Berichtigt durch Beschluss vom 6. Juni 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 78/11 vom 2. Oktober 2012 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I . Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 2. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 25. Oktober 2011 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen. Gegenstandswert: 7.500 Gründe: I. Die Gläubigerin hat das im Grundbuch von N . Bl. , Flur - stück eingetragene Grundstück J . im Wege der Zwangs - ver steigerung erworben. Die Schuldner zu 1 und 2 sind die früheren Eigent ü- mer . Sie bewohnen das Grundstück mit ihren Kindern, den Schuldnern zu 3 bis 6. Die Gläubigerin betreibt die Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss vom 16. Juni 2009. Sie erteilte u nte r dem 5. Oktober 2009 Räumungsauftrag gegen die Schuldner. Am 7. Januar 2010 ließ Frau M . H . anwaltlich vortragen, sie sei die Mutter des Schuldners zu 1 und bewohne aufgrund eines am 30. Mai 2009 abgeschlossenen Mietvertrags mit den Voreigentümern ebe n- falls das Anwesen J . in N . ; sie wende sich gegen die 1 2 - 3 - Räumung. In dem dabei vorgelegten Mietvertrag war kein Mietzins vereinbart. Die Gläubigerin erklärte sich daraufhin da mit einverstanden, den Räumung s- termin a ufzuheben . Nach dem die Gläubigerin erneut beantragt hatte , die Räumung zu vol l- ziehen , bestimmte d er Gerichtsvollzieher Räumungstermin auf den 5. Oktober 2011. Mit Schreiben vom 28. September 2011 widersprach Frau H . der Räumung erneut unter Hinweis auf den von ihr behaupteten Mietvertrag. Zudem erklärte sie, alle auf dem Anwesen befindlichen Gege n- stände seien an sie sicherungsübereignet worden. M it Schreiben vom selben Tag w a ndten sich die Schuldner gegen die Räumung und behaupteten, sie hä t- ten nunmehr ihrerseits Untermietverträge mit Frau H . abge - schlossen. Der Gerichtsvollzieher hob daraufhin den Räumungstermin mit Ve r- fügung vom 29. September 2011 auf. Auf die dagegen gerichtete Vollstreckungserinnerung der Gläubigerin hat das Amtsgericht den Gerichtsvollzieher angewiesen, eine Herausgabevollstr e- ckung des Hauses nebst Grundstück J . in N . gegen die Schuldner zu 1 bis 6 durchzuführen . Es hat dazu ausgeführt, die Gläubigerin habe den Vollstreckung santrag nachträglich auf eine reine Herau s- gabevollstreckung beschränkt mit dem Ziel, die Räumungsschuldner aus dem Besitz zu setzen und die Gläubigerin in den Besitz einzuweisen; gegen Frau M . H . richte sich der Zwangsvollstreckungsa uftrag aus - drücklich nicht. Das Landgericht hat den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin , mit der sie die Wiederher stellung der amtsgerichtlichen Entscheidung begehrt. 3 4 5 - 4 - II. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Der Gläubigerin fehle für die begehrte Herausgabevollstreckung das Rechtsschutzbedürfnis. Sie habe zwar als Erwerberin de s Grundstücks ein schu tz würdiges Interesse an dessen Räumung. Eine Räumung verlange sie aber ausdrücklich nicht mehr. Für die von der Gläubigerin nunmehr allein b e- gehrte Besitzausweisung einzelner Besitzer bei gleichzeitigem Belassen and e- rer Besitzer sowie sämtlichen Mobiliars im Anwesen fehle aber ein schutzwü r- diges Interesse. Weder könne die Gläubigerin selbst das Anwesen nutzen, s o- lange es nicht geräumt sei, noch könne sie verhindern, dass die verbleibende Besitzerin den übrigen Besitzern sofort wieder Z utritt zu der Wohnung gewähre. Die begehrte Herausgabe des Grundstücks von einzelnen Besitzern verursache