BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 80/11 vom 19. April 2012 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Alles kann besser werden UrhG § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 101 Abs. 9 a) Der in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung bestehende Anspruch aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft gegen eine Person, die in g e- werblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstlei s- tungen erbrachte, setzt nicht voraus, dass die rechtsverletzenden Tätigkeiten das Urheberrecht oder ein anderes n ach dem Urheberrechtsgesetz g e- schütztes Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt haben. b) Die Begründetheit des Antrags nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG auf Gesta t- tung der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten b e- stimmte (dynamische) IP - Adressen zugewiesen waren, setzt jedenfalls in den Fällen, in denen ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Per son b e- steht, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genut z- te Dienstleistungen erbracht hat, grundsätzlich kein besonderes und insb e- sondere kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus. Ein so l- cher Antrag ist vielmehr unter Abw ägung der betroffenen Rechte des Recht s- inhabers, des Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter Berücksicht i- gung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in aller Regel ohne Weiteres begründet. BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 80/11 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und Dr. Koch beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragste llerin wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2 . November 2011 aufgehoben. D er Beschluss der 13. Zivil kammer des Landgerichts Köln vom 29. September 2011 wird auf die Beschwerde der Antragstellerin abgeändert. Der Beteiligt en wird gestattet, der Antragstellerin unter Verwe n- dung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen , denen die in der Anl age ASt 1 des Beschlusses der 13. Zivilkam - me r des Landgerich ts Köln vom 13. September 2011 aufgeführten IP - Adres sen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren. Die Kosten de r gerichtlichen Anordnung trägt die Antragstellerin. G egenstandswert : 3 .000 Gründe: I. Die Antragstellerin ist ein Musikvertriebsunternehmen . Die Naidoo R e- cords GmbH hat ihr das ausschließliche Recht eingeräumt, die Tonauf nahmen X avier Naidoo - Alles kann besser werden einschließlich 1 - 3 - sämtlicher auszukop pelnder Singletonträger und der darauf enthaltenen Au f- nahmen über Download - Portale und Online - Tauschbörsen auszuwer ten und die auf den Tonträgern enthaltenen Tonaufnahmen in diesem Zusammenhang ö f- fentlich zugänglich zu machen. Das Album ist am 9. Oktober 2 009 veröffentlicht worden. Es enthält den Titel Bitte hör nicht auf zu träumen , der am 22. Okto - ber 2010 auch als Singleauskoppelung veröffentlicht worden ist . Die Antragstellerin hat die L . Deutschland GmbH beauftragt, Onli - ne - Tauschbörsen im B lick auf Auf nahmen zu überwachen , an denen ihr en t- sprechende Rechte einge räumt sind. Die L . Deutschland GmbH verfügt über eine Software, mit der festgestellt werden kann, über welche n Inter net a n- schl uss eine bestimmte Datei zum Download ange boten w ird . Die von der A n- tragstellerin vorgelegte A nla ge ASt 1 enthält von der L . Deutschland GmbH ermittelte IP - Adressen , die Nutzer n zugewiesen waren , die den Titel Bi t- te hör nicht auf zu träumen in der Zeit zwischen dem 9. und dem 12. Sept em - ber 2011 über eine Online - Tauschbörse anderen Nutzern zu m Herunterladen angeboten h atte n. Die jeweiligen (dynamischen) IP - Adressen waren den Nu t- zern von der (weiteren) Beteiligten, der Deutschen Te lekom AG , als Internet - Provider zugewiesen worden. Di e Antragstellerin hat gemäß § 101 Abs. 9 UrhG in Verbindung mit § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG beantragt, der Beteiligten zu gestatten, ihr unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über d en Na men und die Anschrift derjenigen Nutzer Au skunft zu erteilen , denen die in der Anl a- ge ASt 1 aufgeführten IP - Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren . 2 3 - 4 - Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt. Die Beschwerde ist ohne E r- folg geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Re chtsb e- schwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag weiter. II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die zum Erlass der begeh r- ten Anordnung erforderliche Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß sei hinsichtlich des Musiktitels Bitte hör nicht auf zu träumen nicht gegeben. Dazu hat es ausgeführt: Werde ein einziges urheberrechtlich geschütztes Werk im Internet z um Herunterladen angeboten, kön ne eine Rechtsverletzung in gewerblichem Au s- maß nur bei m Vorliegen besonde rer Umstände angenommen werden . Diese könnten sich aus dem hohen Wert des angebotenen Werks ergeben . Sie kön n- ten ferner darin bestehen, dass eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht werde. Ob sich ein Werk in der rele vanten Verwertungsphase befi nde, könne nur im Ei n- zelfall bestimmt werden. Dazu gehöre der Fall, dass ei ne besonders umfangre i- che Datei - wie ein vollständiger Kinofilm , ein Musikalbum oder ein Hörbuch - vor oder unmittelbar nach der Veröffentlichung in Deu tschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht wer