ECLI:DE:BGH:2017:270717BIIIZB76.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 76/16 vom 27. Juli 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2 017 durch den V orsitzenden Richter Dr. Herrmann , die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Ri chterin Pohl beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde de s Klägers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Oktober 2016 - 4 U 1695/16 - wird auf seine Kosten als unzulässig verwo r- fen. Der Streit wert für das Rechtsbeschwerd everfahren wird auf bis 3.000 Gründe: I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung geltend. Das Landgericht hat die Klage mit Urtei l vom 13 . Ju l i 2016, welches den vorinstanzlichen Prozessbevollmächt igten des Klägers am 14. Juli 2016 zugestellt worden ist , abgewiesen. Hi ergegen hat der Kläger mit a m Dienstag, den 16. August 2016 bei dem Oberland esgericht Nürnberg eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Am Gerichtsort Nürnberg ist Montag, der 15. August 2016 (Mar iä Himmelfahrt) kein Feiertag, wohl aber am Kanzleisitz de r Prozessbevollmächtigten des Klägers in A . . 1 - 3 - Das Oberlandesgericht hat den Kläger m it am 24. August 2016 bei seinen Prozessbevol lmächtigten eingegangenem Schreiben darüber informiert, dass die Berufungsfrist nicht eingehalten worden sei. M it Schriftsatz vom 30. August 2016 - am selben Tag bei Gericht eingegangen - hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er - unter Vorlage eidesstat tlicher Versicherungen - vorgetragen, die Versäumung der Frist beruhe auf einem Versehen der berufserfahrenen und zuverlässigen Rechtsfachwirtin und Bürovorsteherin O . . Montag, der 15. August 2016 sei auf dem Wandkalender, anhand dessen die Frist berechnet worden sei, als Feiertag grün gekennzeichnet gewesen. Aufgrund der Fehleinschätzung, dass es sich um einen bayernweit geltenden gesetzlichen Feiertag handel e, habe sie das Fristende auf den 16. August 2016 berechnet. Da die Berufungseinlegung im Falle der K ostenübernahme durch den Rechts chutzversicherer bereits abgesprochen gewesen sei, sei die Rechtsfachwirtin angewiesen worden, eigenverantwortlich eine Kostenübernahme durch den Rechtschutzversicherer einzuholen. Nach Eingang der Deckungszusage habe sie die Berufungsschrift im Entwurf vorbereitet und diese erst am 16. August 2016 der Vertreterin der sachbearbeitenden Rechtsanwältin zur Unterschrift vorgelegt. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand zurüc kgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hierg e- gen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. 2 3 - 4 - II. Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte sowie rechtzeitig eingelegte und begründete Re chtsb e- schwerde ist unzulässig. De r Kläger hat weder Gründe aufgezeigt, aus denen sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben könnte, noch erfolgreich dargetan, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprec hung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdeg e- richts erforder t (§ 574 Abs. 2 ZPO) . 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, es könne dahi n- stehen, ob die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Berechnung der Ber u- fungsfrist der Rechtsfachwir tin O . hätten überlassen dürfen, da sich der Sachverhalt wegen des nicht bayernweit geltenden Feiertag e s nicht als einfach zu beurteilen dargestellt habe. Jedenfalls falle ihnen deshalb ein eigenes Ve r- schulden zur Last, weil sie ihren Angestellten für die Fristberechnung einen Wandkalender zur Verfügung gestellt hätten, der die erforderliche Untersche i- dung, dass Mariä Himmelfahrt nicht in ganz Bayern Feiertag sei, nicht treffe. Darüber hinaus liege anwaltliches Verschulden auch darin, dass der Anwal t, der seiner Angestellten die Einholung der Deckungszusage der Rechtsschutzvers i- cherung eigenverantwortlich übertragen habe, keine Vorsorge dafür getroffen habe, dass ihm die Akten erneut vorgelegt würden. Zwar sei die Notierung einer Vorfrist für die Fri st zur Berufungseinlegung nicht zwingend erforderlich. Etwas anderes gelte aber, wenn von der Angestellten noch weitere Maßnahmen zu treffen seien. Dies sei hier der Fall gewesen, da gegebenenfalls noch eine Rücksprache mit der Rechtschutzversicherung erfo rderlich gewesen sei. Wäre eine Vorfrist notiert worden, wäre die Akte dem zuständigen Rechtsanwalt sp ä- 4 5 - 5 - testens am 11. August 2016 vorgelegt worden ; die fehlerhafte Berechnung der Frist hätte rechtzeitig überprüft werden können und müssen. 