BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 8/10 vom 24. April 2012 in der Vereinsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 58 Abs. 1, § 38 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 2 Leitet das Registergericht auf Anregung eines nicht antragsbefugten Vereinsmi t- glieds ein Löschungsverfahren ein und lehnt es in diesem Verfahren durch Beschluss die Löschung der beanstandeten Eintragun g ab, findet gegen diese Entscheidung die Beschwerde statt; § 24 Abs. 2 FamFG bestimmt nichts and e res. BGH, Beschluss vom 24. April 2012 - II ZB 8/10 - OLG Düsseldorf AG Düsseldorf - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2012 dur ch d en Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und de n Richter Dr. Strohn, die Richt e- rinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10 . Februar 2010 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.000 festgesetzt. Gründe: I. Der Rechtsbeschwerdeführer ist ordentliches Mitglied des im Vereinsr e- gister des Amtsgerichts D üsseldorf eingetragenen Vereins D . I . (im Folgenden: Beteiligter zu 2), dem weit über 100.000 Mitglieder angeh ö- ren. Der Beteiligte zu 2 gliedert sich in Bezirksvereine und Landesverbände s o- wie eine Gliederung Technik und Wissenschaft und eine Gliederung Beruf und Gesellschaft. Zu seinen Organen gehören gemäß § 12 Nr. 1 der Satzung unter anderem das Präsidium und die Vorstandsversammlung, die als Vertretung a l- ler Mitglieder und als höchstes willensbildendes Organ nach § 14 Nr. 2.15 der Satz ung auch für deren Änderungen zuständig ist. Die Vorstandsversammlung setzt sich nach § 14 Nr. 4.1 der Satzung im Wesentlichen aus den bevollmäc h- 1 - 3 - tigten Vertretern der Bezirksvereine, der Landesverbände und der weiteren Gliederungen zusammen. Die persönlich en Mitglieder des Beteiligten zu 2 h a- ben gemäß § 10.1 der Satzung Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung ihres Bezirksvereins. Sie können sich Gesellschaften und Fachgruppen im B e- reich der Gliederung Technik und Wissenschaft zuordnen (§ 8 Nr. 2 der S a t- zung) und haben, soweit dort eine Mitgliederversammlung durchgeführt wird, auch in dieser Sitz und Stimme. Am 25. November 2008 beschloss die Vorstandsversammlung des Bete i- ligten zu 2 eine Satzungsänderung, die in das Vereinsregister eingetragen wo r- den ist. Der Rechtsbeschwerdeführer hat mit Schreiben vom 27. September weil die Vorstandsversammlung keine Mitgliederversammlung sei und ihr de s- halb keine Kompetenz für eine Änderung der Satzung zukomme; diese liege allein bei den Mitgliederversammlungen der Bezirksvereine. Das Registergericht hat mit Schreiben vom 2. Oktober 2009 mitgeteilt, dass die Vorstandsversammlung die beanstandete Satzungsänderung nach Gesetz und Satzung hab e beschließen können. In einem weiteren Schreiben vom 28. Oktober 2009 hat es den Rechtsbeschwerdeführer davon in Kenntnis a- genen Neufassung der Satzung nunmehr ein Verfahren gemäß § 24 FamFG eingeleitet werde. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2009 hat das Amtsgericht n- tragung sei auf der Grundlage eines wirksamen, der Satzung entsprechenden Beschlusses ordnungsgemä ß erfolgt. Der Beschluss des Amtsgerichts ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, dass gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben sei und beschwerdeberechtigt derjenige 2 3 - 4 - sei, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt seien. Das Beschwe r- degericht hat die Beschwerde des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit seiner Rechtsbeschwe r- de verfolgt der Rechtsbeschwerdeführer sein Begehren weiter, die am 7. Mai 2009 eingetragene Neufass ung der Satzung zu löschen. II. Das Beschwerdegericht (OLG Düsseldorf, NZG 2010, 395) hat zur B e- gründung seiner Entscheidung ausgeführt: Das Rechtsmittel sei nicht statthaft und daher unzulässig. Da der B e- schwerdeführer kein berufsständisches Organ im Sinn von § 380 FamFG und deshalb nicht zur Stellung eines Löschungsantrags nach § 395 FamFG berec h- tigt sei, sondern lediglich die Durchführung eines Löschungsverfahrens von Amts wegen anregen könne (vgl. § 24 Abs. 1 FamFG), stehe ihm gegen die Ablehnung eines von ihm angeregten Löschungsverfahrens nach § 58 FamFG ein Beschwerderecht nur zu, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt sei. Dies sei jedoch der Fall, weil gemäß § 24 Abs. 2 FamFG das Gericht, das der Anregung auf Einleitung eines Amtsverfahre ns nicht folge, nicht über den G e- genstand der Anregung entscheiden, sondern lediglich den Anregenden unte r- richten müsse, soweit ein berechtigtes Interesse an der Unterrichtung ersich t- lich sei. Selbst wenn die Voraussetzungen einer Löschung vorlägen, wäre d as Registergericht zur Löschung von Amts wegen im Rahmen seines pflichtgem ä- ßen Ermessens nur berechtigt, nicht verpflichtet. 