ECLI:DE:BGH:2016:250216BIIIZB79.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III Z B 7 9 /1 5 vom 25. Februar 2016 in de m Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter so wie die Richterin Dr. Liebert beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Mai 2015 - 21 U 3851/14 - aufgehoben. Gründe: Die Kläger nehmen die Beklagte unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch. Im Januar 1997 beteiligten sich die Kläger auf Empfehlung der Bek lagten als mittelbare Kommanditisten an der D . Beteiligung KG mit einer Einlage von 20.000 DM zuzüglich 5 % Abwicklungsgebühr. Mit Datum vom 29. Dezember 2011 reichten die Kläger über ihre vor - instanzlichen Prozessbevollmächtigten bei der Gütestelle des Rechtsanwalts D . in L . einen "Antrag auf außergerichtliche Streitschlichtung" (Anlage K 1a) ein. Die Gütestelle unterrichtete die Beklagt e 1 2 3 - 3 - hiervon. Nachdem diese zum Gütetermin nicht erschienen war, stellte die Güt e- stelle am 18. Dezember 2012 das Scheitern des Verfahrens fest. Im Juni 2013 haben die Kläger bei dem Landgericht Klage eingereicht, gerichtet auf Festste l- lung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen sämtliche finanziellen Schäden zu ersetzen, die im Abschluss der Beteiligung ihre Ursachen haben. Nach dem Vorbringen der Kläger ergibt sich die Schadensersatzpflicht der Beklagten zum einen aus der Beratung unter Verwendung ein es unricht i- gen, unvollständigen und irreführenden Emissionsprospekts und zum anderen daraus, dass die Berater der Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen Beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden seien. Mit Schriftsatz vom 28. Februar 20 14 haben die Kläger einen Musterve r- fahrensantrag mit mehreren Feststellungszielen gestellt, die den Emission s- prospekt und die behaupteten Schulungsinhalte betroffen haben. Diesen Antrag hat das Landgericht unter Hinweis auf die fehlende Entscheidungserhebl ichkeit der Feststellungsziele durch Beschluss vom 29. August 2014 als unzulässig verworfen. Mit Urteil vom gleichen Tage hat es die Klage abgewiesen. Hiergegen haben die Kläger Berufung eingelegt. In ihrer Berufungsb e- gründung haben sie ihren Klageansp ruch hilfsweise - hinsichtlich der bisher eingetretenen Schäden - beziffert. Das Berufungsgericht hat den Rechtsstreit mit Rücksicht auf den Vor - lagebeschluss des Landgerichts Berlin vom 12. Februar 2015 - 31 OH 10/14 KapMuG - gemäß § 8 des Gesetzes üb er Musterverfahren in kapitalmarktrech t- lichen Streitigkeiten (Kapitalanleger - Musterverfahrensgesetz vom 19. Oktober 4 5 6 7 - 4 - 2012, BGBl. I S. 2182 - KapMuG) ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten. II . Die statthafte Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses des Berufungsgerichts. Dem Verfahren ist For t- gang zu geben. 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt : Die Aussetzung des Rechtsstreits sei nach § 8 KapMuG begründet. Ein einschlägiger im Klageregister bekannt gemachter Vorlageb e- schluss liege vor. Die Entscheidung des Rechtsstreits hänge von den Festste l- lungszielen (hier: den Prospektfehlervorwürfen) ab. Nach dem derzeitigen Sach - und Streitstand greife die Verjährungseinrede der Beklagten nicht durch. Insoweit fehle es an der Entscheidungsreife. Über die Frage der rechtzeitigen Einreichung des Güteantrags (vor dem 3. Januar 2012) und das Vorliegen einer d iesbezüglichen Vollmacht der Kläger an ihre Rechtsanwälte müsse gegeb e- nenfalls noch Beweis erhoben werden. Der Güteantrag sei ausreichend b e- stimmt, da er die Kläger, den Anlagefonds, die Beteiligungsnummer, die Höhe der geleisteten Einlage und die gerügten Prospektfehler benenne. Es liege auch kein Missbrauch des Güteverfahrens beziehungsweise der in § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB eröffneten Möglichkeit zur Hemmung der Verjährung vor. Soweit die Klage auf § 826 BGB gestützt werde, seien die Ausführungen zum Vorsatz und zur subjektiven Seite der Sittenwidrigkeit unsubstantiiert, so dass die Klage nicht bereits unabhängig von den Feststellungszielen begründet sei. 8 9 - 5 - 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem wesentl i- chen Punkt nicht stand. a) Allerdings wendet die Rechtsbeschwerde zu Unrecht ein, dass das Musterverfahren nach dem Kapitalanleger - Musterverfahrensgesetz für positive Feststellungsklagen keine Anwendung finde. Wie der Senat mit Beschluss vom 5. November 2015 (III ZB 69/14, WM 2015, 2308, 2309 ff Rn. 9 ff mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) inzwischen entschieden hat, sind auch solche Zivilprozesse, in denen positive Feststellungsanträge geltend gemacht werden, uneingeschränkt musterverfahrensfähig. b) Soweit die Recht sbeschwerde einwendet, das Kapitalanleger - Muster - verfahrensgesetz sei mangels Bezugnahme auf eine öffentliche Kapitalmarkti n- formation nicht anwendbar, weil die Kläger, gestützt auf § 826 BGB, einen A n- spruch auch daraus herleiten möchten, dass die Berater d er Beklagten hinsich t- lich der streitgegenständlichen Beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht einen solchen A n- spruch für nicht hinreichend dargelegt erachtet hat und sich das Musterverfa h- ren al lein auf den Prospektinhalt bezieht. Entgegen der Ansicht der Rechtsb e- schwerde führt der Umstand, dass die Kläger ihren Anspruch auch auf einen Sachverhalt stützen, dem keine in einem Musterverfahren festzustellenden Ta t- sachen oder Rechtsfragen zugrunde li egen, im Übrigen nicht dazu, dass der Klageanspruch insgesamt aus dem Anwendungsbereich des Kapitalanleger - Musterverfahrensgesetz fällt (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2015 aaO S. 2311 Rn. 24 mwN). c) Zu Recht jedoch rügt die Rechtsbeschwerde, d ass es - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - an der Entscheidungserheblichkeit der Fes t- 10 11 12 13 - 6 - ste l lungsziele fehlt, weil der Rechtsstreit wegen Verjährung etwaiger Sch a- densersatzansprüche der Kläger unabhängig vom Ausgang des Musterverfa h- rens im Sinne ei ner sachlichen Abweisung der Klage entscheidungsreif ist. aa) Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ist für eine Aussetzung erforde r- lich, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Fes t- stellungszielen abhängt. Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn die Sache ohne weitere Beweiserhebungen und ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele eines Musterverfahrens entscheidungsreif ist (Senatsbeschluss vom 28. Januar 2016 - III ZB 88/15, zur Veröffentlichung vorgesehen; BGH, Beschluss vom 2. D e- zem ber 2014 - XI ZB 17/13, NJW - RR 2015, 299, 300 Rn. 13 f; KK - KapMuG/ Kruis, 2. Aufl., § 8 Rn. 29, 32 mwN; vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesr e- gierung für ein Gesetz zur Reform des Kapitalanleger - Musterverfahrens - gesetzes, BT - Drucks. 17/8799 S. 20, wonach es genügt, "wenn die Entsche i- dung des Rechtsstreits von den Feststellungszielen mit hinreichender Wah r- scheinlichkeit abhängen kann"). Grund dafür ist, dass durch das Musterverfa h- ren in solchen Fällen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind, die für d ie Entscheidung des Rechtsstreits erheblich werden können, und es den Prozes s- parteien deswegen auch nicht zuzumuten ist, den Ausgang eines Musterverfa h- rens abzuwarten (vgl. Senat aaO; BGH aaO Rn. 14; KK - KapMuG/Kruis aaO Rn. 32). bb) Der vorliegende Re chtsstreit ist ohne weitere Beweiserhebungen und ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele eines Musterverfahrens entsche i- dungsreif, weil etwaige Schadensersatzansprüche der Kläger wegen Ablaufs der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 S atz 1 Nr. 1 BGB insgesamt verjährt sind (§ 214 Abs. 1 BGB). Der Güteantrag der Kläger en t- spricht nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend 14 15 - 7 - gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen. Mangels wirks a- mer vorheriger Hemmung ist die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjä h- rungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 begonnen hat, am Ende des 2 . Januar 2012 (Montag) und somit vor Einreichung der Klage im Juni 2013 abgelaufen. (1) Der Güteantrag hat in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzug eben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest s o- weit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist; eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (z.B. Senatsurteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, NJW 2015, 2407, 2409 Rn. 25 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vo r- gesehen; vom 20. A ugust 2015 - III ZR 373/14, NJW 2015, 3297, 3298 Rn. 18; vom 3. September 2015 - III ZR 347/14, BeckRS 2015, 16019 Rn. 17 und vom 15. Oktober 2015 - III ZR 170/14, WM 2015, 2181, 2182 Rn. 17; jew. mwN). Auch bedarf es für die Individualisierung nicht der A ngabe von Einzelheiten, wie sie für die Substantiierung des anspruchsbegründenden Vorbringens erforde r- lich sind (Senatsurteil vom 