BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 77/14 vom 22. Januar 2015 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 802l a) Drittauskünfte gemäß § 802l ZPO sind nach Abgabe einer Vermögensau s- kunft nicht nur einzuholen, wenn An haltspunkte dafür bestehen, dass der Schuldner unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat und durch die Drittauskünfte neue Erkenntnisse zu erwarten sind. Sie sind erst dann nicht erforderlich, wenn aus den Angaben des Schuldners oder and e- ren of fensichtlichen Umständen deutlich wird, dass die Drittauskünfte zu keiner auch nur teilweisen Befriedigung des Gläubigers führen können. b) Wurden die Drittauskünfte nach einer Vermögensauskunft eingeholt, so ist es erst erforderlich, sie ein weiteres Mal zu erheben, wenn der Gläubiger konkrete Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung der Vermögen s- verhältnisse des Schuldners glaubhaft macht oder wenn er eine erneute Vermögensauskunft (§ 802d ZPO) abgegeben hat. c) Liegen die gesetzlichen Voraussetzung en vor, ist der Gerichtsvollzieher nach § 802l Abs. 1 ZPO dazu verpflichtet, die vom Gläubiger begehrten Drittauskünfte einzuholen. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 - I ZB 77/14 - LG Regensburg AG Regensburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs h at am 22. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Feddersen beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Landgerichts Regensburg 7. Zivilk ammer vom 30. Juni 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwi e- sen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.000 t- gesetzt. Gründe: I. Mit Sch reiben vom 17. Januar 2013 beantragte die Gläubigerin, dass der Schuldner gemäß § 802c ZPO Auskunft über sein Vermögen erteilt . Z u- gleich stellte sie den Antrag, Auskünfte nach § 802l ZPO einzuholen, falls der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermöge nsauskunft nicht nachkomme oder die Vollstreckung der in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögen s- gegenstände eine vollständige Befriedi gung der Gläu bigerin nicht erwarten la s- se. Der Schuldner erteilte die Vermögensauskunft am 13. März 2013 und gab an , vermögenslos zu sein, insbesondere keine eigenen Fahrzeuge und kein Arbeitseinkommen zu habe n ; er lebe von Arbeitslosengeld II und sein G i- 1 2 - 3 - rokonto bei der Sparkasse Regensburg weise einen Kontostand von ungefähr 5 802l ZPO hol te der Gerichtsvollzieher nicht ein. Unter dem 27. Januar 2014 beantragte die Gläubigerin, die Auskünfte nach § 802l ZPO zu erheben . Diesen Antrag lehnte der Gerichtsvollzieher mit der Begründung ab, der Schuldner habe am 13. März 2013 alle erforderliche n Angaben gemacht und es seien bereits mehrere Pfändungs - und Überwe i- sungsbeschlüsse aufgrund dieser Angaben beantragt, erlassen und zugestellt worden. Die beantragten Drittstellenauskünfte seien nicht eingeholt worden, da die Vermögensauskunft des Schuldn ers entsprechende Angaben enthalte . Durch die Drittstellenauskünfte seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die dagegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin hat das Amtsgericht zurückgewiesen. D ie von der Gläubigerin eingelegte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben . Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren auf Einholung von Drittauskünften weiter. II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Gerichtsvollzieher habe die Einholung von Dritt auskünften nac h § 802l ZPO zu Recht abgelehnt, weil sie zur Vollstreckung nicht erforderlich sei. Der Gerichtsvollzieher habe Drittauskünfte nach Abgabe einer Vermögensauskunft durch den Schuldner nur zu erheben , wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Vermögensausk unft unvollständige oder unzutreffende Angaben enthalte und durch die Drittau s- kün f te neue verwertbare Erkenntnisse für die Vollstreckung zu erwarten seien. