BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 78/10 vom 22. Juni 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Rheinpark - Center Neuss MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 4 a) Die angemeldete Marke "Rheinpark - Center Neuss" beschreibt den Ort, a n dem die beanspruchten Dienstleistungen angeboten oder erbracht werden, und unterfällt im Regelfall dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. b) Für die Frage des Vorliegens eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kommt es nicht dar auf an, wie das Zeichen vom Anmelder ve r- wendet wird oder verwendet werden soll. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - I ZB 78/10 - Bundespatentgericht - 2 - Der I. Zivilsenat des Bunde sgerichtshof s hat am 22. Juni 2011 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokra nt, Dr. Kirchhoff , Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen : Auf die Rechtsbeschwerde der Anmeld erin wird der Beschluss des 29. Senats (Marken - Beschwerdesenats) d es Bundespatentgerichts vom 21. Juli 2010 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen aufgeho ben, soweit die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anmeldung bezüglich der Dienstleistungen " Betrieb von Heilbädern (Thermalbädern) " und " Dienstleistungen einer Kurkl i nik " zurückgewiesen worden i st . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiti gen Verhan d- lung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurüc k verwiesen. t- gesetzt. - 3 - Gründe : I. Die Anmelderin hat beim Deutschen Patent - und Markenamt die Eintr a- gung der Wortmarke Rheinpark - Center Neuss für folgende Dienstleistungen bea n tragt: Klasse 35 Werbung, G eschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten, Merchand i sing (Verkaufsförderung), Marketing für Dritte in digitalen Netzen, Öffentlichkeitsarbeit, Plakatanschlagwerbung, Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen, Rundfun k- werbung, Sponsoring in Form von Werbung, Verbreitung von Werbeanzeigen, Verte i- len und Versenden von Werbematerial, Fernsehbewerbung, betriebswirtschaftliche Beratung für Franchising - Konzepte, Geschäftsführung für darstellende Künstler, Ma r- keting, Bestellannahme, Lieferauftragsservic e und Rechnungsabwicklung, auch im Rahmen von e - commerce für Dritte, Betrieb einer Im - und Exportagentur, Dienstlei s- tungen einer Werbeagentur, On - line Werbung in einem Computernetzwerk, Organis a- tion und Veranstaltung von Werbeveranstaltungen, Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke, Schaufensterdekoration, Telema r- keting, Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken, Verkauf s- förderung [Sales promotion] [für Dritte], Vermittlung von Handelsgeschäften, auc h im Rahmen von e - commerce für Dritte, Vermittlung von Adressen zu Werbezwecken, Vermittlung von Handels - und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet, Vermit t- lung von Verträgen für Dritte für den An - und Verkauf von Waren, Vermittlung von Ve r- trägen fü r Dritte über die Erbringung von Dienstleistungen, Versandwerbung, Verse n- den von Werbesendungen, Verteilen von Werb e mitteln, Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken, Verteilung von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte, Drucks a- chen, Warenproben], Vervie lfältigung von Dokumenten, Vorführung von Waren für Werbezwecke, Waren - und Dienstleistungspräsentationen, Werbung durch Werb e- schriften, Werbung im Internet für Dritte, Zusammenstellung von Daten in Compute r- datenbanken; Klasse 36 Abwickeln von Geldgesch äften mit Kreditkarten, Ausgabe von Debitkarten, Aus gabe von Gutscheinen, Wertmarken, Ausgabe von Kreditkarten, Ausgabe von Reis e- schecks, Bankgeschäfte, Bankgeschäfte mittels Onlinebanking, Beleihen von G e- brauchsgütern, Börsenkursnotierung, Clearing [Verr echnungsverkehr], Depotverwa h- rung von Wertsachen, Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich finanzielle Vorb e- reitung von Bauvorhaben, Dienstleistungen eines Immobilienmaklers, Dienstleistu n- 1 - 4 - gen eines Maklers, Dienstleistungen eines Wertpapiermaklers, Diens tleistu n gen eines Aktuars, Dienstleistungen von Rentenkassen, Effektengeschäfte, Einziehen von A u- ßenständen [Inkassogeschäfte], Einziehen von Miet - und Pachterträgen, elektron i- scher Kapitaltransfer, Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in finan zie l- ler Hinsicht (Facility management), Erfassung, Abwicklung und Absicherung von Te