de. Dabei sei der Zeitraum unmitte l- bar nach der Veröffentli chung für Werke der Unterhaltungsmusik auf sechs M o- nate zu bemessen. Nach Ablauf dieser Frist bedürfe es besonderer Umstände , um eine Fortdauer der relevanten Verwertungsphase annehmen zu können . Dazu gehöre ein fortdauernder besonders großer kommerzieller Erfolg des Werkes. Bei Musikalben könne eine Platzierung in den TOP 50 der Verkau f- scharts der Musikindustrie ausreichen, bei ei nem einzelnen Titel aus einem A l- bum eine besonders gute Pl atzierung in den Single c harts ; g egebenenfalls kö n- 4 5 6 - 5 - ne auch anhand weiterer Umstände das Fortdauern der relevanten Verwe r- tungsphase festgestellt werden. Im vorliegenden Fall seien konkrete Umstände, die eine Fortdauer der r e levanten Verwertungsphase zum Zeitpunkt der Rechtsverletzungen im Zei t- raum zwischen dem 9. und dem 12. September 2011 und damit deutlich mehr als sechs Monate nach Veröffentlichung des in Rede stehenden Mus iktitels, nämlich fast z wei Jah re nach Veröffentlichung des Musikalbums am 9. Oktober 2009 und fast ein Jahr nach Veröffentlichung der Auskoppelung am 22. Oktober 2010 , weder vorgetragen noch ersichtlich . Die aktuelle Position des Albums auf Platz 91 der TOP 100 - Albumcharts und der Single auf Platz 82 der TOP 100 - Singlecharts reiche nicht aus . III. Die gemäß § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG, § 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. D er Antrag, es der Beteiligten zu gestatten, der Antragt ellerin unter Verwendung von Verkehrsd a- ten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über d en Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IP - Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren, kann mit der vom Be schwerde gericht gegebenen Begründung nicht abgelehnt werden. 1. Die durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rec h- ten des geistigen Eigentums mit Wirkung vom 1. September 2009 in das Urh e- berrechtsgesetz eingefügte Bestimmung des § 101 UrhG gibt dem Verletzten einen Auskunftsanspruch sowohl gegen den Verletzer als auch gegen Dritte: Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Ve r- letz t en auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in A n- 7 8 9 - 6 - spruch genommen werden ( § 101 Abs. 1 Satz 1 UrhG) . In Fällen offensichtl i- cher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verle t- zer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von § 101 Abs. 1 UrhG auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß - was im vorli e- genden Fall allein von Bedeutung ist - für rechtsverletzende Tätigkeiten genut z- te Dienstleistungen erbrachte, es sei denn, die Person wäre nach den § § 383 bis 385 ZPO im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berec h- tigt ( § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG) . Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten ( § 3 Nr. 30 TKG ) erteilt werden, ist für ihre Erteilung nach § 101 Abs. 9 UrhG eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu b e- an tragen ist. 2. Der Antrag auf Erteilung e iner Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten ( § 101 Abs. 9 UrhG) ist nur begründet, wenn ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht. Entgegen der A n- nahme des Beschwerdegerichts setzt der von der Antragstellerin behau ptete Anspruch aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Diens t- leistungen erbrachte, nicht voraus, dass die rechtsverletzenden Tätigkeiten das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt haben ( LG Bielefeld, Beschluss vom 20. März 2009 - 4 OH 49/09, juris Rn. 6 ff. ; D. Bohne , CR 20 10 , 104 , 105 ff. ; im Ergebnis ebenso Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3 . Aufl. , § 101 Rn. 12 ; offe n- g e lassen von LG München, ZUM 2011, 762, 770 ; aA OLG Zweibrücken, GRUR - RR 2009, 12, 13; OLG Oldenburg, MMR 2009, 188, 189; OLG Schle s- wig , GRUR - RR 2010, 239 f. ; OLG Hamburg, ZUM 2010, 893, 897; OLG Mü n- chen, GRUR - RR 2012, 68, 69 ; L G Köln, MMR 2009, 645; LG Frankfurt a .M. , 10 - 7 - GRUR - RR 2009, 15 ). Es kann daher offenbleiben, ob das unbefugte Einstellen eines einzigen urheberrechtlich geschützten Werks in eine Online - Tauschbörse - wie das Beschwerdegericht im vorliegenden und in anderen Ver fahren (OLG Köln, GRUR - RR 2011, 85 f. ; GRUR - RR 2011, 87 f. ; GRUR - RR 2012, 70 f. ) a n- genommen hat - nur unter besonderen Umständen (OLG Zweibrücken, GRUR - RR 2009, 12, 13; OLG Oldenburg, MMR 2009, 188, 189; OLG Frankfurt a.M. , GRUR - RR 2009, 296, 297 f. ) oder grundsätzlich ohne weiteres (OLG München, GRUR - RR 2012, 68, 69 f. ; LG München, ZUM 2011, 762, 767 ff. ) als eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß anzusehen ist (vgl. auch OLG Karlsruhe, GRUR - RR 2009, 379, 381 f. ; OLG Schleswig GRUR - RR 2010, 240; OLG Hamburg, ZUM 2010, 893, 897 f. ). a ) Der Wortlaut des § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG bietet keinen hinre i- chenden Anhaltspunkt dafür, dass der Anspruch auf Auskunft gegen die Pe r- son, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Di enstleistungen erbrachte, nur unter der einschränkenden Voraussetzung b e- steht, dass die rechtsverletzende n Tätigkeit en gleichfalls ein gewerbliches Ausmaß hatte n ( vgl. Jüngel/Geißler, MMR 2008, 787; Musiol, GRUR - RR 2009, 1, 3; D. Bohne , CR 2010, 104, 106) . § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG b e- zieht sich nicht auf d t- zung en - bei Nummer 3 dieses Satzes - verwendeten Begriff des