ECLI:DE:BGH:2016:310316BIZB76.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 76/15 vom 31. März 2016 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, § 1065 Abs. 1 Satz 1 Geht es allein um die Frage, ob das Schiedsgericht in einem ausländischen Schiedsspruch eine bestimmte tatsächliche Feststellung getroffen hat, kann das Rechtsbeschwerdegericht den Schiedsspruch regelmäßig ohne Rückgriff auf das gegebenenfalls anwendbare ausländische Recht selbst auslegen. BGH, Beschluss vom 31. März 2016 - I ZB 76/15 - Brandenburgisches OLG - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler, die Richteri n Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der B e- schluss des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlande s- gerichts vom 24. Juli 2015 aufgehoben und die Sache zur erne u- ten Entscheidung, auch ü ber die Kosten der Rechtsbeschwerde , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: 147.627,96 Gründe: I. Wegen offener Rechnungen aus der Lieferung gerippter Stähle leitete die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin (nachfolgend: C . S.A.) gegen die Antragsgegnerin ein Schiedsverfahren vor dem Schiedsgericht bei der Landeswirtschaftskammer Warschau ein. Sie begründete ihre Forderung mit den Verträgen Nr. PL/272819315/DE070495 und PL/272819315/DE070496 vom 10. Oktober 2007, die i n Englisch abgefasst waren. Nachdem das Bezirksgericht Czestochowa und das Berufungsgericht Katowice die Zus tändigkeit des Schiedsgerichts bestätigt hatten, verurteilte es die Antragsgegnerin dazu, 147.627,96 und Verfahrensko s- ten einschließlich der Kosten für die Prozessvertretung der Schiedsklägerin an die C. S.A. zu zahlen. 1 2 - 3 - Der Antrag der Antragsgegnerin auf Aufhebung des Schiedsspruchs ha t- te vor dem Bezirksgericht Czestochowa und dem Berufungsgericht Katowice keinen Erfolg. Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vor dem Oberlandesgericht hat die Antragsgegn erin geltend gemacht, die Forderung der C. S.A. sei durch Aufrechnung erloschen. Die von der Antrags - gegnerin im Schiedsverfahren zur Begründung ihrer Forderung vorgelegten Einzelverträge hätten sich auf Teillieferungen aus einem zwischen diese r und der C. S.A. am 10. Oktober 2007 abgeschlossenen Globalvertrag bezogen . Die mit Telefax vom 30. No vember 2007 abgerufenen Restmengen aus dem Globalvertrag habe die C. S.A. auch nach anwaltlicher Aufforderung nicht geliefert. Di e Antragsgegnerin sei deshalb vom Vertrag z u- rückgetreten und habe für einen erforderlichen Deckungskauf Mehrkosten in Höhe von 256.425 aufwenden müssen . Dieser Betrag stehe ihr als Sch a- densersatz von der C. S.A. zu. M it Schreiben vom 21. Februar 2008 habe die Antragsgegnerin gegen die Hauptforderung der C. S.A. die Aufrechnung mit einem entsprechenden Teilbetrag des Schadene r- satzanspruchs erklärt. Der Aufrechnungseinwand sei im Verfahren der Vol l- streckbarkeitserklärung zu prüfen , weil sich das Schiedsgericht und die staatl i- c hen Gerichte in Polen für unzuständig gehalten hätten, darüber zu entsche i- den . Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Es hat den Aufrechnungseinwand der Antragsgegnerin zurückgewiesen, weil das Schiedsgericht mit bindender Wirkung festgestellt habe , die Antragsgegn e- rin habe den Abschluss de s Globalvertrags nicht bewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, deren Zurückweisung die Antragstellerin beantragt. 3 4 5 6 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist statth aft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, § 1025 Abs. 4 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig und begründet. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig. Der Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt den Anspruch der Antrags gegner in auf rechtliches Gehör. a) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringe ns der Partei zu erfassen und - so - weit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - in den Gründen zu bescheiden (vgl. BVerfG, ZIP 2004, 1762, 1763; BGH, Beschluss vom 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, NJW - RR 2007, 1409 Rn. 5; Beschluss vom 9. F ebruar 2009 - II ZR 77/08, NJW - RR 2009, 2137 Rn. 4; Beschluss vom 29. Oktober 2015 - V ZR 61/15, NJW - RR 2016, 78 Rn. 7). Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des G e- richts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wor t- laut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht. Setzt sich das Gericht mit dem Parteivortrag nicht inhaltlich auseina n- der, sondern mit Leerformeln über diesen hinweg, ist das im Hinbli ck auf die Anforderungen aus dem Verfahrensgrundrecht nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht anders zu behandeln als ein kommentarloses Übergehen des Vortrags (BGH, NJW - RR 2016, 78 Rn. 7 mwN). b) So verhält es sich hier. Das Oberlandesgericht hat sich mit dem w e- sentlichen Kern des Vortrags nicht erkennbar befasst, mit dem die Antragsge g- nerin substantiiert der Auffassung entgegengetreten ist, das Schiedsgericht h a- be den Abschluss des Globalvertrags nicht für bewiesen erachtet. 7 8 9 10 - 5 - aa) Der Aufrechnungseinwand war d as zentrale Verteidigungsmittel der Antragsgegnerin gegen den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schied s- spruchs. Ausführungen der Antragsgegnerin zum Aufrechnungseinwand hat das Oberlandesgericht dementsprechend im tatbestandlichen Teil der Gründe des a ngefochtenen Beschlusses breiten Raum gewidmet. bb) Im Hinweisbeschluss vom 16. April 2015 hat das Oberlandesgericht die Auffassung vertreten, die Aufrechnungsforderung stehe der Antragsgegn e- rin nicht zu , weil das Schiedsgericht mit bindender Wirkung fe stgestellt habe, dass die Antragsgegnerin den von ihr behauptete n Abschluss eines Globalve r- trag s zwischen ihr und der C. S.A. nicht bewiesen habe . Da für hat sich das Oberlandesgericht a llein auf folgende Textpassage unter XII. des Schiedsspruch s gestützt: diesem Umfang erkennt, ist nicht nur inkonsequent, sondern auch u n- möglich, da die Beklagte nach Ansicht des hiesigen Gerichts nicht b e- wies, dass die vertraglichen Beziehungen der Parteien in Wirklichkeit durch den Allgemeinen Vertrag (gemeint ist der Globalvertrag) gestaltet Wie die Rechtsbeschwerde darlegt, hat sich die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 20. Juli 2015 ausführlich gegen diese Auslegung des Schied s- spru chs durch das Oberlandesgericht gewandt. Sie hat geltend gemacht, die vom Oberlandesgericht angeführte Textpassage könne in der Gesamtschau der Ausführungen des Schiedsgerichts nicht als bindende Feststellung über das Zustandekommen des Globalvertrags gewe rtet werden. Zu Beginn des Absa t- zes, aus dem die fragliche Textpassage stamme, habe das Schiedsgericht au s- geführt: Das hiesige Gericht ist nicht zuständig, den Allgemeinen Vertrag (g e- meint ist der Globalvertrag) , darunter seinen eventuellen Abschluss und d en Rücktritt durch die Beklagte sowie die Folgen der Vornahme solcher 11 12 13 - 6 - Handlungen zu beurteilen. Der Inhalt der Schiedsklausel, die als Grun d- lage der Zuständigkeit des Gerichts in der vorliegenden Sache gilt, b e- zieht sich ausdrücklich nur auf Rechtsverhältn isse, die sich aus den zwei o . g . Verträgen vom 10. Oktober 2007 ergeben und bezieht sich keine s- falls (kann nicht erstreckt werden) auf Rechtsverhältnisse aus anderen Verträgen. Die Antragsgegnerin hat weiter die Schlusspassage des Absatzes zitiert, der die vom Oberlandesgericht herangezogene Aussage des Schiedsgerichts enth ält , und die lautet: Auch die Behauptung der Beklagten über den angeblichen Konflikt der von ihr und von der Klägerin angewendeten Vertragsmuster war im Hi n- blick auf fehlende faktisch e und rechtliche Grundlagen zu verwerfen. Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die Anlage zu den Verträgen vom 10. Oktober 2007 die von der Klägerin angewandten Allgemeinen G e- schäftsbedingungen darstellen, die, wie oben ausgeführt, von der B e- klagten aus drücklich akzeptiert wurden. Durch ihre wirksame Einglied e- rung in die geschlossenen Verträge kann von einem Musterkonflikt im Sinne des Art. 385 § 1 Zivilgesetzbuch keine Rede sein. In dem Fall, wenn die beiden Geschäftspartner damit einverstanden waren, d ass in den nicht geregelten Angelegenheiten das Vertragsmuster eines von ihnen anwendbar ist, werden die Parteien auch durch dieses Muster g e- bunden. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, danach sei für das Schiedsgericht allein maßgeblich gewesen, dass di e Antragsgegnerin an die Schiedsgericht s- vereinbarung in den zwei Verträgen vom 10. Oktober 2007 gebunden war. Auf die Frage, ob der Globalvertrag zustande gekommen sei oder eine Kollision mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin bestehe , sei es dem Schiedsgericht nicht angekommen. Letztlich könne das Schiedsgericht nicht über etwas mit Bindungswirkung entschieden haben, wenn es sich selbst für unzuständig ge halte n habe . Soweit das Schiedsgericht in der vom Oberla n- desgericht herangezogene n Passage dann meine, die Antragsgegnerin habe nicht bewiesen , dass die vertraglichen Beziehungen durch den Globalvertrag gestaltet würden und nicht - wie das Schiedsgericht meine ausschließlich durch die Verträge vom 10. Oktober 2007 , könne sich dies nu r auf die ausgefe r- 14 15 - 7 - tigten, englischsprachigen Verträge beziehen, deren Existenz die Antragsge g- nerin nicht in Abrede gestellt habe. Hierin könne keine bindende Entscheidung des Schiedsgerichts über die Frage erkannt werden , ob der Globalvertrag z u- stande geko mmen sei . Ferner hat sich die Antragsgegnerin auf das Urteil des Berufungsgerichts Katowice vom 31. Januar 2012 im Aufhebungsverfahren bezogen und daraus folgende Passage ( Seite 10 der Übersetzung ) angeführt: Das Bezirksgericht hat auch die Ansicht des Schiedsgerichts geteilt, dass es für die Prüfung des Aufrechnungseinwands bzw. dessen Wir k- h- gewiesen, dass die Forderung, die sie aufrechnen wollte, sich aus den Verträgen PL/27281931 5 /DE070 495 und PL/27281931 5 /DE070496 e r- geben hat. Sie hat nur ausgeführt, dass ihre Forderung wegen der Ko s- ten der Ersatzbeschaffung entstanden ist. Das Schiedsgericht konnte somit zur Wirksamkeit der abgegebenen Aufrechnungserklärung keine Stellung nehmen, sofer n die Forderung der Schiedsvereinbarung nicht unterlegen hat. . U . in der Begründung des Sondervotums geäußerte Ansicht geteilt, dass " es dabei ohne Bedeutung ist, ob der Rahmenvertrag, auf de n sich die B e- klagte beruft, besteht oder nicht oder ob er auf die streitgegenständl i- chen Verträge Anwendung gefunden hat. " Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, diese Ausführungen des B e- r u fungsgerichts könnten ebenfalls nur so verstanden werden, dass nicht über die Frage entschieden worden sei , ob der Globalvertrag zustande gekommen sei oder nicht . Auch für die ordentlichen Gerichte in Polen sei en nur die zwei Verträge in englischer Sprache maßgeblich gewesen. cc ) Das Oberlandesgericht geht auf den ausführlichen und erheblichen Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 20. Juli 2015 inhaltlich in keiner Weise ein . Es beschränkt sich insoweit vielmehr auf die Aussage, der Senat vermöge die vertiefte Darlegung der Auslegung des Schiedsspruchs im Schrif t- satz der Antragsgegnerin vom 