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 802l Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach Drittauskünfte nur eingeholt werden dürften, wenn dies zur Vollstreckung erfo r- derlich sei. III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statt - haft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie ebenfalls Er folg. Das Beschwerde gericht hat 3 4 5 6 - 4 - zu Unrecht angenommen, Drittauskünfte gemäß § 802l ZPO seien nach Abg a- be einer Vermögensauskunft nur einzuholen, wenn Anhaltspunkte dafür vorl ä- gen, dass der Schuldner unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht habe un d durch die Drittauskünfte neue Erkenntnisse zu erwarten seien. 1. Nach § 802l Abs. 1 ZPO darf der Gerichtsvollzieher die in dieser Vo r- schrift näher bezeichneten Drittauskünfte e rheben , wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft n icht nachkommt oder bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständ i- ge Befriedigung des Gläubigers v oraussichtlich nicht zu erwarten ist , die Erh e- bung der Auskunft zu r Vollstreckung erforderlich ist und die zu vollstrec kenden Anspr üche mindestens 500 . 2. Es ist in Rechtsprechung und Literatur u mstritten, ob die Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO nur im Sinne des § 802l Abs. 1 Satz 2 ZPO erforderlich und deshalb zulässig ist, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schuldner unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat und durch die Drittauskünfte neue Erkenntnisse zu erwarten sind. a) Von einer Ansicht, der sich das Beschwerdegericht angeschlossen hat, wird das Vorliegen diese r Voraussetzung en f ür die Einholung von Drittau s- künften nach § 802l ZPO für notwendig erachtet ( vgl. LG Nürnberg - Fürth, DGVZ 2013, 243; MünchKomm.ZPO/ Wagner, 4. Aufl., § 802l Rn. 15 f.). Nach der Systematik der §§ 802c ff. ZPO sei die Selbstauskunft des Schuldners g e- genüber der Drittauskunft vorrangig . Sei die Selbstauskunft richtig, könne eine Fremdauskunft keine neuen Erkenntnisse vermitteln. Um Drittauskünfte einz u- holen, müssten deshalb Anhaltspunkte für weitere Vermögenswerte oder für die Unrichtigkeit oder Unvollständigk eit der Selbstauskunft bestehen. Die Mehrzahl der Vermögensverzeichnisse enthalte richtige Angaben und erweise sich nur deshalb als unergiebig für den Gläubiger, weil keine pfändbare n Vermögen s- werte vorhanden seien. Würde eine solche Unergiebigkeit der Sel bstauskunft 7 8 9 - 5 - ohne weitere Prüfung ihrer Richtigkeit schon für sich allein für die Einholung von Drittauskünften aus reichen , führe dies zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Schuldners, der eine vol l- ständ ige Auskunft erteil t ha be . § 802l ZPO diene in erster Linie der Abweh r missbräuchlichen Verhaltens des Schuldners . Dann bedürfe es aber zumindest gewisser Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Missbrauch überhaupt im Raum stehe. b) Nach anderer Auffassu ng sind Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Auskunft des Schuldners keine Voraussetzung für die Einholung einer Drittauskunft nach § 802l ZPO ( vgl. LG Magdeburg, DGVZ 2014, 224; V o it in Musielak , ZPO, 12 . Aufl., § 802l Rn. 7; Fle ck in Vorwerk/Wolf, Beck'scher Online - Kommentar ZPO, Stand 15. September 2014 Rn. 4 ; Hk - ZPO/Kemper § 802l Rn. 4 ). Eine derartige Einschränkung des Anwendungsb e- reichs dieser Vorschrift lasse sich weder dem Gesetz noch de n Gesetzes mat e- rialien entnehmen. Da d er Gläubiger in der Regel über keine Informationen ve r- füge, um die Vollständigkeit oder Richtigkeit der vom Schuldner abgegebenen Vermögensauskunft zu beurteilen, sei ein Erfordernis, entsprechende Anhalt s- punkte vorzutragen, mit dem gesetzgeberischen Ziel unvereinbar, bisher best e- hende Unzulänglichkeiten der Informationsgewinnung für den Gläubiger zu b e- seitigen. 