ECLI:DE:BGH:2017:051017BIZB78.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 78 /1 6 vom 5 . Oktober 2017 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 802c, 802l Abs. 1 Satz 1 und 2; AO § 93 Abs. 8, § 93b Abs. 1; LVwVG BW §15a Abs. 3, § 16 Abs. 1 und 3 Beantragt der Südwestrundfunk als Gläubiger von Rundfunkbeiträgen im schriftlichen Vollstreckungsersuchen die Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l Abs. 1 ZPO, ist der Gerichtsvollzieher im Rahmen der Beitreibung von Rundfunkgebühren im Wege des Verwaltungsvollstr eckungsverfahrens gemäß § 15a Abs. 3 Satz 1 LVwVG BW verpflichtet, gemäß § 802l Abs. 1 ZPO die in dieser Bestimmung aufg e- führten Informationen im Wege der Drittauskunft ei n zuholen. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - I ZB 78/16 - LG Stuttgart AG Böblinge n - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a m 5 . Oktober 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , den Richter Dr. Löffler , die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Marx beschlossen : Auf die Rechtsbeschwe rde des Gläubigers wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart - 10. Zivilkammer - vom 4 . August 2016 au f- gehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Be schwerdegericht z u- rückverwiesen . Geg enstandswert: 663,34 G ründe: A . D e r Gläubiger , eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist die unter der Bezeichnung " Südwestrundfunk " tätige Landesrundfunkanstalt in den L ändern Baden - Württemberg und Rheinland - Pfalz. Er betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstrecku ng wegen rüc kständiger Rundfunkbeiträge , Säumniszuschl ä- ge und Nebenforderungen von insgesamt 663,34 . Der Gläubiger richtete an das Amtsgericht Böblingen Gerichtsvollzieher - verteilerstelle ein Vollstreckungsersuchen , in dem er die Durchführung von Z wangsvollstreckungsmaßnahmen - unter anderem der Bestimmung eines Ter - 1 2 - 3 - mins zur Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802f Abs. 1 ZPO - gegen den Schuldner beantragte . Für den Fall, dass der Beitragsschuldner seiner Pflicht zur Vermögensauskunft nicht nachk ommen sollte, beantragte der Glä u- biger darüber hinaus, bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Bundeszentralamt für Steuern die in § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO bestimmten Daten zu erheben bzw. abzurufen und zu übersenden. Mit Sc hreiben vom 7. Mai 2016 teilte die Gerichtsvollzieherin dem Gläubiger mit, dass der Schuldner trotz ordnungsgemäßer Zustellung der Zahlungsaufford e- rung und Ladung nicht zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft e r- schienen ist. Weiter führte die Gerichtsv ollzieherin aus: Die Einholung von Drittauskünften gem. § 802l ZPO konnte nicht durchgeführt werden, aufgrund fehlender Voraussetzungen. Die Einholung von D rittauskünften ist im § 15 LVwV G nicht vorgesehen. Mit Beschluss vom 5 . Juli 2016 hat das Vollstre ckungsgericht die gegen die teilweise Zurückweisung von Vollstreckungsmaßnahmen gerichtete Erinn e- rung des Gläubigers vom 6 . Jun i 2016 zurückgewiesen. D ie dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Beschwerdegericht zurückgewi e- sen . Mit d er vom Beschwerdegericht zugelasse nen Rechtsbeschwerde verfolgt d e r Gläubiger seinen Antrag auf Einholung der Drittauskünfte gemäß § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO weiter. B . Das B eschwerdegericht hat die Beschwerde des Gläubigers für zulä s- sig, aber unbegründet gehalten. Es hat angenommen, dass die Gerichtsvollzi e- herin nicht zur Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO verpflichtet sei, weil diese Maßnahme im für die Vollstreckung von Run d- funkbeiträgen in Baden - Württemberg maß geblichen Verwaltungsvollstreckungs - g esetz für Baden - Württemberg (LVwVG BW) nicht vorgesehen sei. Zur B e- gründung hat es ausgeführt: 3 4 - 4 - Zwar fänden gemäß § 15a Abs. 3 LVwVG BW die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung und damit auch die Bes timmung des § 802l