20. Juli 2015, auf den wegen der näheren Ei n- 16 17 18 - 8 - zelheiten des Vorbringens Bezug genommen werde, nicht zu teilen. Mit diese r Behandlung des substantiierten Vortrags der Antragsgegnerin zu der zentralen Frage des Verfahrens, d ie jede inhaltliche Auseinandersetzung vermissen lässt, hat das Oberlandes gericht den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör verletzt. Das Oberlandesgericht hätte ausdrücklich auf die differenzierten Erwägungen der Antragsgegnerin zu der Passag e des Schiedsspruchs eing e- hen müssen , auf deren keineswegs eindeutigen Wortlaut es sich für seine En t- scheidung maßgeblich stützen wollte . 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind im Ve r- fahre n zur Vollstreckbarerklärung über die gesetzlichen Aufhebungsgründe hi n- aus sachlich - rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch festgestel l- ten Anspruch zulässig. Allerdings müssen in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO die Gründe, auf dene n die Einwendung beruht, grundsätzlich nach dem Schiedsverfahren entstanden sein, das heißt bei einer Aufrechnung darf die Aufrechnungslage nicht bereits während des Schiedsverfahrens b e- standen haben. Letzteres gilt allerdings nicht ausnahmslos. Vielmehr i st die Aufrechnung auch mit einer vor Abschluss des Schiedsverfahrens entstand e- nen Forderung möglich, wenn der Schuldner schon vor dem Schiedsgericht aufgerechnet oder den Aufrechnungseinwand erhoben hat, das Schiedsgericht aber über die zur Aufrechnung ge stellte Forderung - zum Beispiel mit der B e- gründung, es sei für diese nicht zu ständig - nicht befunden hat. Wenn ein Schiedsgericht sich der Entscheidung über die Aufrechnung enthält, steht nichts im Wege, den Aufrechnungseinwand vor dem ordentlichen Geric ht zu wiede r- h o len, gleichviel ob das Schiedsgericht mit Recht oder Unrecht nicht auf die Aufrechnung eingegangen ist (BGH, Be schluss vom 30. September 2010 III ZB 57/10, NJW - RR 2011, 213 Rn. 8 = SchiedsVZ 2010, 330 mwN). 19 20 - 9 - b) In Anwendung dieser Grunds ätze ist das Oberlandes gericht zutreffend davon ausgegangen, dass es den von der Antragsgegnerin erhobenen Au f- rechnungseinwand in eigener Zuständigkeit zu prüfen hatte. Das Schiedsgericht hat te seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Aufrechnung verneint. Zutreffend hat es das Oberlandesgericht in diesem Z u- sammenhang für unerheblich gehalten, ob die Antragsgegnerin einen etwa vom Schiedsgericht bei ihr angeforderten Kostenvorschuss für die Aufrechnung nicht eingezahlt hat te . Auch wenn sich das Sch iedsgericht schon deshalb und una b- hängig von der Verneinung seiner Zuständigkeit zu Recht nicht zur Entsche i- dung über die Aufrechnung befugt gehalten haben sollte, wäre der Aufrec h- nungseinwand im Verfahren der Vollstreckbarerklärung zu berücksichtigen. Es kommt nicht dar auf an, ob das Schiedsgericht zu Recht oder zu Unrecht eine Entscheidung über die Aufrechnung abgelehnt hat (BGH, NJW - RR 2011, 213 Rn. 8). c) Die Annahme des Oberlandesgerichts, das Schiedsgericht habe mit bindender Wirkung festgestellt, die Antragsgegnerin habe den Abschluss des Globalvertrags nicht bewiesen, so dass ihr Aufrechnungseinwand zurückzuwe i- sen sei, hält rechtlicher Nachprüfung dagegen nicht stand. aa) Das Rechtsbeschwerdegericht ist unbeschränkt dazu befugt, einen Schiedss pruch auszulegen; das gilt auch für ausländische Schiedssprüche (BGH, Beschluss vom 30. November 2011 - III ZB 19/11, SchiedsVZ 2012, 41 Rn. 8). Dabei kann zwar gegebenenfalls im Hinblick auf das für das Schiedsve r- fahren maßgebliche Sachrecht die Ermittlun g ausländischen Rechts oder au s- ländischer Rechtspraxis gemäß § 293 ZPO erforderlich werden. Geht es jedoch allein um die Frage, ob das Schiedsgericht im Schiedsspruch eine bestimmte tatsächliche Feststellung getroffen hat, ist die Auslegung des Schiedsspru chs regelmäßig ohne Rückgriff auf das gegebenenfalls anwendbare ausländische Recht möglich . 