BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 80/13 vom 26. März 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 99 Abs. 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 a) Ändert das Gericht (hier: B erufungsgericht) die in dem die Instanz abschli e- ßenden Urteil getroffene Kostenentscheidung auf Gegenvorstellung einer Partei durch nachträglichen Beschluss, so eröffnet diese Verfahrensweise nicht die Möglichkeit der isolierten Anfechtung. Die Rechtsmitte lsperre des § 99 Abs. 1 ZPO erfasst auch diesen Fall. b) Eine gleichwohl eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch dann unstatthaft, wenn sie durch das erkennende Gericht zugelassen worden ist. BGH, Beschluss vom 26. März 2015 - III ZB 80/13 - KG Berlin LG B erlin - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 2 . Zivilsenats de s Kamm ergerichts vom 26. August 2013 - 2 U 129/11 - wird verworfen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gründe: I. Die Parteien streiten darüber, ob das Berufungsgericht befugt war, das im Berufungsrechtszug ergangene Urteil auf die Gegenvorstellung der Bekla g- ten im Kostenpunkt abzuändern. Die Klägerin nimmt die beklagte Fluggesellschaft aus abgetretenem Recht auf Erstattung von Entgel ten für die Nutzung der Infrastrukturanlagen des Flughafens B . in Anspruch. Das Landgericht B . hat die Klage a b- 1 2 - 3 - gewiesen. Auf die Revision der Klägerin ist das die Klageabweisung bestät i- gende Berufungsurteil des Kammergerichts aufgehobe n und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Zivilsenat des Ka m- mergerichts zurückverwiesen worden ( Senatsurteil vom 14. Juli 2011 - III ZR 200/10, WM 2012, 371). Mit Urteil vom 10. Juni 2013 hat das Kammergericht die Berufung der Klägerin erneut zurückgewiesen und die im Berufungsrecht s- zug erweiterte Klage abgewiesen. Dabei hat es folgende Kostenentscheidung getroffen: " Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die durch die Nebenintervention entstandenen Kost en haben die Streithelfer (der Klägerin) selbst zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten hat die Beklagte zu tr a- gen. " Auf die Gegenvorstellung der Beklagten hat das Kammergericht mit B e- schluss vom 26. August 2013 die Kostenentscheidung dahingehend abgeä n- dert, dass die Klägerin die Kosten des Berufungs - und des Revisionsverfahrens und die Streithelfer die durch die Nebenintervention verursachten Kosten selbst zu tragen haben. Zur Begründ ung hat es ausgeführt, das Urteil vom 10. Juni 2013 verstoße " in eindeutiger Weise " gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung. Die Kostenverteilung sei deshalb ausnahmsweise e i- ner isolierten Anfechtung zugänglich. Mit der zugelasse nen Rechtsbeschwerde begehrt die Klägerin die Au f- hebung des Beschlusses vom 26. August 2013 und die Verwerfung der Gege n- vorstellung der Beklagten als unzulässig. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 10. Ju ni 2013 hat der erkenn ende Senat mit Beschluss vom 5. März 2015 (III ZR 236/13) zurückgewiesen. 3 4 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist trotz Zulassung durch das Kammergericht nicht statthaft nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Die in dem Urteil des Kammerge richts vom 10. Juni 2013 getroffene Ko s- tenentscheidung war isoliert nicht anfechtbar (§ 99 Abs. 1 ZPO). Die se Rechts - mittelsperre erfasst auch den auf Gegenvorstellung der Beklagten ergangenen Kostenbeschluss vom 26. August 2013 . 