ECLI:DE:BGH:2018:260718BIZB78.17.0 Berichtigt durch Beschluss vom 27. November 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 78 /1 7 vom 26 . Jul i 2018 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 750 Abs. 2, § 754 Abs. 2 Satz 1, § 801; RBStV § 10; BayVwZVG Art. 24 Abs. 1, Abs. 3, Art. 26 Abs. 7 Satz 1, Art. 27 Abs. 1 Satz 1 a) Für die Beitreibung von rückständigen Rundfunkgebühren in Bayern ist die vollstreckbare Ausfert i- gung des Ausstandsverzeichn isses gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG maßgeblich. Eine rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Festsetzungsbescheids durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet im Vollstreckungsverfahren nicht statt. Die Rü ge der Rechtswidrigkeit des Festsetzungsbescheids ist deshalb für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung auch dann ohne Bedeutung, wenn gegen den Festsetzungsbescheid Verfa s- sungsbeschwerde erhoben worden ist. b) Aus der in Art. 26 Abs. 7 Satz 1, Art. 27 Abs. 1 Satz 1 BayVwZVG angeordneten entsprechenden Anwendung von § 754 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergibt sich, dass der Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge in Bayern durch den Besitz der vollstreckbaren Ausfe rtigung des Ausstandsverzeichnisses ermächtigt ist. Führt der Gerichtsvol l- zieher bei Vornahme der Zwangsvollstreckung die vollstreckbare Ausfertigung nicht bei sich, liegt ein mit der Erinnerung gemäß § 766 ZPO angreifbarer Verfahrensverstoß vor. c) Nach d em im Verfahren der Erinnerung gemäß § 766 ZPO maßgeblichen Beibringungsgrundsatz ist der Tatsachenstoff nach den allgemeinen Grund sätzen zur Darlegungs - und Beweislast von den Parteien beizubringen und gegebenenfalls zu beweisen. Es ist deshalb grundsätz lich Sache des Schuldners, solche Einwendungen substantiiert vorzubringen, die eine Zwangsvollstreckungsma ß- nahme unzulässig machen. Das Vollstreckungsgericht muss zwar von Amts wegen Umstände b e- rücksichtigen, die ihm bekannt sind. Zu weiteren Nachforschung en ist es dagegen nicht verpflic h- tet. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2018 - I ZB 78/17 - LG Memmingen AG Neu - Ulm - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a m 26 . Jul i 201 8 durch d e n Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert , Prof. Dr. Kirchhoff , Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen : D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Memmingen - 4 . Zivilkammer - vom 9. August 2017 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Gegenstandswert: 323 , 64 G ründe: A . D e r Gläubiger , eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist die unter der Bezeichnung " Bayerischer Rundfunk " tätige Landesrundfunkanstalt im Bunde s- l and Bayern . Er betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rüc kständiger Rund funkbeiträge für den Zeitraum Januar 2013 bis März 2015 in Höhe von 323,64 Euro zuzüglich eines Säumniszuschlags . Der Gläubiger richtete an das Amtsgericht Neu - Ulm - Ger ichtsvollziehe r- verteilerstelle - unter dem 3. März 2017 ein Vollstreckungsersuchen , i n dem er die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und insbesondere die Bestimmung eines Termins zur Abnahme der Vermögens auskunft gemäß § 802f Abs. 1 ZPO gegen den Schuldner beantragte. Auf der dritten Seite des Vollstr eckungsersuchen s befand sic h der Hinweis " Vollstreckungsanordnung des Bayerischen Rundfunks betreffend ... [Name und Anschrift des Schul d- ners] " . Unter der Überschrift " Ausstandsverzeichnis über die beizutreibenden 1 2 - 3 - Forderungen " und dem darunter befindlichen Hinweis " Gegen den/die o.g . Be i- tragsschuldner(in) sind folgende Festsetzungsbescheide und Mahnungen unter der Beitragsnummer ... für die nachgenannten Zeiträume ergangen: " befand sich dort außerdem eine Aufstellung der rückständigen Rundfunkbeiträge nebst Säumniszuschlag . Außerdem enthielt die Anlage den Vermerk " Diese Ausfert i- gung ist vollstreckbar " sowie den d arunter befindlichen Hinweis: Der Bayerische Rundfunk ist befugt, für die Vollstreckung der festgesetzten Ford e- rungen eine Vollstreckungsanordnung zu erteilen und zu diesem Z weck die o.g. Vollstreckungsklausel " Diese Ausfertigung ist vollstreckbar " auf dieses Ausstand s- verzeichnis zu setzen; da diese Vollstreckungsanordnung mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wurde, ist sie ohne Unterschrift und Dienstsiegel gültig ( BayVwZVG, Art. 7 des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags, des Jugendmedienschutz - Staatsvertrags und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ). Mit Schreiben vom 15 . März 2017 forderte d e r Gerichtsv ollzieher den Schuldner zur Za hlung binnen drei Wochen auf und lud ih n für den Fall der Nichtzahlung zu r Abgabe der Vermögensauskunft. Zum angesetzten Termin erschien der Schuldner zwar, gab aber keine Vermögensauskunft ab, sondern übergab dem Gerichtsvollzieher ein Schreiben , in dem er unter anderem au s- führte, die ihm vom Gerichtsvollzieher " zugesandten Schriftstücke " seien mit der deutschen Rechtsprechung nicht vereinbar. Der Schuldner erklärte, das Schreiben sei als Erinnerung gemäß § 766 ZPO auszulegen. Außerdem legte der Schuldner ein Schreiben der Geschäftsstelle des Ersten Senats des Bu n- desverfassungsgerichts vom 2. März 2017 vor und erklärte hierzu, dass er in der vorliegenden Sache Verfassungsbeschwerde eingelegt habe . Es möge d a- her zunächst über die Erinnerung und die Verfassungsbeschwerde entsc hieden werden. Mit Beschluss vom 9. Juni 2017 hat das Vollstreckungsgericht die Erinn e- rung des Schuldners sowie dessen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige B e- schwerde des Schuldners hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schul d- 3 4 - 4 - ner seinen Antrag weiter , die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Run d- funkbeiträge für den Zeitraum Januar 2013 bis März 2015 einzu stellen. B . Das B eschwerdegericht hat die Beschwerde des Schuldners für zulä s- sig, aber unbegründet gehalten. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die für die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen anwendbaren, im Bayer i- schen Verwaltungszustellungs - und Volls treckungsgesetz (nachfolgend Bay VwZVG ) geregelten Vollstreckungsvoraussetzu ngen läge n im Streitfall vor. Soweit der Schuldner materiell - rechtliche Ei nwendungen vortrage , seien diese im Vollstreckungsverf ahren nicht zu berücksichtigen . Der Schuldner berufe sich zu Unrecht darauf, dass angesichts einer anhängigen Verfassungsbeschwerde keine Entscheidung im vorliegenden Verfahren ergehen könne. Es s tehe ih m frei, im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht um einstweiligen Recht s- schutz nachzusuchen. Außerdem bestünden Zweifel, ob das beim Bundesve r- fassungsgericht anhängige Verfahren überhaupt die vorliegende Angelegenheit betreffe . C . Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist z u- rückzuweisen . I. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Ab s. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Vor - aussetzungen der Vollstreckung im Streitfall vorliegen. 1. Der Kläger war a ls zuständige Vollstreckungsbehörde berechtigt, die Zwangsvollstreckung durch ein für vollstreckbar erklärtes Ausstandsverzeichnis anzuordnen. 5 6 7 8 9 - 5 - a) Rückständige Rundfunkbeiträge werden gemäß § 10 Abs. 5 des Run d- funkbeitragsstaatsvertrags vom 17. Dezember 2010 (RBStV) durch die zustä n- dige Landesrundfunkanstalt festgesetzt und im Verwaltungsvollstreckungsve r- fahren vollstreckt (§ 10 Abs. 6 RBStV). Gemäß § 801 ZPO in Verbindung mit Art. 7 Satz 1 des bayerischen Ausführungsgesetzes Rundfunk (AGRf) werden in Bay ern rückständige Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaat s- vertrag sowie Zinsen, Kosten und Säumniszusc hläge, die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV in Verbindung mit den entsprechenden Satzungsregelu n- gen zu entrichten sind, im Vollstreckungsverfahre n nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs - und Vo llstreckungsgesetzes beigetrieben. Für d ie Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen sowie Zinsen, Kosten und Säumniszuschläge n ist der Kläger als Anstalt des ö ffentlichen Rechts (Art. 1 A bs. 1 Bayerisches Rundfunkgesetz) gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 1 und Art. 26 Abs. 1 Bay VwZVG in Verbindung mit Art. 7 Satz 2 AGRf die zuständige Anor d- nungsbehörde. Nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 Bay VwZVG ordnet die Anordnungsbehörde die Vollstreckung dadurch an , dass sie auf eine Ausfertigung des Leistungsb e- scheids oder eines Ausstandsverzeichnisses die Klausel setzt: " Diese Ausfert i- gung ist vollstreckbar " . Art. 7 Satz 2 AGRf bestimmt, dass der Kläger befugt ist, für die Vollstreckung dieser Forderungen eine Vol lstreckungsanordnung zu e r- teilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf die Ausfertigung des Lei s tungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses zu setzen. Bei einer Vollstreckungsanordnung, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen w ird, können Unterschrift und Dienstsiegel fehlen (Art. 7 Satz 3 AGRf, Art. 24 Abs. 3 Bay VwZVG). 10 11 12 - 6 - b) Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass diese Vollstreckung s- voraussetzungen im Streitfall vor liegen . Die s lässt keinen Rechtsfehler erke n- nen und wird v on der Rechtsbeschwerde auch nicht beanstandet . 2 . Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde die Vollstreckung sei recht s- widrig , weil nicht ersichtlich sei, dass dem Gerichtsvollzieher das Original des Ausstandsverzeichnisses vorgelegen habe, so dass die Vo raussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 754 ZPO nicht erfüllt gewesen seien. a) Gemäß Art. 26 Abs. 7 Satz 1 , Art. 27 Abs. 1 Satz 1 Bay VwZVG sind auf die Vollstreckung von Ausstandsverzeichnissen die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozessor dnung über die Zwangsvo llstreckung mit Ausnahme der §§ 883 bis 898 ZPO und damit auch § 754 ZPO entsprechend anzuwenden. Aus der entsprechenden Anwendung von § 754 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergibt sich, dass der Geric htsvollzieher zur Vornahme der Zwangsvollstreck ung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge in Bayern durch den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung des Ausstandsverzeichnisses ermächtigt ist . Führt der Gericht s- vollzieher bei Vornahme der Zwangsvollstreckung die vollstreckbare Ausfert i- gung nicht bei sic h, liegt ein mit der Erinnerung