BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 77/12 vom 18. April 2013 in de r Zwangsvollstreckungssache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Scha ffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Die Sache wird zur Entscheidung über die weiteren Beschwerden der Gläubigerin und des Schuldners gegen den Beschluss der Z i- vilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 19. März 2012 an das Kammergericht abgegeb en. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 8.424,33 festgesetzt. Gründe: I . Der Schuldner wurde mit Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 26. August 2009 verurteil t, die von ihm angemietete Wohnung, bestehend aus zwei Zimmern, Nebengelassen und einem Kellerraum, zu räumen und an die Gläubigerin herauszugeben. Die Gläubigerin beauftragte den zuständigen G e- richtsvollzieher mit der Vollstreckung des Räumungstitels. Die ser beraumte den Räumungstermin auf den 31. Mai 2010 an. Am 26. Mai 2010 erwirkte der Schuldner beim Amtsgericht Schöneberg Vollstreckungsgericht die einstwe i- 1 - 3 - lige Einstellung der Räu mung bis längstens 1. Juni 2010. Neuer Räumungste r- min wurde daraufhin auf den 10. Juni 2010 anberaumt, der auch durchge führt wurde. Der Gerichtsvollzieher berechnete der Gläubigerin für die Durchführung der Zwangsräumung Kosten in Höhe von 11.323,42 beglichen wurden. Auf Antrag der Gläubigeri n setzte das Amtsgericht Schöneberg die von dem Schuldner an die Gläubigerin zu erstattenden Kosten der Zwangsvollstr e- ckung (gemäß der Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers) auf 11.323,42 fest. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hatte tei l- weise Erfolg. Nachdem der Schuldner die Kosten des Gerichtsvollziehers in Höhe von 89,50 ten des Schlüsseldienstes in Höhe von 71,40 hat das Beschwerdegeric ht wie folgt entschieden: d- ner an die Gläubigerin zu erstattenden Kosten der Zwangsvollstreckung auf 11.192,32 s- zinssatz seit d em 13. September 2010 festgesetzt, wovon ein Teilbetrag in H ö- he von 7.603,23 h- te der Gläubigerin auf Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Gerichtskoste n- ansatz des Obergerichtsvollziehers S . zu seiner DR - Nummer 527/10 und auf Rückzahlung etwaiger von der Gläubigerin an diesen Gerichtsvollzieher überzahlter Kosten der Zwangsvollstreckung an den Schuldner. Wegen eines weiteren Teilbetrags in Höhe von 3.589,09 n- sen erfolgt di e Festsetzung ohne die vorgenannte Einschränkung Zug um Zug. Der weitergeh ende Kostenfestsetzungsantrag d er Gläubigerin vom 9. Septem - ber 2010 wird zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerden der Gläu bigerin und des Schuldners. Die Gläubigerin e r- strebt mit ihrem Rechtsmittel die Wiederherstellung des Kostenfestsetzungsb e- 2 3 4 - 4 - schlusses der Rechtspflegerin. Der Schuldner will mit seiner Rechtsbeschwerde eine Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amt sgerichts Sch ö- neberg erreichen, soweit darin die von ihm an die Gläubigerin zu erstattenden Kosten der Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsurteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 26. August 2009 auf einen über 2.899,09 Betrag festgesetzt wo rden sind. I I. Das Beschwerdegericht hat angenommen, gemäß § 103 Abs. 2 ZPO, der auch bei einer Kostenfestsetzung nach § 788 Abs. 2 ZPO zur Anwendung komme, müssten dem Kostenfestsetzungsantrag die Kostenberechnung und die zur Rechtfertigung der einzeln en Ansätze erforderlichen Belege beigefügt werden. Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genüge es, dass der Antragste l- ler ihn glaubhaft gemacht habe. Diesen formellen Anforderungen genüge der Antrag der Gläubigerin. Das Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103 ff. ZPO sei ein Masse n verfahren. Daher reiche bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungsmaßnahme eine typisierende Betrachtung aus. Dies gelte auch im Zwangsvollstreckungsverfahren. Der Schuldner werde durch die im Koste nfestsetzungsverfahren nicht gebotene Prüfung des Anfalls oder der Notwendigkeit der einzelnen Vollstr e- ckungspositionen nicht rechtlos gestellt. Bei einer vom Gerichtsvollzieher durch - geführten Zwangsräumung seien sowohl der Gläubiger (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 GV KostG ) als auch der Schuldner (§ 788 Abs. 1 ZPO und § 13 Abs. 1 Nr. 2 GVKostG) Kostenschuldner. Demzufolge könnten beide gegen den Kostena n- satz des Gerichtsvollziehers Erinnerung einlegen und damit auch die Höhe der von dem Gerichtsvollzieher berechneten A uslagen überprüfen lassen ( § 5 Abs. 2 GVKostG i.V.m. § 66 Abs. 2 bis 8 GKG). 5 6 - 5 - Im vorliegenden Fall könne allerdings eine Erinnerungsbefugnis des Schuldners zweifelhaft sein, weil der Gerichtsvollzieher aufgrund der vollständ i- gen Zahlung der Kosten durc h die Gläubigerin von ihm keine Kosten mehr fo r- dern könne. Daher komme die Festsetzung der Zwangsvollstrec kungskosten im Umfang der vo m Schuldner erhobenen Einwände nur Zug um Zug gegen Abtr e- tung des Rechts auf Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den Kosten ansatz des Gerichtsvollziehers sowie Abtretung des Anspruchs der Gläubigerin gegen den Gerichtsvollzieher auf Rückzahlung möglicherweise überzahlter Beträge in Betracht. I I I. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über den Ko s- tenansatz des Ge richtsvollziehers ist nicht die Rechtsbeschwerde zum Bunde s- gerichtshof , sondern allein die weitere Beschwerde zum Ober landesgericht statthaft. Die Rechtsbeschwerden sind daher in weitere Beschwerde n umz u- deuten ; die Sache ist zur Entscheidung über die weite ren Beschwerden an das Oberlandesgericht (hier: Kammergericht) abzug eben . 1. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über den Ko s- tenansatz des Gerichtsvollziehers ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesg e- richtshof nicht statthaft. a) Für die E rinnerung und die Beschwerde gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers gelten nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG die Regelungen in § 66 Abs. 2 bis 8 GKG entsprechend. Nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bun des nicht statt. Damit ist auch eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 IX ZB 271/02, NJW 2003, 70; B e- schluss vom 11. September 2008 I ZB 22/07, DGVZ 2008, 187 Rn. 7). 7 8 9 10 - 6 - b) Dieser Ausschluss g ilt auch hinsichtlich des Ansatzes von Gericht s- vollzieherkosten, wenn es sich dabei wie im vorliegenden Fall um Vollstr e- ckungskosten handelt. Durch den Verweis in § 5 Abs. 2 Satz 1 GVKostG auf § 766 Abs. 2 ZPO wird allein die Zuständigkeit für die Ents cheidung über die Erinnerung geregelt. Der Rechtsmittelweg gegen Entscheidungen über die E r- innerung richtet sich dagegen nach den gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG entsprechend anzuwendenden Regelungen in § 66 Abs. 2 bis 8 GKG ( BGH, DGVZ 2008, 187 Rn. 8; BGH , Beschluss vom 7. Februar 2013 VII ZB 58/12, juris Rn. 6). aa) Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 GVKostG regelt allein, welches Gericht für die Entscheidung über Erinnerungen gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers zuständig ist. Sie weist die Entscheidung über Erinnerungen gegen den Ansatz von Kosten der Zwangsvollstreckung in Übereinstimmung mit § 766 Abs. 2 ZPO aus Gründen des Sachzusammenhangs dem nach § 764 Abs. 1 ZPO für die Anordnung von und für die Mitwirkung bei Vollstr e- ckungsh andlungen zuständigen Vollstreckungsgericht zu und belässt es im Ü b- rigen mit Rücksicht auf die Ortsnähe bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. bb) Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG sind a uf die Erinnerung und die Beschwerde §§ 5a und 66 Abs. 2 bis 8 GKG entsprechend anzuwenden. G e- gen die Entscheidung über die Erinnerung findet gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG die (unbefristete) Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdeg e- genstands 200 ersteigt. Gegen eine Entscheidung über die Beschwerde nach einer Erinnerung gegen einen Kostenansatz ist nach § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG (nur) die weitere Beschwerde zulässig, wenn das Landgericht als B e- schwerdegericht entschieden und es die weitere Beschwerde wegen der grun d- sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. 11 12 13 - 7 - Das beruht auf der Entscheidung des Gesetzgebers, die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung nur im Ko s- tenfestsetzungsverfahr en zu ermöglichen, während er zur Klärung von Grun d- satzfragen im Kostenansatzverfahren die weitere Beschwerde eingeführt und die Rechtsbeschwerde ausdrücklich ( § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG) ausgeschlossen hat (BGH, DGVZ 2008, 187 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 VII ZB 58/12, juris Rn. 7). c) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ändert daran nichts. Die Bindungswirkung des § 57 4 Abs. 3 Satz 2 ZPO tritt nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrunds nach § 574 Abs. 2 ZPO ein, eröffnet aber nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 I ZB 22/02, BGHZ 154, 102, 103 f.; BGH, DG VZ 2008, 187 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 VII ZB 58/12, juris Rn. 8). 2. Gegen die Entscheidung, die das Amtsgericht als Vollstreckungsg e- richt über die Erinnerung gegen den Ansatz von Gerichtsvollzieherkosten der Zwangsvollstreckung get roffen hat (§ 5 Abs. 2 Satz 1 GVKostG i.V.m. § 766 Abs. 2 ZPO), war demnach gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 2 GKG die (unbefristete) Beschwerde zum Landgericht (§ 72 GVG) statthaft. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgeric hts ist nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 GKG die weitere B e- schwerde zum Oberlandesgericht (hier: zum Kammergericht) zulässig, da das Landgericht sie in seinem Beschluss wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung st ehenden Fragen zugelassen hat. 3. Die Rechtsbeschwerden sind mit Rücksicht darauf, dass gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nicht die Rechtsbeschwerde zum 14 15 16 - 8 - Bundesgerichtshof, sondern nur die weitere Beschwerde zum Kammergericht statthaft i st, nicht als unzulässig zurückzuweisen, sondern in weitere Beschwe r- den umzudeuten. Bei Rechtsmittelerklärungen ist eine Umdeutung unter der Voraussetzung zulässig, dass es sich um vergleichbare Prozesserklärungen h andelt, die sich in ihrer Intent ion und r echtlichen Wirkung entsprechen. So verhält es sich hier. Die weitere Beschwerde zielt ebenso wie die Rechtsb e- schwerde auf die Änderung einer Beschwerdeentscheidung des Landgerichts durch ein übergeordnetes Gericht ab. Die weitere Beschwerde setzt ebenso wie die Rechtsbeschwerde voraus, dass das Landgericht die Beschwerde w e- gen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fragen in dem Beschluss zugelassen hat. Die Sache ist danach zur Entscheidung über die weiteren Beschwerden an das Kammerg ericht abzugeben ( vgl. BGH, D GVZ 2008, 187 Rn. 17; Beschluss vom 7. Februar 2013 VII ZB 58/12, juris Rn. 9) . - 9 - 4. Wegen der im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen Gerichtsko s- ten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch. Bornkamm Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: AG Berlin - Schöneberg, Entscheidung vom 27.06.2011 - 30 M 8063/10 - LG Berlin, Entscheidung vom 19.03.2012 - 82 T 625/11 - 17
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