BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 8/12 vom 20. Dezember 2012 in de m Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 4. Januar 2012 (9 Sch 2/09) wird auf seine K osten als unzulässig verworfen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ei n- heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsb e- schwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). De r Wert des Beschwerdegegenstand s wird auf 1.574.519 t- gesetzt. Gründe: Die von Gesetzes wegen statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1025 Abs. 4, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) Recht s- beschwerde ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO) . 1. Die Frage , ob der Antragsgegner mit dem Einwand, der Schied s- spruch des Schiedsgerichts der ICC (International Chamber of Commerce, I n- ternational Court of Arbitration) in San Diego vom 3. Dezember 2008 verstoße 1 2 - 3 - gegen den ordre public international (§ 1061 Abs. 1 Sat z 1 ZPO, Art. V Abs. 2 Buchst. b UNÜ) , präkludiert ist , weil er diese Rüge nicht in einem Verfahren auf Aufhebung des Schiedsspruchs vor einem US - amerikani schen Gericht geltend gemacht hat, ist nicht entscheidungserheblich. Gleiches gilt für die Frage, ob ein ausländischer Schiedsspruch, der eine nicht zuvor zur Insolvenztabelle a n- gemeldete Forderung feststellt, g enerell den ordre public international ver letzt . Jedenfalls unter den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelf all s ist vom Oberlandesgericht ein Verstoß gegen den ordre p ublic international recht s- fehlerfrei verneint worden. Zulässigkeitsrelevante Fragen stellen sich insoweit nicht. Das Oberlandesgericht ist, wie seine Ausführungen auf S. 15 f (" H inzu kommt ...") deutlich machen, davon ausgegan gen, dass die im Schiedsspruch zu Gunsten der Antragstellerin titulierten Forderungen Gegenstand der Anme l- dung der Antragstellerin vom 14. August 2002 gewesen sind. Das Oberlande s- gericht hat insoweit die Auffassung vertreten, dass ein ausländischer Schied s- spruch, der eine Insolvenzforderung fest stellt , die zwar zuvor angemeldet, aber sodann wegen Unschlüssigkeit als endgültig bestritten in die Tabelle eingetr a- gen w urde , nicht gegen den internationalen ordre public verst ößt . Dies ist, j e- denfalls wenn man w eiter berücksichtigt, dass der Anmeldung vom 14. August 2002 l ediglich der Antragsgegner in seiner Funktion als Insolvenzverwalter, nicht jedoch die andere n Insolvenzg läubiger widerspro chen haben und der A n- tragsgegner im Laufe des Schiedsverfahrens die tit ulierten Insolvenzf orderu n- gen ausdrücklich als berechtigt angesehen hat, nicht zu beanstanden. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung deshalb zulässig, weil - so der Antragsgegner - der angefoc h- tene Bes chluss des Oberlandesgerichts mangels Durchführung einer mündl i- chen Verhandlung gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstößt. Art. 103 Abs. 1 GG b e- gründet kein Recht auf eine mündliche Verhandlung, sondern nur auf rechtl i- 3 - 4 - ches Gehör. Wie dieses gewährt wird - schriftl ich oder mündlich - regelt die Ve r- fassung nicht (vgl. nur BVerfGE 60, 175, 210 f; 89, 381, 391). Rechtliches G e- hör ist dem Antragsgegner im Verfahren vor dem O berlandesgericht aber au s- reichend gewährt worden. Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters Vorinstanz: OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 04.01.2012 - 9 Sch 2/09 -
Full & Egal Universal Law Academy