BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 77/10 vom 22. Juni 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 141 Abs. 3 Satz 1 a) Für die Frage, ob das Fernbleiben einer Partei, deren persönliches Ersche i- nen im Termin nach § 141 ZPO an geordnet ist, genügend entschuldigt ist, kommt es nicht auf ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an; die Vorschrift des § 85 Abs. 2 ZPO findet insoweit keine Anwendung. b) Da ein Ordnungsgeld nur festgesetzt werden kann, wenn das unentschuldi g- te A usbleiben einer Partei die Sachaufklärung erschwert und dadurch den Prozess verzögert, scheidet die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 141 Abs. 3 Satz 1, § 381 ZPO aus, falls eine gütliche Beilegung der Ause i- nandersetzung scheitert und die Erledigung d es Rechtsstreits eine Bewei s- aufnahme in einem gesonderten Termin erfordert. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - I ZB 77/10 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2011 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pok rant, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerden der Klägerin und der Beklagten we r- den der Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. September 2010 und der Ordnungsgeldb e- schluss des Landge richts Mannheim, 4. Kammer für Handelss a- chen, vom 19. Januar 2009 aufgehoben. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde n der Klägerin und der Beklagten wird auf jeweils 300 Gründe: I. Die klagende Transportversicherung hat das beklagte Speditionsunte r- nehmen aus übergegangenem Recht wegen Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Vorsitzende der Kammer für Handels sachen hat mit Verfügung vom 8. September 2008 Termin zur mündl i- chen Verhandlung bestimmt und das persönliche Erscheinen der Parteien zur Aufklärung des Sachverhalts und für einen Güteversuch angeordnet. Die Kläg e- rin hat sich in der mündlichen Verhandlung am 19. Januar 2009 durch einen unterbevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten lassen . Der Terminsvertr e ter der Beklagten hat eine "Prozessvollmacht gemäß § 141 Abs. 3 ZPO" vorg e legt, die 1 - 3 - sich nach ihrem Wortlaut auf alle den Rechtsstreit betreffenden Prozess han d- lungen, insbesondere auch den Abschluss eines unw iderruflichen Vergleichs, bezogen ha t. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 19. Januar 2009 gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO gegen beide Parteien ein Ordnungsgeld in Höhe von jeweils 300 In der Sache hat das Landgericht einen weiteren Hauptte r min auf den 8. Juni 2009 anberaumt. Zu diesem Termin hat es erneut das persönl i- che Erscheinen der Parteien angeordnet und gemäß § 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO vorsorglich die Ladung von zwei Zeugen verfügt. Des Weiteren hat das Landg e- richt den Pa r teien die Gelegenheit eingeräumt, zu den im Termin am 19. Januar 2009 erörterten Fragen binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. In der mündl i- chen Verhandlung am 8. Juni 2009 sind die vorsorglich geladenen Zeugen ve r- no mmen worden. Mit Urteil vom selben Tag hat das Landgericht der Klage tei l- weise stattg e geben. Gegen den Ordnungsgeldbeschluss vom 19. Januar 2009 haben beide Parteien Beschwerde eingelegt, die das Beschwerdegericht zurückgewiesen hat. Hiergegen richt en sich die zugelassenen Rechtsbeschwerde n der Kläg e- rin und der Beklagten. II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaften und auch im Übrigen zulässigen (§ 575 ZPO) Recht sbeschwerden sind begründet. Die Ordnungsgeldbeschlü ss e des Landgerichts entsprechen nicht den gesetzl i- chen Anforderungen. 2 3 4 5 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass sowohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnung s- gelds gegen die Klägerin und die Beklagte erfül lt seien. Dazu hat es ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Vorstandsvorsitzenden der Klägerin und des gesetzlichen Vertreters der Beklagten hätten vorgelegen. Der Umstand, dass der Name und die Funktion derj enigen Person, deren Erscheinen angeordnet worden sei, in der Termin s- verfügung keine Erwähnung gefunden hätten, stehe dem nicht entgegen, weil die Anordnung des persönlichen Erscheinens einer juristischen Person rege l- mäßig dahingehend zu verstehen sei, das s ihr gesetzlicher Vertreter erscheinen und angehört werden solle. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Ladungen den gemäß § 141 Abs. 3 Satz 3 ZPO erforderlichen Hinweis auf die Folgen des Ausble i- bens enthalten hätten. Für die Klägerin sei im Te rmin am 19. Januar 2009 kein gesetzlicher Vertreter erschienen. Der für sie auftretende Terminsve r treter sei nicht ausreichend im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO " zur Abgabe der g e- botenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss , e r mächtigt " gewesen, da eine dem Terminsvertreter erteilte allgemeine Prozes s vollmacht dafür nicht ausreiche. Die Beklagte habe zum Termin am 19. Januar 2009 ebenfalls keinen Vertreter entsandt, der "zur Aufklärung des Tatbestands" in der Lage gewesen sei. Ihr Termi nsvertreter sei mit dem Sachverhalt nicht vertraut und deshalb nicht imstande gewesen, ergänzende Fragen des Gerichts in hi n- reichendem Maße zu beantworten. Anhaltspunkte für die Annahme, das Lan d- gericht habe das ihm bei der Festsetzung des Ordnungsgelds ei ngeräumte E r- messen fehlerhaft au s geübt, lägen nicht vor. 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 6 7 8 9 - 5 - a) Es lässt sich schon nicht feststellen, dass die formellen Voraussetzu n- gen für die Festsetzung eines Ordnungsgeld s im Strei tfall gewahrt sind. aa) Das Landgericht hat das persönliche Erscheinen der Klägerin und der Beklagten mit Terminsverfügung vom 8. September 2008 angeordnet. Die L a- dung ist mit einfachem Brief zur Post erfolgt, wie der Erledigungsvermerk vom 8. Septembe r 2008 zeigt. Das war gemäß § 141 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausre i- chend . Aus den Gerichtsakten kann jedoch nicht festgestellt werden, dass für die Parteien - wie erforderlich - ihre gesetzlichen Vertreter ( vgl. § 170 Abs. 1 und 2 ZPO) geladen worden sind, wei l ein Doppel des Schreibens nicht zu den Akten gelangt und dem Akteninhalt auch nicht zu entnehmen ist, mit welchem Vo r- druck die Ladungen erfolgt sind . Die Parteien haben zwar ihrerseits das L a- dungsschreiben nicht vorgelegt. Dies gereicht ihnen aber nicht zum Nachteil, weil ihnen die ordnungsgemäße Ladung eines gesetzlichen Vertreters als V o r - aussetzung für den Ordnungsgeldbeschluss nachzuweisen ist (BGH, B e schluss vom 12. Juni 2007 VI ZB 4/07, NJW RR 2007, 1364 Rn. 10). Festste l lungen zur Ladung der Part eien hat das Beschwerdegericht nicht getrof fen. G e gen eine ordnungsgemäße Ladung sprechen auch die Zustellungen der Ordnungsgel d- beschlüsse, die ebenfalls nicht an die gesetzlichen Vertreter der Kl ä gerin und der Beklagten vorg e nommen worden sind. bb) Di e Rechtsbeschwerden rügen zudem mit Recht, dass nicht ersich t- lich ist, dass die Parteien unter Hinweis auf die Folgen ihres Ausbleibens gel a- den worden sind (§ 141 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Die gegenteilige Annahme des B e schwerdegerichts entbehrt einer hinreichen den tatsächlichen Grundlage. 10 11 12 13 - 6 - b) Eine Aufhebung des Beschlusses und eine Zurückverweisung der S a- che an das Beschwerdegericht zur weiteren Aufklärung sind nicht erforderlich. Auch wenn die Ladung der Partei en ordnungsgemäß erfolgt wäre, könnten die Or d nu ngsmittelbeschlüsse nicht aufrechterhalten werden. 