BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 79/11 vom 6. Februar 2013 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 567 Abs. 3, § 890 a) Eine Anschlussbeschwerde kann auch nach Vorlage der Beschwerde an das Beschwerdegericht be im erstinstanzlichen Gericht eingelegt werden. b) Ein ausschließlich die konkrete Verletzungshandlung aufgreifendes Verbot ist nicht zwangsläufig auf identische oder nahezu identische Handlungen b e- schränkt, sondern kann auch kerngleiche Verletzungsformen e rfassen. Die Zuordnung einer Handlung zum Kernbereich des Verbots scheidet allerdings aus, wenn sie nicht Gegenstand der Prüfung im Erkenntnisverfahren gew e- sen ist. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZB 79/11 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der I. Ziv ilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin werden der Beschluss des 2. Z ivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Sep - tember 2011 und die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 26. August 2011 aufgehoben. Die Anschlussbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 39. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stu ttgart vom 3. Juni 2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Gläubigerin zu 1/4 und der Schuldnerin zu 3/4 zur Last. Die Kosten der Rechtsbeschwerde trägt die Gläubigerin. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens be trägt 7.000 Gründe: I. Das Oberl and es gericht Stuttgart (Urteil vom 26. März 2009 - 2 U 87/08) hat der Schuldnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten, im Zuge einer geschäftlichen Handlung wie folgt zu werben: 1. a) b) Seit 1980 Fachkompete nz in einem führenden internationalen Unterne h- men. c) I n den ersten zehn Jahren mit einem Gesamtumsatz von 129 Millio - nen DM . 1 - 3 - Die Gläubigerin hat beantragt, gegen die Schuldnerin Ordnungsmittel zu verhängen. Ihren Antrag hat sie darauf gestützt, dass die Schuldnerin durch drei Werbeaussagen gegen das Unterlassungsgebot nach Ziffer 1 b des Urteils verstoßen habe. Einen Verstoß gegen das Verbot nach Ziffer 1 c der Urteil s- formel hat die Gläubigerin in der Werbung der Beklagten im Internet mit folge n- der Angab e gesehen: 129.000.000,00 DM Umsatz wurden von der vormaligen Gewerbegruppe G . M . unter gleicher Geschäftsführung wie heute in den Jahren 1981 bis 1991 erzielt. Das Landgericht hat wegen Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot nach Ziffer 1 b de r Urteilsformel gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld von 21.000 e- gen Ziffer 1 c der Urteilsformel) zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Schuldnerin Beschwerde eingelegt. Das Lan dgericht hat der Beschwe r- de am 9. August 2011 nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht vorg e- legt, das die Beschwerde am 26. August 2011 zurückgewiesen hat. Zuvor , und zwar am 23. August 2011 , hat die Gläubigerin beim Landgericht Anschlussb e- schwerde e ingelegt, die am 30. August 2011 beim Oberlandesgericht eing e- gangen ist. Dieses hat der Anschlussbeschwerde stattgegeben und gegen die Schuldnerin mit Beschluss vom 23. September 2011 ein weiteres Ordnungsgeld von 7.000 Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr B e- gehren weiter, den Ordnungsmittelantrag wegen eines Verstoßes gegen Zi f- fer 1 c des Unterlassungsgebots zurückzuweisen. II. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist stat t- haft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. 2 3 4 5 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Ansch lussbeschwerde sei zulässig. Sie habe auch noch nach Vorl a- ge der Beschwerde am 9. August 2011 an das Beschwerdegericht bis zu de s- sen Entscheidung beim Landgericht eingelegt werden können. Über die A n- schlussbeschwerde sei durch gesonderten Beschluss zu ents cheiden, weil zum Zeitpunkt des Eingangs der Anschlussbeschwerde beim Oberlandesgericht b e- reits über die Beschwerde entschieden worden sei. Die Anschlussbeschwerde sei begründet. Der Ordnungsmittelantrag betreffe einen im Verhältnis zu Zi f- fer 1 c der Urtei lsformel kerngleichen Verstoß. 