Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 78/08 vom 11. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit Kl344ger und Beschwerde- f374hrer, gegen Beklagter und Beschwerde- gegner - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter D366rr, Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke beschlossen: Die Gegenvorstellung des Kl344gers gegen den Senatsbeschluss vom 20. November 2008 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat fasst die als Beschwerde gegen den vorgenannten Senatsbe-schluss bezeichnete Eingabe des Kl344gers vom 30. November 2008 in dessen Interesse als Gegenvorstellung auf, da dies der einzige in Betracht kommende Rechtsbehelf ist. 1 Sie gibt jedoch keine Veranlassung, die Sach- und Rechtslage anders als in dem angegriffenen Beschluss zu beurteilen. Entgegen der Fehlvorstellung des Kl344gers liegt dem von ihm angestrengten Beschwerdeverfahren eine Erin-nerung gegen den Gerichtskostenansatz zu Grunde, wie bereits das Oberlan-desgericht in den Gr374nden zu I. seines Beschlusses vom 30. September 2008 zutreffend ausgef374hrt hat. W344re das Schreiben des Kl344gers vom 26. M344rz 2008 nicht als Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz gem344337 247 66 Abs. 1 GKG aufzufassen gewesen, sondern, wie er offenbar meint, als Beschwerde im rechtstechnischen Sinn, w344re das Rechtsmittel unstatthaft und damit ohne die von ihm gew374nschte Sachpr374fung zu verwerfen gewesen. 2 - 3 - Der Kl344ger kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen. 3 Schlick D366rr Herrmann Harsdorf-Gebhardt Hucke Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.06.2008 - 2/4 O 433/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.09.2008 - 18 W 306/08 -
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