r- mingeschäften, Erstellung von Steuergutachten und - schätzungen, Erteilung von Au s- künften in Versicherungsangelegenheiten, Erteilung von Finanzauskünften, Factoring, Feuerv ersicherungswesen, Finanzanalysen, finanzielle Beratung, finanzielle Förd e- rung, finanzielle Schätzungen [Versicherungs - , Bank - , Grundstücksangelegenheiten], finanzielles Sponsoring, Finanzierungen, Finanzierungsberatung (Kreditberatung), F i- nanzwesen, Gebäu deverwaltung, Geldgeschäfte, Geldwechselgeschäfte, Geschäftsl i- quidationen [Finanzdienstleistungen], Gewährung von Teilzahlungskrediten, Grun d- stücksverwaltung, Home Banking, Immobilienvermittlung, Immobilienverwaltung, s o- wie Vermittlung, Vermietung und Verp achtung von Immob i lien (Facility management), Immobilienwesen, Investmentgeschäfte, Krankenversicherung, Kreditvermittlung, Leasing, Lebensversicherungswesen, Lombardgeschäfte, Mergers - und Akquisition s- geschäfte, nämlich finanzielle Beratung beim Kauf oder Verkauf von Unternehmen, sowie Unternehmensbeteiligungen, numismatische Schätzungen, Sammeln von Spenden für Dritte, Sammeln von Spenden für Wohltätigkeitszwecke, Schätzen von Briefmarken, Schätzen von Schmuck, Schätzung von Antiquitäten, Schätzung von Im mobilien, Schätzung von Kunstgegenständen, Schätzung von Reparaturkosten [Werteermittlung], Scheckprüfung, Seeversicherungswesen, Sparkassengeschäfte, Übernahme von Bürgschaften, Kautionen, Unfallversicherungswesen, Vergabe von Darlehen, Vermietung von Bür os [Immobilien], Vermietung von Wohnungen, Vermit t- lung von Vermögensanlagen in Fonds, Vermittlung von Versicherungen, Vermögen s- verwaltung, Vermögensverwaltung durch Treuhänder, Verpachtung von Immobilien, Verpachtung von landwirtschaftlichen Betrieben, Ver sicherungsberatung, Versich e- rungswesen, Verwahrung von Wertstücken in Safes, Wohnungsvermittlung, Zollabfe r- tigung für Dritte; Klasse 38 Auskünfte über Telekommunikation, Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, Au s- strahlung von Kabelfernsehsendungen, Ausstra hlung von Rundfunk - und Hörfunkse n- dungen, Ausstrahlung von Teleshoppingsendungen, Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk, Bereitstellen von Telekommunikationsverbi n dungen zu einem weltweiten Computernetzwerk, Bereitstellung des Zugr iffs auf Computerpr o- gramme in Datennetzen, Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet, B e- reitstellung von Internet - Chatrooms, Bereitstellung von Telekommunikationskanälen für Teleshopping - Dienste, Dienste von Presseagenturen, Durchführung vo n Videoko n- ferenzen, E - Mail - Dienste, Elektronische Anzeigenvermittlung [Telekommunikation], elektronische Nachrichtenübermittlung, elektronischer Austausch von Nachrichten mi t- tels Chatlines, Chatrooms und Internetforen, Fernschreibdienste, Funkdienste, Ko m- m unikation durch faseroptische Netzwerke, Kommunikationsdienste mittels Compute r- terminals, Kommunikationsdienste mittels Telefon, Leitungs - , Routing - und Verbi n- dungsdienstleistungen für die Telekommunikation, Mobiltelefondienste, Nachrichten - und Bildübermi ttlung mittels Computer, Personenru f dienste [Rundfunk, Telefon oder mit anderen Mitteln elektronischer Kommunikation], Satellitenübertragung, Sprac h- übermittlungsdienste (Sprachmitteilungsdienste), Telefaxdienste, Telefondienste, T e- lefonvermittlung, Telegra fiedienste, Telegrafieren, Telegrammdienst [Depeschen], T e- - 5 - legrammübermittlung, Telekommunikation, Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet, Telekonferenzdienstleistungen, Teletext - Dienste, Übermit t- lung von Nachrichten, Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, Vermietung von Faxgeräten, Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung, Vermietung von Modems, Vermietung von Telefonen, Vermietung von Telekommun i- kationsgeräten, Vermietung von Zugriffszeit auf globale Comput ernetzwerke, Ve r- schaffen des Zugriffs zu Datenbanken, Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Inte r- net - Adressen (Web - Messaging); Klasse 39 Abschleppen von Fahrzeugen, Abschleppen von Fahrzeugen im Rahmen der Pa n- nenhilfe, Abtransport und Lagerung von Abfall - und Recyclingstoffen, Auskünfte über Transportangelegenheiten, Auslieferung von Paketen, Auslieferung von Waren, Au s- tragen [Verteilen] von Zeitungen, Autovermietung, Beförderung von Passagieren, B e- förderung von Personen, Beförderung von Personen mi t Bussen [Autobusse, Omn i- busse], Beförderung von Personen mit