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Beschwerdegericht ist zwar zu Recht von der Zulässigkeit der Anschlussb e- schwerde ausgegangen (dazu II 2 a). In der Sache ist die Anschlussbeschwe r- de all erdings unbegründet (dazu II 2 b). a) Die Gläubigerin hat die Anschlussbeschwerde trotz Vorlage der B e- schwerde der Schuldnerin an das Beschwerdegericht am 9. August 2011 wir k- sam am 23. August 2011 beim Landgericht eingelegt. aa) In Rechtsprechung und Literatur ist die Frage umstritten, ob eine A n- schlussbeschwerde nach § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO noch wirksam beim Gericht, dessen Entscheidung mit der Beschwerde angefochten worden ist, eingelegt werden kann, wenn es die Beschwerde bereits dem Beschwerdegeric ht vorg e- legt hat (§ 572 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO). Teilweise wird angenommen, nach Abgabe der Beschwerde an das Beschwerdegericht könne eine Anschlussb e- schwerde wirksam nur beim Beschwerdegericht eingelegt werden (vgl. OLG Köln, FamRZ 2000, 1 0 27; Baumbac h/ Lauterbach/Hartmann, ZPO, 71. Aufl., 6 7 8 9 10 - 5 - § 567 Rn. 22; BeckOK ZPO/Wulf, § 567 Rn. 36; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 577a Rn. 6; Thomas/ Putzo/Reichold, ZPO, 33 . Aufl., § 567 Rn. 21). Nach der Gegenansicht, der sich auch das Beschwerdegericht angeschl ossen hat, kann die Anschlussbeschwerde noch nach Vorlage der Beschwerde an das Beschwerdegericht beim erstinstanzlichen Gericht eingelegt werden . Das ers t- instanzliche Gericht soll in einem derartigen Fall nur gehindert sein, eine weit e- re Abhilfeentscheidu ng zu treffen (vgl. MünchKomm.ZPO/Lipp, 4. Aufl., § 567 Rn. 44; Prütting/ Gehrlein/ Lohmann, ZPO, 4. Aufl., § 567 Rn. 16; Wieczorek/ Schütze /Jänich , ZPO, 3. Aufl., § 567 Rn. 28; so wohl auch Zöller/ Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 567 Rn. 59). Dem ist zuzustimmen. bb) Anders als bei der Anschlussberufung und revision (§ 524 Abs. 1, § 554 Abs. 1 ZPO) enthalten die Beschwerdevorschriften keine Bestimmung, bei welchem Gericht die Anschlussbeschwerde einzulegen ist . Ohne eine au s- drückliche gesetzliche Regelung ist für die Beurteilun g d ies er Frage die für die Beschwerde geltende Bestimmung des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO heranzuzi e- hen. Danach kann die Anschlussbeschwerde bis zur Entscheidung über die Beschwerde sowohl beim Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, als auch beim Besch werdegericht eingelegt werden. Für die gegenteilige Ansicht findet sich kein Anhalt i m Gesetz . E r ergibt sich auch nicht aus der Akzessori e- tät der Anschließung. Zwar verliert die Anschlussbeschwerde ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird (§ 567 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Das betrifft aber ausschließlich die Abhängigkeit der Anschlussbeschwerde vom Rechtsmittel des Gegners und nicht die Frage, nach welchen Verfahrensvorschriften sich die Einlegung der Anschlussb e- schwerde richtet. Gründe der Verfahrensökonomie rechtfertigen es ebenfalls nicht, nach der Vorlageentscheidung gemäß § 572 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO die Einlegung der Anschlussbeschwerde beim Beschwerdegericht zu verla n- gen. Dem steht das In teresse des Rechtsmitte lgegners entgegen, klar und ei n- 11 - 6 - deutig erkennen zu können, bei welchem Gericht er die Anschlussbeschwerde einlegen kann. Das wäre aber regelmäßig nicht gewährleistet, wenn die A n- schlussbeschwerde nach Abgabe der Sache an das Beschwerdegericht nur noch bei d iesem Gericht eingelegt werden könnte, weil die Partei nicht weiß, wann das erstinstanzliche Gericht über die Abhilfe entscheidet. Sie müsste deshalb die Anschlussbeschwerde grundsätzlich beim Beschwerdegericht ei n- legen, das das erstinstanzliche Gericht un verzüglich über die eingegangene Anschlussbeschwerde unterrichten und die Sache dorthin abgeben müsste, damit das erstinstanzliche Gericht die Anschlussbeschwerde bei seiner Abhilf e- entscheidung berücksichtigen könnte , wenn die Sache dort noch anhängig ist . Eine Verfahrensvereinfachung wäre damit nicht erreicht. b) Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Beschwerdegericht wegen Verstoßes gegen Ziffer 1 c des Verbotst e- nors ein Ordnungsgeld festgesetzt hat. aa) Das Besch werdegericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutre f- fend davon ausgegangen, dass die Verhängung eines Ordnungsgelds wegen eines Verstoßes gegen das gerichtliche Unterlassungsgebot eine identische Handlung oder eine kerngleiche Abwandlung voraussetzt. N ach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können bereits