3. Der Senat schließt sich der zweiten Auffassung an. a) Zweck des § 802l ZPO ist es, die Möglichkeiten der Informationsb e- schaffung für den G läubiger durch die ergänzende Einholung von Fremdau s- künften wirkungsvoll zu stärken. Dadurch kann d er Gläubiger Unrichtigkeiten d er vom Schuldner in der Vermögensauskunft abgegeben en Selbstauskunft aufdecken (vgl. Voit in Musielak aaO § 802l Rn. 4) . Dabei sollen die Belange des Schuldners, insbesondere sein Recht auf informationelle Selbstbesti m- mung, und die Notwendigkeit, de m Gläubiger eine effektive Rechtsdurchse t- 10 11 12 - 6 - zung zu ermöglichen , zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden. Deshalb w u rd e die Einho lung von Fremdauskünften nur für Forderungen von mindestens 500 s- ausschusses, BT - Drucks. 16/13432, S. 2). Andererseits sollte die Effektivität der Zwangsvollstreckung dadurch erhöht werden, dass der Gl äubiger die Ve r- mögenssituation des Schuldners überprüfen kann , wenn eine Vollstreckung in die im Vermögensverzeichnis aufgeführten Vermögensgegenstände vorau s- sichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führt (Geset z- entwurf des Bun des rates, BT - Drucks. 16/10069, S. 31 f.). b) Dieser mit § 802l ZPO verfolgte Zweck k ö nn te nicht erreicht werden, wenn Drittauskünfte nach einer für die Vollstreckung unergiebigen Verm ö- gensauskunft des Schuldners nur eingeholt werden könn en, wenn Anhaltspun k- te für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Vermögensauskunft bestehen. I n aller Regel wird der Gläubiger über keine Möglichkeiten verfügen, die Ric h- tigkeit und Vollständigkeit der Vermögensauskunft zu überprüfen. Dementspr e- chend bestand für den S chuldner vor Inkrafttreten des § 802l ZPO nur eine g e- ringe Gefahr, dass falsche Angaben über sein Vermögen aufgedeckt wurden ( vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses aaO S. 41). c) F ür die Vorschrift des § 802l ZPO verbliebe kaum ein Anwendungsb e- reich, wenn die Einholung von Drittauskünften an Anhaltspunkte für die Unric h- tigkeit oder Unvollständigkeit der Vermögensauskunft geknüpft würde. Liegen solche Anhaltspunkte vor, besteht schon ein Anspruch auf Ergänzung oder Nachbesserung der S elbstauskunft (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 I ZB 2/11, MDR 2012, 606 Rn. 20). Eine Verbesserung der Effektivität der Zwangsvollstreckung wäre mit einer derart beschränkten Pflicht zur Drittau s- kunft nicht verbunden. d ) Ein Erfordernis, Dritt auskünfte nur bei Anhaltspunkten für unzutreffe n- de oder unvollständige Angaben einzuholen, ergibt sich entgegen der Auffa s- 13 14 15 - 7 - sung des Beschwerdegerichts nicht daraus, dass der Gesetzentwurf des Bu n- desrates im weiteren Gesetzgebungsverfahren in § 802l Abs. 1 S atz 2 ZPO um den Zusatz "soweit dies zur Vollstreckung erforderlich ist" ergänzt worden ist . aa) Nach dem Bericht des Rechtsausschusses sollte dies e Ergänzung dazu dienen, einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des Schuldners auf informationel le Selbstbestimmung zu vermeiden, indem das Auskunftsrecht auf Fälle beschränkt w e rde n sollte , in denen