3. Die Festsetzung der Ordnungsgelder durch das Landgericht ist entg e- gen der Auffassung des Beschwerdegerichts ermessensfehlerhaft. a) Die Vorschrift des § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO gestattet die Fests etzung eines Ordnungsgelds, wenn ein e nach § 141 Abs. 2 ZPO ordnungsgemäß g e- ladene Partei im Termin trotz richterlicher Anordnung nicht erscheint. Zweck der Vorschrift ist nicht, eine ve r meintliche Missachtung des Gerichts zu ahnden, sondern die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern (vgl. BVerfG, NJW 1998, 892, 893; BGH, NJW - RR 2007, 1364 Rn. 16, mwN; BAG, Beschluss vom 20. August 2007 - 3 AZB 50/05, NJW 2008, 252 Rn. 6; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 141 Rn. 12; MünchKomm.ZPO/Wagner, 3. Aufl., § 141 Rn. 28; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 141 Rn. 5; Wiecz o rek/ Schütze/ Smid, ZPO, 3. Aufl., § 141 Rn. 68; aA OLG München, MDR 1992, 513). Ein Ordnungsgeld kann daher nur festgesetzt werden, wenn das unen t schuldigte Ausbleiben der Partei die Sachauf klärung erschwert und dadurch den Prozess verzögert ( BGH, NJW - RR 2007, 1364 Rn. 16, mwN; BAG, NJW 2008, 252 Rn. 6; Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., § 141 Rn. 13; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 141 Rn. 55; Hk - ZPO/ Wöstmann, 4. Aufl., § 141 Rn. 6; aA Zö l ler/ Greger aaO § 141 Rn. 12). Die Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei und die Ve r- hängung eines Ordnungsgeldes stehen im Ermessen des Gerichts. Sie sind daher nur nach Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zulässig. Die Andro hung und Verhängung eines Ordnungsgelds darf zudem nicht dazu ve r- 14 15 16 17 - 7 - wendet werden, einen Vergleichsabschluss zu erzwingen (BGH, NJW - RR 2007, 1364 Rn. 17 f.; OLG Brandenburg, NJW - RR 2001, 1649, 1650; M u- sielak/Stadler aaO § 141 Rn. 16; Zöller/Greger aaO § 141 R n. 3, 19). b) Eine diesen Grundsätzen entsprechende Abwägung durch das Lan d- gericht kann den angefochtenen Beschlüssen nicht entnommen werden. Das Landgericht hat bei der Festsetzung der Ordnungsgelder nicht b e- rücksichtigt, dass das Nichterscheinen der Parteien im Verhandlungstermin am 19. Januar 2009 nicht zu einer Erschwerung oder Verzögerung der Sachve r- haltsaufklärung und auch nicht zu einer späteren umfassenden Erledigung des Rechtsstreits geführt hat. Der Rechtsstreit ist erst nach Vernehmung v on zwei Zeugen im Verhandlungstermin am 8. Juni 2009 entscheidungsreif gewesen . Beide vernommenen Zeugen waren im Termin am 19. Januar 2009 nicht anw e- send. Eine Erledigung des Rechtsstreits ohne Beweisaufnahme hätte nur durch Abschluss eines Vergleichs err eicht werden können. Hierzu waren beide Pa r- teien indes nicht bereit. Die mangelnde Vergleichsbereitschaft konnte dem G e- richt zwar erst nach einer telefonischen Rückfrage der im Termin anwesenden Parteivertreter mitgeteilt werden. Die Rechtsbeschwerden weis en jedoch unw i- derlegbar darauf hin, dass das Ergebnis auch bei einer persönlichen Anwese n- heit der Parteien im Termin nicht anders ausgefallen wäre. Eine gütliche Beil e- gung der Auseinandersetzung kam nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien aufgrund der vorgerichtlichen Korrespondenz von vornherein nicht in Betracht. Unter diesen Umständen war die Anberaumung eines weiteren Te r- mins zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme - wie nachfolgend auch geschehen - für die Erledigung des Rechtsstreits in erster Instanz une r- lässlich. Zu den im Termin am 19. Januar 2009 offengebliebenen Fragen des Gerichts haben die Klägerin mit Schriftsatz vom 3. Februar 2009 und die B e- klagte mit Schriftsatz vom 17. Februar 2009 rechtzeitig vor dem Termin am 18 19 - 8 - 8. Juni 2009 St ellung genommen. Der ergänzende Vortrag der Parteien hat dem Landgericht ersichtlich auch ausgereicht, da eine weitere Erörterung des Sach - und Streitstands vor Durchführung der Beweisaufnahme nicht mehr stattgefu n den hat. Die Festsetzung der Ordnungsg elder kann im Streitfall auch nicht darauf gestützt werden, dass das Landgericht gemäß § 278 Abs. 3 Satz 1 ZPO das persönliche Erscheinen der Parteien auch zu einer Güteverhandlung angeor d- net hatte mit dem Ziel, den Rechtsstreit durch den Abschluss eines V ergleichs zu beenden. Die Partei braucht zu diesem Termin nicht persönlich zu ersche i- nen. Nach § 278 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO kann die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsenden, der zur Abgabe der g e- botenen Erklärungen , insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Nach dem Vortrag der Klägerin war dem für sie im Termin am 19. Januar 2009 auftretenden Rechtsanwalt eine schriftliche Vollmacht gemäß § 141 Abs. 3 ZPO übersandt worden, die der Terminsvertreter dem Gericht aus der Klägerin nicht bekannten Gründen allerdings nicht vorgelegt hat. Das braucht sich die Klägerin jedoch nicht als etwaiges Verschulden zurechnen zu lassen, da die Vorschrift des § 85 Abs. 2 ZPO im Rahmen von § 141 Abs. 3 ZPO nicht zur Anw en dung kommt (vgl. OLG Bamberg, MD R 1982, 585, 586; OLG Celle, Nd sRpfl. 