BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 78/05 vom 30. M344rz 2006 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerkl344rung eines Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 1060 F374r die Vollstreckbarerkl344rung eines Schiedsspruchs kann auch dann ein rechtlich anzuerkennendes Interesse bestehen, wenn der Schiedsspruch nicht vollstreckbar ist. BGH, Beschluss vom 30. M344rz 2006 - III ZB 78/05 - KG Berlin - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. M344rz 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. Mai 2005 aufge-hoben. Der Schiedsspruch des Schiedsrichters Dr. R. Hoffmann-Theinert vom 28. Februar 2005 (DIS-SV-B-36/04) wird insgesamt f374r voll-streckbar erkl344rt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Wert des Beschwerdegegenstandes: 110.000 200 Gr374nde: I. Die Antragsgegnerin ist Insolvenzverwalterin 374ber das Verm366gen der K. GmbH. Gest374tzt auf Si-cherungsabtretungen der Gemeinschuldnerin und eines Zwischenerwerbers der Forderung macht der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin ein Absonde-rungsrecht geltend. In einem DIS-Schiedsverfahren erwirkte 1 - 3 - er den Schiedsspruch vom 28. Februar 2005, durch den die Antragsgegnerin wie folgt verurteilt wurde: "1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an den Schiedskl344ger 50.000 200 abz374glich der Kosten gem344337 247 171 InsO nebst 5 % Zinsen 374ber dem Basis-zinssatz hieraus seit dem 1. Februar 2003 zu zahlen. 2. Die Schiedsbeklagte wird ferner verurteilt, a) dem Schiedskl344ger Auskunft dar374ber zu erteilen, welche Betr344ge die K. GmbH i.In. aus der Gesch344ftsbeziehung mit der D. GmbH nach Einleitung des Insolvenzverfahrens erhalten hat sowie die entsprechenden Abrechnungsunterlagen hier374ber vorzulegen. b) die Richtigkeit und Vollst344ndigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern. c) an den Schiedskl344ger die vereinnahmten Gelder unter Be-r374cksichtigung der Zahlung gem344337 Ziffer 1 bis zu einem H366chstbetrag von 117.298,50 200 abz374glich des Kostenbei-trages gem344337 247 171 InsO nebst 5 % Zinsen 374ber dem Ba-siszinssatz hieraus seit dem Tag, an dem die Schiedsbe-klagte den Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, empfangen hat, auszuzahlen. 3. Die Schiedsbeklagte tr344gt die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens. Die Festsetzung der H366he der Kosten erfolgt durch einen gesonderten Schiedsspruch." Der Antragsteller begehrt, den Schiedsspruch f374r vollstreckbar zu erkl344-ren. Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch bez374glich Nr. 2 Buchst. a und b des Tenors f374r vollstreckbar erkl344rt und den weitergehenden Antrag ab-gewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Gesuch, den Schiedsspruch insgesamt f374r vollstreckbar zu erkl344ren, weiter. 2 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des ange-fochtenen Beschlusses und zur Vollstreckbarerkl344rung des Schiedsspruchs in vollem Umfang. 3 1. Das Oberlandesgericht hat ausgef374hrt, soweit die Vollstreckbarerkl344rung von Nr. 1, 2 Buchst. c und Nr. 3 der schiedsgerichtlichen Verurteilung begehrt werde, fehle dem Antrag das Rechtsschutzbed374rfnis. Dieser Teil des Schieds-spruchs sei nicht vollstreckbar. Die in Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. c des Tenors ge-nannte gesetzliche Verg374tung gem344337 247 171 InsO sei keineswegs festgelegt sondern offen; das gelte entsprechend f374r die Kostenentscheidung in Nr. 3 Satz 1 des Tenors. Dass der Schiedsspruch - im vorgenannten Umfang - nicht vollstreckungsf344hig sei, m374sse im Verfahren der Vollstreckbarerkl344rung ber374ck-sichtigt werden. Diese setze entgegen der Auffassung des Bayerischen Ober-sten Landesgerichts (NJW-RR 2003, 502, 503) voraus, dass aus dem Schieds-spruch tats344chlich die Zwangsvollstreckung betrieben werden k366nne. 4 2. Die - jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) zul344ssige - Rechtsbe-schwerde ist begr374ndet. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag zu Unrecht teilweise das Rechtsschutzbed374rfnis abgesprochen. 5 a) Der Schiedsspruch ist allerdings hinsichtlich der Verurteilungen zu Nr. 1, 2 Buchst. c und Nr. 3 nicht vollstreckbar. 6 aa) Die Antragsgegnerin ist verurteilt worden, 50.000 200 "abz374glich der Kosten gem344337 247 171 InsO" nebst Zinsen (Nr. 1 des Tenors) sowie "die vereinnahm-ten Gelder unter Ber374cksichtigung der Zahlung gem344337 Ziffer 1 bis zu einem H366chstbetrag von 117.298,50 200 abz374glich eines Kostenbeitrages gem344337 247 171 InsO" nebst Zinsen (Nr. 2 Buchst. c des Tenors) an den An-tragsteller zu zahlen. Dieser Ausspruch ist unbestimmt, weil jedenfalls die - von dem ausgeurteilten Zahlungsbetrag abzuziehenden - Kosten der Verwertung der sicherungshalber abgetretenen Forderung durch den Insolvenzverwalter (247 51 Nr. 1 Alt. 2, 247 50 Abs. 1 i.V.m. 247 166 Abs. 2, 247 170 Abs. 1 InsO) nicht fest-stehen. Sie sind grunds344tzlich pauschal in H366he von 5 v.H. des Verwertungser-l366ses anzusetzen (vgl. 247 171 Abs. 2 Satz 1 InsO). Es wird vermutet, dass in dieser H366he Verwertungskosten anfielen (vgl. M374nchKommInsO-Lwowski 2002 247 171 Rn. 45 f). Lagen die tats344chlich entstandenen, f374r die Verwertung erfor-derlichen Kosten erheblich niedriger oder erheblich h366her, so sind diese Kosten, gegebenenfalls zuz374glich Umsatzsteuer, anzusetzen (vgl. 247 171 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO). Damit steht die Urteilssumme (Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. c des Te-nors) insgesamt in Frage. Denn es ist nicht ersichtlich, in welcher H366he das Schiedsgericht Verwertungskosten - neben den gem344337 247 171 Abs. 1 Satz 2 InsO zu bemessenden Feststellungskosten - als "Kosten gem344337 247 171 InsO" und "Kostenbeitrag(es) gem344337 247 171 InsO", die von dem an den Antragsteller auszukehrenden Betrag abgezogen werden sollen, zugrunde gelegt hat. Daran scheitert auch die von der Rechtsbeschwerde bef374rwortete Auslegung von Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. c des Schiedsspruchs in einem bestimmten, die Zwangsvoll-streckung erm366glichenden Sinn. bb) Das Schiedsgericht hat in Nr. 3 Satz 1 des Tenors eine Kostengrund-entscheidung - verbunden mit der Ank374ndigung einer Kostenfestsetzung durch gesonderten Schiedsspruch (Nr. 3 Satz 2 des Tenors) - getroffen. Der Aus-spruch ist ebenfalls nicht vollstreckungsf344hig. 8 - 6 - b) F374r die Vollstreckbarerkl344rung des Schiedsspruchs besteht jedoch auch dann ein rechtlich anzuerkennendes Interesse, wenn der Schiedsspruch nicht vollstreckbar ist. 9 aa) Der Bundesgerichtshof hat zum fr374heren Schiedsverfahrensrecht entschieden, dass es f374r die Vollstreckbarerkl344rung nicht darauf ankomme, ob der Spruch einen vollstreckbaren Inhalt habe. Selbst wenn dies nicht der Fall sei, k366nne er f374r vollstreckbar erkl344rt werden. Denn die Vollstreckbarerkl344rung diene nicht nur dazu, die Zwangsvollstreckung zu erm366glichen; sie solle den Spruch auch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgr374nden sichern (vgl. 247 1043 Abs. 1 ZPO a.F.; Urteile vom 12. November 1959 - VII ZR 115/58 - BB 160, 302 und vom 30. November 1961 - VII ZR 12/61 - JZ 1962, 287 ; s. auch BGHZ 99, 143, 148). 10 bb) An dieser Auffassung ist festzuhalten; die Umgestaltung der Zivilpro-zessordnung durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz hat der vorge-nannten Erw344gung nicht die Grundlage entzogen (h.M.: BayObLG BB 1999, 1948 und NJW-RR 2003, 502, 503; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 247 1060 Rn. 2; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 Kapitel 27 Rn. 7; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 64. Aufl. 2006 247 1060 Rn. 5; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO 27. Aufl. 2005 247 1060 Rn. 1; Hk-ZPO/Saenger 2006, 247 1060 Rn. 2; Lachmann, Handbuch f374r die Schiedsge-richtspraxis 2. Aufl. 2002 Rn. 1275; a.A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Januar 2002 - 16 Sch 02/01 - DIS-Datenbank - unter irrt374mlicher Berufung auf BGH, Urteil vom 30. November 1961 ; Musielak/Voit, ZPO 4. Aufl. 2005 247 1060 Rn. 2 und 5; im Grundsatz auch M374nchKommZPO-M374nch 2. Aufl. 11 - 7 - 2001 247 1060 Rn. 4 und Z366ller/Geimer, ZPO 25. Aufl. 247 1060 Rn. 2, die aller-dings eine Feststellung analog 247 1060 ZPO erw344gen, dass ein Aufhebungs-grund nicht vorliegt). Auch nach neuem Recht ist der Schiedsspruch - ab-gesehen von der Ausschlusswirkung, die durch die rechtskr344ftige Ablehnung eines Aufhebungsantrags bez374glich des geltend gemachten Aufhebungsgrun-des eintritt (vgl. 247 1060 Abs. 2 Satz 2 ZPO) - nur durch die Vollstreckbarerkl344-rung umfassend gegen Aufhebungsgr374nde gefeit. Zwar ist der Antrag auf Auf-hebung des Schiedsspruchs nach Ablauf bestimmter Fristen - was im Einzelfall allerdings durchaus zweifelhaft sein kann (vgl. 247 1059 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO) - nicht mehr zul344ssig (vgl. 247 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Der Antrag auf Aufhe-bung des Schiedsspruchs kann aber nur dann - stets - nicht mehr gestellt wer-den, wenn der Schiedsspruch f374r vollstreckbar erkl344rt worden ist (vgl. 247 1059 Abs. 3 Satz 4 ZPO). Aufhebungsgr374nde nach 247 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sind im Vollstreckbar-erkl344rungsverfahren nicht zu ber374cksichtigen, wenn die f374r den Aufhebungsan-trag geltenden Fristen abgelaufen sind, ohne dass ein Aufhebungsantrag ge-stellt worden ist (vgl. 247 1060 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. 247 1059 Abs. 3 ZPO). Das gilt jedoch nicht f374r die - von Amts wegen zu pr374fenden - Aufhebungsgr374nde nach 247 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, also insbesondere nicht f374r den ordre public-Versto337 (247 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO). Sie sind im Vollstreckbarerkl344rungsverfah-ren immer zu ber374cksichtigen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 145, 376, 379 f), sind also erst mit der (rechtskr344ftigen) Vollstreckbarerkl344rung erledigt. 12 cc) Dementsprechend kann im Streitfall ungeachtet der fehlenden Voll-streckbarkeit ein rechtlich anzuerkennendes Interesse des Antragstellers an der Vollstreckbarerkl344rung auch von Nr. 1, 2 Buchst. c und Nr. 3 des Schieds-spruchs nicht geleugnet werden. Dort hat der Schiedsspruch eine Entscheidung 13 - 8 - 374ber den Grund des Anspruchs und - wenn auch nicht vollst344ndig - zur H366he (Nr. 1 und 2 Buchst. c des Tenors) sowie eine Kostengrundentscheidung (Nr. 3 des Tenors) getroffen. Die Vollstreckbarerkl344rung bewirkt die "Bestandskraft" (vgl. 247247 1055, 1059 Abs. 3 Satz 4 ZPO; s. auch Stein/Jonas/Schlosser aaO 247 1055 Rn. 4 ff) der mit dieser (Zwischen-)Entscheidung erreichten (teilweisen) Streitkl344rung. Das erleichtert die au337ergerichtliche Streiterledigung. Von ihr hat die gegebenenfalls noch notwendige abschlie337ende Streitentscheidung auszu-gehen (vgl. Stein/Jonas/Schlosser aaO 247 1060 Rn. 7). 2. Der mithin zul344ssige Antrag ist begr374ndet. Aufhebungsgr374nde stehen der Vollstreckbarerkl344rung unstreitig nicht entgegen (vgl. 247 1060 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1, 247 1059 Abs. 2 ZPO). 14 Schlick Streck Kapsa Galke Herrmann Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 27.05.2005 - 20 SCH 7/05 -
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