durch die zusätzlichen Informati o- nen verwertbare Erkenntnisse für die Vollstreckung zu erwarten sind ( Be - schlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschu sses aaO S. 45) . bb) Diese Aussage des Rechtsausschusses ist nicht isoliert, sondern nur in ihrem Gesamtzusammenhang und vor dem Hintergrund des Zwecks der Neuregelung zu verstehen, eine effektivere Informationsbeschaffung für den Gläubiger zu gewährle isten ( Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsau s- schusses aaO S. 1). Danach ist die Überprüfung der Angaben in der Verm ö- gensauskunft durch Drittauskünfte so lange erforderlich, wie nicht aus den A n- gaben des Schuldners oder anderen offensichtlichen Umstä nden deutlich wird, dass die Drittauskünfte keine Erkenntnisse für die Zwangsvollstreckung des Gläubigers erbringen k ö nn en . Dementsprechend ist das Beispiel mangelnde r Erforderlichkeit, das der Rechtsausschuss anführt, d i e Erhebung von Auskün f- ten über vers icherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bei Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 802l Abs. 1 Nr. 1 ZPO), wenn aus den A n- gaben des Schuldners folgt, dass neben einem bereits angegebenen Beschä f- tigungsverhältnis schon aus zeitlichen Gründen kein weiteres sozialversich e- rungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit ihm bestehen kann ( Beschlus s- empfehlung und Be richt des Rechtsausschusses aaO S. 45). Ebenso wird eine Abfrage von Fahrzeug - und Halterdaten beim Kraftfahrzeug - Bundesamt nur im Ausnah mefall erforderlich sein, wenn feststeht, dass der Schuldner keine Fahr - erlaubnis hat. 16 17 - 8 - e) In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass die Drittauskunft gemäß § 802l ZPO nach erteilter Vermögen s auskunft dazu dient, die Angaben des Schuldners auf Richti gkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Es handelt sich nicht um einen selbständigen Auskunftsanspruch. Wurden die Drittauskünfte nach einer Vermögensauskunft ein geholt, so ist eine erneute Drittauskunft erst erforderlich, wenn der Gläubiger konkrete Anha ltspunkte für eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners glaubhaft macht (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 802l Rn. 10) oder wenn der Schuldner eine e r- neute Vermögensauskunft (§ 802d ZPO) abgegeben hat. f) Ergibt sich die Unnötigkeit einer Drittauskunft indes nicht bereits aus der Vermögensauskunft des Schuldners oder d em Zeitpunkt des Antrags nach § 802l ZPO , so ist die Einholung von Drittauskünften zur Bekämpfung der i m- manente n Missbrauchsgefahren bei der Selbstauskunft und zur effektiven Durchsetzung der berechtigten Forderungen des Gläubigers erforderlich ( vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Recht sausschusses aaO S. 41). D i e B e- stimmung des § 802l ZPO steigert die Effektivität der Zwangsvollstreckung, i n- dem sie die Bereitschaft des Schuldners zu wahrheitsgemäßen Angaben in der Vermögensauskunft fördert. Muss grundsätzlich jeder, der eine Vermögensau s- kunft abgibt, damit rechnen, dass Drittauskünfte eingeholt und Kontenabfragen durchgeführt werden, erhöht sich für den Schuldner das Risiko einer Aufd e- ckung unrichtiger oder unvollständiger Angaben in der Vermögensauskunft e r- heblich. Damit erweist sich eine Einholung von Drittauskünften nur als wirks a- mes Instrument zur Aufdeckung von Missbrauchsfällen, wenn sie nicht an di e Vor aussetzung konkreter Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit oder Unvollstä n- digkeit der Vermögensauskunft gekoppelt ist (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses aaO S. 41). Demgegenüber