BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 80/10 vom 26. Mai 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2011 durch den V i zepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschlosse n: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 5. November 2010 - 13 S 79/10 - wird als unzulässig verwo r fen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Der Gegenstan Gründe: I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung einer zahnärztlichen Honorarforderung. Das Amtsgericht Bayreuth hat der Klage mit Urteil vom 16. Juni 2010 vollumfänglich stattgegeben. Gegen dieses ihr am 22 . Juni 2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 21. Juli 2010 Berufung eingelegt. Der an das Landgericht Bayreuth gerichtete, im Adressfeld jedoch mit der Telefaxnummer des Amtsgerichts Bayreuth versehene Berufung s- schriftsatz wurde am s elben Ta ge per Telefax an das Amtsge richt Bayreuth 1 - 3 - über sandt und von dort aus mit Eingang vom 22. Juli 2010 an das Land gericht weitergeleitet. Mit Schriftsatz vom 17. August 2010, am selben Tage per Tel e- fax an das Landgericht Bayreuth übersandt und dort ei ngegangen, bea n tragte die Beklagte eine Verläng e rung der Berufungsbegründungsfrist. Diese Frist wurde mit Verfügung vom 18. August 2010 antrag s gemäß bis zum 22. September 2010 verlängert. Die das Landgericht Bayreuth als Empfänger bezeichnende , jedoch erne ut mit der Telefaxnummer des Amtsgerichts Ba y- reuth versehene Berufungsbegründungsschrift vom 22. September 2010 übe r- mittelten die Pr o zessbevollmächtigten der Beklagten am selben Tage gegen 13.20 Uhr per Telefax an das Amtsg e richt Bayreuth; von dort aus wur de sie mit Eingang vom 23. September 2010 an das Landgericht Bayreuth weitergele i tet. Nach Hinweis auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung mit Verfügung vom 24. September 2010 hat die Beklagte mit Eingang vom 11. O k tober 2010 hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bea n tragt. Zur Begründung hat sie vorgebracht: Der verspätete Eingang der Ber u- fungsbegründungsschrift beruhe nicht auf einem Verschulden ihrer Prozessb e- vollmächtigten, s ondern auf einem Versehen der seit 18 Jahren in der dortigen Kanzlei tätigen und bislang sehr zuverlässigen Kan z leiangestellten W . . Frau W . sei über die Bedeutung der Fristwahrung aufgeklärt wo r- den und habe die Telefaxnummern "übliche rweise" anhand der allgemeinen Verzeichnisse im Internet oder der Homepage des betreffenden Gerichts ermi t- telt. Im vorliegenden Fall habe Frau W . bei Fertigung der Berufungsb e- gründung die (unrichtige) Telefaxnummer des Beru fungsgerichts aus der Ber u- fungsschrift übernommen, wobei sie die dortige Angabe dem damals allein vo r- handenen "amtsgerichtlichen Teil" der Anwaltsakte entnommen gehabt h a be. 2 3 - 4 - Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewi e sen und die Berufung als unzulässig ver worfen. Hiergegen richtet sich die Recht s- beschwerde der Beklagten. II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO statthafte sowie rechtzeitig eingelegte und b e gründ e- te Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsät z- liche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sich e rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsb e schwerdeg e- richts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat au f der Grundl a- ge der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend en t schieden. 1. Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch als unbegrü n- det angesehen, weil die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf e i nem der Beklagten gemäß § 85 Abs . 2 ZPO zuzurechnenden Organisationsve r- schulden ihrer Prozessbevollmächtigten beruhe. Diese hätten es unterla s sen, das Kanzleipersonal allgemein dahin anzuweisen, dass die Telefaxnu m mer des Empfangsgerichts stets anhand eines allgemeinen Verzeichnisses, ei ner Inte r- netpräsenz des Gerichts, eines vom Empfangsgericht selbst stamme n den Schrif t stücks oder einer von diesem eingeholten Auskunft ermittelt werden müsse, nicht aber aus eigenen, früheren Schreiben entnommen werden dürfe. Ferner fehle es an einer allge meinen Anweisung an die Kanzleibediensteten, nach Absendung e i nes Telefax die Richtigkeit der verwendeten Telefaxnummer des Empfängers im Rahmen der Ausgangskontrolle zu übe r prüfen. 