1. Nach § 99 Abs. 1 ZPO kann die Kostenentscheidung eines Urteils grund - sätzlich nur im Zusammenhang mit der Entscheidung in der Hauptsache ang e- fochten werden. Dadurch soll verhindert werden, dass das Gericht im Rahmen einer isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung erneut di e Hauptsache b e- urteilen muss, obwohl diese nicht mehr zur Entscheidung gestellt ist. Die Vo r- schrift dient sowohl der Prozessökonomie als auch der Entlastung der Gerichte. Sie geht jedoch zu Lasten der Kostengerechtigkeit und schließt eine Anfec h- tung selbst dann aus, wenn der Anfechtende nur durch die Kostenentscheidung beschwert ist (BGH, Beschluss vom 23. November 1995 - V ZB 28/95, BGHZ 131, 185, 187; Hk - ZPO/Gi erl, 6. Aufl., § 99 Rn. 1; MüKo ZPO/ Schulz, 4. Aufl., § 99 Rn. 1; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 99 Rn. 1). So liegt der Fall hier. O b- wohl das Kammergericht die Kosten des Revisionsverfahrens und der Streithe l- fer der Klägerin unter Verstoß gegen § 91 Abs. 1 ZPO der obsiegenden Bekla g- ten auferlegt hat, steht die Rech tsmittelsperre aus § 99 Abs. 1 ZPO einer is o- lie r ten Anfechtung der Kostenentscheidung entgegen. 5 6 7 - 5 - Eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unanfechtbarkeit der Koste n- entscheidung ist nicht gegeben. Zwar wird in der höchstrichterlichen Rechtspr e- chung eine isolierte Anfechtbarkeit für den Fall in Betracht gezogen wird, dass die Kostenentscheidung eine eigenständige, von der Entscheidung in der Hauptsache unabhängige Beschwer enthält (BGH, Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 164/09, MDR 2010, 1209); diese Konstellation ist jedoch - anders als da s Kammergericht meint - hier nicht gegeben. Denn die im Urteil getroffene Kostenentscheidung war zwar sachlich unzutreffend, begründete jedoch keine eigenständige, über den Nachteil der Kostentragung hinausgehende Beschwer der Beklagten (vgl. dazu BGH aaO) . Es kann auch dahinstehen, ob eine durch das Gericht getroffene Ko s- tenentscheidung, die im Prozessrecht keine Stütze findet und daher nicht hätte ergehen dürfen, analog § 99 Abs. 2 ZPO anfechtbar ist (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1975, 742; MDR 19 90, 832; OLG Dresden, FamRZ 2000 , 34; OLG Karl s- ru he, FamRZ 2003, 943 ; OLG Bra ndenburg, FamRZ 2007, 161; MüKo ZPO/ Schulz aaO § 99 Rn. 9; Thomas/Putz/Hüßtege, ZPO, 35 . Aufl., § 99 Rn. 9; Zö l- ler/Herget aaO § 99 Rn. 3; siehe aber auch B GH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133: Unstatthaftigkeit außerordentlicher Rechtsmittel auch in Fällen " greifbarer Gesetzwidrigkeit " ). Das Kammergericht hat im Strei t- fall zwar die Vorschriften der §§ 91 ff ZPO rechtsfehlerhaft angewendet, indem es der im Rechtsstreit voll obsiegenden Beklagten einen Teil der Kosten aufe r- legt hat; es hat jedoch keine verfahrensrechtlich schlechthin unzulässige Ko s- tenentscheidung getroffen. Denn nach Beendigung des Berufungsverfahrens war über die gesamten Kosten des Rechtsstreits absch ließend zu befinden. 