nur sinnlose Arbeit des Gerichtsvollziehers und nutzlos aufgewendete Kosten für die Gläubigerin. Zudem bestünden Zweifel am Vorliegen eines Räumung s- hi ndernisses. Der Akte sei schon nicht zu entnehmen, ob Frau H . überhaupt Besitz an der Wohnung habe oder vielmehr an einem andere n Ort wohne. Überdies könne auch der angebliche Mietvertrag möglic h- erweise als rechtsmissbräuchlich angesehen wer den, so dass er kein Recht zum Besitz vermitteln könne. III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg. Für die von der Gläubigerin begehrte H erausgabevollstreckung fehlt es zwar nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. Ist Vollstreckungstitel ein Z u- schlagsbeschluss nach § 93 ZVG , gibt es aber keine gesetzliche Grundlage für eine Besitz ein weisung des Gläubigers ohne Räumung. 6 7 8 - 5 - 1. Der Gläubigerin kann das Rechtsschutzbedürfnis für die von ihr b e- gehrte Herausgabevollstreckung nicht abgesprochen werden. a) Der Gläubiger hat ein berechtigtes Interesse daran, die Zwangsvol l- streckung möglichst kostengünstig durchzuführen . Dazu zählt auch sein Inter - e sse, hohe Kostenvorschüsse zu vermeiden, deren Erstattung durch den Schuldner oder die Verwertung bei der Räumung vorgefundener Gegenstände (§ 885 Abs. 4 ZPO) zweifelhaft ist. Die Beschränkung des Vollstreckungsa n- trags auf eine Herausgabe des Grundstücks o hne Räumung ist grundsätzlich ein geeignetes Mittel, den Vorschuss für die Räumungskosten erheblich zu ve r- ringern (vgl. Schuschke, NZM 2011, 685). Das Rechtsschutzbedürfnis de r Gläubiger in wird entgegen der Auffa s- sung des Landgerichts auch nicht dadurc h in Frage gestellt, dass sie das Grundstück nicht selbst nutzen kann, so lange es nicht geräumt ist. Vielmehr wäre es nach einer Herausgabevollstreckung Recht und Pflicht des Gläubigers, zunächst eine angemessene Zeit ab zu warte n , ob der Schuldner nicht nac h Ve r- lust des Besitzes am Grundstück jedenfalls seine dort zurückgelassene Habe zurückerhalten möchte. Der Gläubiger könnte sich auch dafür entscheiden, die vorgefundenen Sachen an geeigneter Stelle des Anwesens oder an einem a n- deren Ort zur Abholung berei t zu stellen und dann mit der Nutzung eines Teils oder des gesamten Anwesens beginnen. Danach lässt sich das Rechtsschut z- bedürfnis des Gläubigers für eine Herausgabevollstreckung nicht mit der Erw ä- gung verneinen, er könne das nicht geräumte Anwesen nicht nut zen. b) Soweit das Landgericht meint, es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis für die Besitzausweisung einzelner Besitzer bei gleichzeitigem Belassen and e- rer Besitzer im Anwesen, verfehlt diese Erwägung das Rechtsschutzbegehren der Gläubigerin. Unter den gegebenen Umständen konnte der behauptete B e- 9 10 11 12 - 6 - sitz der Frau H . das Rechtsschutzinteresse der Gläubigerin für ihren Vollstreckungsantrag nicht bereits im Vorfeld der Vollstreckung entfallen lassen. Die Gläubigerin hat beantragt, eine Herausga bevollstreckung gegen die Schuldner zu 1 bis 6 durchzuführen. Sie hat dabei klargestellt, dass sich der Zwangsvollstreckungsauftrag ausdrücklich nicht gegen Frau H . richte. Die Gläubigerin hat aber stets deren Mitbesitz an dem Anwesen bestri t- ten. Auch das Landgericht hat angenommen, der Akte sei nicht zu entnehmen, ob Frau H . überhaupt Besitz an der Wohnung habe oder viel - mehr an einem andere n Ort wohne; zudem könne auch der angebliche Mietve r- trag möglicherweise schon a ls derart offensichtlich rechtsmissbräuchlich ang e- sehen werden, dass