4 5 6 - 5 - 2. Diese Würdigung lässt Rechtsfehler nicht erkennen und steht insbeso n- dere im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesg e richtshofs. a) Danach darf der Rechtsanwalt zwar die Übermittlung der Berufung s- begründung per Telefax als eine einfache büromäßige Aufgabe einer zuverlä s- sigen, hinreichend geschulten und überwachten B ürokraft übertragen, ohne die Ausführung des Auftrags stets konkret überwachen und kontrollieren zu mü s- sen (s. etwa Senatsbeschluss vom 4. April 2007 - III ZB 109/06, NJW - RR 2007, 1429, 1430 Rn. 7 mwN; BGH, Beschlüsse vom 23. März 1995 - VII ZB 19/94, NJW 1995, 2105, 2106; vom 25. Februar 2010 - I ZB 66/09, BeckRS 2010, 08681 Rn. 12 und vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08, NJW 2010, 2811 Rn. 9). Er muss jedoch durch organisatorische Vorkehrungen, insbesondere durch en t- sprechende allgemeine Anweisungen an das Bür opersonal, siche r stellen, dass die Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird (Senatsb e- schlüsse vom 4. April 2007 aaO Rn. 8 mwN; vom 24. Juni 2010 - III ZB 63/09, BeckRS 2010, 16574 Rn. 11 und vom 27. Januar 2011 - III ZB 30/10, BeckRS 2011, 03316 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 2005 - II ZB 9/04, NJW - RR 2005, 1373 und vom 11. November 2009 - XII ZB 117/09, NJOZ 2010, 776, 777 Rn. 6). Hierzu gehört, dass bei der erforderlichen Ausgangsko n trolle in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und dieser auf die Richtigkeit der verwe n- deten Empfängernummer überprüft wird, um nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch bereits bei der Ermittlung der Faxnu m mer oder ihrer Übertragung in den Schriftsatz aufdecken zu können (s. etwa Senatsbeschlü s se v om 4. April 2007 aaO; vom 19. März 2008 - III ZB 80/07, NJW - RR 2008, 1379 Rn. 5; vom 24. Juni 2010 aaO und vom 27. Januar 2011 aaO; BGH, B e schlüsse vom 6. Juni 2005 aaO; vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04, NJW 2006, 2412, 2413 Rn. 7, 12 f; vom 21. Juli 2008 - II ZA 4/08, BeckRS 2008, 17708 Rn. 3; vom 7 8 - 6 - 11. November 2009 aaO; vom 25. Februar 2010 aaO Rn. 10; vom 12. Mai 2010 aaO S. 2812 Rn. 11; vom 22. September 2010 - XII ZB 117/10, NJW - RR 2011, 138, 139 Rn. 11 und vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10, NJW 2011, 458, 459 Rn. 7). Dabei genügt der Vergleich der auf dem Sendeb e richt ausgedruckten Telefaxnummer mit der in den Schriftsatz eing e setzten nicht. Dieser Abgleich ist nur geeignet, einen Fehler bei der Eingabe der Nu m mer in das Telefaxgerät aufzudecken, nicht aber sicherzustellen, dass die im Schrif t satz angegebene Telefaxnummer zutreffend ermittelt wurde. Die Übe r prüfung der Richtigkeit der im Sendebericht ausgewiesenen Empfängernummer ist deshalb vielmehr a n- hand eines aktuellen Ve r zeichnisses oder einer ande ren geeigneten Quelle vorzunehmen, aus dem beziehungsweise der die Telefa x nummer des Gerichts hervorgeht, für das die Sendung bestimmt ist (Senatsb e schlüsse vom 24. Juni 2010 aaO mwN und vom 27. Januar 2011 aaO; BGH, Beschlüs s e vom 10. Mai 2006 aaO Rn. 13 und vom 12. Mai 2010 aaO mwN). b) Eine diesen Anforderungen genügende Büroorganisation der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten hat die Beklagte weder dargetan noch glaubhaft gemacht. Zu Recht hat das Berufungsgericht beanstandet, dass es sowohl in Be zug auf die Ermittlung der zutreffenden Telefaxnummer des Empfangsg e- richts als auch in Bezug auf die Ausgangskontrolle fristwahrender, per Telefax übersandter Schriftsätze (hier insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Pr ü- fung der Richtigkeit der verwendet en Telefaxnummer) an allgemeinen Anwe i- sungen an das Büropersonal gefehlt hat. Der allgemeine Hinweis auf die Bedeutung der Wahrung von Rechtsmi t- telfristen sowie darauf, dass unterschiedliche Gerichte verschiedene Telefa x- nummern haben (können), so dass eine genaue Prüfung der verwendeten Nummer geboten ist, und die Kenntnis der Rechtsanwälte davon, dass die 9 10 - 7 - Kanzleiangestellte W . die Telefaxnummern "üblicherweise" anhand der al l- gemeinen Verzeichnisse