BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 8/00 vom 12. Juli 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze , Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 19. März 2000 g e - gen den Beschluß des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Februar 2000 wird auf dessen Kosten verwo r - fen. Gründe: Die gemäß §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO an sich statthafte sofortige B e - schwerde des Beklagten ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt (§§ 78, 577 ZPO i.V.m. §§ 7, 8 EGZPO) e r - hoben worden ist. Eine form- und fristgerechte Rechtsmitteleinlegung ist auch - 3 - nach Erlaß des die Anträge auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe oder Be i - ordnung eines Notanwalts ablehnenden Senatsbeschlusses vom 12. März 2001 nicht erfolgt. Röhricht Henze Goette Kurzwelly Münke
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