4 5 - 5 - III. Die Rechtsbeschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg. 1. Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes z ur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG - RG) das seit 1. September 2009 geltende Ve r- fahrensrecht anwendbar, da das Registerlöschungsverfahren nicht vor dem 1. September 2009 eingeleitet wor den ist. Das erste Schreiben des Rechtsb e- schwerdeführers vom 27. September 2009, das eine Löschung der Eintragung zum Ziel hatte, ging am 30. September 2009 beim Registergericht ein. Ein auf Löschung der Eintragung gerichtetes Tätigwerden des Gerichts vor Eingang dieses Schreibens ist nicht ersichtlich. Auf den Zeitpunkt der Registereintr a- gung, die hier bereits am 7. Mai 2009 und damit vor dem nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG - RG maßgeblichen Stichtag (1. September 2009) vorgenommen wurde, kommt es nicht an (Sternal, FGPrax 2010, 61 f.; Nedden - Boeger, FGPrax 2010, 1, 7; aA OLG Stuttgart, FGPrax 2010, 61 f.). Dies gilt auch dann, wenn das Registergericht schon von Amts wegen verpflichtet wäre, eine Eintr a- gung zu löschen. Denn die Verpflichtung des Gerichts, ei n Löschungsverfahren einzuleiten, erfüllt nicht die nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG - RG für die A n- wendung des alten Rechts erforderliche Voraussetzung, dass vor dem Stichtag ein Verfahren eingeleitet worden ist. 2. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Re chtsbeschwerde ist g e- mäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, § 71 FamFG. 6 7 8 - 6 - 3. Die Rechtsbeschwerde bleibt jedoch ohne Erfolg, weil das Beschwe r- degericht die Beschwerde im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen hat. Der Beschwerd eführer ist nicht beschwerdeberechtigt im Sinn von § 59 Abs. 1 FamFG. a) Entgegen der Meinung des Beschwerdegerichts ist die Beschwerde a l lerdings gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Die Entscheidung des Registe r- gerichts in einem auf Anregung eines Verei nsmitglieds eingeleiteten Amtsl ö- schungsverfahren, die beanstandete Eintragung nicht zu löschen, ist eine E n- dentscheidung im Sinn von § 58 Abs. 1 FamFG. Das Gesetz bestimmt nichts anderes. aa) Nach § 58 Abs. 1 FamFG findet die Beschwerde gegen die im ers ten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amts - und Landgerichte in A n- gelegenheiten nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) statt, sofern durch Gesetz nichts anderes best immt ist. Eine beschwerdefähige Enden t- scheidung des Registergerichts im Sinne dieser Vorschrift liegt nach § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG vor, wenn und soweit durch die Entscheidung der Verfa h- rensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird. Es genügt nicht scho n, dass die Entscheidung wie hier in Form eines Beschlusses ergangen ist (Keidel/Meyer - Holz, FamFG, 17. Aufl., § 38 Rn. 5). Ebenso wenig kann eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zur Statthaftigkeit der Beschwerde führen, wenn nach dem Gesetz kein R echtsmittel gegeben ist (Keidel/Meyer - Holz, FamFG, 17. Aufl., § 38 Rn. 5; Oberheim in Schulte - Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl., § 39 Rn. 62; MünchKommZPO/Ulrici, 3. Aufl., § 39 FamFG Rn. 10; vgl. auch BFH/NV 1998, 735, 736; BVerwGE 63, 198, 200; BAG, NZA 1998, 1288, 1289). Das gilt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch in Verfahren 9 10 11 - 7 - nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angel e- genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Denn die nach § 39 FamFG best e- hende Verpflichtung der Gerichte zur Rechtsmittelbelehrung verleiht ihnen auch unter