Erbringens von Dienstleistungen . D ie Formulierung des § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat , und der Begriff rechtsverle t- zende Tätigkeiten in § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG ve rweisen zur Besti m- mung der Art de r Rechtsverletzung ersichtlich auf § 101 Abs. 1 Satz 1 UrhG , 11 12 - 8 - dem zu entnehmen ist, dass damit eine Verletzung des Urheberrechts oder e i- nes anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts gemeint ist . Der Begriff der Rechtsverletzung im Sinne des § 101 UrhG umfasst dagegen nicht allein Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß. Das ergibt sich b e- reits daraus, dass sich d as gewerbliche Ausmaß nach § 101 Abs. 2 Satz 2 UrhG sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen al s auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben kann und demnach nicht jede Rechtsverletzung zugleich eine solche in gewerblichem Ausmaß ist . Die Formulierung der Anspruch in § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG bezieht sich zur Bestim mung des Anspruchsinhal ts, nicht aber zur Bestimmung der A n- spruchsvoraussetzungen auf § 101 Abs. 1 UrhG. Damit, dass der Anspruch aus § 101 Abs. 2 UrhG unbeschadet von Absatz 1 besteht , ist nicht gemeint, dass ein Auskunftsanspruch gegen Dritte aus § 101 Abs. 2 UrhG nur begrün det ist , wenn zugleich die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs gegen den Ve r- letzer aus § 101 Abs. 1 UrhG erfüllt sind und eine Rechtsverletzung in gewerbl i- chem Ausmaß gegeben ist (aA OLG Schleswig , GRUR - RR 2010, 239 f. ) . Die Formulierung unbeschadet von Absatz 1 bringt al lein zum Ausdruck, dass die in Absatz 2 genannten Personen auch gemäß Absatz 1 in Anspruch genommen werden können , wenn sie Störer sind . D as ist deshalb von Bedeutung, weil die Inanspruchnahme nach Absatz 2 weiteren Voraussetzungen u nterliegt (BT - Drucks. 16/5048, S. 49 zu § 101 UrhG in Verbindung mit S. 38 zu § 140b PatG). Die Wendung auch besagt nur, dass ein Auskunftsanspruch nicht nur gegen d en Verletzer, sondern auch gegen Dritte besteht . b ) A us der Systematik des Gesetzes zu r Verbesserung der Durchse t- zung von Rechten des geistigen Eigentums ergibt sich eben falls nicht , dass der 13 14 - 9 - Auskunftsanspruch gegen Dritte nach § 101 Abs. 2 UrhG eine Rechtsverletzung in ge werblichem Ausmaß voraussetzt. D urch d as Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums ist in den anderen Gesetzen des geistigen Eigentums j e- weils ein Auskunftsanspruch geschaffen worden, der dem des § 101 UrhG en t- spricht ( § 140b PatG, § 24b GebrMG, § 46 GeschmMG, § 37b SortSchG und § 19 M arkenG). Diese Auskunftsansprüche s ind nur begründet, wenn eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vor liegt. Das folgt allerdings nicht aus dem Wortlaut die ser Regelungen, d ie we der für den Ausku nftsanspruch gegen den Verletzer (anders als § 101 Abs. 1 UrhG) noch für den Auskunftsa n- spruch gegen Dritte ( wie auch § 101 Abs. 2 UrhG ) ein e Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß verlang en, sondern au s dem Umstand , dass sich die Wirkungen dieser Schutzrechte von vornherein nicht auf Handlungen erstr e- cken, di e im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden ( § 11 Nr. 1 PatG, § 12 Nr. 1 GebrMG, § 40 Nr. 1 GeschmMG, § 10a Nr. 1 SortSchG) oder nur Handlungen er fassen , die im geschäftlichen Verkehr erfolgen (§ § 14, 15, 17 MarkenG) . Handlungen z u gewerblichen oder geschäf t- lichen Zwecken stellen zugleich Handlungen in gewerblichem Ausmaß d ar (vgl. BT - Drucks. 16/5048, S. 38 zu § 140b PatG und S. 44 zu § 19 MarkenG). Daraus folgt allerdings nicht, dass d er Auskunftsanspruch aus § 101 Abs. 2 UrhG gegen Dritte gleichfalls nur bei eine r Rechtsverletzung im g e- schäf t lichen Verkehr bzw. in gewerblichem Ausmaß greift , weil dadurch ein Gleichlauf mit den entsprechenden Auskunftsansprüchen in den anderen G e- setzen des geistigen Eigentums erreicht wird (so die Gegenäußerung der Bu n- desregierung , BT - Drucks. 16/5048, S. 65 zu § 101 Abs. 2 UrhG). D ie Schut z- wirkung des Urheberrechts und der anderen nach dem Urheberrechtsgesetz 15 16 - 10 - geschützten Rechte ist nicht auf Handlungen zu geschäftlichen oder gewerbl i- chen Zwecken beschränkt , sondern erfasst auch Handlungen im privaten B e- reich. Der Gedanke des Gleichlauf s der Auskunftsanspr üche in den Gesetzen des geistigen Eigentums spricht daher nicht gegen, sondern für die Annahme , dass der Auskunftsanspruch gegen Dritte nach § 101 Abs. 2 UrhG - wie auch die Auskunftsansprüche nach § 140b Abs. 2 PatG, § 24b Abs. 2 GebrMG, § 46 Abs. 2 GeschmMG, § 37b Abs. 2 SortSchG und § 19 Abs. 2 MarkenG - ohne Einschränkungen bei jeder Rechtsverletzung besteht (vgl. die Stellungnahme des Bundes rats zu § 101 Abs. 2 Urh G, BT - Drucks. 16/5048, S. 59 f. ) . c ) Auch d er Zweck des Gesetzes spricht nicht gegen, sondern für die Annahme, dass der Auskunftsanspruch gegen Dritte keine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraussetzt. aa) D er Auskunf tsanspruch gegen Dritte nach § 101 Abs. 2 UrhG dien t nicht lediglich der Durchsetzung des Auskunftsanspruch s gegen den Verletzer nach § 101 Abs. 1 UrhG und ist daher auch nicht an dessen Voraussetzungen geknüpft ( aA OLG Schleswig , GRUR - RR 2010, 239 f. ; OLG Hamburg, ZUM 2010, 893, 897 ). Der Auskunftsanspruch gegen Dritte ist kein Hilfsanspruch zur Vorbere i- tung des Auskunftsanspruchs gegen den Verletzer. Er dient jedenfalls nicht in erster Linie der Ermittlung der Lieferanten und Abnehmer des Rechtsv erlet z ers , sondern soll es dem Rechtsinhaber ermöglichen , überhaupt erst den Recht s- ve r letzer zu ermitteln (vgl. BT - Drucks. 