Vergnügungsdampfern, Beförderung von Re i- senden, Befrachtung [Vermittlung von Schiffsladungen], Bergung von Schi f fen, Betrieb von Eisbrechern, Blumenauslieferung, Buchung von Reisen, Chauffeurdie nste, Diens t leistungen einer Spedition [Güterbeförderung], Dienstleistungen eines Fuhru n- ternehmers [Güterbeförderung], Dienstleistungen eines Transportmaklers, Durchfü h- rung von Umzügen, Durchleitung und Transport von elektrischem Strom, Heizwärme, Gas oder Wasser, Einlagerung von Booten, Einlagerung von Waren, Einpacken von Waren, Entladen von Frachten, Erteilung von Auskünften über Lagerhaltung, Flotte n- steuerung von Kraftfahrzeugen mittels elektronischer Navigat i ons - und Ortungsgeräte, Frachtmaklerdienste, Frankieren von Postsendungen, Gepäckträgerdienste, Kranke n- transporte, Kurierdienste [Nachrichten oder Waren], L a gerung von Waren, Logistik - Dienstleistungen auf dem Transportsektor, Lotsendienst, Lufttransporte, Möbeltran s- porte, Nachrichtenüberbringung [Bo tendienst], Parkplatzdienste, Personenbeförd e- rung mit Straßenbahnen, physische Lagerung von elektronisch gespeicherten Daten und Dokumenten, Pipelinetransporte, Reisebegleitung, Reservierungsdienste [Re i- sen], Reservierungsdienste [Transportwesen], Rettungs dienste [Bergung], Rettung s- dienste [Transport], Schifffahrtdienste [Personen - und Güterbeförderung], Schiffsma k- lerdienste, Schleusendienste, Seetranspo r te, Starten und Aussetzen von Satelliten für Dritte, Stauarbeiten [Schiffsbeladung], Taxidienste, Transp ort mit Binnenschiffen, Transport mit Eisenbahnen, Transport mit Fährschiffen, Transport mit Kraftfahrze u- gen, Transport mit Lastkähnen, Transport mit Lastkraftwagen, Transport mit Schiffen, Transport und Lagerung von Müll, Transport von Gütern, Transport v on Wertsachen, Unterwasserrettungsdienste [Bergung], Veranstaltung von Kreuzfahrten, Veransta l- tung von Reisen und Ausflugsfah r ten, Veranstaltung von Besichtigungen, Verfrachten [Transport von Gütern mit Schiffen], Verkehrsinformationsdienste, Vermietung vo n Booten, Vermietung von Fahrzeugen, Vermietung von Garagen, Vermietung von G e- päckträgern für Fahrzeuge, Vermietung von Kraftfahrzeugen, Vermietung von Küh l- schränken, Vermietung von Lagercontainern, Vermietung von Lagern, Vermietung von Parkplätzen, Vermie tung von Pferden, Vermietung von Rennautos, Vermietung von Rollstühlen, Vermietung von Stellplätzen in Rechenzentren für Web - Server zur exte r- nen Nutzung (Webho u sing), Vermietung von Taucheranzügen [Skaphander, schwere Taucherausrüstungen], Vermietung von T aucherglocken, Vermietung von Wagen, Vermietung von Waggons, Verpacken von Waren, Versorgung von Verbrauchern durch Anlieferung von elektrischem Strom, Heizwärme, Gas oder Wasser, Verteilung - 6 - von Elektrizität, Verteilung von Energie, Verteilung von Gas, Ver teilung von Heizwä r- me, Verteilung von Wasser, Warenbefüllung für Verkaufsstände und - regale, Wasse r- versorgung [Transport], Wiederflottmachen [Heben] auf Grund gelaufener Schiffe, Z u- stellung (Auslieferung) von Versandhandelsware; Klasse 41 Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Organisation und Veranstaltung von Konzerten, Veranstaltung von Autogrammstunden (Unterhaltung), musikalische Au f- führung, Veranstaltung eines künstlerischen Wettbewerbs und sportlichen Wettb e- werbs, Unterhaltung musik alischer und/oder kultureller Art, Hörfunk - Unterhaltung, (und deren Produktion), Fernseh - Unterhaltung (und deren Produktion), Videoprodukt i- on, Unterhaltung mittels Chat - Foren im Internet, Bereitstellen von elektronischen Pu b- likationen (nicht herunterladbar ), Betrieb von Tonstudios, Erstellen von Bildr e portagen, Dienstleistungen eines Ton - und Fernsehstudios, Durchführung von Spielen im Inte r- net, Betrieb einer Diskothek, Fernsehunterhaltung, Filmproduktion, Fotografien, He r- ausgabe von Zeitschriften und Büche rn in elektronischer Form auch im Internet, He r- ausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexte), Komponieren von Musik, Durchfü h- rung von Live - Veranstaltungen (Unterhaltung), Musikdarbietungen, Produktion von Shows, Dienstleistungen eines Tonstudios, Ticketvorve rkauf für Unterhaltungsvera n- staltungen, Veranstaltung von Unterhaltungsshows, Vermietung von Tonaufnahmen, Veröffentlichung von Büchern, Aufzeichnung von Videobä n dern; Klasse 43 Betrieb einer Bar, Betrieb eines Campingplatzes, Betrieb von Feriencamps [B eherbe r- gung], Betrieb von Hotels, Betrieb von Motels, Betrieb von