wären für den Gläubiger die Anforderungen an eine Drittauskunft auf der Grundlage der auch vom Beschwerdegericht vertretenen Meinung nur sehr schwer zu erfüllen und 18 19 - 9 - auf Ausnahmefälle beschränkt, was mit Sinn und Zweck der gesetzlichen B e- stimmung nicht zu vereinbaren ist . g ) V erfassungsrechtlich ist es nicht geboten , Drittauskünfte nach Abgabe einer Vermögensauskunft nur einzuholen, wenn Anhaltspunkte für die Unric h- tigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Schuldners bestehen. Eine so l- che Einschränkung ergibt sich nicht aus dem Grundsatz der Ver häl tnismäßi g- keit und dem Recht des Schuldners auf informationelle Selbstbestimmung. aa) § 802l ZPO trägt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dadurch Rec h- nung, dass die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens 500 s- sen und dass die Einholung der Drittauskünfte in dem oben (R n. 15 - 20 ) darg e- stellten Sinne zur Vollstreckung erforderlich ist, weil sich ihre Unnötigkeit nicht bereits aus der erteilten Vermögensauskunft oder anderen offensichtlichen U m- ständen deutlich ergibt. Weitergehende Anforderunge n, die bei der Auslegung des § 802l ZPO zu beachten wären, ergeben sich aus dem Verhältnismäßi g- keitsgebot nicht. bb ) Die Drittauskunft gemäß § 802l ZPO ist geeignet, erforderlich und angemessen, um legitime Zwecke des Gläubigerschutzes und einer effizie nten Zwangsvollstreckung zu verwirklichen (vgl. Gesetzentwurf des Bundesrats, BTDrucks. 16/10069, S. 32). (1) Die Grundrechte des Gläubigers auf Schutz des Eigentums (Art. 14 GG) und effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) verpflichten den Staat d azu, effektive Mittel zur Durchsetzung titulierter Forderung en bereitzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2007 I ZB 104/06, NJW 2008, 1000 Rn. 8 ; Beschluss vom 9. Oktober 2013 I ZB 15/13, NJW 2014, 2288 Rn. 25 ) . Die zwangsweise Durchsetzung titulierter Forderungen liegt zudem im Interesse der Allgemeinheit (vgl. Gesetzentwurf des Bundesrats, BT Drucks. 16/10069, S. 32; MünchKomm.ZPO/Wagner aaO § 802l Rn. 9 ). 20 21 22 23 - 10 - Zum Schutz dieser berechtigten Interessen der Gläubiger und der Öffentlichkeit ist di e Drittauskunft nach § 802l ZPO ein geeignetes Mittel (vgl. Voit in Musielak aaO § 802l Rn. 7). (2) Die Drittauskunft nach § 802l ZPO ist in den dargestellten Grenzen (vgl. oben Rn. 15 - 20 ) erforderlich, um die mit ihr bezweckten Ziele zu erreichen. Ein milderes, gleich wirksames Mittel für die Verwirklichung des Gesetze s- zwecks, einen Schuldner ohne größeren Aufwand zu richtigen und vollständ i- gen Vermögensangaben anzuhalten und diese Angaben zu überprüfen, ist nicht ersichtlich. (3) Die Drittauskunft n ach § 802l ZPO ist im Hinblick auf die mit ihr ve r- folgten legitimen Zwecke angemessen . Die Vorschrift des § 802l ZPO greift allerdings in das Recht des Schul d- ners auf informationelle Selbstbestimmung ein. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht trägt in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung Gefährdungen und Verletzungen der Persönlichkeit Rechnung, die sich für den Einzelnen aus informationsbez o- genen Maßnahmen, insbesondere unter den Bedingungen moderner Datenve r- arbeitung, ergeb en. Es gibt dem Einzelnen die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu b e- stimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 1 BvR 1550/03 u.a., BVerfGE 118, 168 Rn. 86 mwN). Die in § 802l ZPO ge regelten Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers greifen in das Recht des Schuldners auf informationelle Selbstbestimmung ein. Bei den nach dieser Vorschrift