BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 8/09 vom 22. Februar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAO 247 155 Abs. 4, 5 Satz 1 Wegen des eindeutigen, einer Auslegung nicht zug344nglichen Wortlauts des 247 155 Abs. 5 Satz 1 BRAO und des darin zum Ausdruck kommenden Willens des Gesetz-gebers, aus Gr374nden der Rechtssicherheit Rechtshandlungen eines Rechtsanwalts auch dann als wirksam zu behandeln, wenn der Rechtsanwalt damit einem ihm ge-gen374ber verh344ngten Berufsverbot zuwider handelt, muss - ungeachtet der damit ver-bundenen, den Rechtsanwalt unbillig beg374nstigenden Rechtsfolgen - auch die frist-gerechte Einlegung der Berufung durch einen sich selbst vertretenden Rechtsanwalt, der in Kenntnis des gegen ihn verh344ngten Berufsverbots und unter Versto337 gegen 247 155 Abs. 2 i.V.m. 247 155 Abs. 4 letzter Halbsatz BRAO handelt, als fristwahrende, wirksame Berufung behandelt werden. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2010 - II ZB 8/09 - LG Berlin AG Berlin-Charlottenburg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. L366ffler beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Beschluss der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 26. Februar 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Beschwerdewert: 4.641,96 200 Gr374nde: I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Ausschlusses des Kl344gers aus dem beklagten Verein und einigen damit verbundenen Folgen. 1 Das Amtsgericht hat am 7. Mai 2008 die Klage des damals zur Rechts-anwaltschaft zugelassenen, sich selbst vertretenden Kl344gers auf Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses durch Vers344umnisurteil abgewiesen. Hiergegen hat der Kl344ger fristgerecht Einspruch eingelegt und die Klage um einige Folgeanspr374che erweitert. Mit Urteil vom 1. Oktober 2008 hat das Amts- 2 - 3 - gericht das Vers344umnisurteil aufrechterhalten und die weitergehende Klage ab-gewiesen. Hiergegen hat der Kl344ger mit beim Berufungsgericht am 24. Oktober 2008 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2008 eine Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist bean-tragt, die ihm bis zum 22. Januar 2009 bewilligt wurde. Mit am 14. Januar 2009 bei dem Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz bestellte sich Rechtsan-w344ltin N. f374r den Kl344ger und begr374ndete die Berufung. Am 6. Februar 2009 teilten die Prozessvertreter des Beklagten mit, dass der Kl344ger seit dem 21. Juni 2008 mit einem Berufsverbot belegt sei. Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 26. Februar 2009 die Beru-fung des Kl344gers gem344337 247 522 Abs. 1 ZPO als unzul344ssig verworfen, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Die bei Gericht am 24. Oktober 2008 eingegangene Berufungsschrift habe die Frist nicht gewahrt, weil der Kl344ger wegen des Berufsverbots die Berufung nicht wirksam habe einlegen k366nnen. 3 Hiergegen wendet sich der Kl344ger mit seiner Rechtsbeschwerde. 4 II. Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig und hat in der Sache Erfolg. 5 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Dem steht nicht entgegen, dass die Wert-grenze des 247 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht ist (BGH, Beschl. v. 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580 m.w.Nachw.). 6 - 4 - 7 Die statthafte Rechtsbeschwerde ist zul344ssig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-richts erfordert (247 574 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative ZPO). Die Annahme des Beru-fungsgerichts, der Kl344ger habe die Berufungsfrist des 247 517 i.V.m. 247 519 ZPO vers344umt, verletzt den Kl344ger in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprin-zip). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung einger344umten Instanz in unzumutba-rer, aus Sachgr374nden nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGHZ 151, 221, 227 m.w.Nachw.). 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg, so dass die an-gefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entschei-dung zur374ckzuverweisen ist (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Entgegen der Auffas-sung des Berufungsgerichts ist die Berufungsfrist durch die am 24. Oktober 2008 von dem Kl344ger eingelegte Berufung gewahrt worden. Dies folgt aus 247 155 Abs. 5 Satz 1 BRAO. Danach wird die Wirksamkeit von Rechtshandlun-gen des Rechtsanwalts, die dieser unter Versto337 gegen das gegen ihn verh344ng-te Berufsverbot vornimmt, durch das bestehende Verbot nicht ber374hrt. Dies gilt bis zu seiner Zur374ckweisung nach 247 156 Abs. 2 BRAO. 8 a) 247 155 Abs. 5 BRAO greift vorliegend ein. Der Prozess war durch die Verh344ngung des Berufsverbots nicht gem344337 247 244 Abs. 1 ZPO unterbrochen. 