BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 8/07 vom 30. Januar 2008 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Treuebonus GVG 247 13; SGG 247 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Ein Streit 374ber die wettbewerbsrechtliche Zul344ssigkeit von Sonderzahlungen eines Apothekers an privat und gesetzlich Krankenversicherte bei Einl366sung von Rezepten (hier: Bonus in H366he der H344lfte der gesetzlichen Zuzahlung bei gesetzlich Krankenversicherten bzw. 3 200 bei privat Krankenversicherten) betrifft keine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung i.S. von 247 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG, sondern eine Streitigkeit, f374r die der Rechtsweg zu den Zivilgerichten nach 247 13 GVG er366ffnet ist. BGH, Beschl. v. 30. Januar 2008 - I ZB 8/07 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 15. Januar 2007 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 6.000 200 fest-gesetzt. Gr374nde: 1 I. Die Kl344gerin ist Inhaberin einer Apotheke in M. . Die Beklagte zu 1, deren Vorstandsmitglied der Beklagte zu 2 ist, ist eine niederl344ndische Kapitalgesellschaft. Sie betreibt eine Versandapotheke. Die Beklagte zu 1 warb im Internet mit Sonderzahlungen f374r die Einl366-sung von Rezepten. Danach gew344hrte sie Kunden, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, einen Bonus in H366he der H344lfte der ge-setzlichen Zuzahlung. Wer von der gesetzlichen Zuzahlung befreit war, erhielt 2 - 3 - nach der Ank374ndigung in der Werbung eine Sonderzahlung in H366he der h344lfti-gen ansonsten 374blichen Zuzahlung. Patienten mit Privatrezepten versprach die Beklagte einen als Treuebonus bezeichneten Betrag von 3 200. Die Kl344gerin hat die Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet. Sie hat die Beklagten auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch ge-nommen und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten begehrt. 3 Die Beklagten sind dem Klagebegehren entgegengetreten und haben die Zul344ssigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten ger374gt. Sie hal-ten den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit f374r gegeben. 4 Das Landgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten f374r zul344ssig erkl344rt. 5 Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Be-schwerdegericht zur374ckgewiesen (OLG M374nchen MD 2007, 389). 6 7 Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklag-ten. Die Kl344gerin beantragt, die Rechtsbeschwerde zur374ckzuweisen. 8 II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, 247 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. 9 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass nach 247 13 GVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten er366ffnet ist. Dazu hat es ausgef374hrt: 10 F374r das Begehren der Kl344gerin sei nicht der Rechtsweg zu den Sozialge-richten nach 247 51 Abs. 2 Satz 1 SGG zul344ssig. Von einer Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne dieser Vorschrift sei auszugehen, wenn der Rechtsstreit einen Leistungstr344ger oder Leistungserbringer der ge-setzlichen Krankenversicherung unmittelbar in dieser Funktion betreffe. Das sei vorliegend nicht der Fall. Die Anspr374che, die Gegenstand des Rechtsstreits sei-en, betr344fen nicht die Ausgestaltung der Zuzahlungspflicht der Versicherten nach 247247 31, 61, 62 SGB V, sondern eine Verkaufsf366rderungsma337nahme der Beklagten gegen374ber potentiellen Kunden. Belange der gesetzlichen Kranken-versicherungen w374rden nur mittelbar dadurch ber374hrt, dass die Verkaufsf366rde-rungsma337nahmen der Beklagten und das beantragte Verbot jeweils Einfluss auf das Kaufverhalten der Versicherten haben k366nnten. 11 2. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. F374r den Rechtsstreit ist nach 247 13 GVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten er366ffnet, vor die alle b374rgerlichen Rechtsstreitigkeiten geh366ren, f374r die nicht entweder die Zust344ndigkeit von Verwaltungsbeh366rden oder Verwaltungsgerich-ten begr374ndet ist oder aufgrund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. 12 a) Nach 247 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auch 374ber privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegen-heiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angele-genheiten Dritte betroffen werden. F374r die Er366ffnung des Rechtsweges zu den Sozialgerichten ist deshalb entscheidend, ob es sich um eine Streitigkeit in ei- 13 - 5 - ner Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung handelt. Nicht von Bedeutung ist nach der Bestimmung des 247 51 SGG, ob die Streitigkeit 366ffent-lich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist (BGH, Beschl. v. 4.12.2003 - I ZB 19/03, GRUR 2004, 444, 445 = WRP 2004, 619 - Arzneimittelsubstitution; Beschl. v. 9.11.2006 - I ZB 28/06, GRUR 2007, 535 Tz. 10 = WRP 2007, 641 - Gesamtzufriedenheit). Von einer Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung ist aus-zugehen, wenn durch den Gegenstand des Streits Ma337nahmen betroffen sind, die unmittelbar der Erf374llung der den Krankenkassen nach dem F374nften Buch des Sozialgesetzbuchs obliegenden 366ffentlich-rechtlichen Aufgaben dienen (BGH, Beschl. v. 19.12.2002 - I ZB 24/02, GRUR 2003, 549 - Arzneimittel-versandhandel). Werden die wettbewerbsrechtlichen Anspr374che dagegen nicht auf einen Versto337 gegen Vorschriften des SGB V gest374tzt, sondern ausschlie337-lich auf wettbewerbsrechtliche Normen, deren Beachtung auch jedem privaten Mitbewerber obliegt, handelt es sich nicht um eine Angelegenheit der gesetzli-chen Krankenversicherung i.S. von 247 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG (BGH GRUR 2007, 535 Tz. 13 - Gesamtzufriedenheit; vgl. auch BGH, Beschl. v. 26.11.2002 - VI ZB 41/02, NJW 2003, 1192 f374r einen Unterlassungsanspruch gegen ehrverletzende 304u337erungen nach 247 823 Abs. 1, 247247 824, 1004 BGB). 