bei der Fassung eines Unterlassungsantrags und der darauf beruhenden Urteil s- formel im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgeme i- nerungen zulässig sein, sofern darin das Charakteristische der Verletzung s- handlung zum Ausdruck kommt. Denn der dem Gläubiger aufgrund einer in der Vergangenheit liegenden Verletzungshandlung und der sich daraus ergebe n- den Wiederholungsgefahr zustehende Unterlassungsanspruch ist nicht auf ein der Verletzungshandlung in jeder Hinsicht entsprechende s Ver halten b e- 12 13 14 - 7 - schränkt, sondern erstreckt sich auch auf kerngleiche Verletzung shandlung en . Begehrt der Gläubiger einen Titel, der auch kerngleiche Verletzung shandlung en erfass en soll, ist er aber nicht ge halten, einen von der konkreten Verletzung s- handlung losgelösten abstrakten Antrag zu stellen. Vielmehr kann er sich - und vielfach wird sich dies auch empfehlen (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 51 Rn. 4 ff.) - die konkrete Verle t- zungshandl ung in seinen Antrag aufnehmen; mit einem solchen Antrag ist im Allgemeinen kein Verzicht auf die Unterlassung kerngleicher Verletzung shan d- lungen verbunden, in denen das Charakteristische der ursprünglichen Verle t- zungshandlung zum Ausdruck kommt. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Auslegung des Klageantrags ergibt, dass in der Wahl der konkreten Verle t- zungshandlung als Unterlassungsbegehren eine bewusste Beschränkung liegt. Ob ein beanstandetes Verhalten danach unter den Ve rbotstenor fällt, hat das für die Vollstreckung nach § 890 ZPO zuständige Prozessgericht als Vollstr e- ckungsorgan durch Auslegung der Urteilsformel und der Gründe der Entsche i- dung, gegebenenfalls auch unter Heranziehung der Klagebegründung, zu beu r- teilen. bb) Nach diesen Maßstäben ist die Annahme des Beschwerdegerichts, das beanstandete Verhalten verstoße gegen das Verbot nach Ziffer 1 c der U r- teilsformel, nicht frei von Rechtsfehlern. Der Schuldnerin ist verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit der Angabe: "In den ersten zehn Jahren mit einem Gesamt - umsatz von 129. 000.000 ,00 DM" zu werben. Die Verurteilung ist auf einen Ve r- stoß gegen das Irreführungsverbot gestützt. Die Umsatzangabe im angegeb e- nen Zeitraum von zehn Jahren hat das Prozessgericht als falsch angesehen, weil die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Werbung noch keine zehn Jahre exi s- tierte. 1 5 16 - 8 - Gegen das Unterlassungsgebot verstößt die nunmehr beanstandete Werbeaussage der Schuldnerin nicht. Die Schuldnerin hat dort die Umsatza n- gabe auf eine vormalige Gewerbegruppe des Geschäftsführers der Schuldnerin bezogen. Angaben zu dieser Unternehmensgruppe werden von Ziffer 1 c des Unterlassungstenors nicht erfasst. Sie sind keine kerngleichen Abwandlungen dieses Unterlassungsgebots. Dessen Reichweite ist auf Umsatzangaben der Schuldnerin selbst beschränkt. Das folgt aus der Begründung des Verbots, die alle in auf das Bestehen der Schuldnerin für einen kürzeren als einen zehnjähr i- gen Zeitraum abstellt. An diesem Ergebnis ändert auch die Annahme des Beschwerdegerichts nichts, durch die Angabe, die Gegenstand des Ordnungsmittelantrags ist, we r- de der Eindruck einer Unternehmenskontinuität vermittelt und die Leistung der früheren Unternehmensgruppe für die Schuldner in ver einnahmt. Auch bei e i- nem solchen - naheliegenden - Verständnis der Werbeangabe erkennt der Ve r- kehr, dass es sich nicht um Umsätze der Schuldne rin, sondern einer anderen Unternehmensgruppe handelt, mag die Schuldnerin deren Erfolg aufgrund einer Kontinuität in der Führungsebene oder einer Rechtsnachfolge auch für sich vereinnahmen. Die Zuordnung einer derartigen Angabe zum Kernbereich des Verbots scheidet - entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts - schon deshalb aus, weil die Frage, ob die vormalige Unternehmensgruppe im Zei t- raum von 1981 bis 1991 die angegebenen Umsätze erzielt und die Schuldnerin diesen Unternehmenserfolg für sich vereinnahm en kann, nicht Gegenstand der Prüfung im Erkenntnisverfahren gewesen ist. 17 18 - 9 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant Büscher Koch Löffler Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 03.06.2011 - 39 O 148/07 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.09.2011 - 2 W 40/11 - 19
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