BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 8/08 vom 15. Juni 2009 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AktG 247 246 Abs. 4 Satz 2; ZPO 247247 69, 101 Abs. 2, 100 a) Die Ausschlussfrist des 247 246 Abs. 4 Satz 2 AktG gilt nicht zu Lasten des auf Sei-ten der beklagten Gesellschaft beitretenden Nebenintervenienten. b) Der im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess auf Seiten der beklagten Gesell-schaft beigetretene Aktion344r ist streitgen366ssischer Nebenintervenient. Ob er Er-satz seiner au337ergerichtlichen Kosten beanspruchen kann, ist deshalb eigenst344n-dig und unabh344ngig von der gegen374ber der unterst374tzten Partei zu treffenden Kos-tenentscheidung nach seinem pers366nlichen Obsiegen und Unterliegen im Verh344lt-nis zu dem Gegner zu beurteilen (vgl. Sen.Beschl. v. 18. Juni 2007 - II ZB 23/06, DStR 2007, 1265). BGH, Beschluss vom 15. Juni 2009 - II ZB 8/08 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Kl344gers zu 2 gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 4. April 2008 wird auf seine Kosten zur374ckgewie-sen. Beschwerdewert: 2.500,00 200 Gr374nde: I. Die Kl344ger, Aktion344re der Beklagten, erhoben im Juni 2007 zun344chst getrennt Anfechtungsklage gegen Beschl374sse der Hauptversammlung der Beklagten vom 24. Mai 2007. Das Landgericht Hamburg ordnete jeweils das schriftliche Vorverfah-ren an. Die Klage des Kl344gers zu 1 wurde am 1. August 2007, der - nach Verbindung der beiden Verfahren - f374r den 30. November 2007 bestimmte Termin zur m374ndlichen Verhandlung wurde am 14. November 2007 im elektronischen Bundesanzeiger be-kannt gemacht. Mit einem am 19. November 2007 beim Landgericht Hamburg einge-gangenen Schriftsatz vom 21. Oktober 2007 erkl344rte der Rechtsbeschwerdegegner, dass er dem Rechtsstreit auf Seiten der beklagten Aktiengesellschaft beitrete. 1 - 3 - In der m374ndlichen Verhandlung vor dem Landgericht Hamburg schlossen die Hauptparteien einen Vergleich, in dem die Beklagte die Gerichtskosten und die au-337ergerichtlichen Kosten der Kl344ger sowie der Nebenintervenientin auf Kl344gerseite 374bernahm und sich die Kl344ger im Gegenzug zur Klager374cknahme verpflichteten. Eine Kostenregelung f374r den Nebenintervenienten auf Beklagtenseite enth344lt der Ver-gleich nicht. 2 Nach R374cknahme der Klage hat der Nebenintervenient auf Beklagtenseite be-antragt, den Kl344gern die Kosten seiner Nebenintervention aufzuerlegen. Das Land-gericht hat mit Beschluss vom 10. Januar 2008 den Antrag zur374ckgewiesen, weil die Kostenregelung im Vergleich auch im Verh344ltnis zum Streithelfer der Beklagten 247 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO vorgehe und sein Prozessbevollm344chtigter im Termin ausdr374ck-lich auf eine Kostenregelung verzichtet habe. Auf die sofortige Beschwerde des Rechtsbeschwerdegegners hat das Oberlandesgericht die Kosten seiner Nebenin-tervention den Kl344gern je zu H344lfte auferlegt. Mit der vom Oberlandesgericht zuge-lassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kl344ger zu 2, soweit zu seinem Nachteil ent-schieden ist, die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung. 3 II. Die gem. 247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht hat dem Kl344ger zu 2 zu Recht die h344lftigen Kosten der Nebenintervention auf Beklagtenseite auferlegt. 4 5 1. Das Oberlandesgericht hat ausgef374hrt: 6 Zwar habe der Nebenintervenient seinen Beitritt nicht innerhalb der Frist des 247 246 Abs. 4 Satz 2 AktG erkl344rt, weil diese Frist schon mit der Bekanntmachung der Klageerhebung und der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens und nicht erst mit der Ver366ffentlichung des Termins zur m374ndlichen Verhandlung zu laufen begonnen habe. Dies sei jedoch ohne Belang, weil die Frist f374r den auf Seiten der beklagten - 4 - Aktiengesellschaft beitretenden Aktion344r nicht gelte. Da es sich um eine streitgen366s-sische Nebenintervention handle, sei 374ber die Kosten des Nebenintervenienten ei-genst344ndig und unabh344ngig von der unterst374tzten Hauptpartei zu entscheiden. Die Kl344ger seien nach R374cknahme ihrer Klage gem344337 247247 269 Abs. 3 Satz 2, 100 Abs. 1 ZPO verpflichtet, die Kosten des gegnerischen Nebenintervenienten zu gleichen Tei-len zu tragen. Dass dessen Prozessbevollm344chtigter in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Landgericht ausdr374cklich auf eine Regelung seiner Kosten verzichtet habe, stehe der beantragten Entscheidung nicht entgegen, weil ein solcher Verzicht nicht protokolliert worden sei. 2. Diese Beurteilung h344lt den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. 