BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 8/13 vom 3 1 . Januar 2014 in dem Verfahren auf Feststellung der Unzuständigkeit eines Schiedsgerichts hier: Anhörungsrüge nach § 321a ZPO - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3 1 . Januar 2014 d urch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter beschlossen: Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den Senatsbeschluss vom 27. November 2013 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Rü geverfahrens zu tragen. Gründe: Der Rechtsbehelf ist - seine Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und im E r- ge bnis für nicht durchgreifend erachtet. Das von den Antragstellern als übers e- hen gerügte Vorbringen war Gegenstand der Beratung . Ergänzend merkt de r Senat lediglich folgendes an: Selbst wenn man auf der Grundlage der Auffassung der Antragsteller dav on ausgeht, dass ihr " Angebot auf Abschluss eines Vertrages über die F i- nanzierung von Kosten der Rechtsver folgung gegen Erfolgsbeteiligung " vom 20. Dezember 2000 (K 1) wegen der Meinungsverschiedenheiten zu Ziffer 3.4 des Angebots von der Antragsgegnerin n ach § 150 Abs. 2 BGB abgelehnt wo r- den sei, hätte das Kammergericht daraus nicht ableiten müssen, dass auch das Angebot der Antragsteller auf Abschluss eines Schiedsvertrags vom 20. D e- zember 2000 (K 3 ) dadurch ebenfalls nach § 150 Abs. 2 BGB " gegenstandslos " geworden ist. 1 2 3 - 3 - Den mit der Rechtsbeschwerde erhobenen Vorwurf, es sei willkürlich, wenn das Kammergericht davon ausgehe, dass die Antragsgegnerin dieses Angebot, nachdem zwischen den Parteien die Meinungsverschiedenheiten zu Ziffer 3.4 durch weitere lä ngere Verhandlungen beigelegt worden waren, noch unter dem 5. März 2001 wirksam habe annehmen können, hat der Senat als unbegründet angesehen. Die Annahme, das Angebot der Antragsteller sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht nach § 147 Abs. 2 BGB erloschen gew esen, weil die Antragsteller, solange über Ziffer 3.4 und damit über den Abschluss des Hauptvertrags noch verhandelt wurde, nicht " den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten durften " , ist - entgegen der Auffassung der Antragsteller - dur chaus nachvollziehbar. Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 13.12.2012 - 20 SchH 11/12 - 4
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