ECLI:DE:BGH:2018:090518BIZB77.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 77/17 vom 9. Mai 2018 in de m Ve r fahren auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 1059 Abs. 3 Satz 2 a) Bei einem zweistufigen Schiedsverfahren steht d ie Wirksamkeit des Schiedsspruchs erster Instanz unter der aufschiebenden Bedingung seiner Bestätigung durch das Oberschied s- gericht. Die aufschiebende Bedingung tritt ein, wenn die Berufung nicht fristgemäß eing e- legt, als unzulässig verworfen oder als unbe gründet zurückgewiesen wird. b) Die im Schiedsverfahren unterlegene Partei kann sowohl in einem von ihr angestrengten Aufhebungsverfahren als auch zur Abwehr der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vor dem Oberlandesgericht Aufhebungsgründe gegen ein en Beschluss des Oberschied s- gerichts geltend machen, durch den ihre Berufung im Schiedsverfahren als unzulässig verworfen worden ist. c) Gegen den (erstinstanzlichen) Schiedsspruch gerichtete Aufhebungsgründe können im Aufhebungsverfahren gegen einen die U nzulässigkeit der Berufung feststellenden B e- schluss des Oberschiedsgerichts nicht geltend gemacht werden. d) Bleibt der Angriff gegen den Beschluss des Oberschiedsgerichts, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wurde, ohne Erfolg, so erlangt der Schiedsspruch die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (§ 1055 ZPO). Wird dann die Vollstreckbarerkl ä- rung des Schiedsspruchs gemäß § 1060 ZPO beantragt, hindert die Bestandskraft des B e- schlusses des Oberschiedsgerichts den Antragsgegner ni cht, in diesem Verfahren alle g e- gen den Schiedsspruch in Betracht kommenden Aufhebungsgründe geltend zu machen. e) Ist eine Berufung im Schiedsverfahren zugelassen, beginnt die Frist für den Aufhebung s- a n trag gemäß § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO mit dem Tag, an d em der Antragsteller die En t- scheidung des Oberschiedsgerichts empfangen hat. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 - I ZB 77/17 - OLG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Pr of. Dr. Kirchhoff, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg 6. Zivilsenat vom 31. Juli 2017 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Gegenstan dswert: 58.894,68 Gründe: I. Die Antragsgegnerin, ein in Ungarn ansässiges Unternehmen, und die Antragstellerin mit Sitz in Paderborn schlossen am 15. Juni 2015 einen Vertrag über die Lieferung von fünf Lkw - Ladungen Dunstsauerkirschen, der durch Herrn R. vermittelt wurde. Von dem Vertrag wurden zwei gleichlautende Ausfertigu n- gen erstellt. Jede Vertragspartei unterzeichnete jeweils nur eine Ausfertigung, der Vermittler unterzeichnete beide Exemplare. In dem Vertrag heißt es unter "Bedingungen (Condition s)": Dieser Vertrag wurde zu den Geschäftsbedingungen des Waren - Vereins der Hamburger Börse e.V. abgeschlossen, dessen Schiedsgericht oder Sachve r- ständige zur endgültigen Entscheidung aller Streitigkeiten zuständig sein sollen. Die Antragsgegnerin erfüll te den Kaufvertrag nicht. Die ihr daraufhin von der Antragstellerin in Rechnung gestellten Mehraufwendungen für einen Deckungskauf in Höhe von 58.894,68 Mit ihrer vor dem Schiedsgericht des Waren - Vereins der Hamburger Börse e.V. erhobe nen 1 2 - 3 - Schiedsklage nimmt die Antragstellerin die Antragsgegnerin auf Zahlung dieses Betrags in Anspruch. Mit Schiedsspruch vom 27. Juni 2016 hat das Schiedsgericht die A n- tragsgegnerin verurteilt, an die Antragstellerin 58.894,68 Kos ten zu zahlen. Die von der Antragsgegnerin gegen diesen Schiedsspruch eingelegte Berufung wurde durch den Berater des noch nicht zusammengeset z- ten Oberschiedsgerichts mit Beschluss vom 24. August 2016 als unzulässig verworfen, weil die Antragsgegnerin bis zum Ablauf der Berufungsbegrü n- dung s frist am 5. August 2016 k einen Oberschiedsrichter ernannt ha tt e . D ie Antragstellerin hat vor dem Oberlandesgericht beantragt, den Schiedsspruch vom 27. Juni 2016 für vollstreckbar zu erklären. Die Antrag s- gegnerin hat, s oweit für das Rechtsbesc hwerdeverfahren von Interesse, bea n- tragt, 1. i- sen; 2. 