16/5048, S. 39 zu § 140b PatG und S. 49 zu § 101 UrhG). Das gilt jedenfalls in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung gemäß § 101 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 UrhG (zu Fällen, in denen der Verletzer b e- kannt ist und der Verletzte gegen ihn Klage erhoben hat - § 101 Abs. 2 Satz 1 17 18 19 - 11 - Fall 2 UrhG - , vgl. Wimmers in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. , § 101 UrhG Rn. 60 bis 62). Der Auskunfts anspruch gegen Dritte gemäß § 101 Abs. 2 UrhG ist de m- nach ein Hilfsanspruch zur Vorbereitung von Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen gegen den Verletzer. Er ist daher nicht an die B e- dingung geknüpft , dass die Voraussetzungen des Auskunftsa nspruchs gegen den Verletzer aus § 101 Abs. 1 UrhG vorliegen, sondern daran , dass die Vor - aussetzungen eines Unterlassungsanspruchs oder Schadensersatzanspruchs aus § 97 UrhG erfüllt sind. Diese Ansprüche setzen - anders als die entspr e- chenden Ansprüche in den anderen Gesetzen des geistigen Eigentums und anders als der Auskunftsanspruch gegen den Verletzer nach § 101 Abs. 1 UrhG - keine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus, sondern bestehen bei jeder Rechtsverletzung. Die Vorschrift des § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG erweitert daher nicht nur den Kreis der Auskunftspflichtigen ( aA OLG Schleswig , GRUR - RR 2010, 239 f. ; OLG Hamburg, ZUM 2010, 893, 897 ) . Vielmehr hat der Auskunftsanspruch aus § 101 Abs. 2 Satz 1 auch ein anderes Ziel und einen anderen In halt als der Auskunftsanspruch aus § 101 Abs. 1 Satz 1 UrhG . Aus diesem Grund verbietet sich auch der Schluss, dass - w enn schon der Auskunftsanspruch gegen den Verletzer eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraussetze - dies erst recht für den Au skunftsanspruch gegenüber dem unbeteiligten Dritten ge l- ten müsse ( aA OLG Oldenburg, MMR 2009, 188, 189; OLG Schleswig , GRUR - RR 2010, 239 f. ; LG Frankfurt a.M. , GRUR - RR 2009, 15 ) . bb) Es widerspräche dem mit der Einführung des Auskunftsanspruchs gegen D ritte verfolgten Zweck des Gesetzes, wenn dieser A n spruch nur bei 20 21 22 - 12 - einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß begründet wäre ( D. Bohne , CR 2010, 104, 108) . Die Vorschrift erfasst vor allem Rechtsverletzungen , die im Internet unter Nutzung der Möglich keit vorgenommen werden , dort weitgehend anonym zu kommunizieren , insbesondere das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen von Musikwerken und Filmwerken über Tauschbörsen. Bestünde kein Auskunftsa n- spruch gegen den Internet - Provider, könnte der Rechtsinhabe r diese Recht s- ve r letzungen nicht verfolgen, weil er den Verletzer nicht ermitteln könnt e (vgl. Stellungnahme des Bun desrats, BT - Drucks. 16/5048, S. 53 und 59). Wäre ein Auskunftsanspruch gegen Dritte nur bei einer Rechtsverletzung in gewerbl i- chem Ausmaß ge geben , könnten die Haupt a nsprüche auf Unterlas sung und Schadensersatz auch nur bei einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß durchgesetzt werden . Der Rechtsinhaber, dem Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz aber nicht nur gegen den im gewerblic hen Ausmaß ha n- delnden Verletzer, sondern gegen jeden Verletzer zustehen, wäre dann ins o- weit faktisch schutzlos gestellt . Dies widerspräche dem Ziel des Gesetzes, Rechtsverletzungen im Internet wirksam zu bekämpfen. Insbesondere für Tauschbörsen, bei denen in großem Umfang Urheberrechtsverletzungen stat t- finden, besteht ein besonderes Interesse an einer Auskunft, ohne die der Ve r- letzer nicht ermittelt werden kann (BT - Drucks. 16/5048, S. 39 f. ). Denn solche massenhaften Rechtsverletzungen beeinträchtigen die u rheberrechtlich g e- schützten Rechte und wirtschaftlichen Interessen des Rechtsinhabers auch dann ganz erheblich, wenn die einzelne Rechtsverletzung für sich genommen kein beträchtliches Ausmaß erreicht. d ) Die Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 zu r Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, deren Umsetzung das Gesetz zur Verbess e- 23 24 - 13 - rung von Rechten des geistigen Eigentums vor allem dient, steht der Regelung in einem Mitgliedstaat nicht entgegen , nach der ein Auskunftsanspruch gege n- über Dritten n icht nur bei einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß b e- steht ( Walter/ Goe bel in Walter/v. Lewinski, European Copyright Law, 2010, Rn. 13.8.16; aA OLG Zweibrücken, GRUR - RR 2009, 12, 13; OLG Schleswig GRUR - RR 2010, 239 f. ; OLG Hamburg, ZUM 2010, 893, 897; LG Frankfurt a.M. , GRUR - RR 2009, 15 ; vgl. auch die Gegenäußerung der B undesregierung, BT - Drucks. 16/5048, S. 65 ). aa ) Nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG stellen die Mitgliedsta a- ten sicher, dass die zuständigen Gerichte im Zusammenhang mit einem Verfa h- ren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begrü n- deten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, vom Verletzer (Art. 8 A bs. 1 Fall 1 der Richtlinie 2004/48/EG ) und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewe rblichem Ausmaß erbrachte (Art. 8 Abs. 1 Fall 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/48/EG ). Diese Regelung gilt gemäß Art. 8 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, die dem Recht s- inhaber weitergehende Auskunftsansprüche einräumen. Gemäß Erwägung s- grund 14 Satz 1 der Richtlinie 2004/48/EG müssen die Maßnahmen nach Art. 8 Ab s. 1 der Richtlinie 2004/48/EG nur bei in gewerblichem Ausmaß vorgeno m- menen Rechtsverletzungen angewandt werden. Unbeschadet davon können die Mitgliedstaaten diese Maßnahmen gemäß Erwä gungsgrund 14 Satz 2 der Richtlinie 2004/48/EG auch bei anderen Rechtsve rletzungen anwenden. 