9 aa) Der Kl344ger durfte das erstinstanzliche Verfahren betreiben. Ein Rechtsanwalt, gegen den ein Berufsverbot verh344ngt ist, beh344lt die Eigenschaft als Rechtsanwalt und auch seine Zulassung wird durch die vorl344ufige Ma337nah- 10 - 5 - me nicht ber374hrt (BGHZ 111, 104, 106). Er ist aber gem344337 247 155 Abs. 2 BRAO nicht mehr befugt, den Beruf auszu374ben. Eine Ausnahme hiervon enth344lt f374r den vorliegenden Fall, in dem der Rechtsanwalt eine eigene Angelegenheit ver-tritt, 247 155 Abs. 4 BRAO. Danach ist der Rechtsanwalt im Verfahren ohne An-waltszwang, also im hier erstinstanzlich vor dem Amtsgericht gef374hrten Verfah-ren, weiterhin zur Wahrnehmung u.a. seiner eigenen Angelegenheiten befugt. bb) Das von dem Kl344ger nach Verh344ngung des Berufsverbots bis zur Ur-teilszustellung zul344ssigerweise weiterbetriebene amtsgerichtliche Verfahren ist nicht gem344337 247 244 Abs. 1 ZPO unterbrochen worden. Diese Vorschrift findet im Parteiprozess - selbst bei Anwaltsvertretung - keine Anwendung (BGH, Beschl. v. 18. September 1991 - XII ZB 51/91, FamRZ 1992, 48, 49; Musielak/Musielak, ZPO 7. Aufl. 247 244 Rdn. 1 m.w.Nachw.). Unterliegt - wie hier - nur das zweit- instanzliche Verfahren dem Anwaltszwang (247 78 Abs. 1 ZPO), greift 247 244 ZPO, der ansonsten auch f374r den sich selbst vertretenden Rechtsanwalt (247 78 Abs. 6 ZPO) gilt (BGHZ 111, 104, 107; BGH, Urt. v. 7. M344rz 2002 - XI ZR 235/01, NJW 2002, 2107; Musielak aaO m.w.Nachw.) nur, wenn bei Anwaltsverlust be-reits Berufung eingelegt worden war (BGH, Urt. v. 18. September 1991 aaO). 11 b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht der Berufungseinlegung durch den Kl344ger die fristwahrende Wirksamkeit abgesprochen. 12 aa) Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend erkannt, dass sich der Kl344-ger wegen des im Berufungsverfahren bestehenden Anwaltszwangs (247 78 Abs. 1 ZPO) nicht mehr selbst vertreten konnte (247 155 Abs. 4 letzter Halbsatz BRAO). Es hat jedoch 374bersehen, dass die Berufungseinlegung gem344337 247 155 13 - 6 - Abs. 5 Satz 1 BRAO gleichwohl als wirksam und damit fristwahrend zu behan-deln ist. 14 Nach dem Willen des Gesetzgebers soll zur Wahrung der Rechtssicher-heit der Rechtsverkehr generell nicht mit der Pr374fung belastet werden, ob gegen den Rechtsanwalt ein Berufs- oder Vertretungsverbot besteht (BGHZ 111, 104, 106; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1995, 626, 627; Johnigk in Gaier/Wolf/G366cken, Anwaltliches Berufsrecht 247 155 Rdn. 8 unter Hinweis auf die amtliche Begr374n-dung; Feuerich/Weyland, BRAO 7. Aufl. 247 155 Rdn. 9; Henssler/Dittmann, BRAO 3. Aufl. 247 155 Rdn. 7). Die Wirksamkeit der von dem Rechtsanwalt oder der gegen ihn vorgenommenen Rechtshandlungen ist deshalb auch unabh344n-gig davon, ob der Teilnehmer an dieser Rechtshandlung - damit auch der unter Versto337 gegen das Berufsverbot handelnde Rechtsanwalt selbst - b366sgl344ubig ist (Feuerich/Weyland aaO Rdn. 10 m.w.Nachw.). bb) Der Senat verkennt nicht, dass diese Verabsolutierung des Schutzes der Rechtssicherheit b366sgl344ubige Teilnehmer am Rechtsverkehr, insbesondere - wie hier - den Rechtsanwalt, der unter Versto337 gegen das ihm bekannte Be-rufsverbot t344tig wird und damit einen erneuten Widerrufsgrund verwirklicht (247 156 Abs. 1 BRAO), unangemessen beg374nstigt. Ebenso wie gutgl344ubige Teil-nehmer am Rechtsverkehr, die an eine f374r sie nachteilige Rechtshandlung ihres mit einem Berufsverbot belegten Prozessvertreters (z.B. Erkl344rung der Beru-fungsr374cknahme) gebunden werden, benachteiligt werden (kritisch insoweit deshalb auch Johnigk aaO Rdn. 2, 9 m.w.Nachw.; die Wirksamkeit der Beru-fungsr374cknahme in einem solchen Fall ablehnend: OLG Karlsruhe, NJW 1997, 672, 673). 15 - 7 - 16 Der Senat sieht sich jedoch - trotz des seiner Ansicht nach bedenklichen Ergebnisses in einem Fall wie dem vorliegenden - angesichts des eindeutigen, einer Auslegung nicht zug344nglichen Wortlauts des 247 155 Abs. 5 Satz 1 BRAO an den Willen des Gesetzgebers gebunden, berufsverbotswidrige Rechtshand-lungen stets zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zur Zur374ckweisung des Rechtsanwalts als wirksam zu behandeln. Goette Strohn Caliebe Reichart L366ffler Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 01.10.2008 - 212 C 13/08 - LG Berlin, Entscheidung vom 26.02.2009 - 51 S 249/08 -
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