3. den durch das Oberschiedsgericht erl assenen Beschluss aufzuheben. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, die Parteien hätten keine wir k- same Schiedsvereinbarung abgeschlossen. Das Oberlandesgericht hat die Anträge der Antragsgegnerin auf Aufh e- bung des Schiedsspruchs sowie des Beschlusses des Oberschiedsgerichts z u- rückgewiesen und den Schiedsspruch gemäß dem Antrag der Antragstellerin für vollstreckbar erklärt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der A n- tragsgegnerin. 3 4 5 6 - 4 - II. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Aufhebungsanträge s e i- en als unbegründet abzuweisen, während dem Antrag auf Vollstreckbarerkl ä- rung zu entsprechen sei. Dazu hat es ausgeführt: Gemäß § 1031 Abs. 1 ZPO reiche es für den wirksamen Abschluss einer Schiedsvereinbarung aus, wenn bei mehreren gleichlautenden Doku menten die Unterzeichnung jeweils auf dem für den Vertragspartner bestimmten Exemplar erfolge. Die Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. Apr il 1980 (BGBl. 1989 II S. 588 CISG) und vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121 UNÜ) sowie die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssache n vom 12. De - zember 2012 (ABl. 2012 Nr. L 351 S. 1 BrüsselIaVO) seien nicht anwendbar oder enthielten jedenfalls keine weitergehenden Anforderungen an die Wir k- samkeit einer Schiedsvereinbarung. Mit der von der Antragsgegnerin gegeb e- nen Begründung, sie sei der deutschen Sprache nicht mächtig, so dass sie den Inhalt des Vertrags nicht verstanden habe, könne die auf den Abschluss des Vertra gs vom 15. Juni 2015 gerichtete Erklärung auch nicht angefochten we r- den . De r Antrag, den Beschluss des Oberschiedsge richts aufzuheben, sei z u- rückzuweisen , da der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Verstoß g e- gen de n ordre p ublic nicht vorliege. Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs sei stattzugeben, da keine Aufhebungsgründe vorlägen. III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 und 2 ZPO) und auch sonst zulässig. Sie ist aber unbegrü n- det. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. 7 8 9 10 11 - 5 - a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung ist die Recht sbeschwerde nicht deshalb insgesamt unzulässig, weil sie sich nicht d a- gegen wendet, dass das Oberlandesgericht den Antrag der Antragsgegnerin auf Aufhebung des Beschlusses des Oberschiedsgerichts zurückgewiesen hat. Das ergibt sich aus dem Verhältnis zwisc hen einem zweistufigen Schiedsve r- fahren und den Verfahren vor dem Oberlandesgericht auf Aufhebung oder Vol l- streckbarerklärung des Schiedsspruchs. b) Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: aa) Gegenstand eines Verfahrens vor dem Oberlandesge richt auf Aufh e- bung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs kann nur ein Schied s- spr u ch sein, der gemäß § 1055 ZPO unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils hat. Sieht die Schiedsordnung ein Obe r- schiedsgericht vor, liegt ein solcher Schiedsspruch erst vor , wenn das gesamte Schiedsverfahren beendet ist ( RG, Urteil vom 25. Juni 1926 - VI 79/26, RGZ 114, 165, 168; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1953 II ZR 170/52, BGHZ 10, 325, 327 [juris Rn. 14 ] ). Die Wirksamkeit des Schi edsspruchs erster Instanz steht unter der aufschiebend en B eding ung seiner Bestätigung durch das Obe r- schiedsgericht (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 22 Rn. 11). Die aufschiebende Bedingung tritt ein, wenn die Berufung nicht fris t- g emäß eingelegt, als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewi e- sen wird. Wird das Schiedsverfahren - wie im Streitfall - dadurch abgeschlo s- sen, dass das Oberschiedsgericht die Berufung gegen den Schiedsspruch als unzulässig verwirft, so ist Gegen stand der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 ZPO der Schiedsspruch erster Instanz, der mit der Verwerfung der B e- r u fung als unzulässig die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils erlangt hat . Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung kann der A ntragsgegner gegen diesen Schiedsspruch Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs. 2 12 13 14 - 6 - ZPO geltend machen. Dabei hat er die gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 3, § 1059 Abs. 3 ZPO maßgebliche Frist zu beachten. bb) Die im Schiedsverfahren unterlegene Partei kann zud em s owohl in einem von ih r angestrengten Aufhebungsverfahren als auch zur Abwehr der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vor dem Oberlandesgericht Aufh e- bungsgründe gegen einen Beschluss des Oberschiedsgerichts geltend machen , durch den ihre Berufung im Schiedsverfahren als unzulässig verworfen worden ist. Dabei richtet sich ihr Rechts schutz ziel darauf, die Durchführung de s in der Schiedsordnung vorgesehenen Berufungs verfahren s zu erreichen. Ist der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses des Oberschie dsgerichts erfolgreich, so ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zurückzuweisen, weil es an der für dessen Erfolg erforderlichen Voraussetzung eines abgeschlossenen Schiedsverfahrens fehlt. G egen den (erstinstanzlichen) Schiedsspruch gerichtete Aufhebungsgründe können im Aufhebungsverfahren gegen einen die Unzulässigkeit der Berufung feststellenden Beschluss des Oberschiedsgerichts nicht geltend gemacht werden. Aufhebungsgründe in di e- sem Verfahren müssen an d i e Feststellung der Unzulä ssigkeit der Berufung anknüpfen . Das ist etwa der Fall, wenn - wie im vorliegenden Verfahren vor dem Oberlandesgericht - ein Verstoß der für die Zulässigkeit der Berufung nach der Schiedsordnung geltenden V oraussetzungen gegen den o rdre p ublic ge l- tend ge ma ch t wird . Bleibt de r Angriff gegen den Beschluss des Oberschiedsgerichts , durch den die Berufung als unzulässig verworfen wurde, ohne Erfolg, so löst dies für den (erstinstanzlichen) Schiedsspruch die Rechtsfolge des § 1055 ZPO aus. Der Schiedsspruch e rlangt die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urtei ls. Wird dann die Vollstreckbar erklärung des Schiedsspruchs beantragt, hindert die Bestandskraft des die Unzulässigkeit der Berufung im Schiedsve r- fahren feststellenden Beschlusses des Oberschied sgerichts den Antragsgegner 15 16 17 - 7 - nicht, im Verfahren gemäß § 1060 ZPO alle gegen den Schiedsspruch in B e- tracht kommenden Aufhebungsgründe geltend zu machen. Sofern der Antragsgegner im Verfahren der Vollstreckbar erklärung auch einen Aufhebungsantrag gegen e inen solchen Beschluss des Oberschiedsg e- richts stellt, muss das Oberlandesgericht hierüber allerdings vorrangig en t- scheiden. Denn der Erfolg eines solchen Antrags würde zur Wiedereröffnung des Schiedsverfahrens führen und damit ohne weiteres zur Unzulässig keit des anhängigen Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung. Hält das Oberlandesgericht den Aufhebungsantrag gegen den Beschluss des Oberschiedsgerichts für u n- z u lässig oder unbegründet, hat es sodann gegebenenfalls die vom Antragsge g- ner geltend gemachten Auf hebungsgründe gegen den Schiedsspruch zu pr ü- fen. c ) N ach diesen Grundsätzen ist entgegen der Ansicht der Rechtsb e- schwerdeerwiderung der Bestand des die Unzulässigkeit der Berufung au s- sprechenden Beschlusses des Oberschiedsgerichts kein Hindernis für die Au f- hebung des Schiedsspruchs erster Instanz. Die Antragsgegnerin hat zude m den auf den Aufhebungsgrund der Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung (§ 1059 Abs. 2 N r . 