8 9 - 6 - 2. Entgegen der Auffassung der Beschwerde eröffnet der Umstand, dass das Kammergericht auf die Gegenvorstellung der Beklagten die in dem Urteil vom 10. Juni 2013 getroffene Kostenentscheidung durch Beschluss abgeändert hat, nicht d ie Möglichkeit der isolierten An fechtung, da die Rechtsmittelsperre aus § 99 Abs. 1 ZPO auch insoweit eingreift . Es trifft zwar zu, dass § 99 Abs. 1 ZPO weder nach seinem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck einer Anfechtung der Kostenentscheidung entgegenste ht, wenn sich die Entscheidung des G e- richts ausschließlich auf einen Kostenausspruch beschränkt, wie dies zum Be i- spiel in den Fällen der übereinstimmenden Erledigungserklärung (§ 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO) oder der Klagerücknahme (§ 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO) der Fall ist (MüKoZPO/Schulz aaO § 99 Rn. 7). So liegt der Fall hier aber nicht. Denn die durch Beschluss berichtigte Kostenentscheidung kann nicht losgelöst von dem den Berufungsrechtszug abschließenden Endurteil gesehen werden. Der U m- stand, dass die endgülti ge Kostenentscheidung im Rahmen einer Gegenvorste l- lung getroffen wurde, ändert daran nichts. Eine zuläss ige Gegenvorstellung führt dazu, dass das Gericht befugt ist, seine vorangegangene Entscheidung zu überprüfen und gegebenenfalls abzuändern ( vgl. BVerfG , NJW 2009, 829 Rn. 36 aE; siehe auch OLG Karlsruhe, NJW - RR 2000, 730 zur Unanfechtba r- keit einer Kostenentscheidung, wenn diese in einem Bericht ig ungsbe schluss nach § 319 ZPO getroffen wurde). Das Urteil und der nachfolgende Kostenb e- schluss stellen deshalb eine untrennbare Einheit dar. Da durch den Beschluss vom 26. August 2013 lediglich die der ursprünglichen Kostenentscheidung a n- haftende Fehlerhaftigkeit beseitigt werden sollte beziehungsweise beseitigt worden ist und keiner der vorgenannten Ausnahmetatbe stände vorliegt, kommt s eine isol ierte Anfechtung nicht in Betracht . 10 - 7 - 3. War somit die Kostenentscheidung gemäß § 99 Abs. 1 ZPO unanfech t- bar, geht die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Kammergericht ins Leere. Denn eine Entscheidung, die - wie hi er - von Gesetzes wegen der A n- fechtung entzogen ist, bleibt auch bei - irriger - Rechtsmittelzulassung una n- fechtbar. Daran vermag auch § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO, wonach das Rechtsb e- schwerdegericht an eine Zulassung gebunden ist, nichts zu ändern. Durch die Z ulassung wird dem Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde nur dann z u- gänglich gemacht, wenn sie nach dem Gesetz grundsätzlich eröffnet ist, nicht aber in den Fällen, in denen die Anfechtbarkeit gesetzlich ausgeschlossen ist. Die Bindungswirkung der Rechtsmit telzulassung umfasst bei der Rechtsb e- schwerde nur die Bejahung der in § 574 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsvoraussetzungen. Sie kann hingegen nicht dazu führen, dass ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird. D aher kann eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung (hier: § 99 Abs. 1 ZPO) auch nicht durch den Ausspruch eines Gerichts der Anfechtung unterworfen werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 2010 - XII ZB 75/10, NJW - RR 2011, 142 Rn. 5 u nd vom 22. Juni 20 10 - VI ZB 10/10, NJW - RR 2011, 143 Rn. 5 mwN). 4. Die Rechtsbeschwerde ist deshalb gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unz u- lässig zu verwerfen. Infolgedessen hatte der Senat nicht darüber zu befinden, ob das Berufungsgericht zu einer Abänderun g seiner im Urteil vom 10. Juni 2013 getroffenen Kostenentscheidung auf Gegenvorstellung der Beklagten be - 11 12 - 8 - fugt war (siehe dazu BVerfG , NJW 2009, 829 Rn. 39; Hk - ZPO/Gierl aaO § 99 Rn. 9; Zöller/Herget aaO § 567 Rn. 22 ff). Schlick Herrmann Wöstmann S eiters Reiter Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 18.12.2008 - 14 O 360/08 - KG Berlin, Entscheidung vom 26.08.2013 - 2 U 129/11 -
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