ZPO Anwendung, wenn die Beitreibung von Forderungen im Wege des Verwa l- tungsvollstreckungsverfahrens durch den Gerichtsvollzieher durchgeführt we r- de. Allerding s gehe § 16 Abs. 3 LVwVG BW dieser Bestimmung als speziellere Regelung vor, wen n die Vollstreckungsbehörde beim Gerichtsvollzieher die A b- nahme der Vermögensauskunft im Sinne von § § 802c ff. ZPO beantragt habe . Die Bestimmung des § 16 Abs. 3 LVwVG BW verweise für das Verfahren vor den Amtsgerichten lediglich auf die §§ 802c bis 802i, 802j Abs. 1 und 3 und §§ 882b bis 882d ZPO, nicht aber auf die im Streitfall maßgebliche Vorschrift des § 802l ZPO. Diese Verwei sungsregelung sei abschließend. C . Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung d es angefochtenen Beschlusses und zur Zurückve r- weisung der Sache an das Beschwerdegericht. I. Die Rechtsbeschwerde ist statt haft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der Geri chtsvollzieher ist im Rahmen der Beitreibung von Rundfunkg e- bühren im Wege des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens nach dem Verwa l- tungsvollstreckungsgesetz für Baden - Württemberg verpflichtet , auf Antrag des Gläubigers nach Maßgabe des § 802l Abs. 1 ZPO die dort aufgeführten Info r- mationen im Wege der Drittauskunft einzuholen. 1 . Rückständige Rundfunkbeiträge werden gemäß § 10 Abs. 5 des Run d- funkbeitragsstaatsvertrags vom 17. Dezember 2010 (RBStV) durch die zustä n- dige Landesrundfunkanstalt festgesetzt und im Verwaltungsvollstreckungsve r- fahren vollstreckt (§ 10 Abs. 6 RBStV). Die Vollstreckung erfolgt im Land B a- den - Württemberg gemäß § 13 Abs. 1 LVwVG BW durch Beitreibung. 5 6 7 8 - 5 - 2. Beantragt der Gläubiger im schriftlichen Vollstreckungsersuchen die Einholung von Dr ittauskünften gemäß § 802l Abs. 1 ZPO, ist der Gerichtsvol l- zieher im Rahmen der Beitreibung von Rundfunkgebühren im Wege des Ve r- waltungsvollstreckungsverfahrens gemäß § 15a Abs. 3 Satz 1 L VwVG BW ve r- pflichtet , gemäß § 802l Abs. 1 ZPO die in dieser Bestimmu ng aufgeführten I n- formationen im Wege der Drittauskunft einzuholen. a) Der Gläubiger hat in seinem Vollstreckungsersuchen beantragt, bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Bundeszentralamt für Steuern die in § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO bestimmten Daten zu e r- heben bzw. abzurufen und zu übersenden. Gemäß § 802l Abs. 1 Satz 1 Fall 1 ZPO darf der Gerichtsvollzieher für den Fall, dass der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt, bei den Trägern d er g e- setzlichen Rentenversicherung den Namen, die Vornamen oder die Firma s o- wie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Schuldners erheben (Nr. 1). Außerdem darf der Gerichtsvollzieher gemä ß § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO das Bundeszen t- ralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen (§ 93 Abs. 8 AO). b ) Die Bestimmung des § 802l ZPO findet auf die vorliegend maßgeb liche Beitreibung von Rundfunkbeiträgen gemäß § 15a Abs. 3 Satz 1 LVwVG BW Anwendung. aa) Für die Beitreibung von Rundfunkbeiträgen durch den Gerichtsvollzi e- her auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörden gelten in Baden - Württemberg die in § 15a Abs. 3 LVwV G BW geregelten Vollstreckungsvoraussetzungen (BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - I ZB 64/14, AfP 2016, 48 Rn. 27; Beschluss vom 8. Oktober 2015 - VII ZB 11/15, NJW - RR 2016, 378 Rn. 14; Be schluss vom 21. Oktober 2015 - I ZB 6/15, NVwZ - RR 2016, 117 Rn. 20; Be schluss vom 9 10 11 12 - 6 - 27. April 2017 - I ZB 91/16, WM 2017, 1868 Rn. 19). Nach § 15a Abs. 3 Satz 1 LVwVG finden die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtite ls das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsb e- hörde tritt und es keiner Zustellung des Vollstreckungsersuchens bedarf ( § 15a Abs. 3 Satz 2 LVwV G BW). bb ) Von der in § 15a Abs. 3 Satz 1 LVwVG BW angeordneten Verweisung ist nach dem klare n Wortlaut der Vorschrift auch die Einholung von Drittau s- künften gemäß § 802l ZPO