ECLI:DE:BGH:2017:010617BIIIZB77.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 77 /1 6 vom 1 . J uni 201 7 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 522 Abs. 1 a) Reduziert der in erster Instanz voll unter legene Kläger in seiner Berufung den Gesamtumfang der Klageforderung ohne anzugeben, wie sich der reduzierte Gesamtbetrag auf seine mehreren erstinstanzlich gestellten Klageanträge ve r- teilt, so steht dies nicht der Zulässigkeit der Berufung, sondern allein der Z u- lässigkeit der Klage entgegen und betrifft somit einen Mangel, der auch noch nach dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, nämlich bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz, behoben werden kann (Anschluss an Senatsu rteil vom 18. September 1986 - III ZR 124/85, VersR 1987, 101 f sowie BGH, Beschlüsse vom 15. März 1956 - II ZB 19/55, BGHZ 20, 219, 220 f und vom 27. März 1985 - IVb ZB 20/85, FamRZ 1985, 631). b) Die Verwerfung der Berufung als unzulässig kann auf einze lne Streitgeno s sen begrenzt werden. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - III ZB 77/16 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2017 durch den V o r- sitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Hucke, Tombrink , Dr. Remmer t und die Richterin Dr. Liebert beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin zu 1 wird d er Be s chluss des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. November 2016 - 9 U 56/16 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die B e- rufung der Klägerin zu 1 gegen das am 20. April 2016 verkündete Urteil der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin - 86 O 51/13 - als unzulässig verworfen worden ist. Die Rechtsbeschwerde des Klägers zu 2 gegen den vorgenannten Beschluss des Kammergerichts wird als unzulässig v erworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache z ur er neu t en Entsche i- dung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt bis zu - 3 - Gründe: I. Die Kläger begehren vom beklagt en Land unter dem Vorwurf von Amt s- pflichtverletzungen zum Nachteil des Kläger s zu 2, einem früheren Beamten und Angestellten des Beklagten , den Ersatz materieller und immaterieller Sc h ä- den . In erster Instanz hat die Klägerin zu 1 aus abgetretenem Recht des Kl ä- gers zu 2, ihres Sohnes , fol gende Ansprüche geltend gemacht : 1. Erstattung von Verdienstausfall in Höhe von 48.000 2. Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten hinsicht lich eingetretener und künftiger Schäden wegen Persönlichkei tsverletzungen in der Zeit von 1998 bis 200 8, hilfsweise wegen nachteiliger Behauptungen oder Persönlichkeitsverletzungen in der Zeit von 1. Oktober 1995 bis 31. Dezember 2009; 3. Erstattung von A ufwendungen für berufliche Umorientierung in Höhe von 7.020 4. Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes , mindestens jedoch 1.000 5. Zinsen auf die vorgenannten Forderungen in Höhe von fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz ab Rechts hängigkeit . Der Kläger zu 2 hat ergänzend beantragt, den Beklagten zur Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von 160 für die Einlegung eine r Beschwerde g e- gen eine n Durchsuchung sbeschluss zu verurteilen. 1 2 3 - 4 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hierg egen haben beide Kl ä- ger Berufung eingelegt. In der Berufungsbegründ ung ist der Antrag angekündigt worden, den Beklagten unter Abänderung des ers tinstanzlichen Urteils zur Za h- lung von " 5.010 " ( richtig: zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel durch Beschluss als unzulä s- sig verworfen und hier zu im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufung der Kläg e- rin zu 1 sei nicht ordnungsgemäß und die Berufung des Klägers zu 2 überhaupt nicht begründet worden. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO müsse die B e- rufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit d as Urteil angefochten werde und welche Abä nderungen des Urteils beantragt würden. Dem werde die Berufungsbegründung der Klägerin zu 1 nicht gerecht. Sie habe den Umfang der Berufung auf einen Teilbetrag von 5.1 0 Bezug auf welchen Antrag das landgerichtliche Urteil angefochten werden solle. Damit seien Umfang und Ziel des Rechtsmittels nicht eindeutig bestimmt. Eine Berufungsbegründung des Klägers zu 2 sei nicht zur Akte gelang t. Die eing e- gangene Berufungsbegründung sei dem Rubrum nach allein für die Klägerin zu 1 eingereicht worden und befasse sich auch nicht mit der Abweisung des Klageantrags des Klägers zu 2. Hiergegen wenden sich beide Kläger mit der Rechtsbeschwerde. 4 5 6 - 5 - II. 