1 Buchst. a ZPO) gestützten Aufhebungsantrag innerhalb der Frist des § 1060 Abs. 2 Satz 3, § 1059 Abs. 3 ZPO und damit rechtzeitig gestellt . aa) Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung sind nach § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht zu berüc k- sichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 ZPO bestimmten Fristen abge laufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat. Gemäß § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO muss, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei M o- naten bei Gerich t eingereicht werden. Die Frist beginnt gemäß § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch em p- 18 19 20 - 8 - fangen hat. Ist eine Berufung im Schiedsverfahren zu gelassen , so beginnt die Frist an dem Tag, an dem der Antragsteller die En tscheidung des Oberschied s- gerichts empfan gen hat . Zwar tritt die aufschiebend e B eding ung für die Wirksamkeit des Schied s- spruchs erster Instanz bereits mit der tatsächlichen Verfristung der Berufung ein und nicht erst mit der Zustellung der entsprechend en Entscheidung des Obe r- schiedsgerichts. Dennoch beginnt die Frist des § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht bereits am Tag des (fruchtlosen) Ablaufs der Berufungsfrist ( aA Voit in M u- sielak/ Voit, ZPO, 1 5 . Aufl., § 1059 Rn. 3 ) . Vor einer entsprechenden Entsche i- dung des Oberschiedsgerichts hat der Berufungskläger des Schiedsverfahrens regelmäßig keine Kenntnis von der Unzulässigkeit seines Rechtsmittels. Zudem stellt § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO f ür den Fristbeginn ausdrücklich auf einen Em p fang des Schiedsspruchs durch den Antragsteller ab . B ei einem zweistuf i- gen Schiedsverfahren beginnt die Frist des § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO daher erst, wenn der Antragsteller die Entscheidung des Oberschiedsgeric hts em p- fangen hat ( so für ein en das Rechtsmittel als unbegründet zurückweisenden Beschluss eines Oberschiedsgerichts auch OLG Hamburg, Beschluss vom 29. September 2000 11 Sch 5/00, juris Rn. 28) . bb) Im Streitfall wurde der Antragsgegnerin der Beschl uss des Obe r- schiedsgerichts am 29. August 2016 zugestellt. Ihre am 24. Oktober 2016 g e- gen den Schiedsspruch und am 25. November 2016 gegen den Beschluss des Oberschiedsgerichts gerichteten Aufhebungsanträge sind damit innerhalb der Dreimonatsfrist des § 10 59 Abs. 3 ZPO gestellt worden . 2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Ohne Erfolg macht s ie ge l- tend, die Parteien hätten keine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen. a) Der Senat hat bereits in dem denselben Streitfall betreffenden B e- schluss vom 1 1. Mai 2017 (I ZB 75/16, NJW 2017, 3723 Rn. 16 ff.) die Recht s- 21 22 23 24 - 9 - beschwerde der hiesigen Antragsgegnerin gegen die Abweisung ihres Antrags auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens als u n- zulässig verworfen. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge hat er mit B e- schluss vom 29. März 2018 zurückgewiesen (I ZB 75/16, juris). Die Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens im Streitfall steht damit rechtskräftig fest. Hat das Oberlandesgericht einen Antrag nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf Aufhebung des Zwischenentscheids, mit dem das Schiedsgericht seine Z u- ständigkeit bejaht hat, zurückgewiesen, ist diese Entscheidung für ein nachfo l- gendes Verfahren auf Aufhebung (§ 1059 ZPO) oder Vollstreckbarerklärung (§ 1060 ZPO) des Schiedsspru chs bindend (BGH, Beschluss vom 21. April 2016 I ZB 7/15, SchiedsVZ 2016, 339 Rn. 10 , mwN). Entsprechendes gilt für den hier vorliegenden Fall, dass das Oberlandesgericht über einen Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO betreffend die Feststellung der Zuläss igkeit oder U n- z u lässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens entschieden hat. Auch in di e- sem Fall ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts für das nachfolgende Verfahren auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung bindend. Danach steht im Streitfall a ufgrund der rechtskräftigen Zurückweisung des mit der Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung begründeten Antrags der hiesigen Antragsgegnerin auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens mit bi n- dender Wirkung fest, dass die Schied svereinbarung wirksam und das Schied s- verfahren zulässig ist. Die Rechtsbeschwerde hat nicht geltend gemacht, dass nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts über den Feststellungsantrag weitere Umstände zutage getreten sind, die der Wirksamkeit der Schie dsve r- einbarung und der Zuständigkeit des Schiedsgerichts entgegenstehen könnten (vgl. BGH, SchiedsVZ 2016, 339 Rn. 13). b) Im Übrigen steht dem Argument der Antragsgegnerin, bei der Schieds - klausel handele es sich um eine von der Antragstellerin gestell te Allgemeine Geschäftsbedingung, entgegen, dass sie von R. formuliert wurde, der nach dem 25 26 - 10 - Erscheinungsbild der Vertragsurkunden als oder jedenfalls wie ein Handel s- ma k ler im Sinne von § 93 HGB aufgetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2009 IV ZR 74/08, NJW RR 2010, 39 Rn. 2 und 4; MünchKomm.BGB/ Basedow, 7. Aufl., § 305 Rn. 22). aa) Dafür spricht der Kopf der Vertragsurkunden, de r außer dem Namen R. die Bezeichnung "Import - Export - Agentur" enthält, sowie die Angabe der Kommunikationsdaten allein für die Geschäftsräume des R. , ohne jeden Hi n- wei s auf ein Vertretungs - oder sonstiges Vertragsverhältnis zu einer der Parte i- en. Das Dokument ist außerdem im Stil einer Schlussnote im Sinne von § 94 HGB gehalten. bb) Zwar findet sich eine Provisionsvereinbarung von R. nur mit der A n- tragstellerin als Käuferin und allein in dem für diese bestimmten Vertrag s- exemplar. Nach § 99 HGB besteht eine Provisionspflicht beider Parteien für Handelsmakler aber nur im Zweifel. Es unterliegt der uneingeschränkten Disp o- sitionsbefugnis der Parteien, eine abweichende Vereinbarung zu treffen. Damit kann der im Streitfall getroffe nen Provisionsvereinbarung im Gesamtzusa m- menhang der Vertragsurkunde kein Indiz dafür entnommen werden, dass die Schiedsvereinbarung von R. in eine r Eigenschaft als Vertreter der Antragstell e- rin gestellt worden ist. cc) Soweit die Antragsgegnerin - wohl erstmals in diesem Verfahren - vorträgt, die Antragstellerin verwende die Schiedsklausel in einer Vielzahl von Kaufverträgen, wendet die Rechtsbe schwerdeerwiderung ein, dies könne auch für einen entsprechenden Handelsbrauch sprechen. Jedenfalls sind Schied s- klauseln bei Verträge n im internationalen Handel durchaus üblich (vgl. Münc h- Komm . HGB/Karsten Schmidt, 4. Aufl., § 346 Rn. 60) . So llte die Antrag stellerin die Schiedsklausel zudem deshalb als zwingende Vorgabe angesehen haben , weil d ie Antragstellerin zu einem Vertragsabschluss ohne Schiedsklausel nicht bereit war , dürfte auch das noch nicht ausreichen, um die Schiedsklausel im 27 28 29 - 11 - kaufmännischen Verke hr als einseitig von der Antragstellerin gestellte Vertrag s- klausel anzusehen. c ) Zudem kann d ie Frage einer Qualifikation der Schiedsklausel als Al l- gemeine Geschäftsbedingung letztlich dahinstehen. Selbst wenn dies e Frage zu bejahen wäre , hielte die Sc hiedsklausel im Streitfall der dann unter Kaufle u- ten allein maßgeblichen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. Eine unang e- messene Benachteiligung der Antragsgegnerin ist nicht erkennbar. Wie oben Rn. 1 dargelegt, war die Schiedsklausel in den Vertragsurku nden auch vol l- ständig wiedergegeben, so dass an ihrer wirksamen Einbeziehung in den Ve r- trag im hier vorliegenden kaufmännischen Verkehr (vgl. § 310 BGB) kein Zwe i- fel besteht. Nach dem CISG bestehen keine weitergehenden Anforderungen. 30 - 12 - III. Die Kostenents cheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Schaffert Kirchhoff Feddersen Schmaltz Vorinstanz: OLG Hamburg, Entscheidung vom 31.07.2017 - 6 Sch 17/16 - 31
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