Berücksichtigung der Schutz - und Fürsorgefunktion der Vorschrift und des Gebots der Rechtssicherheit nicht die Befugnis, vom Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel zu eröffnen. bb) Die Entschei dung des Registergerichts, die Eintragung der am 25. November 2008 beschlossenen Neufassung der Vereinssatzung nicht zu löschen, stellt eine beschwerdefähige Endentscheidung im Sinn von § 58 Abs. 1, § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG dar. Denn das Gericht hat damit in dem auf Anregung des Rechtsbeschwerdeführers eingeleiteten Löschungsverfahren wie für § 58 Abs. 1, § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderlich, aber auch ausre i- chend eine den Verfahrensgegenstand erledigende ablehnende Sachen t- scheidung getroffen. Das Regi stergericht hat nicht bereits die Einleitung eines Löschungsverfahrens abgelehnt. Vielmehr hat es jedenfalls mit dem Schreiben vom 28. Oktober 2009, in dem es den Rechtsbeschwerdeführer von der Einle i- tung eines Verfahrens gemäß § 24 FamFG unterrichtet und auf die erforderliche Anhörung des Vereins als Beteiligter gemäß § 7 FamFG hingewiesen hat, ein Löschungsverfahren eingeleitet und in diesem Verfahren eine Löschung der beanstandeten Eintragung abgelehnt. cc) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerich ts bestimmt § 24 FamFG nichts anderes im Sinn von § 58 Abs. 1 FamFG. Bei dem Schreiben des Gerichts vom 28. Oktober 2009 handelt es sich nicht um eine Unterrichtung nach § 24 Abs. 2 FamFG, dass das Gericht der Anregung, ein Verfahren einz u- leiten, nicht fol gt, die als bloße Mitteilung des Gerichts ohne Regelungsgehalt nicht mit der Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG anfechtbar wäre (vgl. 12 13 - 8 - Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 24 Rn. 9; Ahn/Roth in Prütting/Helms, FamFG, 2. Aufl., § 24 Rn. 11 f.; Brinkmann in Sch ulte - Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl., § 24 Rn. 6 aE; MünchKommZPO/Ulrici, 3. Aufl., § 24 FamFG Rn. 13), sondern um eine abschließende Endentscheidung. Zu der Frage, ob die Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung in einem aufgrund einer Anregung ein geleiteten Verfahren statthaft ist, ergibt sich aus § 24 Abs. 2 FamFG nichts. Diese Vorschrift stellt in ihrem ersten Absatz in Übereinsti m- mung mit der früheren Rechtslage lediglich ausdrücklich klar, dass die Einle i- tung eines Amtsverfahrens angeregt w erden kann; im zweiten Absatz ist nu n- mehr im Interesse des Anregenden anders als nach der früheren Rechtslage geregelt, dass das Gericht, soweit ein berechtigtes Interesse an der Unterric h- tung ersichtlich ist, verpflichtet ist, den Anregenden davon zu unte rrichten, wenn es seiner Anregung nicht folgen will (vgl. auch Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT - Drucks. 16/6308, S. 186). Die Statthaftigkeit der B e- schwerde wurde durch § 24 Abs. 2 FamFG nicht eingeschränkt. Die registe r- rechtlichen Rege lungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) sollten aus Gründen der Anwenderfreundlichkeit die bestehenden registerrechtlichen Vorschriften zusammenführen und zur weitgehenden Vermeidung von Verwe i- sungen neu systematisieren; grundlegende inhaltliche Änderungen sollten hi n- gegen nicht vorgenommen werden (Begründung zum Gesetzentwurf der Bu n- desregierung, BT - Drucks. 16/6308, S. 171, 288). b) Der Beschwerdeführer ist jedoch nicht beschwerdeberechtigt im Sinn von § 59 Abs. 1 FamFG. 14 - 9 - Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht demjenigen die Beschwerde zu, der durch einen gerichtlichen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Es muss sich um die unmittelbare Beeinträchtigung eines eigene n materiellen Rechts handeln (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 XII ZB 326/10, FamRZ 2011, 465 Rn. 9 m.w.N.; Beschluss vom 3. April 1951 V BLw 5/50, BGHZ 1, 343, 351 ff.). Die tatsächlichen Grundlagen der Rechtsbeeinträcht i- gung, bei denen es sich um doppelrelevante Tatsachen handelt, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Beschwerde entscheidend sind, sind schlüssig vorzutragen (vgl. RGZ 29, 371, 373 f.; BGH, Urteil vom 25. November 1993 IX ZR 32/93, BGHZ 124, 237, 24 0 f.; Keidel/Meyer - Holz, FamFG, 17. Aufl., § 59 Rn. 20). Der