Tierheimen, Catering, Dienstleistungen einer Kinderkrippe, Dienstleistungen von Alten - und Seniorenhe i- men, Dienstleistungen von Pensionen, Vermietung von Gästezimmern, Vermietung von Stühlen , Tischen, Tischwäsche, Gläsern, Vermietung von transportablen Ba u ten, Vermietung von Versammlungsräumen, Vermietung von Zelten, Vermietung von Fer i- enhäusern, Verpflegung von Gästen in Cafés, Verpflegung von Gästen in Resta u- rants, Verpflegung von Gästen in Schnellimbissrestaurants [Snackbars], Verpfl e gung von Gästen in Cafeterias, Verpflegung von Gästen in Kantinen, Verpflegung von Gä s- ten in Selbstbedienungs restaurants, Zimmerreservierung, Zimmerreservierung in H o- tels, Zimmerreservierung in Pensionen, Zimm ervermittlung [Hotels, Pe n sionen]; Klasse 44 Ambulante Pflegedienstleistungen, Aromatherapie - Dienste, Baumchirurgie, Beratu n- gen in der Pharmazie, Betrieb von Heilbädern (Thermalbädern), Betrieb von öffentl i- chen Bädern für Zwecke der Körperhygiene, Betri eb von Saunen, Betrieb von Solar i- en, Betrieb von Pflegeheimen, Betrieb von Tiersalons, Betrieb von türkischen Bädern, Dienstleistung eines Landschaftsarchitekten, Dienstleistungen einer Kurklinik, Diens t- leistungen einer Blutbank, Dienstleistungen einer Heb amme, Dienstleistungen eines Blutspendedienstes, Dienstleistungen eines Floristen, Dienstleistungen eines mediz i- nischen Labors, Dienstleistungen eines Psychologen, Dienstleistungen eines Sanit ä- ters, Dienstleistungen eines Arztes, Dienstleistungen eines Chi ropraktikers, Dienstlei s- - 7 - tungen eines Friseursalons, Dienstleistungen eines Gartenbauarchitekten, Dienstlei s- tungen eines Krankenhauses, Dienstleistungen eines Optikers, Dienstleistungen eines Tierarztes, Dienstleistungen eines Zahnarztes, Dienstleistungen v on Baumschulen, Dienstleistungen von Polikliniken [Ambulanzen], Dienstleistungen von Visagisten, Dienstleistungen von Erholungs - und Genesungsheimen, Dienstleistungen von Klin i- ken, Dienstleistungen von Sanatorien, Dienstleistungen von Schönheitssalons, Dü n- gemittelverteilung und Verteilung anderer chemischer Produkte für die Landwirtschaft [aus der Luft oder nicht], Durchführung medizin i scher und klinischer Untersuchungen, Durchführung von Massagen, Entziehungskuren für Suchtkranke, Ernährungsber a- tung, Garte narbeiten, Gartenbauarbeiten, Gesundheits - und Schönheitspflege, G e- sundheitsberatung, Grünanlagenpflege im häuslichen Bereich (Hausmeisterdienste), Haarimplantation, In - vitro - Befruch tung, Krankenpflegedienste, Kranzbindearbeiten, Künstliche Besamung, Land schaftsgestaltung, Maniküre, physiotherapeutische B e- handlungen, plastische und Schönheitschirurgie, psychosoziale Betreuung, Rase n- pflege, Schädlings - und Ungeziefervernichtung für landwirtschaftliche Zwecke, Seni o- renpflegedienste, Tätowieren, Telemedizin - D ienste, therapeutische Betreuung und ärztliche Versorgung, Tierpflege, Tierzucht, Unkrautvernichtung, Vermietung von landwirtschaftlichen Geräten, Vermietung von medizinischen Geräten, Vermietung von Sanitäranlagen, Zubere i tung von Rezepturen in Apotheken. Die Markenstelle des Deutschen Patent - und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines Freihaltebedürfnisses z u- rückgewiesen ( § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). Auf d ie Beschwerde der Anme l- derin hat das Bundespatentger icht den Beschluss der Markenstelle aufgehoben, soweit die Anmeldung bezüglich der Dienstleistungen der Klasse 39: Starten und Aussetzen von Satelliten für Dritte zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen hat das Bundespatentgericht die B e- schwerde zurückgewi esen (BPatG, Beschluss vom 21. Juli 2010 29 W (pat) 522/10, juris) . Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsb e- schwerde der Anmelderin. II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, das angemeldete Zeichen sei mit Ausnahme der Dienstleistungen "Starten und Aussetzen von Satelliten für Dri t- te" nicht eintragungsfähig. Die angemeldete Marke sei für die Dienstleistungen "Betrieb von Heilbädern (Thermalbädern), Dienstleistungen einer Kurklinik" geei g- net, das Publikum zu täuschen (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG). F ür die übrigen g e- 2 3 - 8 - nannten Dienstleistungen sei die Eintragung der beanspruchten Wortmarke au f- grund der Schutzhindernisse des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und eines Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Ma r- kenG a usgeschlossen. Zur