BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 8/08 vom 30. April 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 91; RVG VV Anlage 1 Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4 Zur anteiligen Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Gesch344ftsge-b374hr auf die Verfahrensgeb374hr des gerichtlichen Verfahrens (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07 - NJW 2008, 1323). BGH, Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 8/08 - OLG Frankfurt am Main LG Limburg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2008 durch die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, D366rr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Kl344gers gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 2007 - 18 W 342/07 - wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Gegenstandswert: 290,06 200 Gr374nde: I. Im vorausgegangenen Erkenntnisverfahren hat der Kl344ger die Beklagte auf Herausgabe eines von ihr aus der Versteigerung eines Bildes erhaltenen Betrags von 6.292,35 200 nebst Zinsen in Anspruch genommen. Au337erdem hat er als vorgerichtliche Kosten eine halbe Gesch344ftsgeb374hr seines Prozessbevoll-m344chtigten von 0,65 nach Nr. 2300 VV RVG in H366he von 243,75 200 zuz374glich Postpauschale und Mehrwertsteuer geltend gemacht. Das Landgericht hat den Klageantr344gen in vollem Umfang entsprochen und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. 1 - 3 - Im anschlie337enden Kostenfestsetzungsverfahren hat der Kl344ger unter anderem eine 1,3-Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3100 VV RVG von 487,50 200 angemeldet. Das Landgericht hat ihm wegen der Anrechnungsbestimmung in Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4 zu Nr. 3100 VV RVG lediglich eine 0,65-Ver-fahrensgeb374hr zuerkannt. Die sofortige Beschwerde des Kl344gers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kl344ger sein Begehren auf Festsetzung der vollen Verfahrensgeb374hr weiter. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. Die angefochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden. 3 1. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vermindert sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstande-nen anwaltlichen Gesch344ftsgeb374hr gem344337 Nr. 2300 VV RVG auf die Verfah-rensgeb374hr des gerichtlichen Verfahrens nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG nicht die bereits entstandene Gesch344ftsgeb374hr, sondern die in dem anschlie337enden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV RVG anfallende Ver-fahrensgeb374hr (BGH, Urteile vom 7. M344rz 2007 - VIII ZR 86/06 - NJW 2007, 2049; vom 14. M344rz 2007 - VIII ZR 184/06 - NJW 2007, 2050 und vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 310/06 - NJW 2007, 3500; Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07 - NJW 2008, 1323, 1324 Rn. 6). Das ist, wie der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nunmehr - nach Erlass des angefochtenen Beschlus-ses - ebenfalls entschieden hat, wegen 247 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO auch im Kostenfestsetzungsverfahren ohne R374cksicht darauf zu beachten, ob 4 - 4 - die Gesch344ftsgeb374hr auf materiellrechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten ist und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits begli-chen ist (Beschluss vom 22. Januar 2008 aaO Rn. 6 ff.). Dem schlie337t sich der hier zust344ndige III. Zivilsenat an. Mit den von den abweichenden Auffassungen dagegen vorgebrachten Argumenten, die sich auch die Rechtsbeschwerde zu Eigen macht, hat sich der VIII. Zivilsenat eingehend auseinandergesetzt und sie s344mtlich f374r nicht durchgreifend erachtet. Darauf wird Bezug genommen. Die dadurch bedingte Belastung des Kostenfestsetzungsverfahrens mit materiell-rechtlichen Fragen in manchen F344llen ist angesichts der eindeutigen Fassung des Gesetzes ebenso hinzunehmen wie Einschr344nkungen der Kostenerstat-tungsanspr374che von Beklagten gegen374ber der fr374heren Praxis, die die Anrech-nungsvorschriften gegen deren Wortlaut im Kostenfestsetzungsverfahren grunds344tzlich nicht angewendet hatte. 2. Mit Recht haben hiernach die Vorinstanzen die vom Kl344ger zur Festset-zung angemeldete 1,3-Verfahrensgeb374hr unter Teilanrechnung der unstreitig wegen desselben Gegenstandes entstandenen Gesch344ftsgeb374hr auf die H344lfte vermindert. Dass der Kl344ger im Erkenntnisverfahren lediglich eine halbe vorge-richtliche Gesch344ftsgeb374hr eingeklagt hatte, steht dem nach den vorstehenden Ausf374hrungen nicht entgegen. Eine Ausnahme von der gesetzlichen Anrech-nung auf die Verfahrensgeb374hr ist entgegen der Rechtsbeschwerde auch nicht in "334bergangsf344llen", in denen nach bisheriger 334bung klageweise nur die H344lfte der Gesch344ftsgeb374hr geltend gemacht worden war, geboten. F374r einen Ver-trauensschutz besteht dabei schon deswegen kein Bed374rfnis, weil es dem Kl344- 5 - 5 - ger frei steht, die zweite H344lfte der ihn belastenden anwaltlichen Gesch344ftsge-b374hr nachtr344glich gegen die Beklagte gerichtlich geltend zu machen. Wurm Kapsa D366rr Herrmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Limburg, Entscheidung vom 16.10.2007 - 4 O 106/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.12.2007 - 18 W 342/07 -
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