichnende Stellung. III. Die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden hat keinen Erfolg. 1. Die form - und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsb e- schwerde ist zulässig (§§ 133, 83 MarkenG). Ihre Statthaftigkeit folgt daraus, dass ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröf f- nender Verfahrensmangel gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde beruft sich auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG). Diese Rüge hat die Rechtsbeschwerde im Einzelnen begründet. Auf die Frage, ob die 8 9 10 - 6 - erhobene Rüge durchgreift, kommt es für die Statthaftigkeit des Rechtsmit tels nicht an (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. Juni 2010 I ZB 40/09, GRUR 2010, 1034 Rn. 9 = WRP 2010, 1034 LIMES LOGISTIK). 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet, weil der Anspruch der Widersprechenden auf rechtliches Gehör nich t verletzt ist. a) Die Rechtsbeschwerde rügt, das Bundespatentgericht habe den Vo r- trag der Widersprechenden außer Acht gelassen, wonach die Widerspruch s- marken überragend kennzeichnungskräftig seien. Abgesehen davon, dass die Bekanntheit der Marke "HELIO S" im Gesundheitsbereic h gerichtskundig im Sinne des § 291 ZPO sei, habe das Bun despatentgericht die Anlagen LS 1 bis 6 entweder gar nicht oder nur unvollständig berücksichtigt. Es fehl e jeder Bezug auf die Anlage LS 2, aus der sich für das Jahr 2012 ein U msatz der Widerspr e- chenden von mehr als 3,2 Milliarden Euro ergebe. Das Bundespatentgericht habe auch den Vortrag übergangen, dass die Widersprechen de in 110 Kliniken in Deut schland mit derzeit rund 69.000 Mitarbeitern und über 34.000 Betten mehr als 4,2 M io . Patienten medizinisch versorge , davon mehr als 1,2 Mio. st a- tionär. Das Bundespatentgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass die W i- dersprechende in ihrem Internetauftritt intensiv mit der Wortverbindung "Helios" und "Medizin" werbe. Hätte das Bundes patentgericht diesen Vortrag berüc k- sichtigt, hätte es zugunsten der Widersprechenden entschieden , weil bei geg e- bener hochgradiger Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen und überragender Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmar - ke n eine Verwechslungsgefahr anzunehmen sei. Hinzu komme, dass das Bu n- despatentgericht zu Unrecht auch die hochgradige Markenähnlichkeit verneint habe. Damit habe das Bundespatentgericht den Anspruch der Markeninhaberin auf rechtliches Gehör entscheidungserh eblich verletzt. 11 12 - 7 - b) Eine Versagung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG liegt nicht vor. aa) Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet ein G e- richt, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. G rundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entg e- gengenommene Part eivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kommt deshalb allenfalls in Betracht, wenn im Einzelfall b e- sondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht eingeht, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist (BVerfG, FamRZ 2013, 1953 Rn. 14; NJW 2009, 1584 f. mwN). Das Gebot der Gewä hrung rechtlichen Gehörs ist hingegen nicht verletzt, wenn das Gericht den Parteivortrag zwar zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, aus ihm jedoch andere rechtliche Schlüsse gezogen hat als die Partei geltend gemacht hat (BGH, Beschluss vom 20. Ma i 2009 I ZB 53/08, GRUR 2009, 992 Rn. 17 und 23 = WRP 2009, 1104 Schuhverzierung; Beschluss vom 7. Juli 2011 I ZB 68/10, GRUR 2012, 314 Rn. 14 Medicus.log). bb) Im vorliegenden Fall ist eine Verletzung des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht gegeben. Das Bundespatentgericht hat den von der Widersprechenden als übergangen gerügten Vortrag ausweislich seiner B e- 13 14 15 - 8 - schlussbegründung zur Kenntnis genommen und erwogen. Es hat die Frage erörtert, ob die Widerspruchsmarken angesichts der durch die Vorlage des I n- ternetauftritts sowie der Finanz - und Geschäftsberichte aus den Jahren 2008 bis 2011 dokumentierten wirtschaftlichen Betätigung der Widersprechenden über gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügten. Auch ohne die ausdrückliche Bezugnahme auf d ie Anlagen "LS 1 bis 6" geht hieraus hervor, dass das Bu n- despatentgericht den Vortrag der Widersprechenden berücksichtigt hat. Dass es die aufgeworfene Frage einer gesteigerten Kennzeichnungskraft verneint hat, weil nach seiner tatrichterlichen Würdigung d ie vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend aussagekräftig waren, um von einer gesteigerten Kennzeic h- nungskraft durch Benutzung auszugehen, liegt nach den vorstehend wiederg e- gebenen Maßstäben außerhalb des Kontrollbereichs einer Gehörverletzung. Die Widers prechende begehrt mit ihrer Rüge eine durch die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde des § 83 Abs. 3 MarkenG nicht eröffnete Überprüfung der Richtigkeit der Entscheidung des Bundespatentgerichts. Soweit die Rechtsb e- schwerde in diesem Zusammenhang auf Umsatzzah len der Jahre 2012 und 2013 abhebt, kommt es auf diese Zeiträume nicht an, weil sie der Anmeldung der angegriffenen Marke (29. Ja nuar 2009) nachfolgen und eine Steigerung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken nach dem Anmeldezeitpunkt nicht zu be rücksichtigen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2008 I ZB 61/07, GRUR 2008, 903 Rn. 14 = WRP 2008, 1342 SIERRA ANT I- GUO). Es ist deshalb unschädlich, dass das Bundespatentgericht auf diese Umsatzzahlen nicht eingegangen ist. Auch mit den Darlegun gen der Rechtsbeschwerde zu den Fragen der Waren - und Dienstleistungsähnlichkeit, der Zeichenähnlichkeit und der mittelb a- ren Verwechslungsgefahr greift die Rechtsbeschwerde lediglich die Richtigkeit der Entscheidung des Bundespatentgerichts an, was ihr im vorliegenden Ve r- fahren verwehrt ist. Es ist nicht ersichtlich, dass das Bundespatentgericht Vo r- 16 - 9 - trag der Widersprechenden übergangen hat. Dass das Bundespatentgericht aus den Darlegungen der Widersprechenden andere rechtliche Schlüsse gez o- gen hat, verletzt nicht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 14.05.2014 - 28 W(pat) 564/12 - 17
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