7 a) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Vers344umung der Ausschlussfrist des 247 246 Abs. 4 Satz 2 AktG durch den Nebenintervenienten nicht zur Unzul344ssigkeit seiner Nebenintervention f374hrt. Die genannte Vorschrift gilt nicht zu Lasten des auf Seiten der beklagten Gesellschaft beitretenden Nebeninter-venienten. 8 Schon der Wortlaut des 247 246 Abs. 4 Satz 2 AktG steht der Anwendbarkeit der - mit dem Gesetz zur Unternehmensintegrit344t und Modernisierung des Anfechtungs-rechts (UMAG) zum 1. November 2005 neu eingef374hrten - Befristung der Nebenin-tervention f374r den Beitritt auf Beklagtenseite entgegen. "An der Klage beteiligen" - wie es in 247 246 Abs. 4 Satz 2 AktG hei337t - kann sich nur der Nebenintervenient auf Kl344ger-, nicht aber derjenige auf Beklagtenseite. Dementsprechend trifft auch die vom Gesetzgeber f374r die Befristung der Nebenintervention gegebene Begr374ndung, "dass die Nebenintervention von den Klagevoraussetzungen nicht besser stehen darf als die Klage" (RegE UMAG BR-Drucks. 3/05 S. 56 zu Nr. 22), f374r die Nebeninter-vention auf Beklagtenseite ersichtlich ebenso wenig zu, wie 374berhaupt der mit dem UMAG verfolgte Zweck, die Zul344ssigkeit von Anfechtungsklagen im Interesse der Gesellschaft zu beschr344nken (vgl. RegE UMAG BR-Drucks. 3/05 S. 1 A). Denn der Beklagtenintervenient tritt dem Anfechtungsprozess gerade bei, um die Gesellschaft 9 - 5 - bei der Abwehr einer Anfechtungsklage zu unterst374tzen. Eine 374ber den Wortlaut hinausgehende Anwendung des 247 246 Abs. 4 Satz 2 AktG f374r den Beitritt auf Seiten der beklagten Gesellschaft scheidet demnach aus (allg. Meinung, vgl. H374ffer, AktG 8. Aufl. 247 246 Rdn. 40 a.E.; Heidel, AnwaltsKomm.z.AktG 2. Aufl. 247 246 Rdn. 7 b; D366rr in Spindler/Stilz, AktG 247 246 Rdn. 56; G366z in B374rgers/K366rber, AktG 247 246 Rdn. 33; Tielmann in Happ, Aktienrecht 3. Aufl. Abschnitt 18.01 Rdn. 5 S. 2064 f.; Schwab in Schmidt/Lutter, AktG 247 246 Rdn. 26). Sie kommt aber auch deshalb nicht in Betracht, weil sie den Zweck der neu geschaffenen Vorschrift, "r344uberische Aktion344re" von Anfechtungsprozessen gegen die Gesellschaft m366glichst fern zu halten, verfehlen w374rde. Es kommt hinzu, dass das Institut der Nebenintervention im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess das - we-gen der Rechtskrafterstreckung eines stattgebenden Urteils auf alle Aktion344re (247247 248 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 AktG) - verfassungsrechtlich unabdingbare rechtli-che Geh366r der Aktion344re gew344hrleistet (BVerfGE 21, 132, 137 f.; 60, 7, 14; BGHZ 172, 136, 141 Tz. 15 ; Sen.Beschl. v. 23. April 2007 - II ZB 13/06, DStR 2007, 1781, 1782 Tz. 9; Austmann, ZHR 158, 495, 497; Schmidt in Gro337komm.z.AktG 4. Aufl. 247 246 Rdn. 45) und deswegen die Regelung des 247 246 Abs. 4 Satz 2 AktG, die die M366glichkeit einer - nach 247 66 Abs. 2 ZPO grunds344tzlich bis zur Rechtskraft der Entscheidung unbefristet zul344ssigen - Nebenintervention in zeitlicher Hinsicht einschr344nkt, als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist. 10 b) Ohne Rechtsfehler hat das Oberlandesgericht dem Kl344ger zu 2 in Anwen-dung des 247 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die h344lftigen Kosten der Nebenintervention des Rechtsbeschwerdegegners auferlegt. 11 12 aa) 334ber den Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten der Be-klagten ist - was auch die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel zieht - infolge der R374ck-nahme der Klage auf der Grundlage des 247 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu entscheiden. Der als Aktion344r dem - von den Kl344gern als Aktion344ren gegen die beklagte Gesell-schaft gef374hrten - Anfechtungsstreit auf Seiten der Beklagten beigetretene Nebenin- - 6 - tervenient ist im Hinblick auf die sich aus 247 248 Abs. 1 Satz 1 AktG ergebende Rechtskrafterstreckung und Gestaltungswirkung eines stattgebenden Anfechtungsur-teils nach der st344ndigen Rspr. des Senats als