BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 79/06 vom 4. April 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 104 Im Kostenfestsetzungsverfahren ist es nicht erforderlich, dass sich die f374r die Festsetzung der beantragten Geb374hren ma337geblichen Tatsachen ohne weite-re Erhebungen aus der Gerichtsakte ergeben oder unstreitig sind. BGH, Beschluss vom 4. April 2007 - III ZB 79/06 - OLG N374rnberg LG N374rnberg-F374rth - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2007 durch den Vor-sitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und Dr. Herrmann beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Oberlandesgerichts N374rnberg, 8. Zivilsenat, vom 28. Juni 2006 - 8 W 1282/06 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Beschwerdewert: 1.532,40 200 Gr374nde: I. Die Kl344ger beanspruchten von dem Beklagten Schadensersatz in H366he von 80.784,11 200. Sie erwirkten am 10. Januar 2005 einen Mahnbescheid, ge-gen den der Beklagte mit am 14. Januar 2005 beim Mahngericht eingegange-nem Schreiben Widerspruch erhob. 1 Am 9. Februar 2005 f374hrten die Rechtsanw344lte der Parteien ein Telefon-gespr344ch, dessen Verlauf streitig ist. 2 - 3 - Nach Abgabe des Verfahrens an das Landgericht N374rnberg-F374rth im Juli 2005 begr374ndeten die Kl344ger ihren Anspruch. Nachdem der Beklagte seine Verteidigungsbereitschaft angezeigt hatte, nahmen sie die Klage zur374ck. Auf Antrag des Beklagten wurden ihnen die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. 3 Unter dem 24. Februar 2006 hat der Beklagte die Festsetzung der ihm zu erstattenden Kosten beantragt. Hierbei hat er unter anderem eine 1,2-fache Terminsgeb374hr gem344337 247247 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV-RVG angesetzt. Die Terminsgeb374hr beansprucht er mit der Begr374ndung, dass die Prozessbevoll-m344chtigten am 9. Februar 2005 eine ausf374hrliche telefonische Besprechung der Sach- und Rechtslage mit dem Ziel einer vergleichsweisen Regelung gef374hrt h344tten. Dies haben die Kl344ger bestritten. 4 Der Rechtspfleger hat den Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten hin-sichtlich der Terminsgeb374hr zur374ckgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist zur374ckgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die vom Be-schwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beklagten. 5 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssig. In der Sache f374hrt sie zur Aufhebung des angefoch-tenen Beschlusses und zur Zur374ckverweisung an das Beschwerdegericht. 6 1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts kann dahingestellt bleiben, ob das Telefonat zwischen den Parteivertretern auf eine Vermeidung oder Erledi- 7 - 4 - gung des Rechtsstreits gerichtet war. Die Terminsgeb374hr sei schon deshalb im Kostenfestsetzungsverfahren nach 247247 103 ff ZPO nicht zu ber374cksichtigen, weil die f374r die Entstehung einer solchen Geb374hr ma337geblichen Tatsachen nicht den Akten des gerichtlichen Verfahrens entnommen werden k366nnten und das ein-fach zu haltende Kostenfestsetzungsverfahren nicht mit Ermittlungsaufwand belastet werden d374rfe. 2. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 8 a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts, das sich auf den Be-schluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Januar 2006 (NJW 2006, 2196) bezogen hat, ist es im Verfahren nach 247247 103 ff ZPO nicht erforderlich, dass sich die f374r die Festsetzung der beantragten Geb374hren ma337geblichen Tat-sachen ohne weitere Erhebungen aus der Gerichtsakte ergeben oder unstreitig sind, wie es in der vom II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss 20. November 2006 entschiedenen Sache der Fall war (II ZB 6/06 - NJW-RR 2007, 286, 287, nachgehend zu OLG Stuttgart aaO). Gem344337 247 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO gen374gt zur Ber374cksichtigung eines Ansatzes, dass er glaubhaft gemacht ist. Hierf374r ist lediglich erforderlich, dass die tats344chlichen Vorausset-zungen des geltend gemachten Kostentatbestandes mit 374berwiegender Wahr-scheinlichkeit feststehen m374ssen (z.B. OLG Koblenz, Beschluss vom 23. Feb-ruar 2005 - 14 W 118/05 - juris Rn. 10; Marx Rpfl 1999, 157 f; vgl. auch BGHZ 156, 139, 142 f m.w.N.). Zur Glaubhaftmachung k366nnen gem344337 247 294 Abs. 1 ZPO alle Beweismittel unter Einschluss der eidesstattlichen Versicherung ver-wendet werden. Die in 247 294 Abs. 2 ZPO enthaltene Beschr344nkung auf pr344sen-te Nachweismittel gilt nicht in den F344llen, in denen das Gesetz die Glaubhaft-machung nicht erfordert, sondern, wie im Fall des 247 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO, lediglich gen374gen l344sst (Z366ller/Greger, ZPO, 26. Aufl., 247 294 Rn. 3 a.E.). Weite- 9 - 5 - re Voraussetzungen f374r den Nachweis der den Kostenansatz rechtfertigenden tats344chlichen Umst344nde sind nicht vorgesehen. Die vom Beschwerdegericht f374r richtig gehaltene Beschr344nkung des zul344ssigen Nachweises auf Tatsachen, die sich ohne weitere Ermittlungen bereits aus den Gerichtsakten ergeben, findet damit im Gesetz keine Grundlage. Dem Bed374rfnis nach einem z374gigen Aus-gleich der Verfahrenskosten tragen die Erleichterungen hinreichend Rechnung, die damit verbunden sind, dass die blo337e Glaubhaftmachung des Kostenansat-zes gen374gt. Dem vom Oberlandesgericht Stuttgart f374r seine Auffassung herangezo-genen Senatsbeschluss vom 26. September 2002 (III ZB 22/02 - NJW 2002, 3713) l344sst sich Gegenteiliges nicht entnehmen. Die Sache betraf einen Son-derfall. Der Senat hat das Kostenfestsetzungsverfahren f374r ungeeignet gehal-ten, die nicht immer einfach zu beantwortende Frage zu kl344ren, ob die teilweise R374cknahme der Klage unter gleichzeitiger Anerkennung der restlichen Klage-forderung auf einem Konsens beruht, der die Voraussetzungen eines Ver-gleichs im Sinne des 247 779 BGB erf374llt und eine Vergleichsgeb374hr ausl366st. F374r den Senat war dabei die weitere 334berlegung ma337gebend, dass die Parteien in einer derartigen Situation m366glicherweise gerade deshalb von dem - an sich nahe liegenden - Abschluss eines Prozessvergleichs absehen und sich auf die-se Art der Konfliktbeilegung verst344ndigen, weil sie darauf vertrauen, von der Berechnung einer Vergleichsgeb374hr verschont zu bleiben. Dieses Vertrauen hielt der Senat f374r sch374tzenswert. Eine vergleichbare Fallgestaltung liegt hier nicht vor. 10 b) Sollte in dem neuen Verfahren mit 374berwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Parteivertreter am 9. Februar 2005 eine auf Erle-digung des Verfahrens gerichtete Besprechung abhielten, ist eine Terminsge- 11 - 6 - b374hr gem344337 247 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3 Nr. 3104 VV entstanden. F374r den Anfall der Terminsgeb374hr ist es ohne Bedeutung, dass die Unterredung nur fernm374ndlich gef374hrt worden und dass es nicht zu einer g374tlichen Einigung gekommen ist (BGH, Beschluss vom 20. November 2006 aaO). Schlick Wurm Streck Kapsa Herrmann Vorinstanzen: LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 10.05.2006 - 10 O 7213/05 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 28.06.2006 - 8 W 1282/06 -
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