BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 8/09 vom 5. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit Kl344gerin und Beschwerdef374hrerin, - Prozessbevollm344chtigter II. Instanz: Rechtsanwalt - Streithelfer der Kl344gerin: Dr. med. - Prozessbevollm344chtigte II. Instanz: Rechtsanw344lte - gegen Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollm344chtigte II. Instanz: Rechtsanw344lte - - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. M344rz 2009 durch den Vor-sitzenden Richter Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und Schilling beschlossen: Die als Rechtsbeschwerde anzusehende sofortige Beschwerde der Kl344gerin vom 16. Januar 2009 gegen den Beschluss des 5. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. Dezember 2008 wird auf ihre Kosten als unzul344ssig verworfen. Der Beschwerdewert betr344gt 7.429,12 200. Gr374nde : Die von der Kl344gerin gegen den Beschluss des Berufungsgerichts vom 29. Dezember 2008, mit dem ihr Ablehnungsgesuch gegen die an diesem Rechtsstreit beteiligten Richter des 5. Zivilsenats dieses Gerichts zur374ckgewie-sen worden ist, unter dem 16. Januar 2009 eingelegte sofortige Beschwerde ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln; sie ist jedoch nicht zul344ssig, weil die Vor-aussetzungen des 247 574 Abs. 1 ZPO nicht gegeben sind. 1 Ihre Statthaftigkeit ergibt sich nicht aus 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, denn 247 46 Abs. 2 ZPO sieht als Rechtsmittel gegen einen Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch zur374ckgewiesen wird, nur die sofortige Beschwerde vor; diese findet allerdings, wie sich aus 247 567 Abs. 1 ZPO ergibt, gegen Beschl374sse 2 - 3 - des Oberlandesgerichts - auch solche nach 247 46 Abs. 1 ZPO - nicht statt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - NJW-RR 2005, 294). Auch nach 247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO w344re die Rechtsbeschwerde, die zu-dem durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ein-gelegt werden m374sste (247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO), nur statthaft, wenn das Beru-fungsgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen h344tte; daran fehlt es. 3 Schlick Herrmann Hucke Seiters Schilling Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 07.05.2008 - 10 O 208/05 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 29.12.2008 - 5 U 674/08 -
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