BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 81/13 Verkündet am: 10. Juli 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja for you MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 Die Wor tfolge "for you" enthält für Waren aus dem Gesundheits - und Ernä h- rungsbereich keine produktbeschreibende Sachaussage. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2014 - I ZB 81/13 - Bundespatentgericht - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ve rhandlung vom 10. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaf fert, Dr. Kirchhoff, Dr . Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Markeninhabers wird der B e- schluss des 30. S enats (Marken - Beschwerdesenats) des Bunde s- patentgerichts vom 13. Juni 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 festgesetzt. Gründe: I. Für den Markeninhaber ist seit dem 20. März 2002 die am 20. Juni 2001 angemeldete Wortmarke Nr. 301 37 508 for you für folgende Waren eingetragen: pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse und Substanzen; Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische 1 - 3 - Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke; Nahrungsergä n- zungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basi s von Vitaminen, Mineral - stoffen, Spurenelementen; Fleisch; Fisch; Geflügel; Wild; Fleischextrakte; ko n- serviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gelees; Konfitüren; Fruchtmuse; Eier; Milch und Milchprodukte; Speiseöle; Speisefette; Nahrung s- er gänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Proteinen; für die menschliche Ernährung zubereitetes Getreide; Brot; Backwaren; Tee; Na h- rungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Kohl e- hydraten; Mineralwässer und koh lesäurehalt ige Wässer; Fruchtgetränke; Fruchtsäfte; Getränkepulver; Sirup. Die Antragstellerin hat beim Deutschen Patent - und Markenamt am 24. März 2010 die Löschung der Marke beantragt, weil sie nicht untersche i- dungskräftig und freihaltebedürftig sei. Das Deutsche Patent - und Markenamt hat den Löschungsantrag zurüc k- gewiesen. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Bundespatentgericht die Löschung der Marke angeordnet ( BPatG, GRUR 2014, 293) . Dagegen wendet sich der Markeninhaber mit der vom Bundespatentg e- richt zugelassenen Rechtsbeschwerde. Die Antragstellerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, dass die Voraussetzu n- gen einer Löschung der Marke nach § 50 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegen. Dazu hat es ausgeführt: Der Umstand, dass die Antragstellerin am 29. August 2007 beim Harm o- nisierungsamt für den Binnenmarkt selbst eine Bildmarke mit dem Bestandteil " for you power eiweiß " angemeldet habe, führe nicht zur Rechtsmissbräuchlic h- keit des Löschungsant rags im vorliegenden Verfahren. Der angegriffenen Marke " for you " fehle jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Es handele sich um eine aus allgemein 2 3 4 5 6 7 - 4 - geläufigen, zum Grundwortscha tz der englischen Sprache gehörenden Wörtern sprachregelgerecht gebildete Wortfolge, deren Bedeutung " für D ich/für Sie/für Euch " sich für einen großen Teil des Verkehrs auch schon zum Eintragung s- zeitpunkt ohne weiteres erschloss en habe . In dieser Bedeutung bewirke die Wortfolge ein Gefühl der persönlichen Ansprache und der individuellen Behan d- lung . Sie wurde und werde ohne weiteres Nachdenken im Sinne eines Hinwe i- ses auf Produkte verstanden, die den persönlichen Bedürfnisse n der Abnehmer individuell angepas st würden und damit über eine besondere, wenn auch nicht näher konkretisierte Qualität oder Beschaffenheit verfügten. Die Wortfolge ve r- mittle daher für die eingetragenen Waren eine im Vordergrund stehende, wer b- lich anpreisende Sachaussage. Diese Waren betr äfen Gesundheit und Ernä h- rung, also Bereiche, in denen die individuellen Bedürfnisse und Gegebenheiten der