er kein Recht zum Besitz vermitteln könne. Wie sich aus dem vom Landgericht in Bezug genommenen Akteninhalt ergibt, besteht an der vollstreckungsrechtlichen Unbeachtlichkeit des Mietve r- trags mi t Frau H . auch kein Zweifel. Dieser Mietvertrag soll am 30. Mai 2009 und damit knapp vor dem Zuschlag s beschluss vom 16. Juni 2009 abgeschlossen worden sein, also jedenfalls erst nach Zustellung der Anordnung der Zwangsversteigerung an die Sch uldner zu 1 und 2 und der dadurch bewir k- ten Beschlagnahme des Grundstücks (vgl. § 20 Abs. 1 , § 22 Abs. 1 ZVG) . Nach § 24 ZVG verblieb den Schuldnern zu 1 und 2 Verwaltung und Benutzung des Grundstücks n ach Beschlagnahme nur noch innerhalb der Grenzen einer or d- nungsmäßigen Wirtschaft. Dazu gehört nicht der Abschluss eines Mietvertrags ohne Vereinbarung eines Mietzinses. Es kommt hinzu , dass es sich bei Frau H . nach dem Vortrag des von ihr beauftragten Anwalts um die Mutter des Schuldners zu 1 handelt, so dass die Annahme einer Verschleierung der Besitzverhältnisse durch den Schuldner zur Vereitelung der Zwangsvol l- streckung besonders naheliegt. Anhaltspunkte, durch die sich die Einräumung 13 14 - 7 - des Besitzes oder Mitbesitzes an Frau H . nac h Außen dokumen - tiert e , fehl t en daher. D er behauptete Besitz der Frau H. ließ unter diesen Um - ständen das Rechtsschutzinteresse der Gläubigerin für ihren allein gegen die Schuldner zu 1 bis 6 gerichteten Vollstreckungsantrag unberührt . V ielmehr ha t- te de r Gerichtsvollzieher die tatsächlichen Besitzverhältnisse an dem Anwesen im Rahmen der Räumung zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2008 I ZB 56/07, NJW 2008, 1959 Rn. 16) . N ur dann , wenn sich klar und eindeutig ein Besitz der Frau H. ergeben sollte, kam in Betracht , die Räu - mung zu unterlassen, weil sich der Titel nicht auf alle Besitzer erstreckt e (vgl. BGH, Beschluss vom 14 . August 2008 - I ZB 39/08, NJW 2008, 3287 Rn. 9 ff.). Dabei wäre im vorliegenden Fall vor ein er Einstellung der Zwangsvollstreckung aber noch zu prüfen gewesen, ob die Räumung nicht hätte fortgesetzt werden können, wenn Frau H. entsprechend dem Angebot der Gläubige - rin neue Schlüssel für das Anwesen erhalten hätte (vgl. dazu unten II I 2 e ). Da völlig offen war, ob es neben den Schuldnern eine Besitzerin gab, die nach der V ollstreckung auf dem Anwesen verble i b en könnte , fehlt auch die Grundlage für die Erwägung des Landgerichts, die verbleibende Besitzerin kö n- ne den Schuldnern sofor t wieder Zutritt zur Wohnung gewähren. Zudem macht sich der Schuldner gemäß § 123 StGB strafbar, wenn er nach der Besitzau s- weisung erneut in die Wohnung einzieht. Die bloße Möglichkeit, dass sich der Schuldner nach erfolgter Vollstreckung in unzulässiger u nd gegebenenfalls strafbarer Weise erneut den Besitz verschaffen könnte, lässt das Recht s- schutzbedürfnis für den Vollstreckungsauftrag nicht entfallen. 2. Die Entscheidung des Landgerichts erweist sich jedoch im Ergebnis als richtig, weil eine auf § 93 Abs. 1 ZVG gestützte Räumung nicht auf die He r- 15 16 17 - 8 - ausgabe des Grundstücks beschränkt werden kann. Für eine Besitzeinweisung ohne Räumung fehlt im Fall des § 93 Abs. 1 Satz 1 ZVG die gesetzliche Grun d- lage. a) Der Gläubiger kann zwar die Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO auf die Herausgabe der Wohnung beschränken, wenn er an sämtlichen in den Räumen befindlichen Gegenständen ein Vermieterpfandrecht geltend macht (BGH, B eschluss vom 17. November 2005 I ZB 45/05, NJW 