BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 80/07 vom 17. Juli 2008 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO 247 899 Abs. 1, 247 901 a) Wird der Auftrag zur Pf344ndung zusammen mit einem Antrag zur Bestim-mung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung f374r den Fall gestellt, dass die Pf344ndung nicht zu einer vollst344ndigen Befriedigung des Gl344ubigers f374hrt, ist der Zeitpunkt des Pf344ndungsversuchs f374r die Be-stimmung der Zust344ndigkeit zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach 247 899 Abs. 1 ZPO ma337geblich. b) Zur Begr374ndung eines Aufenthaltsorts i.S. des 247 899 Abs. 1 ZPO reicht eine kurzfristige Anwesenheit des Schuldners aus. c) Eine Ausdehnung des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versiche-rung auf weitere titulierte Forderungen ist nach dem Offenbarungstermin nicht mehr zul344ssig. BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 - I ZB 80/07 - LG Hamburg AG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Schuldners und die Anschlussrechts-beschwerde des Gl344ubigers gegen den Beschluss des Landge-richts Hamburg, Zivilkammer 32, vom 25. Juli 2007 werden zu-r374ckgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegenein-ander aufgehoben. Gegenstandswert: 1.500 200. Gr374nde: I. Der Schuldner wurde vom Oberlandesgericht M374nchen zur Zahlung von 1.999.800 US-Dollar an den Gl344ubiger verurteilt. Die Verfahrenskosten setzte das Landgericht M374nchen I mit Kostenfestsetzungsbeschluss in H366he von 79.200 200 gegen den Schuldner fest. 1 - 3 - Der Schuldner, der seinen Wohnsitz in Gro337britannien hat, war f374r den 15. Dezember 2006 als Zeuge in das Ziviljustizgeb344ude in Hamburg geladen. 2 3 Der Gl344ubiger, der in der Schweiz wohnt, beauftragte den Gerichtsvoll-zieher am 8. Dezember 2006, wegen eines Teilbetrags von 50.000 200 aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss eine Sachpf344ndung durchzuf374hren. F374r den Fall der Erfolglosigkeit der Pf344ndung beantragte der Gl344ubiger, Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners zu bestimmen und Haftbefehl zu erlassen, falls der Schuldner zum Termin nicht erscheinen oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verweigern sollte. Nachdem ein Pf344ndungsversuch am 15. Dezember 2006 im Ziviljustizge-b344ude in Hamburg erfolglos verlaufen war, lud der Gerichtsvollzieher den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf den 15. Januar 2007. Am 20. Dezember 2006 erteilte der Gl344ubiger einen Vollstreckungsauf-trag zur Pf344ndung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts M374nchen und bean-tragte, in dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 15. Januar 2007 erneut eine Pf344ndung beim Schuldner vorzunehmen und ge-gebenenfalls einen weiteren Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versiche-rung zu bestimmen sowie bei einer Weigerung des Schuldners oder im Falle seines Nichterscheinens im Termin Haftbefehl zu erlassen. 4 Unter Berufung auf seinen Wohnsitz und Aufenthalt im Ausland machte der Schuldner geltend, der Gerichtsvollzieher sei unzust344ndig. Zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 15. Januar 2007 erschien der Schuldner nicht. Im Hinblick auf den Haftbefehlsantrag legte der Gerichtsvoll-zieher die Zwangsvollstreckungsakte dem Amtsgericht Hamburg vor. 5 - 4 - Das Amtsgericht hat sich f374r 366rtlich unzust344ndig erkl344rt. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Gl344ubigers hat das Amtsgericht zur374ckgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Gl344ubigers hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und es angewiesen, gegen den Schuldner Haft-befehl zu erlassen; die weitergehende sofortige Beschwerde hat das Landge-richt zur374ckgewiesen. 6 Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Schuld-ners. Der Gl344ubiger beantragt, die Rechtsbeschwerde des Schuldners zur374ck-zuweisen. Er beantragt weiterhin im Wege der Anschlussrechtsbeschwerde, die Zwangsvollstreckung entsprechend seinem Antrag vom 20. Dezember 2006 auszudehnen. Der Schuldner beantragt, die Anschlussrechtsbeschwerde zu-r374ckzuweisen. 7 II. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners und die Anschlussrechtsbe-schwerde des Gl344ubigers sind zul344ssig (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4, 247 575 ZPO). In der Sache haben sie keinen Erfolg. 8 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung aus-gef374hrt: 9 Das Amtsgericht Hamburg sei nach 247 899 Abs. 1, 247 802 ZPO 366rtlich zu-st344ndig. Ma337geblich sei f374r die Bestimmung der 366rtlichen Zust344ndigkeit der Aufenthaltsort des Schuldners, weil dieser keinen Wohnsitz im Bundesgebiet habe. Der Schuldner habe sich zum Zeitpunkt des Pf344ndungsversuchs am 15. Dezember 2006 im Bezirk des Amtsgerichts Hamburg aufgehalten. Davon sei auch auszugehen, wenn f374r einen Aufenthaltsort i.S. des 247 899 Abs. 1 ZPO erforderlich sei, dass der Schuldner sich in der ma337gebenden Zeit dort 374ber- 10 - 5 - wiegend aufzuhalten pflege und dass dort seine Interessen zusammenliefen, deretwegen er sich im Bundesgebiet aufhalte. 11 Der Antrag des Gl344ubigers auf Ausdehnung der Zwangsvollstreckung habe dagegen keinen Erfolg. Das Schreiben des Gl344ubigers vom 20. Dezember 2006 habe keine Ausdehnung der bereits laufenden Zwangsvollstreckung, son-dern einen davon unabh344ngigen weiteren Zwangsvollstreckungsauftrag zum Gegenstand gehabt. Die unter dem 24. Januar 2007 nachgesuchte Ausdeh-nung der Zwangsvollstreckung sei unzul344ssig. Sie sei erst nach dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 15. Januar 2007 beantragt wor-den. 2. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht begr374ndet, weil das Beschwerdegericht das Amtsgericht zu Recht angewiesen hat, einen Haftbefehl gegen den Schuldner zu erlassen (247247 899, 900, 901 ZPO). Das Amtsgericht Hamburg ist f374r den Erlass des Haftbefehls zust344ndig. 12 a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung folgt diese Zust344ndigkeit jedoch nicht aus Art. 39 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Anerkennung und Voll-streckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (ABl. EG 2001, Nr. L 12, S. 1 - im Folgenden: Br374ssel-I-VO). Die Vor-schrift betrifft die 366rtliche Zust344ndigkeit f374r einen Antrag auf Vollstreckbarerkl344-rung der in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung (vgl. Art. 38 Abs. 1, Art. 39 Abs. 1 Br374ssel-I-VO). Sie ber374hrt nicht die internationale und die 366rtliche Zust344ndigkeit f374r Vollstreckungsma337nahmen aufgrund einer von einem deutschen Gericht erlassenen vollstreckbaren Entscheidung im Inland (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 6. Aufl., 247 899 Rdn. 4). 13 - 6 - b) Die Zust344ndigkeit des Amtsgerichts Hamburg f374r den Erlass des Haft-befehls nach 247 901 ZPO folgt vielmehr mittelbar aus 247 899 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist f374r die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach 247 807 ZPO der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zust344ndig, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inl344ndischen Wohnsitzes seinen Aufenthaltsort hat. Da der Schuldner in Deutschland keinen Wohnsitz hat, richtet sich die Zust344ndig-keit grunds344tzlich nach dem Aufenthaltsort des Schuldners bei der Auftragser-teilung nach 247 900 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vorliegend: 8. Dezember 2006). Wird der Auftrag zur Pf344ndung zusammen mit einem Antrag zur Bestimmung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung f374r den Fall gestellt, dass die Pf344ndung nicht zu einer vollst344ndigen Befriedigung des Gl344ubigers f374hrt, ist der Zeitpunkt des Pf344ndungsversuchs ma337geblich (vgl. Z366ller/St366ber, ZPO, 26. Aufl., 247 899 Rdn. 2), weil erst zu diesem Zeitpunkt 374ber die Verpflich-tung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu entscheiden ist und eine dann begr374ndete Zust344ndigkeit ausreicht. Zu diesem Zeitpunkt (vorliegend: 15. Dezember 2006) hatte der Schuldner seinen Aufenthaltsort i.S. des 247 899 Abs. 1 ZPO im Bezirk des Amtsgerichts Hamburg. 