Abnehmer im Vordergrund stünden. Es sei nicht ersichtlich, woraus sich für die angesprochenen Verkehrskreise eine über dieses Verständnis hinausg e- hen de Vorstellung einer individuellen betrieblichen Herkunft so gekennzeichn e- ter oder beworbener Waren ergeben könne. Anhaltspunkte dafür, dass das Verkehrsverständnis bei der Eintragung im Jahr 2002 anders gewesen sein könne als zum gegenwärtigen Zeitpunkt, bestünden nicht. Allerdings habe der Bundesgerichtshof die Wortfolge " FOR YOU " in seinem Beschluss vom 15. Juli 1999 für schutzfähig, insbesondere hinreichend unterscheidungskräftig erachtet ( BGH, GRUR 1999, 1093, 1094 f. FOR YOU). Dieser aus der Anfangs zeit des damals neu gestalteten Markenrechts stammenden Entscheidung stimme der Beschwerdesenat jedoch nicht zu . III. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Markeninhabers hat Erfolg. Die angegriffene Marke ist nicht entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 Marke nG eingetragen worden. 8 - 5 - 1. Der Löschungsantrag ist allerdings nicht rechtsmissbräuchlich. Wie das Bundespatentgericht zu Recht angenommen hat, begründet der Umstand, dass die Antragstellerin am 29. August 2007 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmark t selbst eine Bildmarke mit dem Bestandteil " for you power eiweiß " angemeldet hat, keinen Rechtsmissbrauch. Es ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass einem A ntragsteller eine Treuwidrigkeit seines Antrags nach § 242 BGB im Löschungsverfahren entgegengehalten werden kann. Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Stellung des Löschungsantrags ergaben sich aus dem Vorbringen des Marke n- inhabers im Beschwerdeverfahren aber nicht. Der Löschungsantrag kann nach § 54 Abs. 1 Satz 2 MarkenG von jed er Person gestellt werden. Auf die für die Antragstellung maßgebliche Interessenlage kommt es grundsätzlich nicht an (BGH, Beschluss vom 14. April 2011 I Z A 21/10, MarkenR 2011, 267 Rn. 16). Dementsprechend ist ein Löschungsantrag nicht schon deshalb rec htsmis s- bräuchlich, weil der Antragsteller selbst das fragliche oder ein damit vergleic h- bares Zeichen als Marke angemeldet hat (BPatG, GRUR 1999, 746, 747 Omeprazoc; Kirschneck in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 54 Rn. 4). 2. Zu Recht ist das Bundespatentgericht auch davon ausgegangen, dass der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes in dem auf eine fehlende Unte r- scheidungskraft gestützten Löschungsverfahren grundsätzlich nicht berücksic h- tigt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2014 I ZB 18/13, GRUR 2014, 872 Rn. 39 = WRP 2014, 1062 Gute Laune Drops). Dagegen erinnert die Rechtsbeschwerde auch nichts. 9 10 11 - 6 - 3. Dagegen hält die Annahme des Bundespatentgerichts, der Marke "for you" fehle für die registrierten Waren jegliche Untersch eidungskraft, der rechtl i- chen Nachprüfung nicht stand. a) Eine Marke wird nach § 50 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 MarkenG auf A n- trag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn sie entgegen § 8 MarkenG eingetragen worden ist und wenn das Schutzhindernis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 MarkenG auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf L ö- schung besteht. Das Bundespatentgericht hat der Prüfung, ob die Marke trotz Vorliegens von Schutzhindernissen registriert worden ist, den Eintragungszei t- punkt zugru nde gelegt. Der Senat hat jedoch in einem erst nach der angefoc h- tenen Entscheidung des Bundespatentgerichts veröffentlichten Beschluss en t- schieden, dass für die im Eintragungsverfahren (§ 37 Abs. 1, § 41 Satz 1 MarkenG ) und im Nichtigkeitsverfahren (§ 50 A bs. 1 MarkenG) vorzunehmende Prüfung der Schutzhindernisse einheitlich auf den Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens und das zu diesem Zeitpunkt bestehende Verkehrsverständnis abz u- stellen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2013 