ECLI:DE:BGH:2018:150218BIZB 81.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 81/17 vom 15. Februar 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Febru ar 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und d en Richter Feddersen beschlossen: 1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Vo r- sitzenden Ric hter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Büscher sowie die Richter am Bundesgerichtshof Pr of. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff , Dr. Löffler und die Richte rin am Bunde s- gerichtshof Dr. Schwonke wegen der Besorgnis der Befa n- genheit wird als unzulässig verworfen . 2. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senat s- beschluss vom 9 . November 2017 wird zurückgewiesen. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: I. Der Antragsteller hat beantragt, ihm für die Durchführung ein es Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. August 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen. Der Senat hat den Antrag mit Beschluss vom 9 . November 2017 abgelehnt, weil die bea b- sichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet ( § 114 Satz 1 ZPO ). 1 - 3 - Mit einem am 13 . Dezember 2017 beim Bundesgerichtsh of eingegang e- nen Schreiben hat der Beklagte geltend gemacht, die am Senatsbe schluss vom 9 . November 2017 beteiligten Richter legten i hre Nebentätigkeiten nicht offen, es sei die Gefahr vorhanden, dass diese " von der Beklagten und der Vo r - instanzen näher b e zw. sogar man annehmen kann. " Das zeichne sich scho n im Fall des Richters Prof. Dr. Kirchhoff ab, der bis 2004 als Rechtsanwalt in B . bei der An - waltskanzlei F . als Partner tätig gewesen sei. Der Antragsteller hat zugleich Anhörungsrüge ge gen d en Beschluss des Senats vom 9. November 2017 erhoben. M it zwei weitere n Schreiben vom 12. und 17. Januar 2018 hat er die Anhörungsrüge ergänzt und außerdem eine Vorlage der Sache an den Gerichtshof de r Eu ropäischen Union beantragt. II. Sowohl das als Ablehnungsgesuch auszulegende Begehren des A n- tragstellers als auch seine Anhörungsrüge haben keinen Erfolg. 1. Die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs kann mit der Sachen t- scheidung erfolgen, weil das Gesuc h offensichtlich unzulässig ist. Der Senat entscheidet deshalb abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO nachdem Vorsitzender Ric hter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Büscher nach Erreichen der Alters - grenze aus dem Senat ausgeschieden und Ric hter am Bundesgerichtsho f Prof. Dr. Kirch hoff an der Mitwirkung an d er vorliegenden Entscheidung verhi n- dert ist unter teilweiser Mitwirkung der abgelehnten Richter. a) Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Ste l- lungnahme des abgelehnten Richters; di eser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG, NVwZ 2006, 924 , 925 ). 2 3 4 5 6 - 4 - b) In klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlichen Able h- nungsgesuchs sind die abgelehnten Richter nicht an einer weiteren Mitwirkung gehindert (vg l. BVerfG, NJW 2007, 3771, 3772 f.; BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZA 2/13, juris Rn. 3). Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig u n- g eeignet ist. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die keinerlei Begründung aufweist. In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befa n- genheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht belegen kann, wenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eig e- ne Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist (vgl. BVerfG, NJW 2006, 3129 Rn. 48 f.; BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZA 2/13, juris Rn. 3). So liegt der Fall hier. c) Der Senat hat d en Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Pr o- zesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerich tshof zugelassenen Rechtsanwalts mit dem angefochtenen Beschluss vom 9. November 2017 ohne nähere Begründung deshalb zurückgewiesen, weil der Antragsteller beabsic h- tigt, eine mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht nicht statthafte Rechtsbeschwerde e inzulegen. Dabei handelt es sich um ein von der Recht s- ordnung nicht vorgesehenes und deshalb unzulässiges Rechtsmittel. Die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung kann deshalb unabhängig von dem von ihm verfolgten Rechtsschutzziel unter keine n Umständen Erfolg haben. Aus dem teilweise aus nicht belegten Vermutungen und Behauptungen bestehenden Vorbringen des Antragstellers ist bereits nicht im Ansatz ersich t- lich, inwiefern bei vernünftiger Würdigung aller Umstände des Falls Anlass besteht , an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung der abg e- lehnten Richter zu zweifeln (vgl. BVerfG, Beschlu ss vom 29. September 2016 BvC 52/14, juris Rn. 3). 7 8 - 5 - 2. Die vom Beklagten erhobene Anhörungsrüge ist zulässig, aber unb e- gründet. a) Die Anhöru ngsrüge ist zulässig, auch wenn sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Fall der ablehnenden Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozes s- kostenhilfe und Beiordnung eines postulationsfähige n Rechtsanwalts kann für eine Anhörungsrüge die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht verlangt werden. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Partei selbst g e- stellt werden kann. Dementsprechend kann in Verfahren ohne Rechtsanwalt s- zwang die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO auch von der Partei selbst erh o- ben werden (vgl. BGH, Bes chluss vom 24. März 2011 - I ZA 1/11, NJW - RR 2011, 640 Rn. 3 zu § 78b ZPO ; Beschluss vom 15. A ugust 2013 - I ZA 2/ 13, juris Rn. 6). 9 10 - 6 - b) Die Anhörungsrüge des Beklagten ist jedoch unbegründet. Mit der A n- hörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt wer den (BVerfG, NJW 2008, 2 635 Rn. 16; BGH, NJW - RR 2011, 640 Rn. 5). Derartige Verstöße liegen e r- sichtlich nicht vor. Der Senat hat die Zulässigkeit des beabsichtigten Rechtsmi t- tels geprüft und sie verneint. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union kommt danach nicht i n Betracht. Koch Schaffert Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Siegen, Entscheidung vom 18.05.2017 - 5 O 55/17 - OLG Hamm, Entscheidung vom 28.08.2017 - I - 22 W 26/17 - 11
Full & Egal Universal Law Academy