2006, 848 Rn. 13 ff. ; Beschluss vom 10. O ktober 2006 I ZB 135/05, NJW 2006, 3273 Rn. 9 ff.; Beschluss vom 16. Juli 2009 I ZB 80/05, NJW - RR 2009, 1384 Rn. 8 ff.). Das Vermieterpfandrecht hat Vorrang vor der in § 885 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 ZPO bestimmten Entfernung der beweglichen Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind. Schutzwürdige Belange des Vol l- streckungsschuldners werden dadurch nicht in einem Ausmaß betroffen , dass von einer auf die Herausgabe begrenzten Zwangsvollstreckung abzusehen ist (BGH, NJW 2006, 848 Rn. 13, 15 ; NJW 2006, 3273 Rn. 10, 12 ; NJW - RR 2009, 1384 Rn. 9, 10). b) Diese Rechtsprechung ist aber nicht auf die Vollstreckung eines Z u- schlagsbeschluss es nach § 93 Abs. 1 Satz 1 ZVG übertragbar. Anders als in den Fällen des Vermieterpfandrechts kann sich der G läubiger bei einer auf § 93 Abs. 1 Satz 1 ZVG gestützten Vollstreckung auf kein Recht zu r Inbesitznahme hinsichtlich der in der Wohnung befindlichen Sachen berufen. Damit fehlt es an ein em vorrangige n Recht des Gläubigers, das der nach § 885 Abs. 2 und 4 Z PO gerade auch im Interesse des Schuldners vorgesehenen Entfernung der Sachen entgegensteht. Gemäß § 885 Abs. 4 ZPO hat der Schuldner nach der Räumung zwei Monate Zeit, die geräumten Sachen beim Gerichtsvollzieher abzufordern. Der Gesetzgeber hielt es auch aus sozial politis chen Gründen für geboten, dem Schuldner innerhalb der Zweimonatsfrist die Möglichkeit zu g e- 18 19 - 9 - ben, unpfändbare und nicht verwertbare Sachen ohne w eite res jeder zeit z u- rückzuerhalten (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf des Bundesrates für d ie Zweite Zwangsvollstreckungsnovelle, BT - D ruck s. 13/341, S. 39). Der Schuldner muss sich dabei nicht mit dem Gläubiger auseinandersetzen und steht auch nicht vor der Schwierigkeit, gegebenenfalls nachzuweisen, w elche Sachen sich zum Zeitpunkt der Räumung in der Wohnung befunden haben (vgl. Flatow, NJW 2006, 3274). Denn nachdem der Gläubiger Besitz an dem Grundstück ergriffen hat, können dort befindliche, dem Schuldner gehörende Gegenstände jederzeit mit solchen des Gläubigers vermischt werden. Diese Regelu ng des Schuldnerschutzes darf, sofern der Gläubiger kein vorrangiges Recht an den auf dem Grundstück befindlichen Gegenständen geltend machen kann, nicht durch Zulassung einer Herausgabevollstreckung außer Kraft gesetzt wer den. c) Dieser Beurteil ung ste ht der Beschluss des IXa - Zivilsenats des Bu n- desgerichtshofs vom 14. Februar 2003 (IXa ZB 10/03, DGVZ 2003, 88, Rn. 7 ff.) nicht entgegen. Danach wird die Verurteilung zur Rückgabe eines an den Schuldner vermieteten Alten - und Pflegehei mes dadurch vollstrec kt, dass d e r Schuldner gemäß § 885 Abs. 1 Satz 1 ZPO aus dem Besitz zu setz en und de r Gläubiger in den Besitz einzuweisen ist ; b ewegliche Sachen, die dem Schuldner gehören, aber von ihm nicht freiwillig entfernt werden, hat der G e- richtsvollzieher gemäß § 8 85 Abs. 2 ZPO wegzuschaffen. In jenem Fall wollte der Gläubiger zudem an Gegenständen, die sich in dem herauszugebenden Objekt befanden, ein Vermieterpfandrecht geltend machen, so dass er seinen Vollstreckungsauftrag dahin beschränken konnte, diese Gegenst ände nicht zu entfernen. Der Gläubiger erlangte aber auch in dem vom IXa - Zivilsenat en t- schiedenen Fall keinen Besitz an Sachen, zu deren Inbesitznahme er nicht b e- rechtigt war. Denn er hatte sich ausdrücklich mit dem Verbleib der Heimbewo h- ner in der Einrich tung einverstanden erklärt . Diese behielten daher den Allei n- besitz an den ihnen gehörenden Sachen. Der (fortbestehende) Besitz der 20 - 10 - Heimbewohner ergab sich auch aus der bestimmungsgemäßen Nutzung des Räumungsobjekts als Alten - und Pflegeheim. d) Die Zulä ssigkeit einer isolierten Herausgabevollstreckung lässt sich im Fall des § 93 Abs. 1 Satz 1 ZVG auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen, sie stelle gegenüber der au ch die Räumung umfassenden Vollstreckung nach § 885 ZPO lediglich ein Minus dar (so aber S chuschke, NZM 2011, 685, 686, 688). Zwar mag das aus Sicht des Gläubigers so erscheinen. Für den Schul d- ner wirkt sich die isolierte Herausgabevollstreckung jedoch als stärkerer Eingriff aus, weil sie ihm die Möglichkeit nimmt, gemäß § 885 Abs. 4 ZPO noch b innen einer Frist von zwei Monaten nach der Räumung jederzeit seine Sachen bei einer öffentlichen Stelle abzufordern. Selbst wenn der Schuldner gegen den unberechtigt besitzenden Gläubiger einen schnellen Titel im Wege des eins t- we i ligen Rechtsschutzes erwi rken könnte, stellt dies für ihn doch den ungleich mühsameren Weg gegenüber der Abforderung nach § 885 Abs. 4 ZPO dar. e ) Die Vollstreckungsmöglichkeiten der Gläubigerin werden auch nicht in unangemesse ner Weise beschränkt, wenn ihr anders als Vermiet ern - keine isolierte Herausgabevollstreckung möglich ist. Die Gläubigerin kann auf eine Räumungsvollstreckung gegen die Schuldner verwiesen werden. Den Rä u- mungsauftrag hat der Gerichtsvollzieher grundsätzlich durchzuführen. Im Streitfall wird der Voll streckungsauftrag nicht im Hinblick auf den a n- geblichen Mietvertrag mit Frau H. zurückgewiesen werden kön - nen. Ob davon unabhängig ein tatsächlicher Besitz der Frau H. an dem Grundstück besteht , ist zweifelhaft und vom Gerichtsv ollzieher vor Ort zu überprüfen. Auch wenn dies der Fall sein sollte , könnte unter den vorliege n- den Umständen indes die Räumungsvollstreckung gegen die Schuldner durc h- geführt werden. Denn die Gläubigerin hat angeboten, den eventuellen Besitz 21 22 23 - 11 - der Frau H. nicht zu beeinträchtigen, indem dieser unverzüglich Schlüssel für die nach Räumung ausgetauschten Schlösser des Anwesens übergeben würden. Unerheblich ist, dass hinsichtlich des Schuldner s zu 6 keine Vollstr e- ckungsklausel erteilt worden ist. Dieser zur Zeit der Klauselerteilung noch mi n- derjährige Schuldner ist inzwischen volljährig geworden. Minderjährige haben keinen Besitz an der mit den Eltern gemeinsam genutzten Wohnung. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn sie nach Eintritt der Vollj ährigkeit dort weiter wohnen bleiben (BGH, NJW 2008, 1959 Rn. 20 f.). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 9 7 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Kirchhoff Vorinstanzen: AG Lahnstein, Entscheidung vom 04.10.2011 - 7 M 1785/11 - LG Kob lenz, Entscheidung vom 25.10.2011 - 2 T 549/11 - 24 25 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 78/11 vom 6. Juni 2013 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bo rnkamm und die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: Der Beschluss vom 2. Oktober 2012 wird wegen offenbarer U n- richtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt: In Rn. 18 fünfte Zeile muss es heißen "10. "10. Oktober 2006". Bornkamm Schaffert Kirchhoff Koch Löffler Vorinstanzen: AG Lahnstein, Entscheidung vom 04.10.2011 - 7 M 1785/11 - LG Koblenz, Entscheidung vom 25.10.2011 - 2 T 549/11 -
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