streitgen366ssischer Nebenintervenient i.S. der 247247 66, 69 ZPO anzusehen (vgl. nur BGHZ 172, 137 Tz. 9 m.w.Nachw.). F374r die streitgen366ssische Nebenintervention gilt der f374r die einfache Streitgenossenschaft in 247 101 Abs. 1 ZPO geregelte Grundsatz der Kostenparallelit344t und damit auch der in dieser Vorschrift in Bezug genommene 247 98 ZPO nicht; vielmehr sind ausschlie337-lich die 247247 101 Abs. 2, 100 ZPO anzuwenden, die den streitgen366ssischen Nebenin-tervenienten kostenrechtlich uneingeschr344nkt einem Streitgenossen der Hauptpartei gleichstellen. Ob ein streitgen366ssischer Nebenintervenient Ersatz seiner au337erge-richtlichen Kosten beanspruchen kann, ist danach eigenst344ndig und unabh344ngig von der gegen374ber der unterst374tzten Hauptpartei zu treffenden Kostenentscheidung nach seinem pers366nlichen Obsiegen und Unterliegen im Verh344ltnis zu dem Gegner zu be-urteilen (Sen.Beschl. v. 18. Juni 2007 - II ZB 23/06, DStR 2007, 1265 Tz. 8 f. m.w.Nachw.; v. 3. Juni 1985 - II ZR 248/84, JZ 1985, 853, 854; h.M., vgl. z.B. Z366ller/Herget, ZPO 27. Aufl. 247 101 Rdn. 13; Thomas/Putzo/H374337tege, ZPO 29. Aufl. 247 101 Rdn. 9; Lenenbach, WuB VII A. 247 101 ZPO 1.07, 824; Althammer, JZ 2008, 255, 256 f.; Waclawik, DStR 2007, 1257, 1259 f.; Wilsing/Siebmann, DB 2007, 1517; a.A. f374r den Fall eines Prozessvergleichs M374nchKommZPO/Giebel 3. Aufl. 247 101 Rdn. 32). Da die Kl344ger die Klage zur374ckgenommen haben, haben sie - vorbehaltlich der Ausnahmeregelung des 247 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ZPO - die au337ergerichtli-chen Kosten des Nebenintervenienten der Beklagten zu tragen. 13 bb) Die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls nach 247 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ZPO liegen nicht vor. 334ber die au337ergerichtlichen Kosten des Nebeninter-venienten ist weder bereits rechtskr344ftig entschieden noch sind sie ihm "aus einem anderen Grund aufzuerlegen". 14 Wie die Rechtsbeschwerde mit Recht r374gt, steht zwar die fehlende Protokollie-rung der - unstreitigen - Erkl344rung des Nebenintervenienten, auf eine Regelung sei- - 7 - ner Kosten zu verzichten, der Anwendbarkeit der Ausnahmevorschrift des 247 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 Alt. 2 ZPO nicht von vornherein entgegen. Auch eine Kosten-regelung in einem formlos wirksamen materiell-rechtlichen Vergleich oder ein mate-riell-rechtlicher Verzicht auf Kostenerstattung geht der in 247 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO angeordneten Kostentragungspflicht des Kl344gers vor (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juni 1972 - X ZR 45/69, MDR 1972, 945, 946; v. 24. Juni 2004 - VII ZB 4/04, NJW-RR 2004, 1506, 1507; OLG M374nchen, VersR 1976, 395; OLG Hamm, VersR 1994, 834; OLG K366ln, MDR 1986, 503; Assmann in Wieczorek/Sch374tze, ZPO 3. Aufl. 247 269 Rdn. 113; H. Roth in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. 247 269 Rdn. 49). Durch die 304u337erung des Nebenintervenienten, auf eine Regelung seiner au-337ergerichtlichen Kosten, also die Schaffung eines Kostentitels, zu verzichten, ist aber weder ein materiell-rechtlicher Vergleich 374ber diese Kosten zustande gekommen noch kann ihr ein Verzicht auf Kostenerstattung entnommen werden. An die Feststel-lung eines Verzichtswillens, der nicht vermutet werden darf, sind strenge Anforde-rungen zu stellen (BGH, Urt. v. 3. Juni 2008 - XI ZR 353/07, NJW 2008, 2842 Tz. 20; Urt. v. 7. M344rz 2006 - VI ZR 54/05, NJW 2006, 1511 Tz. 10). Dementsprechend ist eine Erkl344rung, die einen Verzicht zum Inhalt hat, im Zweifel eng auszulegen (Palandt/Gr374neberg, BGB 68. Aufl. 247 397 Rdn. 6). 15 Danach kann hier von einem Willen des Nebenintervenienten, auf Erstattung der au337ergerichtlichen Kosten zu verzichten, die er im Falle des Vergleichsschlusses kraft Gesetzes beanspruchen konnte, nicht ausgegangen werden. Der Verzicht auf 16 - 8 - eine Kostenregelung im Vergleich ist nicht gleichbedeutend mit einem Verzicht auf Kostenerstattung und schlie337t diesen mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht oh-ne Weiteres ein. Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 10.01.2008 - 420 O 79/07 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.04.2008 - 11 W 9/08 -
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