25 - 14 - bb ) Soweit die Bestimmung des § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG in Fä l- len, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, einen Au s- kunftsanspruch gegen eine Person vorsieht, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletze nde Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte, entspricht sie dem Gebot des Art. 8 Abs. 1 Fall 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/48/EG , im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung des Rechts des geist i- gen Eigentums, einen Auskunftsanspruch geg en solche Personen vorzusehen. Soweit die Regelung des § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG einen solchen Au s- kunftsanspruch auch in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung vorsieht, geht sie zwar über die Vorgaben der Richtlinie 2004/48/EG hinaus. Jedoch handel t es sich dabei um eine nach Art. 8 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG zulässige andere gesetzliche Bestimmung, die dem Rechtsinhaber weiterg e- hende Auskunftsrechte einräumt (vgl. BT - Dr ucks. 16/5048, S. 29) . Ein solcher weitergehender Auskunftsanspr uch dar f - wie sich aus Erwägungsgrund 14 Satz 2 der Richtlinie 2004/48/EG erg ibt - auch für Fälle vorgesehen werden, in denen die Rechtsverletzung kein gewerbliche s Ausmaß annimmt . e ) Aus der Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Verbes serung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums geht zwar hervor, dass die Verfasser des Regierungsentwurfs der Ansicht waren, der Auskunftsanspruch gegen Dritte setze eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus . Darauf kommt es für die Auslegung des § 101 Abs. 2 UrhG jedoch nicht entscheidend an (aA OLG Zweibrücken, GRUR - RR 2009, 12, 13; OLG Oldenburg, MMR 2009, 188, 189; OLG Schleswig , GRUR - RR 2010, 239 f. ; OLG Hamburg, ZUM 2010, 893, 897; LG Frankfurt a.M. , GRUR - RR 2009, 15); denn die s e Ansicht hat im Gesetz keinen hinreichenden Niede r- schlag gefunden. 26 27 - 15 - Die im Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durc h- setzung von Rechten des geistigen Eigentums vorgeschlagene Fassung des Auskunftsanspruchs (BT - Drucks. 16/5048, S. 17) stimmt mit der Gesetz gewo r- denen Fassung des Auskunftsanspruchs überein. Zwar erfordert der Au s- kunftsanspruch gegen den Verletzer (§ 101 Abs. 1 UrhG) in der Fassung des Regierungsentwurfs eine Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr , wä h- rend die Gese tz gewordene Fassung eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß verlangt. Diese Änderung geht auf eine Beschlussempfehlung des Rechtsauschusses des Deutschen Bundestags zurück (BT - Drucks. 16/8783, S. 28), der damit hinsichtlich der Terminologie einen G leichlauf des Urhebe r- rechtsgesetzes mit der Durchsetzungsrichtlinie erreichen wollte (vgl. BT - Drucks. 16/8783, S. 50). Für die Frage, ob der Auskunftsanspruch gegen den Dritten (§ 101 Abs. 2 UrhG) ebenso wie der Auskunftsanspruch gegen den Verletzer eine R echtsverletzung im geschäftlichen Verkehr bzw. in gewerblichem Au s- maß erfordert, kommt es darauf jedoch nicht an . Denn dieser Auskunftsa n- spruch setzt weder in der Fassung des Regierungsentwurfs noch in der Fa s- sung des Gesetzes ein besonderes Ausmaß der Rechtsverletzung voraus. Die Verfasser des Regierungsentwurfs waren allerdings - wie bereits e r- wähnt - der Auffassung, dass auch der Auskunftsanspruch gegen Dritte aus § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG ebenso wie der Auskunftsanspruch gegen den Ve r- letz er aus § 101 Abs. 1 Satz 1 UrhG nur bei einer Rechtsverletzung im g e- schäftlichen Verkehr gegeben sei . In der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 101 UrhG - E heißt es, auch der in Absatz 2 geregelte Auskunftsanspruch setze voraus, dass die Rechtsverletzung im gesc häftlichen Verkehr erfo lgt sei (BT - Drucks. 16/5048, S. 49). Diese Auffassung hat jedoch - wie bereits oben ausgeführt (vgl. Rn. 11 ff. ) - in § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG keinen hinreichenden Niederschlag gefunden. Hie rauf hat der Bundesrat während des Gesetzg e- 28 29 - 16 - bungsverfahrens hingewiesen. In seiner Stellungnahme zu § 101 UrhG - E heißt es, dem Gesetzeswortlaut sei entgegen der Entwurfsbegründung nicht zu en t- nehmen, dass der Auskunftsanspruch gegenüber Dritten eine Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr vorauss et ze (BT - Drucks. 16/5048, S. 53) ; es werde darum gebeten, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens klarzuste l- len, dass der Auskunftsanspruch gemäß § 101 Abs. 2 UrhG - E nicht vorausse t- ze, dass die Rechtsverletzung im geschäft lichen Verkehr erfolgt sei (BT - Drucks. 16/5048, S. 59). Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung lediglich ihre abweichende Auffassung , der Auskunftsanspruch gegenüber unbeteiligten Dri t- ten erfordere , dass die zugrundeliegende Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr erfolg t sei , bekräftigt (BT - Drucks. 