Begründung hat das Bundespatentgericht ausgeführt: Abgesehen von den Dienstleistungen "Starten und Aussetzen von Satelliten für Dritte", für die die Marke einzutragen sei, und den Dienstleistungen "Betrieb von Heilbädern (Thermalbädern ), Dienstleistungen einer Kurklinik" erschöpfe sich das angemeldete Zeichen "Rheinpark - Center Neuss" in der beschreibenden A n- gabe des Ortes, an dem die beanspruchten Dienstleistungen erbracht würden. Die Marke setze sich aus sprachüblich gebildeten Wörtern der deutschen Alltagsspr a- che zusammen. Die Bezeichnung "Rheinpark - Center Neuss" habe die Bedeutung eines in einem Park oder einer parkähnlichen Umgebung in der (unmittelbaren) Nähe zum Rhein in oder im Einzugsbereich der Stadt Neuss gelegenen Einkaufs - od er Dienstleistungszentrums. Die in Rede stehenden Dienstleistungen könnten in einen solchen Einkaufs - oder Dienstleistungszentrum angeboten und erbracht werden. Dies begründe ein Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit . Dem a n ge melde ten Z eichen fehle in Bez ug auf die beanspruchten Diens t- lei s tungen zudem jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Angesichts des im Vordergrund stehenden, dienstleistungsbezogenen Sinngehalts der angemeldeten Bezeichnung fassten die maßgeblichen Verkehr s- kreise das Zeichen nur als Hinweis auf den Erbringungsort der beanspruchten Dienstleistungen und nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem Unternehmen auf. Die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG seien auch nicht gemäß § 8 Abs. 3 Mar kenG durch V erkehrsdurchsetzung überwunden. 4 5 6 - 9 - III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben Erfolg , soweit sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts richten, einer Eintragung der angemeldeten Dienstleistungen " Betr ieb von Heilbädern (Thermalbädern) " und " Dienstleistungen einer Kurklinik " stehe das Schutzhinde r- nis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG entgegen . Insoweit ist die Sache an das Bu n- despatentgericht zurückzuverweisen . Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde unb e- gründet . 1. Mit Recht hat das Bundespatentgericht angenommen, dass de r Eintragung des Zeichens " Rheinpark - Center Neuss " für die in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch in Rede stehenden Dienstleistungen ausgenommen " Betrieb von Heilb ä- dern (Thermalbädern) " und " Di enstleistungen einer Kurkli nik " (dazu unten III 4 ) - das Schutzhi n dernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht . a) Nach dieser Vorschrift sind unter anderem solche Marken von der Eintr a- gung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angabe n besteh en, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung, der geographischen Herkunft oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistu n- gen dienen können . Diese auf Art. 3 Abs. 1 Buchst. c MarkenRL beruhende Vo r- schrift verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass beschreibende Ze i- chen oder Angaben im Sinne der Bestimmung von jedermann frei verwendet we r- den können (EuGH, Urteil vom 4. Mai 1999 - C - 10 8/97 und C - 109/97, Slg. 1999, I 2779 = GRUR 1999, 723 Rn. 25 - Chiemsee; Urteil vom 12. Februar 2004 C 363/99, Slg. 2004, I - 161 9 = GRUR 2004, 674 Rn. 54 - Postkantoor; BGH, B e- schluss vom 27. April 2006 - I ZB 96/05, BGHZ 167, 278 Rn. 35 - FUSSBALL WM 2006). 7 8 9 - 10 - b) Das Bundespatentgericht hat zu treffend angenommen, dass sich die B e- zeichnung " Rheinpark - Center Neuss " in der beschreibenden Angabe des Erbri n- gungsortes der a n gemeldeten Dienstleistungen erschöpft. aa) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht habe nicht nachvollziehbar dargelegt, dass der Dur chschnittsverbraucher die Bezeic h- nung im Sinne einer unmittelbar beschreibenden Sachaussage verstehe. Es ha n- dele sich um eine sprachliche Neuschöpfung, die der Verkehr nicht als beschre i- bende Sachangabe auffasse. Zudem habe das Bundespatentgericht nicht hi nre i- chend berücksichtigt, dass die Annahme eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nur bei einem unmittelbar produktbezogenen Freihaltebedürfnis in Betracht komme. Der Ort der Erbringung von Dienstleistungen sei jedoch eine für das Vorliegen des Schutzhindernisses nicht ausreichende mittelbare Vertriebs oder Angebotsmodalität. (1) Der Annahme einer beschreibenden Angabe steht nicht entgegen, dass das aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzte Zeichen "Rheinpark - Center Neuss" lexikalisch nicht nachgewiesen ist. Im Allgemeinen ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung insbesondere syntaktischer oder semantischer Art bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der Waren der Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst für diese Merkmale beschreibend, auch wenn sie eine sprachliche Ne u- schöpfung darstellt (zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. c MarkenRL EuGH, Urteil vom 12. Februar 2004 C265/00, Slg. 2004, I1699 = GRUR 2004, 680 Rn. 39 BI O- MILD; EuGH, GRUR 2004, 674 Rn. 98 Po stkantoor; EuGH, Urteil vom 25. Februar 2010 C408/08, Slg. 2010, I1347 = GRUR 2010, 931 Rn. 63 C O- LOR ED I TION). 10 11 12 - 11 - (2) Von diesen Maßstäben ist auch das Bundespatentgericht ausgegangen. Es hat zutreffend ausgef ührt, der Verkehr sei daran gewöhnt, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen lediglich in einprägsamer Form übermittelt werden sollen. Der Durchschnittsverbraucher werde auch bisher noc h nicht verwendete, ihm aber gleichwohl verständliche Sachaussagen als solche auffassen. So liege es auch bei der hier angemeldeten, nicht ungewöhnlich gebildeten Wortkombination. Das angemeldete Zeichen setze sich sprachüblich aus Wörtern der deutschen Al ltag s- sprache, nämlich der geographischen Herkunftsangabe "Rhein", dem Substantiv "park", dem mit einem Bindestrich verbundenen, in die deutsche Sprache eing e- gangenen englischen Begriff "Center" und der geographischen Herkunftsangabe "Neuss" zusammen. Die a ngemeldete Marke sei deshalb auch in ihrer Gesamtheit beschreibend und bezeichne ein in einem Park oder einer parkähnlichen Umg e- bung in der (unmittelbaren) Nähe zum Rhein in oder im Einzugsbereich der Stadt Neuss gelegenes Einkaufs - oder Dienstleistungszen trum und damit den Ort der Erbringung oder des Angebots der angemeldeten Dienstleistungen. Diese tatric h- terliche Beurteilung des Bundespatentgerichts, aus der sich der beschreibende Charakter der angemeldeten Wortmarke ergibt, lässt keinen Rechtsfehler erk e n- nen. Das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt auch keine die Dienstleistungen unmittelbar be schreibende Angabe voraus. Anga ben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmi t telbar betreffen, kö nnen ebenfalls einem Schutzhindernis unterfallen, sofern durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der Verkehr werde den beschreibenden Inhal t des Begriffs als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassen (vgl. BGH, Bes chluss vom 13. März 2008 13 14 - 12 - I ZB 53/05, GRUR 2008, 900 Rn. 15 = WRP 2008, 1338 SPA II; zu § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG BGHZ 167, 278 Rn. 19 FUSSBALL WM 2006; BGH, Beschlus s vom 15. Januar 2009 I ZB 30/06, GRUR 2009, 411 Rn. 9 = WRP 2009, 439 STREETBALL; Beschluss vom 22. Januar 2009 I ZB 52/08, GRUR 2009, 952 Rn. 10 = WRP 2009, 960 DeutschlandCard). An einem solchen hinreichend e n- gen Bezug zur Ware oder Dienstleistu ng kann es zwar fehlen, wenn mit der Ang a- be eine von der Ware oder Dienstleistung selbst verschiedene Zusatzleistung und damit eine bloße Vertriebsmodalität bezeichnet wird (BGH, Beschluss vom 23. O k- tober 1997 I ZB 18/95, GRUR 1998, 465, 467 = WRP 1998, 492 BONUS). D a- gegen ist der Ort, an dem die in Rede stehenden Dienstleistungen erbracht oder angeboten werden, keine bloße Vertriebsmodalität, sondern die Bezeichnung der geographischen Herkunft, die zu den in § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG angeführten freihal tebedürftigen Angaben zählt. Das Bundespatentgericht hat nach diese n Grundsätze n rechtsfehlerfrei fes t- gestellt, dass d er mit dem Zeichen " Rheinpark - Center Neuss " beschriebene Ort derjenige ist, an dem oder von dem aus nach Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise die angemeldeten Dienstleistungen angeboten oder erbracht we r- den können . Das Zeichen beschreibt damit ohne weiteres die geographische He r- kunft der durch die Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG . b b ) Die Rechtsbeschwerde rügt weiter ohne Erfolg, das Bundespatentgericht habe den Vortrag der Anmelderin nicht beachtet, wonach sich das als " Rheinpark - Center Neuss " bezeichnete Einkaufszentrum weder in unmittelbarer Nähe des Rheins noch in einem Park befi nde und daher auch kein rein beschreibender I n- halt angenommen werden kö n ne. 15 16 - 13 - Dieser Einwand ist bereits deshalb unbeachtlich, weil es für die Annahme e