14 15 b) Von diesen Ma337st344ben ist auch das Beschwerdegericht ausgegan-gen. Es hat zutreffend eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversiche-rung i.S. von 247 51 Abs. 2 Satz 1 SGG im Streitfall verneint, weil das beantragte Verbot nicht die in 247 31 i.V. mit 247247 61, 62 SGB V geregelte Zuzahlungspflicht der Versicherten, sondern eine Verkaufsf366rderungsma337nahme der Beklagten gegen374ber ihren potentiellen Kunden betrifft. - 6 - Dies gilt f374r die beanstandete Bonusgew344hrung gegen374ber Privatversi-cherten schon deshalb, weil deren Versicherungsverh344ltnis zu ihrer privaten Krankenkasse durch die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung nicht ber374hrt ist und, anders als bei der im SGB XI geregelten privaten Pflege-versicherung, eine ausdr374ckliche Zuweisung zum Rechtsweg zu den Sozialge-richten fehlt. Aber auch soweit die Gew344hrung von Bonuszahlungen an gesetz-lich Versicherte in Rede steht, ist das Beschwerdegericht zutreffend davon aus-gegangen, dass keine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung i.S. von 247 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG betroffen ist. 16 aa) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde demgegen374ber geltend, die Streitigkeit der Parteien wirke sich auf origin344re Belange der Krankenversi-cherung aus. Es werde der Zweck der gesetzlichen Regelung 374ber die Zuzah-lung und das Ausgabe- und Verbrauchsverhalten der Krankenversicherten be-r374hrt. 17 Ein Versto337 gegen die Vorschriften 374ber die Zuzahlungspflicht nach 247247 31, 61, 62 SGB V ist nicht Streitgegenstand. Die mit der Zuzahlungspflicht verbundenen gesetzgeberischen Ziele werden durch das beanstandete Verhal-ten der Beklagten ebenfalls nicht unmittelbar und in einer Weise betroffen, dass aus diesem Grund die Streitigkeit eine Angelegenheit der gesetzlichen Kran-kenversicherung i.S. von 247 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG zum Gegen-stand hat. 18 Zweck der Zuzahlungspflicht ist es, das Ausgaben- und Preisbewusst-sein der Versicherten zu st344rken und dadurch einen erh366hten Verbrauch von Arzneimitteln zu verhindern (H366fler in Kasseler Kommentar Sozialversiche-rungsrecht, 247 31 SGB V Rdn. 29). Durch die Neuregelung des Zuzahlungs- 19 - 7 - rechts durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversiche-rung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG v. 14.11.2003, BGBl. I 2190) sollte eine Neuordnung der Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung er-folgen, in die alle relevanten Beteiligten im Gesundheitswesen eingebunden werden sollten (vgl. Begr374ndung zum Gesetzentwurf, BT-Drucks. 15/1525, S. 76 f.; Baier in Krauskopf/Schroeder-Printzen, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, 3. Aufl., 247 61 SGB V Rdn. 3). Die Finanzierung der gesetz-lichen Krankenversicherung wird durch das beanstandete Verhalten der Beklag-ten und das beantragte Verbot nicht ber374hrt. Auf die Zuzahlungsbetr344ge hat der Rechtsstreit weder dem Grund noch der H366he nach Auswirkungen. Zwar ist nicht auszuschlie337en, dass das von der Beklagten praktizierte Bonussystem das Kaufverhalten der Versicherten beeinflusst. Insoweit handelt es sich aber nur um eine reflexartige Wirkung, wie sie mit jeder Verkaufsf366rderungsma337-nahme eines Leistungserbringers verbunden sein kann. Dies allein macht das beanstandete Verhalten der Beklagten nicht zu einer Ma337nahme, die eine An-gelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung betrifft. bb) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten auch nicht deshalb er366ffnet, weil die Gew344hrung von Bonuszah-lungen die Preise f374r Arzneimittel zum Gegenstand hat und deshalb den Rege-lungsbereich des 247 78 AMG und der Arzneimittelpreisverordnung betrifft. Diese Vorschriften dienen der Vereinheitlichung der Apothekenabgabepreise f374r apo-thekenpflichtige Arzneimittel (247 78 Abs. 2 Satz 2 AMG). Die durch die Arzneimit-telpreisverordnung festgesetzten Preise und Preisspannen m374ssen den berech-tigten Interessen der Arzneimittelverbraucher, der Apotheken und des Gro337-handels Rechnung tragen (247 78 Abs. 2 Satz 1 AMG). Streitigkeiten aufgrund dieser Vorschriften betreffen aber keine Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung i.S. des 247 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG i.V. mit 20 - 8 - Vorschriften des SGB V. Es handelt sich vielmehr um eine Streitsache zwi-schen Leistungserbringern 374ber die Einhaltung der Bestimmungen des Arznei-mittelgesetzes, f374r die der Zivilrechtsweg nach 247 13 GVG gegeben ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 21 Bornkamm B374scher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 20.11.2006 - 11 HKO 15460/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 15.01.2007 - 29 W 2942/06 -
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