BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 77/05 vom 19. Januar 2006 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die IR-Marke 758 255 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss des 27. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 24. Mai 2005 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Widerspre-chenden entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Verhand-lung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 200 festge-setzt. Gr374nde: I. Die Widersprechende ist Inhaberin der f374r 204Bekleidungsst374cke und Schuhe223 eingetragenen nationalen Marke 396 30 087 1 Rossi - 3 - Auf ihren Widerspruch hat das Deutsche Patent- und Markenamt der priorit344tsj374n-geren, u.a. f374r classe 18: Cuir et imitations du cuir, produits en ces mati350res non com-pris dans d222autres classes; sacs 340 main; malles et valises; pa-rapluies, parasols et cannes. classe 25: V352tements, chaussures, chapellerie. international registrierten Bildmarke 758 255 ROSSI den Schutz f374r 204V352tements, chaussures, chapellerie223 versagt. Hinsichtlich der Wa-ren der Klasse 18 hat das Amt eine Verwechslungsgefahr verneint. Hiergegen hat sich die Widersprechende mit der Beschwerde gewandt, mit der sie die Schutzversagung der angegriffenen Marke auch f374r die Waren der Klasse 18 sowie die R374ckzahlung der Beschwerdegeb374hr begehrt hat. Hilfsweise hat sie beantragt, m374ndliche Verhandlung anzuberaumen. Auf R374ckfrage des Be-richterstatters, ob der Hilfsantrag sich auch auf den Antrag auf R374ckzahlung der Beschwerdegeb374hr beziehe 226 sei dies der Fall, m374sse m374ndlich verhandelt wer-den, auch wenn die Beschwerde in der Sache Erfolg habe 226, hat die Widerspre-chende den Hilfsantrag in der Weise eingeschr344nkt, dass er sich nicht auf den An-trag auf R374ckzahlung der Beschwerdegeb374hr beziehe. 2 Mit Beschluss vom 24. Mai 2005 hat das Bundespatentgericht der Be-schwerde teilweise stattgegeben und der angegriffenen Marke auch f374r die Waren 204Cuir et imitations du cuir, produits en ces mati350res non compris dans d222autres 3 - 4 - classes; sacs 340 main; malles et valises223 den Schutz versagt. Die weitergehende Beschwerde, mit der die Widersprechende die Schutzversagung auch f374r die Wa-ren 204parapluies, parasols et cannes223 begehrt hatte, hat das Bundespatentgericht zur374ckgewiesen; den Antrag auf R374ckzahlung der Beschwerdegeb374hr hat es ab-gewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die 226 vom Bundespatentgericht nicht zugelassene 226 Rechtsbeschwerde der Widersprechenden. 4 5 II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 6 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist statthaft. Das Bundespatentgericht hat sie zwar nicht zugelassen. Ihre Statthaftigkeit folgt jedoch daraus, dass die Widersprechende insoweit einen im Gesetz aufgef374hrten, die zu-lassungsfreie Rechtsbeschwerde er366ffnenden Verfahrensmangel 226 die Versagung des rechtlichen Geh366rs (247 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG) 226 ger374gt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 2.10.2002 226 I ZB 27/00, GRUR 2003, 546 = WRP 2003, 655 226 TURBO-TABS, m.w.N.). Dies hat sie im Einzelnen begr374ndet. 2. Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. Das Verfahren vor dem Bundespa-tentgericht verletzt die Widersprechende in ihrem Anspruch auf Gew344hrung recht-lichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG, 247 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG). 7 a) Nach 247 69 Nr. 1 MarkenG findet eine m374ndliche Verhandlung 374ber die Beschwerde statt, wenn sie von einem Beteiligten beantragt worden ist. Im Streit-fall hat die Widersprechende einen solchen Antrag (hilfsweise) gestellt. Dass das Bundespatentgericht ohne m374ndliche Verhandlung zum Nachteil der Widerspre-chenden entschieden hat, ist mit dem Verfahrensrecht nicht in Einklang zu brin-gen. 8 - 5 - In diesem Verfahrensversto337 liegt auch eine Versagung des rechtlichen Ge-h366rs. Denn die Widersprechende konnte 226 nicht zuletzt aufgrund der Verf374gung des Berichterstatters 226 davon ausgehen, dass zu ihrem Nachteil in der Sache kei-ne Entscheidung ohne m374ndliche Verhandlung ergehen w374rde. Sie konnte an-nehmen, dass sie vor einer f374r sie nachteiligen Entscheidung in der Sache vor oder sp344testens in der m374ndlichen Verhandlung hinreichend Gelegenheit haben werde, erg344nzend vorzutragen und Rechtsausf374hrungen zu machen. Darin, dass ihr diese M366glichkeit abgeschnitten worden ist, liegt eine Verletzung ihres An-spruchs auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. BGH, Beschl. v. 28.8.2003 226 I ZB 5/00, GRUR 2003, 1067, 1068 226 BachBl374ten Ohrker-ze, m.w.N.). 9 10 b) Die angefochtene Entscheidung des Bundespatentgerichts beruht auch auf der Versagung des rechtlichen Geh366rs (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 30.1.1997 226 I ZB 3/95, GRUR 1997, 637, 638 f. = WRP 1997, 762 226 Top Selection), auch wenn die Widersprechende in ihrer Rechtsbeschwerde nicht dargelegt hat, was sie im Rahmen der m374ndlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht 374ber ihr Vorbringen in der schriftlichen Beschwerdebegr374ndung hinaus noch vorgetra-gen h344tte. Der Ablauf einer m374ndlichen Verhandlung l344sst sich nicht im Einzelnen vorhersehen. Der Vortrag eines Verfahrensbeteiligten h344ngt vielmehr ma337geblich vom Verlauf der Verhandlung, insbesondere von 304u337erungen von Seiten der Rich-terbank, ab. In einem derartigen Fall braucht derjenige, der sich auf die Versagung rechtlichen Geh366rs beruft, nicht darzulegen, was er im Einzelnen vor oder in der m374ndlichen Verhandlung zur weiteren Begr374ndung seines Schutzversagungsan-trags vorgetragen h344tte (vgl. BGH, Beschl. v. 14.10.1999 226 I ZB 15/97, GRUR 2000, 512, 514 = WRP 2000, 542 226 COMPUTER ASSOCIATES). - 6 - III. Die Begr374ndetheit der R374ge nach 247 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit das Beschwerdegericht zum Nachteil der Widersprechenden entschieden hat, und in diesem Umfang zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Bundespatentgericht (247 89 Abs. 4 MarkenG). 11 Ullmann Herr Dr. v. Ungern-Sternberg Bornkamm ist in Urlaub und an der Un- terschrift verhindert. Ullmann Pokrant Schaffert Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 24.05.2005 - 27 W(pat) 242/04 -
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