2 . Entgegen de r Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der angefoc h- tene Beschluss weder den Justizgewährungsanspruch des KIäger s aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip noch sein Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. a) Insbe sondere ist die Würdigung des Berufungsgericht s nicht zu bea n- standen, ein dem Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes eigenes Verschul den seiner Prozessbevollmächtig ten liege darin, dass sie ihre n Ang e- stellten zur B erechnung von Fristen einen hierfür nicht geeigneten Wandkale n- d er zur Verfügung stellten . aa) Dabei ist der erst mals mit der Rechtsbeschwerde vorgebrachte U m- stand nicht zu berücksich tigen, dass entgegen der Feststellung des Berufung s- gerichts der zur Fristenberechnung verwendete W andkalender einen Vermerk hinsichtlich der uneinheitlichen Geltung des 15. August als Feiertag enthalten habe. Ne ben dem grün gedruckten Datum habe sich der Zusatz " Mariä Himmelf.*) " befund en. Als Erläuterung des " *) " sei am Ende der Kalenderübe r- sicht auf der rechten Seite ausgeführt: " *) Feiertag im Saarland und teilweise in Bayern " . 6 7 8 - 6 - N ach § 234 Abs. 1 Satz 1 , § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat ein Beschwerd e- führer alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand von Bedeutung s ein können, innerhalb der zweiwöchigen Antrag s- frist vorzutragen. Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Ang a- ben, deren Aufklärung nach § 139 BGB geboten gewesen wäre, dürfen noch nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden ( Senats beschlüsse vom 24. Juni 2010 - III ZB 63/09, juris Rn. 14 und vom 20. Dezember 2012 - III ZB 47/12, juris Rn. 9; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 1999 - VII ZB 6/99, NJW 1999, 2284; vom 4. März 2004 - IX ZB 71/03, BeckRS 2004, 06830 und vom 10. Mai 200 6 - XII ZB 42/05, NJW 2006, 2269 Rn. 10) . Jedenfalls nachdem der gegnerische Prozessbevollmächtigte darauf hingewiesen hat te , bei Ve r- wendung der berufsständischen Fristenkalender hätte der Kanzleiangestellten bei Eintragung der Frist der dort typischerweis e befindliche Hinweis auf die nicht einheitliche Geltung des Feiertages auffallen müssen, und das Berufung s- ge richt d i e Prozessbevollmächtigten des Klägers zur ergänzenden Stellun g- nahme aufgeforder t hatte, hätten diese zu der genauen Gestaltung des Wan d- kale nders vortragen können und müssen. Eines weiteren Hinweises durch das Berufungsgericht bedurfte es nicht. Ohne Berücksichtigung des ergänzenden Vortrags ist der Entscheidung die Feststellung des Berufungsgerichts zugrunde zu legen, dass der in der Kan zlei der Prozessbevollmächtigen des Klägers zur Berechnung von Fristen verwendete Kalender keinen Hinweis auf die nur teilweise Geltung von Mariä Himmelfahrt in Bayern enthielt. E in solcher Kalender ist zur Berechnung von Fristen ungeeignet, so dass es ein anwaltliches Organisationsverschulden da r- stellt , ihn für diesen Zweck verwenden zu lassen. 9 10 - 7 - bb) Ungeachtet dessen würde s elbst bei Berücksichtigung des neuen Vortrags in der Beschwer debegründung dieser Vorwurf nicht entfallen , denn der vorgetrage ne und mit der Vorlage des Kalenderblatts in Originalgröße und - f arbe belegte Ver weis auf die nur für Teile Bayerns geltende Feiertagsrege lung für Mariä Himmelfahrt ist nicht hinreichend deutlich, um nicht übersehen zu werden. Der Hinweis besteht aus eine m winzigen, im Durchmesser maximal einen halben Millimeter großen Sternchen mit einer entsprechend kleinen Klammer an der senkrecht zur Leserichtung neben der Zahl 15 angebrachten abgekürzten, in etwa zwei Millimeter gro ßen Buchstaben gehaltenen Bezeic h- nun g des Feiertags. Das Sternchen verweist auf den unten auf dem Kalende r- blatt, ebenfalls nur in etwa zwei Millimeter Schriftgröße gehaltenen Vermerk zur nicht bayernweiten Geltung des Feiertags. Es liegt auf der Hand, dass ein sol ch unauffälliger Hinweis - i nsbesondere auf einem Wandkalender, der übliche r- weise aus einer g rößeren Leseentfernung als ein Tischkalender betrachtet zu werden pflegt - leicht zu überse hen ist , woraus sich das auch in diesem Fall verwirklichte erhebliche Risiko ergibt, dass bei der Fr istberechnung eine Orie n- tierung allein anhand der farblichen Hervorhebung des Tages als Feiertag e r- folgt. 11 - 8 - b) Auf die Frage, ob das Berufungsgericht e in eige nes Verschulden der Prozessbevollmächtigten des Klägers zu Recht auch daraus ge folgert hat , da ss k ein e Vorfrist zur Aktenvorlage an die sachbearbeitende Rechtsanwältin notiert wurde , kommt es hiernach nicht mehr an . Herrmann Tombrink Remmert Reiter Pohl Vorinstanzen: LG Amberg, Entscheidung vom 13.07.2016 - 14 O 314/16 - OLG Nürnberg, Entsche idung vom 18.10.2016 - 4 U 1695/16 - 12
Full & Egal Universal Law Academy