erfasst . § 15a Abs. 3 LVwVG BW erklärt für die Be i- treibung durch den Gerichtsvollzieher die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozessordnung für anwendbar. Die Bestimmun g des § 802l ZPO ist im Achten Buch der Zivilprozessordnung enthalten . Eine Einschränkung auf b e- stimmte , im Achten Buch der Zivilprozessordnung aufgeführte Vollstreckung s- maßnahmen oder ein Ausschluss der Verweisung in Bezug auf die Maßnahmen gemäß § 802l Z PO finde t sich im Wortlaut des § 15a LVwVG nicht . cc ) Aus dem Zweck des § 15a Abs. 3 Satz 1 LVwVG BW ergibt sich ebe n- falls, dass die Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l ZPO zu den von der Verweisung umfassten Vollstreckungsmaßnahmen gehört. Mit d er in § 15a Abs. 3 LVwVG BW geregelten Verweisung auf die Vorschriften des Achten B u- ches der Zivilprozessordnung soll der Gleichlauf von ziviler Zwangsvollstr e- ckung und Verwaltungsvollstreckung hergestellt werden (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT - Drucks. 15/2404, Seite 7 ). dd) Entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts ist die Bestimmung des § 15a Abs. 3 LVwVG BW und die darin erfolgte Verweisung auf § 802l ZPO im Streitfall nicht ausgeschlossen, weil § 16 Abs. 3 LVwVG BW als die spezie l- lere V orschrift anzusehen und danach die Einholung von Drittauskünften g e- mäß § 802l ZPO nicht vorgesehen ist. 13 14 15 - 7 - (1 ) Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 LVwVG BW kann die Vollstreckungsbehö r- de selbst die Vermögensauskunft von ihren eigenen Schuldnern abnehmen, soweit sich deren Wohnsitz, Sitz oder ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort im örtl i- chen Zuständigkeitsbereich der Vollstreckungsbehörde befindet. Macht die Vollst reckungsbehörde von dieser Befu gnis keinen Gebrauch, hat der Pflichtige auf Antrag der Vollstreckungsbehörde be im Gerichtsvollzieher beim Amtsg e- richt Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe des § 802c der Zivilprozes s- ordnung zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und se i- nen Geb urtsort anzugeben ( § 16 Abs. 3 Satz 1 LVwVG BW). Gemäß § 16 Abs. 3 Sat z 2 LVwVG BW gelten für das Verfahren vor den Amtsgerichten die §§ 802c bis 802i, 802j Abs. 1 und 3 und §§ 882b bis 882d der Zivilprozessor d- nung entsprechend. Die se Bestimmung steht einer Anwendung der allgemeinen Verweisung s- vorschrift des § 15a Abs. 3 Satz 1 LVwVG BW i m Streitfall nicht entgegen. (2) Das Beschwerdegericht hat angenommen, zwar gelte § 16 LVwVG BW nach seinem Wortlaut nur für die Abgabe der Vermögensauskunft durch den Schuldner selbst . Die Einholung von Auskünften Dritter sei indes e benso wie die Abgabe der Vermögensauskunft durch den Schuldner eine Maßnahme zur Sachaufklärung und setze voraus, dass zuvor die Abnahme der Vermögens - auskunft versucht worden sei. Die Drittauskünfte seien mithin subsidiär zur A b- gabe der Vermögensauskunft (Selbstauskunft) nach den §§ 802c ff. ZPO. Die Bestimmung des § 802l ZPO stehe daher in untrennbarem Zusammenhang mit der in § 16 LVwVG BW geregelten Abgabe der Vermögensauskunft. § 16 Abs. 3 LVwVG BW verweise zudem nicht nur auf die Bestimmungen zur A b- nah me der Vermögensauskunft, sondern auch auf die Vorschriften über den Haftbefehl sowie die Eintragung des Schuldners in das Schu l dnerverzeichnis. Aus systematischen Gründen sei daher davon auszugehen, dass die Verweise in § 16 Abs. 3 LVwVG BW die Möglichkei t der Vollstreckungsbehörden , den 16 17 18 - 8 - Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der Vermögensauskunft einschließlich der daraus resultierenden Folgemaßnahmen (Haftbefehl, Eintragung des Schul d- ners in das Schuldnerverzeichnis) zu b eauftragen, abschließend regeln. A u f- g rund des in § 16 Abs. 3 LVwVG BW fehlenden Verweises auf § 802l ZPO sei die Einholung von Drittauskünften durch den Gerichtsvollzieher mithin nicht möglich. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. (3 ) Die im Streitfall maßgeblich e Befugnis des Gerichtsvollziehers zur Ei n- holung von Drittauskünften gemäß § 802l Abs. 1 ZPO ist bereits vom Wortlaut des § 16 Abs. 3 LVwVG BW nicht erfasst , so dass § 16 Abs. 3 LVwVG BW im Hinblick auf diese Vollstreckungsmaßnahme nicht als lex specialis zur allg e- meinen Verweisungsvorschrift gemäß § 15a Abs. 3 LVwVG BW angesehen werden kann . § 16 Abs. 3 LVwVG BW betrifft nach seinem Wortlaut allein die Auskunftserteilung gemäß § 802c ZPO . In § 802c ZPO geht es um die Ve r- pflichtung des Schuldners selbst zur Auskunft über sein Vermögen. Dagegen ist in § 802l ZPO nicht die Auskunft des Schuldners selbst, sondern diejenige von Dritt en geregelt , bei denen typischerweise Informationen über die Vermögen s- verhältnisse des Schuldners zu erwarten sind . Soweit § 16 Abs . 3 Satz 2 LVwVG BW die §§ 802c bis 802i, 802j Abs. 1 und 3 und §§ 882b bis 882d der Zivilprozessordnung für entsprechend anwendbar erklärt, gilt dies lediglich für das Verfahren der Auskunftserteilung durch den Schuldner selbst vor den Amtsgerichten. Die im Streitfall maßgebliche Bestimmung des § 802l Abs. 1 Fall 1 ZPO betrifft jedoch nicht das Verfahren der Auskunftserteilung des Schuldners vor dem Amtsgericht, sondern setzt lediglich tatbestandlich voraus, dass ein solches Ver fahren erfolglos geblieben i st. (4 ) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kann nicht davon au s- gegangen werden, dass die Berechtigung zur Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l Abs. 1 ZPO aus systematischen Gründen deswegen in den R e- gelungsbereich von § 16 Abs. 3 LVwVG BW fällt, weil diese Bestimmung nicht 19 20 - 9 - nur das Verfahren der Auskunftserteilung durch den Schuldner selbst erfasst , sondern auch damit in untre nnbarem Zusammenhang stehende Maßnahmen der Zwangsvollstreckung . Dem Wortlaut der Vorschrift, die allein auf das Verfahren zur Auskunftse r- teilung abhebt, lässt sich ein auf die Drittauskunft gemäß § 802l Abs. 1 ZPO erweiterter Anwendungsbereich nicht entnehmen. Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Beschwerdegericht als maßg e- bend erachteten Umstand, dass in § 1 6 Abs. 3 Satz 2 LVwVG BW nicht nur auf die Vorschriften zur Abnah me der Vermögensauskunft (§ 802f ZPO) Bezug g e- nommen wird , sondern auch auf die jenigen über die Erzwingungshaft (§§ 802g ff. ZPO) und die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerve r- zeichnis (§ § 882b ff. ZPO) . Anders als die Drittauskunft im Sinne von § 802l Abs. 1 ZPO sind die E r- zwingungshaft und die Eintragu ng in das Schuldnerverzeichnis Bestandteile des in § 16 Abs. 3 ZPO ausdrücklich genannten Verfahrens zur Abnahme der Vermögensausku nft des Schuldners . Die Möglichkeit des Erlasses eines Haf t- befehls dient gemäß § 802g Abs. 1 Satz 1 ZPO der Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft und ist deshalb ein Teil des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft. Gleiches gilt für die Eintragu ng in das Schuldnerverzeic h- nis. Durch die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis wird der Umstand der Nichtabgabe oder Unergiebigkeit der Vermögensauskunft verlautbart (§ 882b Abs. 3 Nr. 2, § 882c Abs. 1 ZPO) und damit das V erfahr en der Selbstauskunft des Schuldners zu einem Abschluss gebracht. Demgegenüber hat der Gesetzgeber mit der Schaffung der Vorschrift des § 802l Abs. 1 ZPO eine über die Selbstauskunft des Schuldners hinausgehende Möglichkeit geschaffen , Informationen von Dritten einzuholen, bei d enen typ i- 21 22 23 24 - 10 - scherweise Informationen zu Vermögenswerten, nämlich Angaben zu Lohna n- sprüchen, Kontoguthaben und Kraftfahrzeugen vorliegen (vgl. Wagner in MünchKomm.ZPO, 5. Aufl., § 802l Rn. 1; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 802l Rn. 1 ). Diese Möglichk eit der Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l ZPO steht, wie auch die Aufzählung der Regelbefugnisse des Gericht s- vollziehers in § 802a Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO zeigt, systematisch selbständig neben der Einholung der Vermögensauskunft des Schuldners im S inne von § 802c ZPO . (5) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts hat sich der Landesg e- setzgeber auch nicht bewusst dagegen entschieden, in § 16 Abs. 3 Satz 2 LVwVG BW einen Verweis auf die Bestimmung des § 802l ZPO aufzunehmen. Zwar hat der Landesge setzgeber den von Verbänden anlässlich der Schaffung der Drittauskunftsmöglichkeit gemäß § 802l Abs. 1 ZPO gemachten Vorschlag, in das Landesvollstreckungsgesetz eine ausdrückliche Verwe isung auf diese Vorschrift aufzunehmen, abgelehnt (Gesetzentwurf der L andesregierung, LT - Drucks. 