gemäß § 766 ZPO angreifbarer Verfahrensverstoß vor (Zöller/Sei bel, ZPO, 32. Aufl., § 754 Rn. 12 ; Münc h- Komm.ZPO/ Heßler , 5. Aufl., § 754 Rn. 74 f. ; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 754 Rn. 12; Saenger/Kindl, ZPO, 7. Aufl., § 754 Rn. 8; Ulrici in BeckOK.ZPO, Stand 1. März 2018, § 754 Rn. 13). b) Ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 754 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegt im Streitfall nicht vor. aa) Der Gerichtsvollzieher war bei Vornahme der hier maßgeblichen Vol l- streckungsmaßnahme im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung des Au s- standsverzeichnisses vom 3. März 2017. Das Vollstreckungsgericht hat festg e- stel lt, dass das Ausstandsverzeichnis im Original vorliegt und an dessen Ech t- 13 14 15 16 17 - 7 - heit kein Zweifel besteht. Dies wird bestätigt durch d en Inhalt der vom Senat beigezogenen Akte des Gerichtsvollziehers. Die Rechtsbeschwerde hat nach Einsichtnahme in die Akte des Ge richtsvollziehers nicht mehr in Abrede gestellt , dass dem Gerichtsvollzieher das Original des Ausstandsverzeichnisses vorg e- legen hat . bb) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, der Gerichtsvol l- zieher habe nicht seiner Verpflichtung entsprochen, dem Schuldner die vol l- streckbare Ausfertigung des Ausstandsverzeichnisses im Original als Ausweis der Zwangsvollstreckung vorzulegen. (1) D er Gerichtsvollzieher ist allerdings gemäß § 31 Abs. 5 Satz 4 der G e- richtsvollz ieher - Geschäftsanweisung (GVGA) g ehalten, die vollstreckbare Au s- fertigung bei Vollstreckungshandlungen stets bei sich zu tragen und sie auf Ve r- langen vor zu zeigen (vgl. Zöller/Seibel aaO § 754 Rn. 6; Sievers in Kindl/Meller - Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 754 Rn. 7; MünchKomm.ZPO/Heßler aaO § 754 Rn. 67) . (2) Im Schrifttum wird die Ansicht vertreten, dass der Schuldner im Wege der Erinnerung gemäß § 766 ZPO gegen eine Zwangsvollstrecku ngsmaßna h- me vorgehen kann, wenn d er Gerichtsvollzieher unter Außerach tlassung der Verpflichtung gemäß § 31 Abs. 5 Satz 4 GVGA ohne Vorlage der vollstreckb a- ren Ausfertigung vollstreckt, obwohl der Schuldner die Vorlage verlangt hat (Zö l ler/Seibel aaO § 754 Rn. 6; MünchKomm.ZPO/ Heßler aaO § 754 Rn. 75 ; Saenger/Kindl aaO § 75 4 Rn. 8 ). Diese Auffassung begegnet B edenken, weil sich d er Bestimmung des § 754 ZPO k eine Vorlagepflicht auf Verlangen en t- nehmen lässt, sich aus der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher lediglich Auslegungshilfen sowie Amtspflichten des Gerichtsvollz iehers e rgeben (§ 1 Satz 2 und Satz 2 G V G A) und ein Verstoß gegen diese Pflichten daher für sich genommen nicht mit der Erinnerung gemäß § 766 ZPO angegriffen werden 18 19 20 - 8 - kann (Zöller/Herget aaO § 766 Rn. 11; Preuß in BeckOK.ZPO aaO § 766 Rn. 11; Lackmann in Mu sielak/Voit aaO § 766 Rn. 22; MünchKomm .ZPO / K. Schmidt/Brinkmann aaO § 766 Rn. 34 ) . (3) Ob eine Vorlagepflicht des Gerichtsvollziehers auf Verlangen des Schuldners im Wege der Auslegung auch aus § 754 Abs. 2 ZPO entnommen werden kann, muss im Streitfa ll nicht entschieden werden. Es ist weder vorg e- tragen noch ersichtlich, dass der Schuldner vom Gerichtsvollzieher die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Ausstandsverzeichnisses verlangt und dieser daraufhin die Vorlage verweigert hat. Abweichende s macht auch die Rechtsbeschwerde nicht geltend. 