i- nes Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG im Rahmen des Eintr a- gungsverfahrens nicht auf ein e bereits tatsächlich stattfindende Verwendung des Zeichens a n kommt. cc) Der Rechtsbeschwerde bleibt mit der Rüge, das Bundespatentgericht h a- be nur einzelne Dienstleistungen herausgegriffen und sich nicht mit allen bea n- spruchten Dienstleistungen ausein andergesetzt, ebenfalls der Erfolg versagt. Allerdings verlangt die Annahme eines Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eine beschreibende Bedeutung des Zeichens im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleist ungen (EuGH, GRU R 2004, 674 Rn. 33 Postkantoor). Die Eintragungsinstanzen müssen deshalb hinsichtlich j e- der der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen das Vorliegen von Schutzhindernissen bei der angemeldeten Marke prüfen. Das schließt aber nicht aus, dass sie sic h auf eine globale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstlei s tungen beschränken können, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird (EuGH, Urteil vom 15. Februar 2007 C239/05, Slg. 2007, I1455 = GRUR 2007, 425 Rn. 37 f. The Kitchen Company; Beschluss vom 9. Dezember 2009 C494/08, Slg. 2009, I210 = GRUR 2010, 534 Rn. 46 PRANAHAUS). Eine solche Prüfung hat das Bundespatentgericht im Streitfal l vorge nommen. Es hat nicht nur die einzelnen Dienstleistungen "Starten und Aussetzen von Sate l- liten für Dritte" und "Betrieb von Heilbädern (Thermalbädern), Dienstleistungen e i- ner Kurklinik" einer Überprüfung unterzogen. Es hat vielmehr angeno m men, dass sämtliche weite ren angemeldeten Dienstleistungen aus den Bereichen Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten (Klasse 35), Geldg e- schäfte, Finanz - , Immobilien - und Versicherungswesen (Klasse 36), Telekomm u- 17 18 19 20 - 14 - nikation (Klasse 38), Transportwesen, Verpacku ng und Lagerung von Waren, Veranstaltung von Reisen (Klasse 39), Unterhaltung, sportliche und kulturelle Akt i- vitäten (Klasse 41), Verpflegung und Beherbergung von Gästen (Klasse 43), M e- dizin, Veterinär medizin, Gesundheits - und Schön heitspflege für Menschen und Tiere sowie Land - , Garten - und Forstwirtschaft (Klasse 44) in einem vom ang e- meldeten Zeichen beschriebenen Einkaufs - oder Dienstleistungszentrum angeb o- ten oder erbracht werden können. Für einzelne Dienstleistungen der Klassen 36, 39 und 44 hat das Bun despatentgericht dies sodann im Einzelnen begründet. Di e- se Vorgehensweise ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, weil die Prüfung sämtliche beanspruchten Dienstleistungen umfasst. dd) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, muss der Verkehr die Bede u- tung der angemeldeten Marke "Rheinpark - Center Neuss" im Hinblick auf die b e- anspruchten Dienstleistungen nicht erst durch Auslegung ermitteln. Das Bunde s- patentgericht hat vielmehr festgestellt, dass der Verkehr den Bedeutungsgehalt des Zeichens ohne weiter es erfasst. Mit der gegenteiligen Würdigung setzt die Rechtsbeschwerde in unzulässiger Weise ihre eigene Auffassung an die Stelle derjenigen des Tatrichters. 2 . Ob die Eintragung auch wegen des Schutzhindernisses des Fehlens jegl i- cher Unterscheidungskra ft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zu versagen ist, kann o f- fenbleiben. Ungeachtet der Überschneidungen, wie sie im Einzelfall bei der Pr ü- fung der Voraussetzungen der Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG bestehen können, reicht für die Able hnung der Eintragung der a n- gemeldeten Marke das Vorliegen eines dieser voneinander rechtlich unabhängig anwendbaren Schutzhindernisses aus (EuGH, Urteil vom 8. Mai 2008 - C - 304/06, Slg. I - 2008, 3297 Rn. 54 = GRUR 2008, 608 - EUROHYPO, mwN) . 21 22 - 15 - 3 . Das Bunde spatentgericht hat ferner angenommen, dass die Schutzhinde r- nisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG nicht gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG durch Verkehrsdurchsetzung überwunden werden. Das nimmt die Rechtsb e- schwerde hin. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. 