im Internet oder der Homepage des betreffenden G e- richts ermittelt, genügen für die nach den vorstehenden Grundsätzen erforderl i- che allgemeine Anweisung nicht und machen eine solche auch nicht entbeh r- lich. Das Fehlen einer allgemeinen Anweisung hat es mit sich gebracht, dass der Kanzleiangestellten W . nicht vor Augen geführt worden war, dass die zutreffende Telefaxnummer des Empfangsgerichts nicht aus der Angabe in e i- nem eigenen früheren Schriftsatz entnommen werden darf, da es sich hie r bei - anders als bei allgemeinen Verzeichnissen, einem Interne tauftritt des G e richts oder einem gerichtlichen Schriftstück - nicht um eine g e eignete Quelle handelt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Telefaxnummernangabe in dem früh e- ren Schriftsatz ihrerseits - was die Rechtsbeschwerde hier ve r kennt - nicht aus ei ner geeigneten Quelle ermittelt worden ist (sondern aus dem "amtsgerichtl i- chen Teil" der Anwaltsakte) und es somit insgesamt an einer zuverlässigen E r- mittlung der richtigen Telefaxnummer des Rechtsmitte l gerichts gefehlt hat. 3. Wiedereinsetzung ist der Beklagten auch nicht deshalb zu erte i len, weil die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf ein gerichtliches Verschu l- den zurückzuführen w ä re. a) Zwar darf ein Rechts uchender darauf vertrauen, dass das mit der S a- che befasst gewesene Gericht gemäß der ihm obliegenden nachwirke n den Fürsorgepflicht den bei ihm eingereichten, aber für das Rechtsmittelgericht b e- stimmten Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang dorthin weiterleiten wird. Geht der Schriftsatz dabei so zeitig ein, dass die fris t gerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäft s gang ohne weiteres erwartet werden kann, darf die Partei auch davon ausg e hen, dass er noch fristgerecht bei dem Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies ta t sächlich nicht, so ist der 11 12 - 8 - Part ei Wiedereinsetzung unabhängig davon zu gewähren, auf welchen Grü n- den die fehlerhafte Einreichung beruht (s. BVerfGE 93, 99, 114 ff mwN; BVerfG NJW 2001, 1343; NJW 2005, 2137, 2138; Senat s beschlüsse vom 4. April 2007 aaO Rn. 12 und vom 17. September 2008 - III ZB 22/08, BeckRS 2008, 21695 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 2005 aaO und vom 21. Oktober 2010 aaO Rn. 12). b) Der Wiedereinsetzung begehrende Antragsteller hat indes darzulegen und glaubhaft zu machen, dass sein Schriftsatz im normalen ordnun gsgem ä- ßen Geschäftsgang fristgemäß an das Rechtsmittelgericht weitergeleitet we r- den konnte (BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 2005 aaO und vom 21. Oktober 2010 a aO Rn. 12 f mwN). Dieser Obliegenheit hat die Beklagte nicht genügt. Hierfür reicht es en t- gegen der Meinung der Rechtsbeschwerde nicht aus, wenn vorgetragen wird, dass es "nicht auszuschließen" sei, dass die Berufungsbegründungsschrift im üblichen Geschäftsverkehr noch am Tage ihres Eingangs bei dem Amtsg e richt Bayreuth an das Landgericht Bayreuth ha be übermittelt werden können. Unb e- schadet dessen besteht kein tragfähiger Anhalt für die Annahme, dass der g e- gen 13.20 Uhr per Telefax übersandte Schriftsatz im ordentlichen Geschäft s- gang noch am selben Tage an das Berufungsgericht hätte weitergeleitet we r- den können (und müssen). Ein solcher Anhalt ergibt sich auch nicht aus den besonderen Umständen des Falls. Zwar war der Schriftsatz an das "Landg e- richt Bayreuth" gerichtet. Er war aber nicht mit einem augenfälligen Hi n weis auf eine besondere Eilbedürftigke it versehen und ließ insbesondere nicht erke n- nen, dass er erst am letzten Tag der (verlängerten) Rechtsmittelbegründung s- frist eing e reicht wurde (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 4. April 2007 aaO Rn. 14). Die Beklagte durfte daher nicht darauf vertrauen, dass die Berufung s- 13 14 - 9 - begründungsschrift noch am selben Tage von dem - unzuständigen - Amtsg e- richt Bayreuth an das Berufungsgericht weitergereicht werden wü r de. Schlick Dörr Herrmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: AG Bayreuth, Entscheidung vom 16.06.2010 - 3 C 279/04 - LG Bayreuth, Entscheidung vom 05.11.2010 - 13 S 79/10 -
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