BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 80/07 vom 19. M344rz 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 233 Fc Zur Notwendigkeit einer hinreichenden Ausgangskontrolle bei der Erteilung einer Einzelanweisung des Rechtsanwalts, einen fristgebundenen Schriftsatz durch Telefax an das Gericht zu 374bermitteln. BGH, Beschluss vom 19. M344rz 2008 - III ZB 80/07 - LG Heilbronn AG Heilbronn - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. M344rz 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 1. Oktober 2007 - 1 S 35/07 Bm - wird auf seine Kosten als unzul344ssig verworfen. Gegenstandswert: 4.926,50 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin nimmt den Beklagten auf Zahlung restlicher Ausbildungs-verg374tung in H366he von 4.926,50 200 nebst Zinsen in Anspruch. Das der Klage stattgebende Urteil des Amtsgerichts Heilbronn ist dem Prozessbevollm344chtig-ten des Beklagten am 13. Juli 2007 zugestellt worden. Hiergegen hat er beim Landgericht Heilbronn rechtzeitig Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 13. September 2007 hat der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten wegen Ar-beits374berlastung beantragt, die am selben Tage ablaufende Frist zur Begr374n-dung der Berufung um zwei Wochen zu verl344ngern. Der durch Telefax versand-te Schriftsatz ist an das Landgericht adressiert, wurde jedoch wegen einer un-richtigen Telefaxnummer am 13. September 2007 kurz nach 15.00 Uhr dem 1 - 3 - Amtsgericht Heilbronn 374bermittelt. Von dort wurde er an das Landgericht wei-tergeleitet, wo er am 17. September 2007 eingegangen ist. Auf einen Hinweis des Berichterstatters hat der Beklagte noch am 17. September 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt; die Be-rufungsbegr374ndung ist am 28. September 2007 erfolgt. Zur Begr374ndung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Beklagte vorgetragen und durch eidesstatt-liche Versicherung der Angestellten E. seines Prozessbevollm344chtigten glaubhaft gemacht: Nach Vorbereitung des Fristverl344ngerungsersuchens habe der Prozessbevollm344chtigte die Akte der ausgebildeten und besonders zuver-l344ssigen Rechtsanwaltsfachangestellten mit der Anweisung 374bergeben, das Gesuch umgehend per Telefax an das zust344ndige Landgericht Heilbronn zu 374bermitteln und nachfolgend telefonisch die Gesch344ftsstelle des Gerichts zwecks Kontrolle zu kontaktieren. Aus nicht nachvollziehbaren Gr374nden sei der Antrag indes an den Anschluss des Amtsgerichts Heilbronn 374bermittelt worden. Nachdem Frau E. die Gesch344ftsstelle des Gerichts bis zum Arbeitsschluss der Kanzlei telefonisch nicht mehr habe erreichen k366nnen, sei das Versehen zun344chst unentdeckt geblieben. 2 Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zur374ckgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzul344ssig verworfen. Mit der Rechtsbeschwer-de verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weiter. 3 - 4 - II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 ZPO statthaft. Es fehlt hier jedoch an den Voraus-setzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der Beschluss des Beru-fungsgerichts steht im Einklang mit der h366chstrichterlichen Rechtsprechung. Er verletzt auch nicht das Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz. 4 2. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt bei der Versendung fristwahrender Schrifts344tze f374r eine Aus-gangskontrolle sorgen. Soll der Schriftsatz durch Telefax 374bermittelt werden, so ist in der Regel ein Sendebericht zu erstellen und auf etwaige 334bermittlungsfeh-ler, insbesondere die Richtigkeit der verwendeten Empf344ngernummer, zu 374ber-pr374fen (BGH, Beschl374sse vom 26. Januar 2006 - I ZB 64/05 - NJW-RR 2006, 1519 Rn. 9; vom 13. Februar 2007 - VI ZB 70/06 - NJW-RR 2007, 1690, 1691 Rn. 8, 10; Senatsbeschluss vom 4. April 2007 - III ZB 109/06 - NJW-RR 2007, 1429, 1430 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - NJW 2007, 2778 Rn. 6; jeweils m.w.N.). Ausreichend ist auch die allgemeine Anwei-sung, die Frist erst nach telefonischer R374ckfrage beim Empf344nger zu streichen (BGH, Beschluss vom 24. Januar 1996 - XII ZB 4/96 - VersR 1996, 1125; Be-schluss vom 2. Juli 2001 - II ZB 28/00 - NJW-RR 2002, 60). 