4 . Mit Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde jedoch gegen die Annahme des B undespatentgericht s , de r Eintragung des Zeichens " Rheinpark - Center Neuss " für die Dienstleistungen " Betrieb von Heilbädern (Thermalbädern) " und " Dienstleistungen e iner Kurklinik " s e i der Schutz gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG zu versagen. Nach dieser Bestimmung sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunf t der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen. a) Bei der Beurteilung, ob ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 Ma r- kenG besteht, geht es um die Irreführung durch den Zeicheninhalt selbst und nicht um die Prüfung, ob das Zeichen b ei einer besondere n Art der Ver wendung im G e- schäftsverkehr geeignet sein kann, irreführende Vorstellungen zu erwecken. Dabei wird der Zeicheninhalt im Wesentlichen geprägt durch die Waren oder Dienstlei s- tungen, für welche der markenrechtliche Schutz beansprucht wird. Ist fü r die en t- sprechenden Waren oder Dienstleistungen eine Markenbenutzung möglich, bei der keine Irreführung des Verkehrs erfolgt, liegt das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG insoweit nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Okt o- ber 2001 I ZB 5/99, GRUR 2002, 540, 541 = WRP 2002, 455 OM E PRAZOK). Maßgeblich ist die Auffassung des normal informierten, angemessen aufmerks a- men und verständigen Durchschnittsverbrauchers (vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 2006 C421/04, Slg. 2006, I2304 = GRUR 20 06, 411 Rn. 24 Matratzen Co n- 23 24 25 26 - 16 - cord; Urteil vom 30. März 2006 C259/04, Slg. 2006, I3089 = GRUR 2006, 416 Rn. 46 ELIZABETH EMANUEL). b) Das Bundespatentgericht hat unter Heranziehung der Einträge in dem I n- ternet - Lexikon Wikipedia angenommen, die Bez eichnung "Heilbad" sei ein in Deutschland an Ortschaften mit medizinischen Einrichtungen für Kurmaßnahmen vergebenes Prädikat für Kurorte. Als e in Thermalbad werde eine Badean lage a n- gesehen, deren mineralstoffhaltiges Wasser mit einer natürlichen Wassertem per a- tur von mindestens 20° C einer Thermalquelle entspringe. Da die Stadt Neuss w e- der ein Kurort noch ein Heilbad sei und auch nicht über Thermalquellen verfüge, seien keine Benutzungsformen denkbar, in denen das angemeldete Zeichen für die Dienstleistunge n "Betrieb von Heilbädern (Ther malbädern)" und "Dienstlei s- tungen einer Kurklinik" ohne Täuschung verwendet werden könnte. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Bundespatentgericht hat bei der Prüfung der Täuschungseignung rechtsfehlerhaf t nicht die Auffassung des Durchschnittsverbrauchers von der B e- deutung der angemeldeten Wortmarke für die fraglichen Dienstleistungen ermittelt. Es hat vielmehr nur die Definition ei nes Internet - Lexikons zu den Be zeichnungen "Heilbad", "Thermalquelle" und "Kurklinik" herangezogen und die Beurteilung auf die Frage verengt, ob die Stadt Neuss ein Kurort oder ein Heilbad ist. Damit hat das Bundespatentgericht nur eine Möglichkeit der Verwendung der angemeldeten Marke angesprochen und zwar den Betrieb eines Hei l - und Thermalbades sowie die Erbringung der Dienstleistungen einer Kurklinik im Stadtgebiet von Neuss. Nicht erfasst ist damit aber eine Eignung zur Täuschung im Hinblick auf die Ve r- wendung der angemeldeten Marke für die fraglichen Dienstleistungen außerh alb des Stadtgebiets von Neuss in anerkannten Heilbädern oder Kurorten. Dafür, dass die angemeldete Marke auch in einem solchen Fall zur Täuschung des Verkehrs geeignet ist, ist vom Bundespatentgericht nichts festgestellt und auch sonst nichts 27 28 - 17 - ersichtlich. Werden die fraglichen Dienstleistungen, die mit der angemeldeten Marke gekennzeichnet sind, für das angesprochene Publikum erkennbar in einem anerkannten Heilbad oder Kurort erbracht, bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Verkehr den Bestandteil "Neuss" mit der Stadt Neuss gleichsetzt und ihn nicht als Phantasiebegriff oder Eigennamen auffasst. Damit ist für die in Rede stehe n- den Dienstleistungen eine Verwendung der Marke möglich, bei der keine Irrefü h- rung des Verkehrs vorliegt. Eine Verwendung der angeme ldeten Marke ohne Irr e- führung des Verkehrs ist auch möglich, wenn die mit "Rheinpark - Center Neuss" bezeichneten Dienstleistungen vom Stadtgebiet in Neuss aus angeboten aber in einem Heil - oder Kurort erbracht werden. - 18 - c ) Im Hinblick auf die Eintragung des Zeichens " Rheinpark - Center Neuss " für die Dienstleistungen " Betrieb von Heilbädern (Thermalbädern) " und " Dienstlei s- tungen einer Kurklinik " ist die Sache danach an das Bundespatentgericht zurüc k- zuverweise n (§ 89 Abs. 4 Satz 2 MarkenG). Büsche r Pokrant Kirchhoff Koch Löffler Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 21.07.2010 - 29 W(pat) 522/10 - 29
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