16/5048, S. 65), ohne dies er Auffa s- sung durch Änderung oder Ergänzung des Gesetzestext es Ausdruck zu verle i- hen . Die Ansicht der Verfasser des Regierungsentwurfs zum Verständnis des § 101 Abs. 2 UrhG ist daher für d ie Ausle gung dieser Vorschrift nicht maßge b- lich. Für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der darin zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgeblich. Nicht entsche i- dend ist demgegenüber die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsve r- f ahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung (BVerfGE 1, 299, 312 ; BGH, Urteil vom 20. Mai 1954 - GSZ 6/53, BGHZ 13, 265, 277 ). Die vorrangig am objektiven Sinn und Zweck des Gesetzes zu orientierende Auslegung kann nicht durch Motive gebunden werden , die im Gesetzgebungsverfahren dargelegt wurden, im Gesetzeswor t- laut aber keinen Ausdruck gefunden haben (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - X ZB 4/10, BGHZ 188, 200 Rn. 20 - S - Bahn - Verkehr Rhein/Ruhr I , mwN ; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. April 1983 - VII ZR 199/82, BGHZ 87, 191, 30 - 17 - 194 ff. ; BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 - II ZB 39/07, BGHZ 177, 131 Rn. 17 ). IV. Danach ist der Beschluss des Beschwerdegerichts auf die Rechtsb e- schwerde der Antragstellerin aufzuhe ben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da diese zur E nde ntscheidung reif ist ( § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG , § 74 Abs. 6 Satz 1 F amFG ). D er Beschluss des Landgerichts ist auf die B e- schwerde der Antragstellerin abzuände r n. Dem Antrag, der Beteiligt en zu g e- statten, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den Na men und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IP - Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkte n zugewiesen waren, ist stattzugeben . 1. Die Antragstellerin hat gegen die Beteiligte einen Anspruch aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft über den Namen und die Anschrift derj e- nigen Nutzer, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IP - Adres sen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren. a) Die Antragstellerin ist berechtigt, den Auskunftsanspruch geltend zu machen. Anspruchsberechtigt ist nicht nur der Urheber oder der Inhaber eines anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rec hts, sondern auch der Inhaber eines ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechts. Die Antra g- stellerin ist Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte des Tonträgerherstellers. Der Hersteller des Tonträgers hat - unter anderem - das ausschließliche Rech t, den Tonträger öffentlich zugänglich zu machen ( § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG). Die Naidoo Records GmbH hat der Antragstellerin das ausschließliche Recht eing e- räumt, die Xavier Naidoo - Alles kann besser tlicher auszukoppelnder Singletonträger und der d a- rauf enthaltenen Aufnahmen des Künstlers Xavier Naidoo über Download - 31 32 33 - 18 - Portale und Online - Tauschbörsen auszuwerten und die auf den Tonträgern enthaltenen Tonaufnahmen in diesem Zusammenhang öffentlich zugängl ich zu machen. b) Dieses ausschließliche Recht ist dadurch verletzt worden, dass Nutzer und dem 12. September 2011 über eine Online - Tauschbörse anderen Nutzern zum Herunterladen a n- geboten haben. Die Rechtsverletzung ist auch offensichtlich; sie ist so einde u- tig, dass eine ungerechtfertigte Belastung der Beteiligten ausgeschlossen e r- schei nt (vgl. BT - Drucks. 16/5048, S. 39). c) Die Beteiligte hat als Internet - Provider den Nutzern die Interneta n- schlüsse zur Verfügung gestellt und die jeweiligen (dynamischen) IP - Adressen zugewiesen und damit in gewerblichem Ausmaß für die rechtsverletzenden T ä- tigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht. d) Die Inanspruchnahme der Beteiligten auf Auskunftserteilung ist im Streitfall auch nicht unverhältnismäßig ( § 101 Abs. 4 UrhG). Es ist weder vorg e- tragen noch ersichtlich, dass die Antragstellerin als Auskunftsberechtigte kein oder nur ein ä ußerst geringes Interesse daran haben kann, die Rechtsverletzter genannt zu bekommen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines zum Produktpirateriegesetz , BT - Drucks. 11/4792, S. 31 f. ; vgl. auch OLG Hamburg , ZUM 2010, 893, 901). 2. Die begehrte Aus kunft über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IP - Adressen zu den jeweil i- gen Zeitpunkten zugewiesen waren, kann nur unter Verwendung von Verkehr s- daten ( § 3 Nr. 30 TKG) erteilt werden ( § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG). 34 35 36 37 - 19 - Verkehrsdaten sind nach der Begriffsbestimmung des § 3 Nr. 30 TKG Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, ve r- arbeitet oder genutzt werden. Sie sind von den Bestandsdaten zu untersche i- den. Dabei handelt es sich na ch der Legaldefinition des § 3 Nr. 3 TKG um D a- ten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änd e- rung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikation s- dienste erhoben werden. Bei den Namen und Anschriften de r Nutzer, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IP - Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen w a- ren, handelt es sich um Daten, die für die Begründung eines Vertragsverhäl t- nisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden , und damit um B e- stan dsdaten. Die begehrte Auskunft über diese Daten kann nur unter Verwe n- dung von Daten erteilt werden, die bei der Erbringung eines Telekommunikat i- onsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Eine d ynamische IP - Adresse ist k einem bestimmten Nutzer da uerhaft zugeordnet, sondern w ird u n- terschiedlichen Nutzern jeweils nur für eine zugeteilt . E i- ne Verknüpfung der dynamischen IP - Adresse mit dem Nutzer, dem sie zu b e- stimmten Zeitpunkt zugewiesen war, ist daher nur unter Verwendung der j e- weils hierzu gespeicherten Verkehrsdaten wie de s Datum s und der Uhrzeit der Verbindung möglich (vgl. OLG Hamburg, ZUM 2010, 893, 898 mwN). 