14 Zur Begr374ndung eines Aufenthaltsorts reicht eine nur vor374bergehende kurzfristige Anwesenheit des Schuldners aus; eine Durchreise kann gen374gen (vgl. zu 247 16 ZPO: Musielak/Heinrich aaO 247 16 Rdn. 3; Wieczorek/Sch374tze/ Hausmann, ZPO, 3. Aufl., 247 16 Rdn. 6; zu 247 73 Abs. 1 FGG: KG OLGZ 1973, 149, 150; BayObLG NJW 2003, 596). Dagegen ist zur Begr374ndung eines Auf-enthaltsorts nicht erforderlich, dass der Schuldner sich in der fraglichen Zeit an dem in Rede stehenden Ort 374berwiegend aufzuhalten pflegt und seine Interes-sen in der Hauptsache dort zusammenlaufen (a.A. OLG Frankfurt am Main JurB374ro 1978, 131; Stein/Jonas/M374nzberg, ZPO, 22. Aufl., 247 899 Rdn. 5 Fn. 22). Die Bestimmung des 247 899 Abs. 1 ZPO setzt f374r die Begr374ndung der 15 - 7 - Zust344ndigkeit keinen l344ngeren oder gew366hnlichen Aufenthalt voraus (zu diesen Erfordernissen: 247 20 ZPO und 247 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach diesen Ma337st344-ben gen374gte die Anwesenheit des Schuldners im Ziviljustizgeb344ude in Ham-burg, um dort einen Aufenthaltsort i.S. des 247 899 Abs. 1 ZPO anzunehmen. 16 Anders als die Rechtsbeschwerde meint, kommt es auch nicht darauf an, ob der Schuldner sich an dem fraglichen Ort freiwillig aufh344lt (vgl. BGH MDR 1987, 829; BayObLG VersR 1985, 742; M374nchKomm.ZPO/Patzina, 3. Aufl., 247 16 Rdn. 6; Wieczorek/Sch374tze/Hausmann aaO 247 16 Rdn. 6; Z366ller/Voll-kommer aaO 247 16 Rdn. 7). c) Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass auch die weiteren Vor-aussetzungen f374r den Erlass des Haftbefehls vorliegen. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. 17 3. Die Anschlussrechtsbeschwerde ist ebenfalls unbegr374ndet. 18 a) Entgegen der Ansicht der Anschlussrechtsbeschwerde ist eine Aus-dehnung der Zwangsvollstreckung vor dem Termin zur Abgabe der eidesstattli-chen Versicherung am 15. Januar 2007 durch den Gl344ubiger nicht erfolgt. Sein Schreiben vom 20. Dezember 2006 enth344lt keine Ausdehnung der laufenden Vollstreckungsma337nahme, sondern einen weiteren Auftrag zur Vollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts M374nchen. 19 Ohne Erfolg macht die Anschlussrechtsbeschwerde weiterhin geltend, dem Gerichtsvollzieher sei in zahlreichen Telefonaten der Hintergrund des An-trags vom 20. Dezember 2006 erl344utert und eine Ausdehnung der Zwangsvoll-streckung beantragt worden. In Anbetracht des eindeutigen Wortlauts des Voll-streckungsauftrags vom 20. Dezember 2006 und des nur vage gehaltenen Vor- 20 - 8 - trags des Gl344ubigers konnte das Beschwerdegericht zu Recht davon ausgehen, dass eine Ausdehnung der laufenden Zwangsvollstreckung um die Hauptforde-rung sowie um Zinsen und weitere Kosten bis zum Termin zur Abgabe der ei-desstattlichen Versicherung nicht erfolgt war. Danach kommt es auch nicht dar-auf an, unter welchen Voraussetzungen eine Ausdehnung der Zwangsvollstre-ckung zwischen Anberaumung des Termins zur Abgabe der Offenbarungsver-sicherung und dem Termin selbst zul344ssig ist (vgl. hierzu LG Bonn JurB374ro 1998, 102; Musielak/Voit aaO 247 900 Rdn. 4). b) Eine Ausdehnung des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf weitere titulierte Forderungen nach dem Offenbarungstermin war nicht mehr zul344ssig (Stein/Jonas/M374nzberg aaO 247 900 Rdn. 22). Der Ver-pflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und der Terminsbe-stimmung liegt eine bestimmte zu vollstreckende Forderung zugrunde (vgl. 247 900 Abs. 3 ZPO). Der Erlass des Haftbefehls setzt voraus, dass der Schuld-ner dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unentschuldigt fern bleibt oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung grundlos verwei-gert. Die Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe der eidesstattlichen Versi-cherung muss danach im Termin bestanden haben (Schuschke in: Schuschke/ Walker, Vollstreckung und Vorl344ufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., 247 901 ZPO Rdn. 5; Z366ller/St366ber aaO 247 901 Rdn. 3; Wieczorek/Sch374tze/Storz aaO 247 901 Rdn. 10). Denn der Haftbefehl dient der Erzwingung nur einer zul344ssigerweise abverlangten eidesstattlichen Versicherung. Damit nicht zu vereinbaren ist eine Auswechslung der titulierten Forderung oder eine Ausdehnung auf andere voll-streckbare Forderungen nach dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Ver-sicherung. 21 - 9 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 92 Abs. 1 ZPO. 22 Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 28.02.2007 - 29d M 5042/07 - LG Hamburg, Entscheidung vom 25.07.2007 - 332 T 34/07 -
Full & Egal Universal Law Academy