I ZB 71/12, GRUR 2013, 1143 Rn. 15 = WRP 2013, 1478 Aus Akten werden Fakten). Danach hat das Bundespatentgericht seiner Prüfung zwar nicht den richtigen Zeitpunkt zugru n- de gelegt. Das wirkt sich vorliegend aber nicht aus. Die Beteiligten haben nicht geltend gemacht, dass zwisc hen dem Zeitpunkt der Anmeldung der Streitmarke (20. Juni 2001 ) und dem Zeitpunkt ihrer Eintragung (20. März 2002 ) etwa info l- ge einer Änderung des Verkehrsverständnisses ein Eintragungshindernis en t- standen ist. Dafür ist auch nichts ersichtlich. b) D ie Beurteilung des Bundespatentgericht s, der Streitmarke habe zum Anmeldezeitpunkt jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gefehlt, wird nicht von seinen Feststellungen getragen . 12 13 14 - 7 - a a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Untersche i- dungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend ken n- zeichnet und sie damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Denn die Hauptfunktion der Marken besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungs hindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unte r- scheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ( st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2013 I ZB 59/12, GRUR 2014, 565 Rn. 12 = WRP 2 014, 576 - smartbook, mwN). Maßgeblich ist die Anschauung des angesprochenen Verkehrs. Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen W a- ren oder Die nstleistungen abzustellen. Dieser wird die Marke so wahrnehmen, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unte r- ziehen (BGH, GRUR 2014, 565 Rn. 13 smartbook, mwN). Dieser großzügige Beurteilungsmaßstab gilt auch für Wortf olgen, an d e- ren Unterscheidungskraft grundsätzlich keine strengeren Anforderungen als an andere Wortmarken zu stellen sind. Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer kürzeren Wortfolge lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen sowie Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen. Grun d- sätzlich nicht unterscheidungskräftig werden des Weiteren in der Regel längere Wortfolgen sein. Indizien für die Eignung, die Waren oder Dienstleistungen e i- nes bestimmten Anbieters von denjenigen anderer zu unterscheiden, können 15 16 17 - 8 - dagegen Kürze, eine gewisse Originalität sowie die Prägnanz einer Wortfolge sein (BGH , GRUR 2014, 565 Rn. 14 smartbook, mwN). b b) Von diesen Maßstäben ist im Ansatz auch das Bundespatentgericht ausgegangen. Es hat zu Recht a ngenommen, das Zeichen " for you " sei eine aus allgemein geläufigen, zum Grundwortschatz der englischen Sprache geh ö- renden Wörter n sprachregelgerecht gebildete Wortfolge, deren Bedeutung " für Dich/für Sie/für Euch " sich für einen großen Teil des Verkehrs oh ne weiteres erschloss und erschließt. c c) Allerdings hat das Bundespatentgericht weiter angenommen , die Wortfolge " for you " werde im Sinne eines Hinweises auf Produkte verstanden, die individuell an die persönlichen Bedürfnisse der Abnehmer angepasst wü r- den und die damit über eine besondere, wenn auch nicht näher konkretisierte Qualität oder Beschaffenheit verfüg t en, so dass d ie in Rede stehende Wortfolge für die eingetragenen Waren vorrangig eine werblich anpreisende Sachaussage vermitt le. Die geschüt zten Waren beträfen den Produktsektor Gesundheit und Ernährung und damit Bereiche, denen allgemein besondere Aufmerksamkeit entgegengebracht w e rd e und bei denen individuelle Bedürfnisse und Gegebe n- heiten der Abnehmer im Vordergrund st ünden . Diese Ausf ührungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. Diese macht zu Recht geltend, ein auf eine individuelle Produktanpa s- sung gerichtetes Verkehrsverständnis liege in Anbetracht der üblichen Ve r- kaufsform der in Frage stehenden Waren fern. So han delt es sich bei den g e- schützten Nahrungsmitteln wie Fleisch, Wild, Eiern, Milch, Brot oder Tee um land - oder