3. Die Begründetheit des Antrags nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG auf Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte (dynamische) IP - Adresse n zugewiesen waren, setzt jedenfalls in den Fällen, in denen - wie hier - ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person 38 39 40 - 20 - besteht, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genut z- te Dienstleistungen erbracht hat, grundsätzlich kein besonderes und insbeso n- dere kein gewerbliches Ausm aß der Rechtsverletzung voraus. Ein solcher A n- trag ist vielmehr unter Abwägung der betroffenen Rechte des Rechtsinhabers, des Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in aller Regel ohne w eite res begründet. Dagegen bestehen weder unionsrechtliche noch verfassungsrechtliche Bede n- ken. a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die Mitgliedstaaten durch das Unionsrecht , insbesondere Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2004 /48/EG (Durchsetzungsrichtlinie) in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie) nicht daran gehindert, eine Verpflichtung zur Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten an private Dritte zum Zweck der zivilgerichtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverstößen vorzusehen. Die Mitgliedstaaten und ihre Gerichte sind u nion srechtlich lediglich verpflichtet, die verschiedenen beteiligten Grundrechte miteinander zum Au s- gleich zu bringen und die allgemeinen Grundsätze des Unions rec hts wie etwa den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beac hten (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - C - 275/06, Slg. 2008, I - 271 = GRUR 2008, 241 Rn. 70 - Pr o- musicae/Telefónica ; Urteil vom 19. Februar 2009 - C - 557/07, Slg. 2009, I - 1227 = GRUR 2009, 579 R n. 29 - LSG/Tele 2 ; Urteil vom 19. April 2012 - C - 461/10 , GRUR 2012, 703 Rn. 55 f. - Bonnier Audio; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 1 BvR 3050/10, ZUM - RD 2011, 395 Rn. 8). b) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein so l- cher Antrag unter Abwägung der betroffenen Grundr echte und unter Berüc k- 41 42 - 21 - sichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch verfassungsrechtlich zulässig. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fällt die identifizierende Zu ordnung dynamischer IP - Adressen in den Schutzbereich des durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützten Fernmeldegeheimnisses. Soweit der G e- setzgeber die Telekommunikationsunternehmen dazu verpflichtet, auf diese Daten zurückzugreifen und sie auszuwerten, liegt darin ein Eingriff in das Grundrecht des Art. 10 Abs. 1 GG , und zwar nicht nur dann, wenn die Dienst e- anbieter die Verbindungsdaten selbst herausgeben müssen, sondern auch dann, wenn sie diese für eine Auskunft nutzen müssen (BVerfG, NJW 2012, 1419 Rn. 116 - Bes tandsdatenspeicherung). Für Auskunftsansprüche von Rechtsinhabern gegenüber Diensteanbi e- tern hinsichtlich der Anschlussinhaber bestimmter IP - Adressen, für deren E r- mittlung auf vorsorglich gespeicherte Telekommunikationsdaten zurückgegriffen werden muss , müssen allerdings nicht von Verfassungs wegen die sonst für die Verwendung solcher Daten geltenden besonders strengen Voraussetzungen vorliegen (BVerfGE 125, 260 Rn. 254 - Vorratsdatenspeicherung). Von Bede u- tung ist hierfür zum einen, dass die Rechtsinha ber selbst keine Kenntnis der vorsorglich zu speichernden Daten erhalten. Sie erhalten im Rahmen solcher Auskunftsansprüche nicht die vorsorglich anlasslos gespeicherten Daten selbst, sondern lediglich personenbezogene Auskünfte über den Inhaber eines b e- st immten Anschlusses, der von den Diensteanbietern unter Rückgriff auf diese Daten ermittelt wurde. Dabei bleibt die Aussagekraft dieser Daten eng begrenzt. Systematische Ausforschungen über einen längeren Zeitraum oder die Erste l- lung von Persönlichkeits - un d Bewegungsprofilen lassen sich allein auf Grun d- lage solcher Auskünfte nicht verwirklichen (BVerfGE 125, 260 Rn. 256 - Vo r- 43 44 - 22 - ratsdatenspeicherung). Maßgeblich ist zum anderen, dass für solche Auskünfte nur ein von vornherein feststehender kleiner Ausschnitt d er Daten verwendet wird, deren Speicherung für sich genommen unter deutlich geringeren Vorau s- setzungen angeordnet werden könnte als die nahezu vollständige Speicherung der Daten sämtlicher Telekommunikationsverbindungen (BVerfGE 125, 260 Rn. 257 - Vorratsd atenspeicherung). Allerdings hat auch die Begründung von Auskunftsansprüchen zur Ident i- fizierung von IP - Adressen erhebliches Gewicht. Mit ihr wirkt der Gesetzgeber auf die Kommunikationsbedingungen im Internet ein und begrenzt den Umfang ihrer Anonymitä t. Auf ihrer Grundlage kann in Verbindung mit der systemat i- schen Speicherung der Internetzugangsdaten in weitem Umfang die Identität von Internetnutzern ermittelt werden (BVerfGE 125, 260 Rn. 258 f. - Vorratsd a- tenspeicherung). Freilich besteht auch ein ges teigertes Interesse an der Mö g- lichkeit, Kommunikationsverbindungen im Internet den jeweiligen Akteuren z u- ordnen zu können. In einem Rechtsstaat darf auch das Internet keinen recht s- freien Raum