15/2404, Seite 11). Die abgelehnte Verweisung betraf allerdings allein die Einholung von Drittauskünften durch die Vollstreckungsbehörde selbst und damit eine Gleichstellung der Befugnisse der Vollstreckungsbehörd e mit denen der Gerich t svollzieher (vgl. den Gesetzentwurf der Landesregierung, LT - Drucks. 15/2404, Seite 10 f.). Im Streitfall geht es jedoch nicht um die Einholung von Drittauskünften durch die Vollstreckungsbehörde selbst , also durch den Gläubiger als die zuständige La ndesrundfunkanstalt (vgl. BGH, WM 2017, 1868 Rn. 3 1 ff. ). Gegenstand des Vollstreckungsersuchens ist vielmehr die Beitre i- bung durch den Gerichtsvollzieher . Für die durch den Gerichtsvollzieher zu tre f- fenden Vollstreckungsmaßnahmen gelten gemäß § 15a Abs. 3 Satz 1 LVwVG die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung mit den in § 15a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 LVwVG BW geregelten Maßgaben entsprechend , um 25 - 11 - einen Gleichlauf von ziviler Zwangsvollstreckung und Verwaltungsvollstreckung herzustellen . (6) D em Ersuchen nach § 8 02l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zum sogenannten Kontoabrufverfahren steht auch nicht § 93 Abs. 8 Satz 2 AO entgegen. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Durchführung des Kont o- abrufverfahrens gemäß § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZP O komme vorliegend nicht in Betracht, weil nach der dort in Bezug genommenen Vorschrift des § 93 Abs. 8 Satz 2 AO ein Abrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern durch ein Bundesgesetz zugelassen sein müsse. Zwar sei § 802l ZPO ein Bu n- desgesetz, nich t aber § 15a Abs. 3 Satz 1 LVwVG BW. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand. Gemäß § 802l Abs. 1 Satz 1 Fall 1 Nr. 2 ZPO darf der Gerichtsvollzieher für den Fall, dass der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermöge nsau s- kunft nicht nachkommt, das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen (§ 93 Abs. 8 AO). In § 93 Abs. 8 Satz 1 AO ist geregelt, da s s Behö r- den, die für die Verwaltu ng der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Soz i- algesetzbuch, der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförd e- rungsgesetz, der Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem Aufst iegsfortbi l- dungsförderungsgesetz und des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz z u- ständig sind, das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen dürfen, bei den Kr e- ditinstituten die in § 93b Abs. 1 bezeichneten Daten abzurufen , soweit dies zur Überprüfung des Vorlieg ens der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist und ein vorheriges Auskunftsersuchen an den Betroffenen nicht zum Ziel gefüh rt hat. Für andere Zwecke ist ein Abrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern hinsichtlich der in § 93b Abs. 1 AO bezeichnet en Daten nur zulässig, 26 27 28 - 12 - soweit dies durch ein Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist (§ 93 Abs. 8 Satz 3 AO) . Durch den Vorbehalt der Anordnung durch ein Bundesgesetz wird siche r- gestellt, dass in Fällen, in denen der Bundesgesetzgeber einen Kontenabru f für andere nichtsteuerliche Zwecke ermöglicht, d ie datenschutzrechtlichen Anfo r- derungen der Absätze 9 und 10 des § 93 AO grundsätzlich zu beachten sind . Abweichungen von diesen Grundsätzen müssen ausdrücklich in dem Gesetz angeordnet werden, um die Absät ze 9 und 10 des § 93 AO als lex specialis zu verdrängen ( vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU u nd SPD, BT - Drucks. 