1988, 164, 165; OLG Schleswig, OLGRep. 2003, 259; Musielak/ Stadler aaO § 141 Rn. 12; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 141 Rn. 52; Wiec zorek/Schütze/Smid aaO § 141 Rn. 67; Reichold in Thomas/Putzo aaO § 141 Rn. 6; Hk ZPO/Wöstmann aaO § 141 Rn. 6; aA OLG Köln, NJW 1978, 2515, 2516 ; OLG Stuttgart, JZ 1978, 689 , 690; Baumbach/Hartmann, ZPO, 69. Aufl, § 141 Rn. 40 ). Nach § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO kann gegen eine Partei, deren persönliches Erscheinen angeordnet ist, im Fall ihres Ausbleibens ein Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Ze ugen festgesetzt werden. Die Verhängung von Ordnungsmitteln gegen einen 20 - 9 - nicht erschienenen Zeugen setzt dessen ungenügende oder nicht rechtzeitige Entschuldigung voraus und erfordert in diesem Zusammenhang ein eigenes Verschu l den des Zeugen (§ 381 ZPO). Di e Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO oder die Zurechnung des Verschuldens Dritter aufgrund anderer Bestimmungen s e hen die Vorschriften über die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen einen Ze u gen nicht vor. Entsprechendes hat deshalb auch für die Festsetzung ein es Ordnungsgeldes nach § 141 Abs. 3 Satz 1, § 381 ZPO gegen die nicht erschi e- nene Partei zu gelten. Die Klägerin konnte berechtigterweise davon ausg e hen, im Güte und Verhandlungstermin am 19. Januar 2009 ordnungsgemäß vertr e- ten zu sein. Gleiches gilt für die Beklagte , da deren Terminsvertreterin wie im Sitzungsprotokoll ausdrücklich vermerkt ist eine Vollmacht g e mäß § 141 ZPO vorwe i sen konnte. Da somit das Ausbleiben der Parteien im Termin am 19. Januar 2009 weder zu einer Erschwerung und erheblich en Verzögerung der Sachve r- haltsaufklärung noch zu einer späteren umfassenden Erledigung des Recht s- streits geführt hat und davon auszugehen ist, dass die Parteien zu diesem Te r- min Vertreter im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsandt haben, können die Ordnungsgeldbeschlü ss e des Landgerichts keinen B e stand haben. 4. Danach ist der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts au f- zuheben. Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO), sind auch die Beschlüsse ü ber die Festsetzung der Ordnungsgelder au f- zuheben. 5. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Auseinandersetzung über die Verhängung eines Ordnungsgelds ist nicht kontradiktorisch ausgesta l- tet. Gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1, § 380 Abs. 3 ZPO sind die Kosten der erfol g- reichen Beschwerde der Partei (Auslagen) allerdings nicht in entsprechender 21 22 23 - 10 - Anwendung des § 46 OWiG der Staatskasse aufzuerlegen (so aber OLG Hamm, MDR 1980, 322; OLG Bamberg, MDR 1982, 585; Stein/Jonas/Leipold aaO § 141 Rn. 58; Münch Komm.ZPO/Damrau aaO § 380 Rn. 13; Reichold in Thomas/Putzo aaO § 380 Rn. 12), da diese nicht am Rechtsstreit beteiligt ist. Die Auslagen gehen vielmehr zu Lasten der nach dem Schlussurteil koste n- pflichtigen Partei (§ 91 ZPO; BGH, NJW - RR 2007, 1364 Rn. 23; BAG, NJW 2008, 252 Rn. 9; Musielak/Stadler aaO § 141 Rn. 15; Zöller/Greger aaO § 380 Rn. 10). Gerichtskosten entstehen nicht (vgl. Kostenverzeichnis Nr. 1812 , 1826 ). Büscher Pokrant Kirchhoff Koch Löffler Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 19. 01.2009 - 24 O 147/07 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.09.2010 - 15 W 30/09 -
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