von den genannten Behörden und Rentenvers i- cherungsträgern zu erfragenden Daten über den Namen oder die Firma des derzeitigen Arbeitgebers , über das Bestehen von Konten und Depots sowie 24 25 26 27 28 - 11 - über die beim Kraftfahrt - Bundesamt erfassten F ahrzeug - und Halterdaten nach § 33 Abs. 1 StVG handelt es sich um Informationen, die für den Persönlic h- keitsschutz des Schu ldners bedeutsam und nicht a llgemein frei zugänglich sind. § 802l ZPO wahrt das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Die Vorschrift ermächtigt zu keinen Eingriffen in das Grundrecht auf informati o- nelle Selbstbestimmung, die außer Verhältnis zu de m mit ihr verfolgten legit i- men Zweck stehen , die Gläubigerrechte in der Zwangsvollstreckung zu stärken. Die Einholung der Drittauskünfte bezieht sich ausschließlich auf Daten, zu deren A n gabe der Schuldner bereits zuvor in der Vermögensauskunft nac h § 802c ZPO verpflichtet war und deren Richtigkeit er durch eidesstattliche Ve r- sicherung bestätigt hat. Neue Informationen für den Gläubiger können sich durch die Fremdabfrage nur ergeben, wenn der Schuldner die entsprechenden Daten trotz der Strafandrohu ng des § 156 StGB verschwiegen hat ( vgl. MünchKomm .ZPO/Wagner aaO § 802l Rn. 8). Geht die Drittauskunft aber nicht über den notwendigen Inhalt der Selbstauskunft hinaus, wiegt der damit ve r- bundene, eigenständige Eingriff in das Recht des Schuldners auf inf ormatione l- le Selbstbestimmung nicht besonders schwer . In diesem Sinne ist auch die Aussage des Rechtsausschusses zu verstehen, der Schuldner habe es durch wahrheitsgemäße und vollständige Angaben selbst in der Hand, den Grun d- rechtseingriff abzuwehren ( Besc hlussempfehlung und Bericht des Rechtsau s- schusses aaO S. 41). Auch wenn die Auskunft wahr und vollständig ist , ist es nicht als unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff anzusehen, wenn ihre Ric h- tigkeit durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Behörden und Rentenversich e- rungsträger bestätigt wird. Unter diesen Umständen haben die verfassungsrechtlich geschützten I n- teressen der Gläubiger und das öffentliche Interesse an einer wirksamen Zwangsvo llstreckung gegenüber dem Eingriff in das Recht des Schuldners auf informationelle Selbstbestimmung Vorrang . 29 30 31 - 12 - 4. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist auch nicht aus anderen Gründen richtig (§ 577 Abs. 3 ZPO). a) Die T atbestandsvoraussetzungen des § 802l Abs. 1 ZPO, dass au f- grund der vom Schuldner erteilten Vermögensauskunft bei einer Vollstreckung eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist und d ie zu vollstreckenden Ansprüche mehr als 500 betragen müssen, sind erfüllt . b) Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, ist der Gerichtsvollzi e- her nach § 802l Abs. 1 ZPO dazu verpflichtet, die vom Gläubiger begehrten Drittauskünfte einzuholen (vgl. Zöller/Stöber aaO § 802l Rn. 5; Voit in Musielak aaO § 802l ZPO Rn. 9; Mün chKomm.ZPO/Wagner aaO § 802l Rn. 19; LG Magdeburg, DGVZ 2014, 224, 225) . Dem Gerichtsvollzieher steht schon im Hinblick auf die zu schützenden Grundrechte des Gläubigers kein Ermessen zu. 32 33 34 - 13 - 5. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil ein e a b- schließende Prüfung der Erforderlichkeit der Einholung von Drittauskünften nach den vorstehend R n. 15 - 20 dargelegten Grundsätzen durch den Tatrichter noch nicht erfolgt ist. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: AG Regensburg, E ntscheidung vom 08.05.2014 - 2 M 1054/14 - LG Regensburg, Entscheidung vom 30.06.2014 - 7 T 221/14 - 35
Full & Egal Universal Law Academy