15. Oktober 2015 aaO a.E.). (2) Den vorgenannten Erfordernissen genügt der Güteantrag der Kläger vom 29. Dezember 2011 en tgegen der Auffassung der Beschwerdeerwiderung nicht. Er nennt zwar den Namen und die Anschrift der Kläger (als "antragste l- lende Partei"), die Fondsgesellschaft, die Vertragsnummer und die Summe der h- 16 17 - 8 - ten Beratungsmängel. Der Name des Beraters und der Zeitraum der Beratung und Zeichnung werden demgegenüber nicht erwähnt. Vor allem aber bleibt - und diesen Punkt si eht der erkennende Senat hier als maßgeblich an - das angestrebte Verfahrensziel (Art und Umfang der Forderung) im Dunkeln. Im Güteantrag ist davon die Rede, dass die antragstellende Partei so zu stellen sei, als ob keine Beteiligung zustande gekommen wäre . Der geforderte Sch a- densersatz umfasse "sämtliche aufgebrachten Kapitalbeträge sowie entgang e- nen Gewinn und ggf. vorhandene sonstige Schäden (z.B. aus Darlehensfina n- zierung oder Steuerrückzahlungen)" sowie Rechtsanwaltskosten und "künftig noch aus der Bet eiligung entstehende Schäden" (Anlage K 1a, S. 7). Dabei bleibt ausdrücklich offen ("ggf."), ob und inwieweit das eingebrachte Beteil i- gungskapital fremdfinanziert wurde, so dass ein etwaiger Schaden auch oder gar zu einem großen Teil in den aufgebrachten Z ins - und Tilgungsleistungen bestanden hätte (vgl. Senatsurteile vom 20. August 2015 aaO S. 3299 Rn. 22 und vom 3. September 2015 aaO Rn. 18). Auch die weiteren Schäden (entga n- gener Gewinn und sonstige Schäden) sind nicht abschätzbar. Die Größenor d- nung des geltend gemachten Anspruchs ist für die Beklagte (als Antragsgegn e- rin und Schuldnerin) und für die Gütestelle hiernach aus dem Güteantrag nicht zu erkennen und auch nicht wenigstens im Groben einzuschätzen gewesen. d) Entgegen der Meinung der Beschwer deerwiderung ergeben sich aus europarechtlichen Normen keine Vorgaben für die Anforderungen an die Indiv i- dualisierung des in einem Güteantrag geltend gemachten (prozessualen) A n- spruchs. Die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des R a- tes vo m 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG L 171/12) betrifft den Verbrauch s- güterkauf (Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie) und somit nicht die Kapitalanlageber a- tung und enthält darüber hinaus auc h keine Bestimmungen zum Inhalt eines 18 - 9 - Güteantrags. Den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alte r- native Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderu ng der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. EU L 165/63) genügt § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, wobei es offen bleiben kann, ob diese Richtlinie auf Gütestellen im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB überhaupt A n- wendung findet. Vorgaben f ür den erforderlichen Inhalt eines Güteantrags e r- geben sich aus Art. 12 Abs. 1 der genannten Richtlinie ohnehin nicht. Eine Vo r- lage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267 AEUV ist entbehrlich. Die Erwägungen des Senats zum Europarecht ergeben sich ohne weiteres aus dem Wortlaut der zitierten Richtlinien, so dass die richtige Anwe n- dung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte clair, vgl. z.B. Senatsurteile vom 6. November 2008 - I II ZR 279/07, BGHZ 178, 243, 257 f Rn. 31 und vom 17. April 2014 - III ZR 87/13, BGHZ 201, 11, 22 Rn. 29; BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273, 287 Rn. 34). 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Beklagte wen det sich gegen die Aussetzung des Rechtsstreits nach § 8 KapMuG. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Ausgang s- rechtsstreits, welche die in der Sache unterliegende Partei unabhängig vom Ausgang des Beschwerde - und Recht sbeschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff ZPO zu tragen hat (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2015 - III ZB 69/14, BeckRS 2015, 19551 Rn. 25 [insoweit in WM 2015, 2308 nicht mit abgedruckt] und vom 17 . Dezember 2015 - III ZB 14/15, WM 2016, 156, 157 Rn. 2, jeweils mwN). Den Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Senat mit e i- nem Fünftel des Ausgangswerts des Rechtsstreits (ohne Berücksichtigung 19 - 10 - der hilfsweisen Anspruchsbezifferung in der Ber ufungsbegründung; mithin: Herrmann Tombrink Remmert Reiter Liebert Vorinstanzen: LG Ingolstadt, Entscheidung vom 29.08.2014 - 43 O 947/13 Kap - OLG München, Entscheidung vom 20.05.2015 - 21 U 3851/14 -
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