21 22 23 24 - 10 - So liegt der Fall hier. Der Beschluss des Oberlandesgerichts beruht auf der Erwägung, der Antragsgegnerin stehe die Aufrechnungsforderung nicht zu, weil sich die se allein aus dem Globalvertrag ergeben könne, dessen Abschluss das Schiedsgericht nicht als erwiesen erachtet habe . Fraglich ist danach allein, ob das Schiedsgericht eine bestimmte tatsächliche Feststellung getroffen hat. bb ) Das Oberlandesgericht hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, die von ihm zur Begründung seiner Auffassung herangezogene Textpassage im G e- samtzusammenhang des Schiedsspruchs auszulegen . Es ist deshalb zu einem rechtsfehlerhaften Auslegungsergebnis gelangt. Gleich zu Beginn d er Aus führungen, in denen sich das Schiedsgericht mit dem Aufrechnungseinwand der Antragsgegnerin befasst, führt es unmis s- verständlich aus, dass es sich für unzuständig hält, über die Aufrechnung zu entscheiden (S. 10 der Übersetzung des Schiedsspruchs). Den Gru nd für seine fehlende Zuständigkeit zu diese r Entscheidung sieht das Schiedsgericht darin, dass der zur Aufrechnung gestellte Anspruch nicht in die von der C . S.A. und der Antragsgegnerin vereinbarte Schiedsklausel einbezogen sei. Weiter heiß t es: Sollte das Schiedsgericht somit - obwohl die von den Parteien vereinba r- te Schiedsklausel die Einrede der Aufrechnung nicht einbezieht - über diese Einrede erkennen (über das Bestehen der Forderung der Bekla g- ten gegenüber der Klägerin sowie über die V oraussetzungen für deren wirksame Aufrechnung gegen die mit der Klage geltend gemachte Fo r- derung der Klägerin entscheiden) würde es damit über (den) Zuständi g- f- hebung des Urteils dieses Geric Die Unzulässigkeit der Entscheidung über die von der Beklagten erh o- (lässt) das Bestehen oder Nichtbestehen der Forderung, auf die sich die Beklagte beruft, unberührt. Di e Beklagte kann diese Forderung, auf die sich die Schiedsvereinbarung nicht bezieht, separat, in einschlägigen Verfahren und vor ordentlichen Gerichten geltend machen. 25 26 27 - 11 - Auf der nächsten Seite der Übersetzung des Schiedsspruchs stellt das Schiedsgericht fest, dass zwischen der C. S.A. und der Antrags - gegnerin die Verträge vom 10. Oktober 2007 - PL/272819315/DE070496 und PL/272819315/DE070495 - abgeschlossen worden sind, auf die die C . S.A. ihre Hauptforderung stützte. Hingegen hab e die C . S.A. den Abschluss des Allgemeinen Vertrags ( " Global 10/2007 " ) bestritten. Daraus ergibt sich, dass das Schiedsgericht den Globalvertrag, der nach Au f- fassung der Antragsgegnerin Grundlage für ihren zur Aufrechnung gestellten Schadenser satzanspruch ist, als " Allgemeine n Vertrag " bezeichnet. D as Schiedsgericht führt dann aus: Oktober 2007 nicht eigenständig waren, sondern die Erfüllung des sog. Allg e- meinen Vertrags darstellte n, der die gegenseitigen Geschäftsverhältni s- se zwischen den Parteien (als ein Rahmenvertrag) regeln sollte, sind zu verwerfen, und zwar aus nachfolgenden Gründen: Das hiesige Gericht ist nicht zuständig, den Allgemeinen Vertrag, daru n- ter seinen eventuellen Abschluss und den Rücktritt durch die Beklagte sowie die Folgen der Vornahme solcher Handlungen zu beurteilen. Der Inhalt der Schiedsklausel, die als Grundlage der Zuständigkeit des G e- richts in der vorliegenden Sache gilt, bezieht sich ausdrücklich nur au f Rechtsverhältnisse, die sich aus den zwei o.g. Verträgen vom 10. Okto - ber 2007 ergeben und bezieht sich keinesfalls (kann nicht erstreckt we r- den) auf Rechtsverhältnisse aus anderen Verträgen. Anschließend erörtert das Schiedsgericht Vortrag der Antrag sgegnerin, wonach