Beschwerdeführer hat eine Beeinträchtigung in einem eigenen Recht nicht schlüssig dargelegt. Er sieht seine Mitgliedsrechte durch den satzungsä n- dernden Beschluss vom 25. November 2008 beeintr ächtigt, weil sich nach se i- nem Vortrag aus der Satzung de s Beteiligten zu 2 keine Kompetenz der Vo r- standsversammlung ableiten lasse, Beschlüsse über Satzungsänderungen zu fassen. Da der Hauptverein keine eigene Mitgliederversammlung durchführe, sondern die se in den lokalen Bezirksvereinen stattfinde, sei die Benennung e i- nes zuständigen Organs für die Koordination und Administration der einzelnen Bezirksvereinsvoten sowie eine finale Kompetenz zur Feststellung der übergre i- fenden Abstimmungsergebnisse erforde rlich. Das beinhalte keine Beschlus s- kompetenz und gehe auch aus der Formulierung klar hervor, die für Satzung s- änderungen keine Beschlussfassung wie für die Anträge zur Geschäftsordnung vorsehe. Die Satzungsänderung sei, abgesehen von der notwendigen Orga n- z uordnung in § 14, wegen der dezentralen Struktur in der Satzung des Beteili g- ten zu 2 nicht geregelt. Angesichts der Vereinsstruktur, der bestehenden Sa t- zung des Hauptvereins und der Bezirksvereine sowie der gesetzlichen Vorg a- 15 16 - 10 - ben seien Satzungsänderungen un ter der zentralen Ablaufsteuerung der Vo r- standsversammlung durch die Bezirksvereine in den dafür verantwortlichen Mitgliederversammlungen der Bezirksvereine zu beschließen. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers, das offenbar von der Ge l- tung der Vorsch rift des § 14 Nr. 2.15 der Satzung ausgeht, ist unschlüssig. Die nach objektiven Gesichtspunkten aus sich heraus auszulegende und daher auch der Auslegung durch das Rechtsbeschwerdegericht zugängliche Satzung (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1991 II ZR 1 44/90, BGHZ 113, 237, 240; Urteil vom 6. März 1967 II ZR 231/64, BGHZ 47, 172, 179 f.) de s Beteiligten zu 2 bestimmt in § 14 Nr. 2.15, dass die Vorstandsversammlung für Änderu n- gen der Satzung de s Beteiligten zu 2 zuständig ist. Dabei handelt es sich en tgegen der Auffassung des Beschwerdeführers um die Kompetenz, sa t- zungsändernde Beschlüsse zu fassen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass damit wie der Beschwerdeführer offenbar meint nur die Kompetenz g e- regelt ist, den Ablauf der von den Mitg liedsversammlungen der Bezirksvereine beschlossenen Satzungsänderungen zu steuern oder zu koordinieren. Dass er die Unwirksamkeit dieser Satzungsvorschrift geltend macht, lässt sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnehmen. Soweit seine unte r Bezugnahme auf § 33 BGB vorgenommenen Ausführungen, dass die Vorstandsversammlung keine Mitgliederversammlung und vom Zugang her auf Vereinsfunktionäre beschränkt sei und deshalb die rechtlichen Vorausse t- zungen und Anforderungen der Rechtsprechung nicht vorlägen, jedoch dahin zu verstehen sein sollten, dass die Satzungsbestimmung des § 14 Nr. 2.15, so man sie anders verstünde als er, unwirksam wäre, bliebe seiner Rechtsb e- schwerde gleichfalls der Erfolg versagt. Auch diesen Ausführungen des B e- schwerdeführe r s lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass und 17 18 - 11 - aus welchen Gründen die gesetzlich grundsätzlich zulässige und in § 14 Nr. 2.15 der Satzung vorgesehene Übertragung der Kompetenz zur Satzung s- änderung auf die Vorstandsversammlung unwirksam sein sollte. Weitere eigene Ermittlungen zu etwaigen Umständen, aus denen sich Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der eingetragenen Satzungsänderung ergeben könnten, brauc h- te das Registergericht nicht vorzunehmen. Es ist im Rahmen des registerrech t- lichen Amts ermittlungsgrundsatzes auch im Löschungsverfahren nach § 395 Abs. 1 Satz 1 FamFG (vgl. dazu Nedden - Boeger in Schulte - Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl., § 395 Rn. 77 f. m.w.N.) nicht verpflichtet, von sich aus verw i- ckelte Rechtsverhältnisse aufzuklären (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2011 II ZB 15/10, ZIP 2011, 1562 Rn. 10). Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.12. 2009 - VR 4161 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.02.2010 - I - 3 Wx 11/10 -
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