BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 81/07 vom 19. M344rz 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. M344rz 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 13. August 2007 - 20 U 3428/07 - wird als unzul344ssig verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tr344gt der Beklagte. Gegenstandswert: 112.484,21 200 Gr374nde: I. Die Kl344ger nehmen den Beklagten auf Freistellung von einer auf ihrem Grundst374ck lastenden Grundschuld sowie auf Zahlung von 112.484,21 200 zuz374g-lich Zinsen und einer Nebenleistung an die kreditierende Bank in Anspruch. Das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts ist dem Beklagten am 9. Mai 2007 zugestellt worden. Hiergegen hat er am Montag, dem 11. Juni 2007, Beru-fung eingelegt. Unter dem 16. Juli 2007 hat die Vorsitzende des Berufungsse-nats die Parteien darauf hingewiesen, dass die Frist zur Berufungsbegr374ndung am 9. Juli 2007 abgelaufen sei und eine Begr374ndungsschrift bis dahin nicht ein-gegangen sei. Daraufhin hat der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten am 1 - 3 - 26. Juli 2007 die Berufung begr374ndet und gegen die Vers344umung der Begr374n-dungsfrist Wiedereinsetzung beantragt. Am 11. Juli 2007 sei er erkrankt gewe-sen. Auf den nochmaligen Hinweis des Berufungsgerichts, dass die Frist bereits am 9. Juli 2007 geendet habe, hat der Prozessbevollm344chtigte vorgetragen, der Ablauf der Begr374ndungsfrist sei von ihm im Fristenkalender f344lschlich unter dem 11. Juli 2007, berechnet von der Einlegung der Berufung an, notiert worden. Dieser Fehler sei auf seinen desolaten Gesundheitszustand zur374ckzuf374hren, in dem er sich seit etwa Anfang 2007 befunden habe, n344mlich totale 334berlastung und Ersch366pfung in Verbindung mit nachhaltigen Depressionen. Er habe ver-sucht, dem Zustand mit Medikamenten zu begegnen, bei denen sich k374rzlich herausgestellt habe, dass sie wohl zu stark dosiert gewesen seien. Die massive Beeintr344chtigung werde ihm erst jetzt so recht klar. Anders als durch die besag-te gesundheitliche Beeintr344chtigung sei der Fehler nicht zu erkl344ren, da er sich die Fristberechnung bei einer Berufung nach der Rechts344nderung zum 1. Januar 2002 quasi "an den F374337en abgelaufen" und sie x-mal richtig prakti-ziert habe. Seit dem 1. Dezember 2006 habe ihm seine Rechtsanwaltsfachan-gestellte nicht zur Verf374gung gestanden und er habe auch den Kanzleibetrieb selbst erledigen m374ssen. Die Richtigkeit dieser Tatsachen hat der Rechtsanwalt anwaltlich versichert. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zur374ckgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzul344ssig verworfen. Es hat dem Rechts-anwalt angelastet, keine hinreichenden Vorkehrungen f374r den Fall einer Beein-tr344chtigung seiner Arbeitskraft durch die ihm bewusste Erkrankung getroffen zu haben. Hiergegen richtet sich die vom Beklagten eingelegte Rechtsbeschwerde. 2 II. - 4 - Das Rechtsmittel ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 ZPO statthaft, jedoch aus anderen Gr374nden unzu-l344ssig. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). Entge-gen der Rechtsbeschwerde beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verkennung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wiederein-setzung in den vorigen Stand bei Fristvers344umnissen infolge einer Erkrankung des Prozessbevollm344chtigten. Sie verletzt auch nicht das Grundrecht auf recht-liches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) oder auf gleichm344337igen Zugang zur Rechts-mittelinstanz (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG). 3 Auf die Frage, welche Vorkehrungen der Rechtsanwalt, dessen Ver-schulden sich die Partei gem344337 247 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, im Allgemeinen f374r den Fall seiner Erkrankung zu treffen hat, kommt es nicht an. Abweichend von der dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember 1998 (X ZR 181/98 - NJW-RR 1999, 936 = VersR 2000, 252) zugrunde liegen-den Fallgestaltung, auf den die Rechtsbeschwerde verweist, ist im vorliegenden Fall bereits nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Fehler des Anwalts bei der Eintragung des Fristendes f374r die Berufungsbegr374ndung zum 11. Juli 2007 statt dem 9. Juli 2007 auf seine Erkrankung zur374ckzuf374hren ist. Der Pro-zessbevollm344chtigte des Beklagten schlie337t dies lediglich aus dem Umstand, dass er die Berufungsbegr374ndungsfristen in zahlreichen anderen F344llen seit dem 1. Januar 2002 richtig berechnet habe. Das l344sst die M366glichkeit einer ein- 4 - 5 - zelnen - gleichwohl schuldhaften - Unaufmerksamkeit, wie sie jedem auch ohne Erkrankung begegnen kann, nicht entfallen, gerade weil der Rechtsanwalt nach seinem eigenen Vorbringen trotz schon l344nger andauernder Erkrankung im 334b-rigen zu einer einwandfreien Fristberechnung in der Lage gewesen war. Dass sich sein Zustand um den 11. Juni 2007 besonders verschlechtert h344tte, wird nicht geltend gemacht. Davon abgesehen ist auch nicht ersichtlich, dass der Anwalt seinen wei-teren Pflichten zu einer Fristenkontrolle in dem erforderlichen Umfang nachge-kommen w344re. Der Rechtsanwalt muss nicht nur das Fristende, sondern auch eine Vorfrist notieren oder notieren lassen (siehe nur BGH, Beschluss vom 5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99 - NJW 2000, 365, 366; Beschluss vom 25. September 2003 - V ZB 17/03 - FamRZ 2004, 100). Er hat Anlass zu pr374-fen, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten ist, wenn ihm die Akten auf Vorfrist (oder sonst im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung) vorgelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 1999 - IX ZB 32/99 - NJW 1999, 2680; Beschluss vom 5. Oktober 1999 aaO; Be-schluss vom 12. Dezember 2007 - XII ZB 69/07 - NJW 2008, 854 f Rn. 12 m.w.N.). Bei der notwendigen Einsicht in die Handakte sp344testens am Freitag, dem 6. Juli 2007 - und sogar noch am Montag, dem 9. Juli 2007 - h344tte dem Prozessbevollm344chtigten des Beklagten aber auffallen m374ssen, dass die Frist zur Einreichung der Berufungsbegr374ndung versehentlich f374r den 11. Juli 2007 eingetragen war. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass eine solche 5 - 6 - 334berpr374fung infolge der Erkrankung des Rechtsanwalts unm366glich gewesen w344re. Schlick Wurm Kapsa W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG M374nchen II, Entscheidung vom 02.05.2007 - 10 O 4521/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 13.08.2007 - 20 U 3428/07 -
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