bilden. Die Möglichkeit einer individuellen Zuordnung von Intern e t- kontakten bei Rechtsverletzungen von einigem Gewicht bildet deshalb ein leg i- times Anliegen des Gesetzgebers. Soweit Diensteanbieter für entsprechende Auskünfte Telekommunikationsverkehrsdaten au szuwerten haben , wirft dieses folglich keine prinzipiellen B edenken auf (BVerfGE 125, 260 Rn. 260 - Vorrat s- datenspeicherung). Dementsprechend darf der Gesetzgeber solche Auskünfte auf der Grun d lage der allgemeinen fachrechtlichen Eingriffsermächtigungen zulassen. Hinsichtlich der Eingriffsschwellen ist allerdin gs sicherzustellen, dass eine Au s- kunft nicht ins Blaue hinein eingeholt w ird , sondern nur aufgrund eines hinre i- chenden Anfangsverdachts oder einer konkreten Gefahr auf einzelfallbezog e- 45 46 - 23 - ner Tatsachenbasis erfolgen darf (vgl. BVerfGE 125, 260 Rn. 261 - Vorrat sd a- tenspeicherung). Das erhebliche Gewicht des Eingriffs solcher Auskünfte e r- laubt es ferner nicht, diese allgemein und uneingeschränkt zuzulassen. Die Aufhebung der Anonymität im Internet bedarf zumindest einer Rechtsgut s beei n- trächtigung, der von der Rech tsordnung auch sonst ein hervorgehobenes G e- wicht beigemessen wird (BVerfGE 125, 260 Rn. 262 - Vorratsdatenspeich e- rung). bb) Nach diesen Maßstäben ist es verfassungsrechtlich nicht zu bea n- standen, dass die Bestimmung des § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG in Verbi ndung mit der Regelung des § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG die Verwendung von Ve r- kehrsdaten zur Auskunftserteilung in den Fällen gestattet , in denen - wie hier - ein Auskunftsanspruch wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person besteht, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Täti g- keiten genutzte Dienstleistungen er bracht hat . Bei der Regelung handelt es sich um eine fachrechtliche Eingriffse r- mäc h tigung, die eine hinreichend klare Entscheidung des Gesetzgebers enthält, unter welchen Voraussetzungen eine Verwendung von Verkehrsdaten zur Ide n- tifizierung von dynamischen IP - Adressen erlaubt ist. Die Vorschrift genügt auch den Anforderungen des Verhältnismäßi g- keitsgrundsatzes. Sie ist die Grundlage für ein Auskunftsverfahren, d as die Z u- ordnung von Telekommunikationsnummern zur Ermittlung von Urheberrecht s- verletzungen im Internet ermöglicht. Dazu ist die Bestimmung nicht nur geei g- net und erforderlich, sondern auch in verfassungsrechtlich vertretbarer Weise maßvoll ausgestaltet. S ie stellt sicher, dass eine Auskunft nicht ins Blaue hi n- ein, sondern nur bei einer offensichtlichen Rechtsverletzung eingeholt werden kann . Dabei ist der Auskunftsanspruch mit Blick auf die besondere Schutzwü r- 47 48 49 - 24 - digkeit von Verkehrsdaten und i m Interesse der Internet - Provider und Tel e- kommunikationsunternehmen , die von der Prüfung entlaste t werden solle n, ob eine offensichtliche Rechtsverletzung vorliegt, unter einen - verfassungsrech t- lich nicht einmal gebotenen (vgl. BVerfGE 125, 260 Rn. 261 - Vorratsdatenspe i- cherung) - Richtervorbehalt g estellt (BT - Drucks. 16/5048, S. 40). Die Verwendung der Verkehrsdaten zur Auskunftserteilung soll die Durchsetzung der ebenfalls mit Verfassungsrang nach Art. 14 Abs. 1 GG g e- schützten Rechte von Urhebern und Inhabern andere r nach dem Urhebe r- rechtsgesetz geschützte r Rechte ermöglichen, die ansonsten den Rechtsverle t- zer nicht ermitteln könnten und damit faktisch schutzlos gestellt wären. Die Rechte der Internet - Provider und Telekommunikationsunternehmen treten demgegenüber zurück. Zwar greift die Verpflichtung zur Erteilung von Ausk ünften unter Verwendung von Ve rkehrsdaten in deren durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit ein (vgl. BVerfGE 125, 260 Rn. 294 f. - Vorratsd a- tenspeicherung). Dieser Eingriff ist jedoch i m Blick auf die Zielsetzung der Au s- kunftspflicht nicht übermäßig belastend und daher verfassungsrechtlich g e- rech t fertigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Auskunftsanspruch nur b e- steht, wenn der Internet - Provider oder das Telekommunikationsunternehme n in gewerblichem Ausmaß Dienstleistungen erbracht hat , die für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzt wurden. Die betroffenen Rechte de r Nutzer haben gleichfalls geringeres Gewicht. In Fällen offensichtlicher R echtsverletzung ist der Verletz er, über de n der Dritte Auskunft erteilen soll, nicht mehr schut zwürdig (BT - Drucks. 16/5048, S. 39). Seine Rechte werden durch die Auskunftserteilung nicht in besonders schwe r- wiegender Weise bee inträchtigt (vgl. oben Rn. 45 ) . 50 51 52 - 25 - V. Es stellen sich keine Fragen des U nionsrechts, die eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gebieten. Der Gerichtshof hat en t- schieden, dass eine Verpflichtung zur Weitergabe personenbezogener Ve r- kehrsdaten an private Dritte zum Zweck der zivilgerichtlichen Verfolgung von Urhe berrechtsverstößen mit dem Unionsrecht in Einklang steht (vgl. oben Rn. 41 ). Es besteht kein vernünftiger Zweifel, dass die Richtlinie 2004/48/EG es zulässt, einen Auskunftsanspruch gegen Dritte auch in Fällen von Rechtsverle t- zungen zu gewähren, die kein gewerbliches Ausmaß haben (vgl. oben Rn. 24 ff. ). 53 - 26 - VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 101 Abs. 9 Satz 5 UrhG. Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 29.09.2011 - 213 O 337/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 02.11.2011 - 6 W 237/11 - 54
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