5 - 5 - Das Vorbringen des Beklagten l344sst nicht erkennen, dass diesen Anfor-derungen in der Kanzlei seines Prozessbevollm344chtigten, dessen Verschulden er sich zurechnen lassen muss (247 85 Abs. 2 ZPO), gen374gt worden w344re. Eine allgemeine oder spezielle Anweisung zur 334berpr374fung des Sendeberichts ist nicht dargetan. Bei der statt dessen hier erteilten Weisung, sich den Eingang des Telefaxes durch die Gesch344ftsstelle des Landgerichts best344tigen zu lassen, h344tte der Prozessbevollm344chtigte aber nach den zutreffenden Ausf374hrungen des Landgerichts au337erdem f374r den Fall Vorsorge treffen m374ssen, dass bei Ge-richt niemand mehr erreicht werden kann und deshalb die vorgesehene Kontrol-le fehlschl344gt. Dann h344tte sich beispielsweise eine alternative 334berpr374fung des Sendeprotokolls angeboten. 6 3. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das Fehlen hinrei-chender organisatorischer Ma337nehmen zur Vermeidung von Fehlern bei der 334bermittlung fristwahrender Schrifts344tze im Streitfall nicht deswegen unerheb-lich, weil der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten eine konkrete Einzelanwei-sung erteilt hat. Allerdings ist richtig, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf allgemeine organisatorische Regelungen nicht ent-scheidend ankommt, wenn im Einzelfall konkrete Anweisungen vorliegen, deren Befolgung die Fristwahrung sichergestellt h344tte (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02 - NJW-RR 2003, 935 = BB 2003, 707, 708; Se-natsbeschluss vom 29. Juli 2004 - III ZB 27/04 - BGH-Report 2005, 44, 45 f.; BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 219/06 - NJW 2008, 526, 527 Rn. 10). Dabei ist jedoch auf den Inhalt der Einzelanweisung und den Zweck der allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen R374cksicht zu nehmen. Weicht ein Anwalt von einer bestehenden Organisation ab und erteilt er statt dessen f374r den konkreten Fall genaue Anweisungen, die eine Fristwahrung gew344hrleisten, so sind allein diese ma337geblich. Anders ist es hingegen, wenn die Einzelanwei- 7 - 6 - sung nicht die bestehende Organisation au337er Kraft setzt, sondern sich darin einf374gt und nur einzelne Elemente ersetzt, w344hrend andere ihre Bedeutung be-halten und geeignet sind, Fristvers344umnissen entgegenzuwirken (BGH, Be-schl374sse vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - NJW 2004, 367, 369; vom 30. Januar 2007 - XI ZB 5/06 - FamRZ 2007, 720 Rn. 6; siehe auch Senatsbe-schluss vom 4. April 2007 - III ZB 85/06 - NJW-RR 2007, 1430, 1431 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - NJW 2007, 2778 Rn. 6 f). Im vorliegenden Fall fehlte es in der Einzelanweisung des Anwalts an Regelungen, die eine ordnungsgem344337e Ausgangskontrolle 374berfl374ssig gemacht h344tten. Die Anweisung an die Kanzleiangestellte bestand lediglich darin, den Schriftsatz umgehend per Telefax an das Landgericht zu 374bermitteln und sich den Eingang von der Gesch344ftsstelle best344tigen zu lassen. Damit waren sonst etwa bestehende Kontrollmechanismen weder au337er Kraft gesetzt noch obsolet geworden. Denn diese blieben gerade f374r die hier eingetretene Entwicklung sinnvoll und notwendig, in der die Einzelanweisung des Rechtsanwalts sich als unvollst344ndig erwies, weil die darin bestimmten Kontrollma337nahmen versagten. Stellt sich dabei die allgemeine Kanzleiorganisation als unzureichend heraus, entlastet es den Rechtsanwalt nicht, wenn er im Einzelfall eine 334bermittlung per 8 - 7 - Telefax an das Berufungsgericht mit gleichfalls ungen374gender 334berpr374fung an-ordnet. Schlick Wurm Kapsa W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: AG Heilbronn, Entscheidung vom 27.06.2007 - 7 C 713/07 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 01.10.2007 - 1 S 35/07 -
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