es für den Allgemeinen Vertrag nicht zuständig sei. Daran schließt sich die vom Oberlandes gericht tragend herangezogene Textpassage an: Die Forderung, dass dieses Gericht doch über diese Sache und in di e- sem Umfang erkennt, ist nicht nur i nkonsequent, sondern auch unmö g- lich, da die Beklagte nach Ansicht des hiesigen Gerichts nicht bewies, dass die vertraglichen Beziehungen der Parteien in Wirklichkeit durch 28 29 30 - 12 - De r Vorwurf der Inkonsequenz bezieht sich danach darauf, dass die A n- tragsgegnerin dem Schiedsgericht einerseits die Befugnis abgesprochen habe, über Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Globalvertrag zu entscheiden, andererseits aber vom Schiedsgericht eine Entscheidung über die Aufrechnung einer Schadensersatzforderung verlange, die sich aus dem Globalvertrag erg e- ben solle. Soweit das Schiedsgericht hier außerdem von der Gestaltung der " vertraglichen Beziehungen der Parteien " spricht, bezieht sich die se Formuli e- rung , wie die Antragsgegnerin zu Recht geltend macht, nach ihrem Gesamtz u- sammenhang und bei sinnvoller, widerspruchsfreier Auslegung des Schied s- spruchs allein auf die zur Begründung der Schiedsklage herangezogenen Ve r- träge vom 10. Oktober 2007. Dieses Auslegungsergebnis wird auch d urch die weiteren Erwägungen des Schiedsgerichts bestätigt. I m Anschluss an die vom Oberlandesgericht z i- tierte Textpassage heißt es: Es ist darauf hinzuweisen, dass in beiden o.g. Verträgen vom 10. Okto - ber 2007 festgehalten worden ist, dass es sich dabei um autonome Rechtsverhältnisse handelt, und andere hat es zwischen Parteien nicht gegeben, was ohne jegliche Zweifel davon zeugt, dass zwischen den Parteien in dem in dieser Streitigkeit einbezogenen Umfang keine and e- re vertragliche Verpflichtung entstand. Auch diese Erwägung macht deutlich, dass mit " die vertraglichen Bezi e- hungen der Parteien " in der vom Oberlandesgericht zitierten Textpassage die Verträge vom 10. Oktober 2007 gemeint waren, für die allein die Schiedsklausel gilt, und dass insoweit, das heißt im Umfang der sich aus diesen beiden Vertr ä- gen ergebenden, von der C. S.A. im Schiedsverfahren geltend gemachten Forderungen, keine andere vertragliche Verpflichtung zwischen der Antragsgegnerin und der C. S.A. ent stand. Die s chwer verständli - che, möglicherweise durch eine n Übersetzungsmangel beeinflusste Einfügung " und andere hat es zwischen Parteien nicht gegeben " steht dieser Auslegung 31 32 33 - 13 - nicht entgegen. Sie befasst sich nach ihrem Zusammenhang keinesfalls über die Verträge vo m 10. Oktober 2007 hinaus mit andere n möglicherweise best e- henden Rechtsverhältnisse n zwischen der C. S.A. und der An - tragsgegnerin . Da die Verträge vom 10. Oktober 2007 in englischer Sprache abgefasst waren, liegt nicht fern, dass mit der Einfü gung " und andere hat es zwischen Parteien nicht gegeben " die in englischsprachigen Vertragstexten häufige Klausel " Entire agreement " gemeint sein sollte , wonach sämtliche Ve r- einbarungen der Parteien, die sich auf einen bestimmten Vertrag beziehen, in dem V ertragsdokument selbst enthalten sein müssen (zu dieser Klausel vgl. etwa BAG, NJW 2015, 670 Rn. 6; KG, NZG 2010, 913) . cc ) Für die vom Oberlandesgericht vertretene Auslegung spricht auch nicht seine Erwägung, die Antragsgegnerin habe sich im Schiedsve rfahren d a- mit verteidigt, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthielten eine sog e- nannte Abwehrklausel, so dass entgegenstehende (die Schiedsklausel entha l- tende) Allgemeine Geschäftsbedingungen der C. S.A. in den Ver - trägen vom 10. Oktober 20 07 nicht hätten einbezogen werden können ; die Fr a- ge des Abschlusses des (auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der A n- tragsgegnerin verweisenden) Globalvertrags