3. Soweit die Rechtsbeschwerde dahin zu verstehen ist, dass gerügt we r- den soll, dem Schuldner sei keine vollstreckbare Ausfertigung des Ausstand s- verzeichnisses zugestellt worden, hat sie ebenfalls keinen Erfolg. a) Gemäß Art. 26 Abs. 7 Satz 1 , Art. 27 Abs. 1 Satz 1 Bay VwZVG sind auf die Vollstreckung von Ausstandsverzeichnissen die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozessordnung über die Zwangsvo llstreckung mit Ausnahme der §§ 883 bis 898 ZPO und damit auch § 750 ZPO entsprechend anzuwenden. Die in Absatz 2 dieser Bestimmung angeordnete Pflicht zur Aushändigung der Vollstreckungsunterlagen an den Vollstreckungsschuldner dient dazu, die Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung na chzuprüfen (Zöller/Sei bel aaO § 750 Rn. 1). Es soll gewährleistet werden, dass sich der Schuldner anhand der ihm zugestellten Urkunden zuverlässig über die Umstände der bevorstehenden Zwangsvollstreckung informieren kann. Die Zustellung dient mithin der Verwir k- lichung des recht lichen Gehörs in der Zwangsvollstreckung ( vgl. BGH, B e- schluss vom 13. Oktober 2016 - V ZB 174/15, NJW 2017, 411 Rn. 14 ; Münc h- Komm.ZPO/Heßler aaO § 750 Rn. 9; Lackmann in Musiel ak/Voit aaO § 750 Rn. 1 ). Für die gemäß Art. 26 Abs. 7 Satz 1 Bay VwZVG angeordne te entspr e- 21 22 23 - 9 - chende Anwendung des § 750 Abs. 2 ZPO bedeutet dies, dass dem Schuldner vor Beginn der Zwangsvollstreckung oder gleichzeitig mit ihrem Beginn eine vollstreckbare Ausfertigung des Ausstandsverzeichnisses zugestellt werden muss. Eventuelle Zustellu ngsmängel könnten gemäß § 189 ZPO geheilt werden (BGH, NJW 2017, 411 Rn. 21; Zöller/Seibel a aO § 750 Rn. 16; Saenger/Kindl aaO § 750 Rn. 7 ). b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Das Beschwerde gericht hat festgestellt, dass dem Schuldner die Ladung zur Abgabe der Verm ö- gensauskunft ausweislich der bei der Akte des Gerichtsvollziehers befindlichen Postzustellurkunde am 16. März 2017 zugestellt worden ist. Aus der Stellun g- nahme des Gerichtsvollziehers gegenüber de m Vollstreckungsgericht vom 1 2. Mai 2017 ergibt sich, dass der Ladung ein Abdruck des " Vollstreckungse r- suchens/Titels " beigefügt war. Entsprechendes ergibt sich aus dem als Erinn e- rung auszulegenden Schreiben des Schuldners vom 5. April 2017 und der B e- schwerdeschrift des Schuldners vom 25. Juni 2017. In diesen Schreiben nimmt der Schuldner inhaltlich auf das ihm mit der Ladung vom 15. März 2017 zug e- stellte Vollstreckungsersuchen mit dem Ausstandsverzeichnis des Gläubigers vom 3. März 2017 Bezug. Die Rechtsbeschwerde stellt diese Umständ e nicht in Frage und macht auch sonst keine konkreten Umstände geltend, die an einer ordnungsgemäßen Zustellung des vollstreckbaren Ausstellungsverzeichnisses zusammen mit der Ladung vom 15. März 2017 zweifeln lassen. 4. Das Beschwerdegericht ist außerd em im Ergebnis mit Recht davon ausgegangen, dass der Durchführung der Zwangsvollstreckung nicht der U m- stand entgegensteht, dass sich der Schuldner auf eine von ihm eingelegte Ve r- fassungsbeschwerde berufen hat. a) Das Beschwerdegericht ist davon ausgegan gen, es sei ausgeschlo s- sen, dass sich der Schuldner mit seiner Verfassungsbeschwerde unmittelb ar 24 25 26 - 10 - gegen die im Streitfall maßgeblichen Zwangsvollstre ckungsmaßnahmen g e- wendet habe . Gegenstand des Zwangsvollstreckungsverfahrens sei ein Vol l- streckungsersuchen vom 3. März 2017, während die Verfassungsbeschwerde ausweislich des vom Schuldner zur Grundlage seiner Einwendung gemachten Schreibens des Bundesverfassungsgerichts bereits am 25. Februar 2017 ei n- gegangen sei . Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler er kennen. b) Allerdings wäre es im Streitfall nach dem zeitlichen Ablauf möglich, dass sich die Verfassungsbeschwerde des Schuldners gegen den dem Vol l- streckungsverfahren zugrundeliegenden Festsetzungsbescheid richtet . Der Durchführung der Zwangsvollstrec kung stünde dies aber nicht entgegen. aa) Gegenstand des Ausstandsverzeichnisses ist der dort bezeichnete Festsetzungsbescheid vom 1. Februar 2016. Nach den Ausführungen der B e- schwerdeerwiderung hat der Schuldner gegen diesen Bescheid am 18. Februar 201 6 beim Verwaltungsgericht Augsburg Anfechtungsklage erhoben, die am 22. Juli 2016 abgewiesen wurde. Der dagegen vom Schuldner eingereichte A n- trag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwa l- tungsgerichtshofs vom 17. Januar 2017 abg elehnt. Es ist nicht fernliegend, dass sich die am 25. Februar 2017 eingegangene Verfassungsbeschwerde des Schuldners gegen diese rechtswegerschöpfende Entscheidung des Bayer i- schen Verwaltungsgerichtshofs richtet. bb) Einen solchen Sachverhalt hat die R echtsbeschwerde aber schon nicht geltend gemacht. Sie hat sich lediglich auf Schriftstücke des Gläubigers bezogen, in denen der Sch uldner zur Zahlung aufgefordert und die Zwangsvol l- streckung angedroht worden sei. cc) Es ist auch im Übrigen weder von der Rechtsbeschwerde gerügt noch ersichtlich, dass das Beschwerdegericht einen vom Schuldner gehaltenen ko n- 27 28 29 30 - 11 - kreten Vortrag zum Gegen stand der Verfassungsbeschwerde nicht berücksic h- tigt hat. (1) Für das Verfahren der Erinnerung gelten die allgemeinen zivilpr o- zessualen Grundsätze (Zöller/Herget aaO § 766 Rn. 27). So ist das Erinn e- rungsverfahren vom Beibringungsgrundsatz beherrscht ( MünchKomm.ZPO / K. Schmidt/Brinkmann aaO § 766 Rn. 45; Saenger/Kindl aaO § 766 Rn. 16 ). Der Tatsachenstoff ist nach den allgemeinen Grundsätzen zur Darlegungs - und Beweislast von den Parteien beizubringen und gegebenenfalls zu beweisen (Zöl ler/Herget aaO § 766 Rn. 27; P reuß in BeckOK.ZPO aaO § 766 Rn. 37; Sternal in Kindl/Meller - Hannich/Wolf aaO § 766 Rn. 48). Es ist deshalb grun d- sätzlich Sache des Schuldners, solche Einwendungen vorzubringen, die eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme unzulässig machen (vgl. BGH, Beschluss v om 17. September 2014 - VII ZB 21/13, NJW 2015, 157 Rn. 15 ; Saenger/Kindl aaO § 766 Rn. 16 ) . Das Vollstreckungsgericht muss zwar von Amts wegen U m- stände berücksichtigen, die ihm bekannt sind. Zu weiteren Nachforschungen ist es aber nicht verpflichtet (BGH, NJW 2015, 157 Rn. 15). (2) Diesen Anforderungen an seine Darlegungslast ist de r Schuldner nicht nachgekommen. Er hat sein Begehren auf Einstellung der Zwangsvollstreckung lediglich durch eine Bezugnahme auf das Schreiben des Bundesverfassung s- gerichts vom 2. März 2017 gestützt, aus dem sich keinerlei Umstände ergeben, die auf ein en Zusammenhang mit dem Gegenstand des vorliegenden Zwang s- vollstreckungsverfahrens hindeuten. Dies genügt den Anforderungen an eine schlüssig begründete Rüge im Erinnerungsv erfa hren nicht. dd ) Im Übrigen wäre das Zwangsvollstreckungsverfahren auch dann nicht einzustellen, wenn sich die vom Schuldner eingelegte Verfassungsbeschwerde gegen den dem streitgegenständlichen Ausstandsverzeichnis zugrundeliege n- den Festsetzungsbescheid richtet e . 31 32 33 - 12 - (1) Grundlage der Zwangsvollstreckungsmaßnahme des Gläubigers ist nicht der Bescheid, mit dem die Rundfunkgebühren sowie eventuelle Säumni s- kosten und Mahngebühren festgesetzt werden, sondern das schriftliche Vol l- streckungsersuchen der Vollstr eckungsbehör d e (vg l. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - I ZB 64/14, AfP 2016, 48 Rn. 54; Beschluss vom 27. April 2017 I ZB 91 /16, NVwZ - RR 2017, 893 Rn. 22). Für die Beitreibung von rückständ i- gen Rundfunkgebühren in Bayern ist insoweit die vollstreckbare Ausfertigung des A usstandsverzeichnisses gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 Bay VwZVG maßge b- lich . Die rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Festsetzungsbescheids durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckung s- gericht findet dagegen im V ollstreckungsverfahren nicht statt ( BGH, NVwZ - RR 2017, 893 Rn. 22). Die Rüge der Rechtswidr igkeit des Festsetzungsbescheid s ist deshalb für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung auch dann ohne B e- deutung, wenn gegen den Festsetzungsbescheid Verfassungsbe schwerde e r- ho ben wo rd en ist . (2) Damit ist kein Rechtsschutzdefizit verbunden . Der Schuldner kann s o- wohl vor Einleitung der Vollstreckung als auch nach einer Entrichtung der G e- bühr nebst eventueller Säumniszuschläge den Verwaltungsrechtsweg beschre i- ten (vgl. BVerfG , ZUM 2008, 592 Rn. 21 bis 23; BGH, AfP 2016, 48 Rn. 53; NVwZ - RR 2017, 893 Rn. 22). Ist der Schuldner im Verwaltungsrechtsweg e r- folglos geblieben und legt er Verfassungsbeschwerde ein , kann er zur Abwe n- dung von schwerwiegenden Nachteilen, die ihm durch die Vollstreckung dr o- hen, den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG beantr a- gen. Davon sind sowohl das Vollstreckungsgericht als auch das Beschwerdeg e- richt im Streitfall ausgegangen, ohne dass die Rechtsbeschwerde insoweit R ü- gen erhoben hat. Ist der Schuldner mit seiner Verfassungsbeschwerde erfol g- reich , kann er gemäß § 10 Abs. 3 RBStV die Erstattung der eventuell im Ra h- men der Vollstreckung bezahlten Beiträge verlangen (vgl. BVerfG, ZUM 2008, 592 Rn. 23). 34 35 - 13 - 5. Soweit die Rechtsb eschwerde auf den Vorlagebeschluss des Landg e- richts Tübingen vom 3. August 2017 (Aktenzeichen 5 T 121/17 , juris ) hinweist und insoweit geltend macht, dass der Gerichtshof der Europäischen Union auch zu den im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Rechtsfrag en zu befinden haben werde, hat sie keine konkreten Rügen gegen die mit dem vorlieg enden Rechtsmittel angegriffene Entsc heidung des Beschwerdegerichts erhoben und auch keine Anträge gestellt. Der Beschluss des Landgerichts Tübingen und das damit eingeleite te Vorlageverfahren ist für die Vollstreckung von Rundfunkbe i- trägen nicht von Bedeutung. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: AG Neu - Ulm, Entscheidung vom 09.06.2017 - 14 M 1618/17 - LG Memmingen, Entscheidung vom 09.08.2017 - 44 T 835/17 - 36 37 ECLI:DE:BGH:2018:271118BIZB78.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 78/17 vom 27. November 2018 in der Rechtsbeschwerdesache ECLI:DE:BGH:2018:271118BIZB78.17.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs h at am 27. November 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 26. Juli 2018 wird nach § 319 Abs. 1 ZPO, der auf Beschlüsse entsprechend anwendbar ist (BGH, B e- schluss vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, NJW 2014, 3101 Rn. 7), w e- gen offenbarer Unrichtigkeit in Randnummer 9 und Randnummer i- Koch S chaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: AG Neu - Ulm, Entscheidung vom 09.06.2017 - 14 M 1618/17 - LG Memmingen, Entscheidung vom 09.08.2017 - 44 T 835/17 -
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