forstwirtschaftlich gewonnene Naturprodukte, bei deren Vertrieb von vornherein keine Möglichkeit zu r individuellen Anpassung an Verbraucherwü n- sche besteht . Auch werden pharmazeutische und veterinärmedizinische E r- 18 19 20 - 9 - zeugnisse und Substanzen, Präparate für die Gesundheitspflege, diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke sowie Nahrungsergänzungsmittel für medizinische und nichtmedizinische Zwecke eb enso wie die geschützten L e- bensmittelverarbeitungen (etwa getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse sowie Konfitüren) industriell oder jedenfalls im handwerklichen Maßstab als verkaufsfähiges Endprodukt für den Verbraucher hergestellt, ohne eine indiv i- due lle Anpassung an dessen Bedürfnisse zu er lauben . Bei den geschützten Waren handelt es sich nicht um Produkte, die nach den persönlichen Wü n- schen der Kunden auf Bestellung angefertigt und ausgeliefert werden. Selbst soweit etwa Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke in einer Vie l- zahl von unterschiedlichen Zusammensetzungen entsprechend den Bedürfni s- sen konkreter Kundengruppen angeboten werden sollten, könnte nicht von e i- ner individuellen Anpassung an die persönlichen Bedürfnisse einzelner Abne h- mer gesprochen werden. Mit der Begründung des Bundespatentgerichts kann der Wortfolge "for you" für die eingetragenen Waren keine warenbeschreibende Sachaussage, der jegliche Unterscheidungskraft fehlt, entnommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 1999 I ZB 47/96, GRUR 1999, 1093, 1094 f. = WRP 1999, 1169 FOR YOU). Gegenteiliges folgt auch nicht aus den Feststellungen, die das Bunde s- patentgericht in anderem Zusammenhang zur Verwendung der Wortfolge als werblich anpreisende Qualitätsangabe nach dem Eintragungszeitpunkt getro f- fen hat. Danach werden Angebote von bestimmten Waren oder Dienstleistu n- gen mit der Wortfolge "for you" kombiniert und wie folgt in der Werbung ve r- w endet: "Sport4 You", "Yoga for Y ou", "SCHMUCK FOR YOU", "DINNER FOR YOU", "Office For You" und "SKATES FOR YOU". Aus diesen Feststellungen ergibt sich nichts für eine fehlende Unte r- scheidungskraft der angegriffenen Marke. Das Bundespatentgericht hat bei se i- 21 22 - 10 - ner gegenteiligen Annahme rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass der Be u r- teilung, ob das Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft besteht, die Marke in ihrer eingetragenen Form zugrunde zu legen und diese nicht um we i- tere Bestandteile zu ergänzen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2010 I ZB 39/09, GRUR 2011, 65 Rn . 17 = WRP 2011, 65 Buchstabe T mit Strich). Erst recht kann eine fehlende Unterscheidungskraft einer Marke nicht aus einer Kombination mit Gattungsbezeichnungen gefolgert werden. Das Bundespatentgericht hat für seine Annahme, die fragliche Wortfolge sei nicht unterscheidungskräftig, zu Unrecht auch darauf abgestellt, dass das Schweizerische Bundesgericht das Zeichen "YOU" als freihaltebedürftig ang e- sehen hat (Schweizerische s Bundesgericht, GRUR Int. 2013, 655 YOU). A b- gesehen davon, dass das Bundesp atentgericht damit gegen den Grundsatz verstoßen hat, die Marke in ihrer Gesamtheit der Beurteilung zu unterziehen (vgl. BGH, GRUR 2011, 65 Rn. 12 Buchstabe T mit Strich), ist der Schluss von einem etwaigen Freihaltebedürfnis an dem Wortbestandteil "YOU" auf eine mangelnde Unterscheidungskraft der Wortfolge "for you" nicht gerechtfertigt. Es ist unzulässig, unter Hinweis auf Anhaltspunkte für ein Eintragungsverbot nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 MarkenG erhöhte Anforde rungen an die Untersche i- dungskraft einer Wortmarke zu stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2000 I ZB 13/98, GRUR 2000, 722 = WRP 2000, 741 LOGO). Darauf läuft die Begründung des Bundespatentgerichts aber hinaus. d d) Auf der Grundlage der Feststellungen des Bundespatentgerichts ka nn auch nicht