BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 8/02 vom 28. März 2002 in der Beschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern- Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Schaffert beschlossen: Das Rechtsmittel des Antragsgegners gegen den Beschluß des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Dezem- ber 2001 wird als unzulässig verworfen. Gründe: Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner eine einstweilige Ve r - fügung des Landgerichts vom 31. Juli 2001 erwirkt. Der Antragsgegner, der die einstweilige Verfügung nicht hinnehmen will, hat beim Landgericht um Proze ß - kostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die einstweilige Verfügung nachgesucht. Diesen Antrag hat das Landgericht mit Beschluß vom 2. Oktober 2001 abgelehnt, weil nicht davon auszugehen sei, daß ein Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung vom 31. Juli 2001 erfolgreich sein würde. Die von dem Antragsgegner gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht München mit Beschluß vom 17. Dezember 2001 zurückgewiesen. Dagegen hat der A n - tragsgegner mit Schreiben vom 7. Februar 2002 " das Rechtsmittel der Revis i - on" eingelegt. - 3 - Das als "Revision" bezeichnete Rechtsmittel des Antragsgegners ist u n - zulssig. Nach § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. findet eine weitere Beschwerde - als solche ist der Rechtsbehelf des Antragsgegners zu behandeln - nur statt, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist. Eine derartige Bestimmung hat das Gesetz in § 127 ZPO fr das Prozeûkostenhilfeverfahren nicht getroffen. Im brigen ist die Beschwerde gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts - von den im Gesetz au sdrcklich genannten Ausnahmefllen abgesehen - nicht statthaft (§ 567 Abs. 4 ZPO a.F.). Nach der ab 1. Januar 2002 geltenden Rechtslage wre das Rechtsmittel des Antragsgegners ebenfalls als unzulssig zu verwerfen, da die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 ZPO n.F. gegen den Beschluû des Oberlandesgerichts nicht statthaft ist. Fr eine Kostenentscheidung besteht kein Anlaû (§ 127 Abs. 4 ZPO). Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant Schaffert
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