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie form - und fristgerecht eingelegte und begründete Recht s- beschwerde der Klägerin zu 1 ist auch im Übrigen zulässig, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerd e- gerichts erforder t (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. D ie Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt d ie Kläg e- r in zu 1 in ihrem Verfahrensgrundrecht auf wirkun gsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i n Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) . D as Berufungsgericht hat die in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO beschriebenen Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung verkannt und hierdurch de r Kläger in zu 1 den Zugang zur Berufungsinstanz in unzulässiger Weise versagt. a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden. Die se Erklärung muss nicht no t- wendig in einem bestimmten Antrag niedergelegt werden. Die Vorschrift ve r- langt lediglich, dass die Begründungsschrift ihrem gesamten Inhalt nach ei n- de u tig erkennen lässt, in welchem Umfang und m it welchem Ziel das Urteil der erst en Instanz angefochten werden soll (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 15. D e- zember 2009 - XI ZB 36/09, NJW - RR 2010, 424 Rn. 9; vom 31. August 2010 - VIII ZB 13/10, WuM 2011, 48 Rn. 7 und vom 19. November 2014 - XII ZB 522/14, NJW - RR 2015, 188 Rn. 10) . 7 8 - 6 - b) Di esen Anforderungen wird die Berufungsbegründung gerecht . Die Klägerin zu 1 hat mit ihrem angekündigten Berufungsantrag hinreichend deu t- lich zum Ausdruck gebracht, dass sie das erstinstanzliche Urteil in einem U m- fang von 5.1 0 Damit war das Ziel des Rechtsmittel s in bestimmter Weise erkennbar . D ie unterbliebene Aufteilung des noch verlangten (Gesamt - ) Betrags auf die einzelnen erstinstanzlich gestellten Klageanträge hi n- dert entgegen der Auffassung des Berufu ngsgerichts nicht d ie Zulässigkeit der Berufung, sondern allein d ie Zulässigkeit der Klage (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und betrifft somit einen Mangel, der auch noch nach dem Ablauf der Ber u- fungsbegründungsfrist, nämlich bis zum Schluss der letzten mündlichen Ve r- handlung in der Berufungsinstanz, behoben werden kann (s. Senatsurteil vom 18. September 1986 - III ZR 124/ 8 5, VersR 1987, 101 f sowie BGH, Beschlüsse vom 15. März 1956 - II ZB 19/55, BGHZ 20, 219, 220 f und vom 27. März 1985 - IVb ZB 20/85, FamRZ 198 5, 631 ; vgl. auch Senatsurteil vom 3. Dezember 1953 - III ZR 66/52, BGHZ 11, 192, 193 ff; aA MüKoZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl., § 520 Rn. 27 mwN ). Dies steht in Einklang da mit , dass der Berufung s- kläger sein Rechtsmittel noch bis zum Schluss der Berufungs verh andlung e r- weitern kann, soweit die fristgerecht vorgetragenen Berufungsgründe die A n- tragserweiterung decken ( s. etwa BGH, Beschluss vom 27. März 1985 aaO ; Urteil vom 28. September 2000 - IX ZR 6/99, NJW 2001, 146 [insoweit nicht in BGHZ 145, 256 mit abgedr uckt ] und Beschluss vom 27. März 2012 - VI ZB 74/11, NJW - RR 2012, 662 f Rn. 7 f ). 2. Demgegenüber ist die - ebenfalls nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Ve r- bindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 statthafte sowie rechtzeitig eingelegte und b e- gründete - Rechtsbe schwerde des Klägers zu 2 nicht zulässig, weil insoweit weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des 9 10 - 7 - Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entsche i- dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO) . Zu Recht hat das Berufungsgericht das Fehlen eine r Begründung der Berufung des Klägers zu 2 beanstandet . Zwar kann der Berufungsangriff, das erstinstanzliche Urteil sei nicht von den zust ändigen Richtern unterschrieben worden, grundsätzlich auch die Abweisung des Klageantrags des Klägers zu 2 betreffen. Der Berufungsbegründungsschriftsatz vom 7. August 2016 erwähnt im Rubrum jedoch allein die Klägerin zu 1 und lässt auch im Übrigen nicht h i n- reichend erkennen, dass sich die Berufungsbegründung auch auf das Klageb e- gehren des Klägers zu 2 erstrecken soll. Die darin enthaltenen umfangreichen Ausführungen sind - bis auf die unspezifische Rüge der Mitwirkung unzuständ i- ger Richter - ganz auf die K lage der Klägerin zu 1 zugeschnitten. D ementspr e- chend zeigt die Rechtsbeschwerde auch nicht auf , aus welchen Gründen die Würdigung des Berufungsgerichts, es fehle an einer Berufungsbegründung des Klägers zu 2 , rechtsfehlerhaft sein sollte. 3. Nach alle dem hat das Kammer gericht die Berufung des Klägers zu 2 zu Recht, die Berufung der Klägerin zu 1 hingegen zu Unrecht als unzulässig ve r- worfen. Hinsichtlich der Entscheidung über die Berufung des Klägers zu 2 kann der Beschluss des Berufungsgerichts Bestand behalten ; die Verwerfung einer Berufung als unzulässig kann auf einzelne Streitgenossen begrenzt werden (s. etwa OLG Stuttgart, NJW 2012, 1375, 1376; MüKoZPO/Rimmelspacher aaO § 522 Rn. 12; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 522 Rn. 11 : PG/Lemke, Z PO, 9. Aufl., § 522 Rn. 18 ). Im Übrigen unterliegt d e r Beschluss der Aufhe - 11 12 - 8 - bung und ist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Herrmann Hucke Tombrink Remmert Liebert Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 20.04.2016 - 86 O 51/13 - KG Berlin, Entscheidung vom 08.11.2016 - 9 U 56/16 -
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