16/4841, Seite 83 zu Buchstabe b; Koenig/Wünsch, AO, 3. Aufl., § 93 Rn. 35; Klein/Rätke, AO, 13. Aufl., § 93 Rn. 61). Diesen Anforder ungen genügt das in § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO geregelte Abrufersuchen des Gericht s- vollziehers (Klein/Rätke aaO § 93 Rn. 6 1). Die se Vorschrift, ein Bundesg esetz, gewährleistet durch die Regelungen in § 802l Abs. 2 und 3 ZPO die Einhaltung der maßgeblic hen datenschutzrechtlichen Anforderungen. Damit sind die A n- forderunge n , die den Gesetzgeber zur Einfügung des Bundesgesetzesvorb e- halts bewogen haben, erfüllt. Daran ändert sich auch nicht s , wenn § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht unmittelbar im Rahmen ei ner zivilprozessualen Zwang s- vollstreckung zur Anwendung kommt, sondern einschränkungslos im Rahmen eine r gesetzliche n Verweisung durch ein landesrechtliches V erwaltungsvollstr e- ckungsgesetz . II. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich nicht a us anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). 1. Das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers erfüllt die weiteren Vor - aussetzungen gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 bis 6 LVwVG BW. Außerdem sind die Voraussetzungen nach § 802l Abs. 1 Satz 1 und Sa tz 2 ZPO erfüllt. 29 30 31 - 13 - Der Schuldner ist bei einem ordnungsgemäß bestimmten Termin zur A b- gabe der Vermögensauskunft nicht erschienen und ist damit seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen (§ 802l Abs. 1 Satz 1 Fall 1 ZPO). Ob die z u vollst reckende Hauptforderung die Wertgrenze von 500 Abs. 1 Satz 2 ZPO in der vom 1. Januar 2013 bis zum 25. November 2016 gültigen Fassung übersteigt, kann auf sich beruhen, weil die Wertgrenze in der seit dem 26. November 2016 gültigen Gesetzesfassung, die der Senat mangels einer Übergangsre gelung zu berücksichtigen hat, ersat z- los gestrichen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017 VII ZB 17/14, DGVZ 2017, 174 Rn. 5 f.) . Die Erhebung und das Ersuchen sind auch erforderlich im Sinne von § 802l Abs. 1 Satz 2 ZPO. Durch diese Vora ussetzung soll ein unverhältnism ä- ßiger Eingriff in das Recht des Schuldners auf informationelle Selbstbesti m- mung vermieden werden. Eine Drittauskunft ist so lange erforderlich, wie nicht aus den Angaben des Schuldners oder anderen offensichtlichen Umstände n deutlich wird, dass die Drittauskünfte keine Erkenntnisse für die Zwangsvol l- streckung des Gläubigers erbringen können (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 I ZB 77/14, NJW 2015, 2509 Rn. 17). Im Streitfall hat das Beschwerd e- gericht bislang keine Anhaltsp unkte festgestellt, die dafür sprechen könnten, dass die beantragten Drittauskünfte keine derartigen Erkenntnisse erbringen können. Es sind auch sonst keine Umstände festgestellt worden, die darauf hindeuten , dass das grundrechtlich geschützte Recht des Schuldners auf info r- mationelle Selbstbestimmung gegenüber dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers und dem allgemeinen Interesse an einer wirksamen Zwangsvol l- streckung von Ru ndfunkbeiträgen überwiegt . 2. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, ist der Gerichtsvollzieher nach § 802l Abs. 1 ZPO nicht nur dazu berechtigt, sondern verpflichtet, die vom Gläubiger begehrten Drittauskünfte einzuholen. Dem Gerichtsvollzieher steht 32 33 34 - 14 - schon im Hinblick auf die zu schüt zenden Grundrechte des Gläubigers kein E r- messen zu (BGH, NJW 2015, 2509 Rn. 34) . I II. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an das B e- schwerdegericht . Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil eine abschließende Prüfung der Erforderlichkeit der Einholung von Drittauskün f- ten durch den Tatrichter noch nicht erfolgt ist. Büscher Löffler Schwonke Feddersen Marx Vorinstanzen: AG Böblingen, Entscheidung vom 05.07.2016 - 40 M 2881/16 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 04.08.2016 - 1 0 T 337/16 - 35
Full & Egal Universal Law Academy