sei damit auch für die Frage der Zuständigkeit des Schiedsgerichts von wesentlicher Bedeutung gewesen . Au s dem Schiedsspruch (Seite 12 der Übersetzung) ergibt sich am Ende des Absatzes, dem das Oberlandesgericht die von ihm zitierte Textpassage entnommen hat, dass das Schiedsgericht den Hinweis der Antragsgegnerin auf die Abwehrklausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mangels Abschlusses des Globalvertrags für unerheblich hielt. Es hat insoweit ausg e- führt: Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die Anlage zu den Verträgen vom 10. Oktober 2007 die von der Klägerin angewandten Allg emeinen Geschäftsbedingungen darstellten, die, wie oben ausgeführt, von der Beklagten ausdrücklich akzeptiert wurden. Durch ihre wirksame Eingli e- 34 35 - 14 - derung in die geschlossenen Verträge kann von dem Musterkonflikt im Sinne des Art. 385 4 § 1 Zivilgesetzbuch kei ne Rede sein. In dem Fall, wenn die beiden Geschäftspartner damit einverstanden waren, dass in den nicht geregelten Angelegenheiten das Vertragsmuster eines von ihnen anwendbar ist, werden die Parteien auch durch dieses Muster g e- bunden. Bei dieser Begrü ndung des Schiedsgerichts kam es auf die Frage des Abschlusses des Globalvertrags entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht an. Entscheidend war für das Schiedsgericht vielmehr allein, dass die Ve r- träge vom 10. Oktober 2007 eigenständige Regelungen darstellten, für die die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der C. S.A. von der Antrags - gegnerin ausdrücklich akzeptiert worden waren. dd) Das Oberlandesgericht meint weiter , sein Auslegungsergebnis werde auch durch die von der Antragsgegner in vertretene Auffassung gestützt , mat e- riell hätten sich die polnischen Gerichte mit der Globalvereinbarung nicht ause i- nandergesetzt, sie hätten lediglich ausgeschlossen, dass die Globalvereinb a- rung der Schiedsvereinbarung entgegenstehe . Diese Überlegung d es Oberla n- desgerichts i st vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nicht nachvollziehbar. Die Globalvereinbarung stand der Schiedsvereinbarung nach Auffassung des Schiedsgerichts und der polnischen Gerichte deshalb nicht en t- gegen, weil die Verträg e vom 10. Oktober 2007 eine eigene, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts begründende Schiedsklausel enthielten und selbständige, von der Globalvereinbarung unabhängige Regelungen waren. III. Danach ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die S a- che zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache entscheiden, weil das Oberlandes gericht keine eigenen Feststellungen über den Abschluss des Gl o- balvertrags, eine mögliche Verlet zung dieses Vertrags durch die C . 36 37 38 - 15 - S.A. sowie die Höhe eines sich daraus etwa ergebenden Schadensersatz - anspruchs der Antragsgegnerin getroffen hat. Soweit es in diesem Zusammenhang auf eine Übersetzung in Polnisch abgefasster Schriftstücke in die deutsche Sprache ankommen sollte, wird d a- rauf hingewiesen, dass es den etwa bei den Institutionen der Europäischen Union herrschenden Gepflogenheiten entspricht, in die Muttersprache und nicht aus der Muttersprache zu übersetzen. Wie die Antragsgegnerin zu Recht ge l- tend macht, weisen die hier vorgelegten Übersetzungen des Schiedsspruchs und der Urteile polnischer Gerichte, bei denen diese Übung nicht beachtet wo r- den ist, deutliche Schwächen auf, die allerdings die für den vorliegenden B e- schluss erforderliche Auslegung dieser Urkunden nicht in entscheidungserhe b- licher Weise beeinflusst haben. Büscher Kirchhoff Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanz: Brandenburgisches OLG, Entscheidung vom 24.07.2015 - 11 Sch 2/13 - 39
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