angenommen werden, dass der Wortfolge " for you " im Anme l- dezeitpunkt aus anderen Gründen jegliche Unterscheidungskraft fehlte. (1 ) Das Bundespatentgericht hat nicht feststellen können, dass die Wor t- folge " for you " im Eintragungszeitpunkt i n der Werbung im Sinne eines werblich 23 24 25 - 11 - anpreisenden Qualitätsversprechens verwendet worden ist . Entsprechendes ist auch für den Anmeldezeitpunkt nicht ersichtlich (vg l. BGH, GRUR 1999, 1093, 1095 FOR YOU) . (2 ) Allerdings kann das Schutzhindernis mange lnder Unterscheidung s- kraft auch dann bestehen, wenn sich eine Verwendung des Markenworts in der Werbung zum Zeitpunkt der Markenanmeldung nicht nachweisen lässt (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 C64/02, Slg. 2004, I10031 = GRUR 2004, 1027 Rn. 46 Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 I ZB 32/09, GRUR 2010, 640 Rn. 13 = WRP 2010, 891 hey!). So fehlt einer Wortfolge die Unterscheidungskraft, wenn sie vom Verkehr nicht als Herkunftshinweis verst anden wird, sondern als allgeme i- ne Anpreisung, die sich in einer Aufforderung zum Kauf erschöpft (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 I ZB 48/08, GRUR 2009, 778 Rn. 12 = WRP 2009, 813 Willkommen im Leben; Beschluss vom 22. Januar 2009 I ZB 34/08, GRU R 2009, 949 Rn. 12 = WRP 2009, 963 My World; Beschluss vom 1. Juli 2010 I ZB 35/09 , GRUR 2010, 935 Rn. 5 = WRP 2010, 1254 Die V ision). (3) Davon, dass die Wortfolge "for you" eine allgemeine Anpreisung en t- hält, ist das Bundespatentgericht ebenfal ls ausgegangen und hat angenommen, dieser Schluss ergebe sich gerade aus dem Verständnis, das auch der Senat s- entscheidung "FOR YOU" (BGH, GRUR 1999, 1093) zugrunde liege und das darin bestehe, dass die schlagwortartige Aussage die Aufmerksamkeit des Ve r- keh rs wecken und auf die so gekennzeichneten Waren lenken soll e . Dem kann nicht zugestimmt werden. Das Bundespatentgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass der Verkehr die Wortfolge " f o r you" ausschließlich als Kaufappell versteht , dem 26 27 28 - 12 - jeglic he herkunftshin weisende Bedeutung fehlt. Dies gilt jedenfalls für den A n- meldezeitpunkt im Jahr 2001. Damit gibt es keine Grundlage dafür, die Beurteilung des Senats aus dem Jahr 1999 in Frage zu stellen, dass der Wortfolge " f or you " nicht jegliche Unte rscheidungskraft abgesprochen werden k ann (vgl. BGH, GRUR 1999, 1093, 1095 FOR YOU). Allein der Umstand, dass eine Wortfolge auch eine Werbefunktion hat, nimmt ihr nicht die Unterscheidungskraft. Bei einer Marke schließen sich Identifizierungsfunktion un d Werbewirkung nicht gegenseitig aus (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2001 I ZB 20/99, GRUR 2001, 1150 = WRP 2001, 1310 LOOK; Begründung zum Regierungsentwurf des Markengesetzes, BT - Drucks. 12/6581, S. 82). c) Die Unterscheidungskraft ist im Hinbli ck auf jede der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz beansprucht, gesondert zu beurte i- len (vgl. BGH, GRUR 2014, 565 Rn. 13 smartbook, mwN). Im Streitfall hat das Bundespatentgericht jedoch zu Recht keine differenzierte Beurteilung vorg e- n ommen. Alle geschützten Waren betreffen Gesundheit oder Ernährung. Für keine s dieser Produkte ist festgestellt, dass der Wortfolge " for you " im Anme l- dezeitpunkt jegliche Unterscheidungskraft fehlte. 29 30 - 13 - IV. Die Entscheidung des Bundespatentgerichts ist dan ach a ufzuheben. Die Sache ist gemäß § 89 Abs. 4 Satz 1 MarkenG zu r anderweitigen Verhan d- lung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. Dieses wird die Beschwerde gegen die Entscheidung des Deutschen Patent - und Ma r- kenamts zurückzuweise n haben, wenn nicht aus einem anderen Grund als von ihm angenommen das Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft vo r- liegt. Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 13.06.2013 - 30 W(pat) 83/11 - 31
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