ECLI:DE:BGH:2017:250717BIIZB8.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z B 8/16 vom 25. Juli 20 17 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB § 7; ApoG § 7; FamFG § 395 Das Registergericht hat im Amtslöschungsverfahren nicht zu prüfen, ob die Erteilung einer Prokura ge gen § 7 ApoG verstößt. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2017 - II ZB 8/16 - OLG Karlsruhe AG Mannheim - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2017 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wöstmann, Sunder, Dr. Berna u und die Richterin Grüneberg beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 gegen den B e- schluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karl s- ruhe vom 1. März 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewi e- sen. Gründe: I. Im Handelsregister ist sei t dem 13. Januar 2015 das Unternehmen des im Laufe des Verfahrens verstorbenen Beteiligten zu 1, eines einzelkaufmä n- nisch tätigen Apothekers, mit der Firma "C . - Apotheke Inh. W . R . e.K." und einer Einzelprokura für den Beteiligten zu 2 eingetragen, der kein approbierter Apotheker ist. Mit Schreiben vom 6. Februar 2015 hat das Registergericht die Löschung der Prokuraeintragung gemäß § 395 FamFG angekündigt, da ein Apotheker gemäß § 7 Apothekengesetz (im Folgenden: ApoG) keine Prokura e rteilen dü r- 1 2 - 3 - fe. Den von den Beteiligten zu 1 und zu 2 eingelegten Widerspruch hat das R e- gistergericht mit Beschluss vom 14. Oktober 2015 zurückgewiesen. Das B e- schwerdegericht hat den Beschluss auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und zu 2 mit Beschluss v om 1. März 2016 aufgehoben und das Registergericht angewiesen, die Prokura nicht aus den Gründen der angefochtenen Entsche i- dung zu löschen. Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 3 mit der vom B e- schwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. Die aufg rund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte und auch im Übrigen gemäß § 70 Abs. 1, §§ 71, 380 FamFG zulässige Rechtsb e- schwerde der Beteiligten zu 3 hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht (OLG Karlsruhe, NZG 2017, 186) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der vom Registergericht angenommene berufsrechtliche Verstoß gegen § 7 ApoG durch die Prokuraerteilung könne zwar ein Mangel im Sinne von § 395 FamFG sein. Insoweit sei auch die Prüfungs - und Ents cheidungskomp e- tenz des Registergerichts nicht durch § 7 HGB ausgeschlossen, da das Regi s- tergericht von der generellen Unzulässigkeit der Prokuraerteilung nach öffen t- lich - rechtlichen Vorschriften ausgegangen sei. Entgegen der Annahme des R e- gistergerichts se i es einem Apotheker aber durch § 7 ApoG nicht grundsätzlich untersagt, eine Prokura auch an einen Nichtapotheker zu erteilen. 2. