BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 78/10 vom 16. Dezember 2010 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2010 durch den Vi-zepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Coburg vom 19. November 2010 226 32 T 29/10 226 wird zu-r374ckgewiesen. Gr374nde Der Senat legt die Beschwerde der Antragstellerin als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r eine Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Be-schluss aus. Prozesskostenhilfe kann nur gew344hrt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (247 114 Satz 1 ZPO). 1 Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdr374cklich bestimmt ist oder das Beschwerde-gericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (247 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht h344tte die Rechtsbe-schwerde zulassen m374ssen (s. etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f). 2 Schlick Tombrink Vorinstanzen: AG Coburg, Entscheidung vom 30.09.2010 - 10-0480316-00-N - LG Coburg, Entscheidung vom 19.11.2010 - 32 T 29/10 -
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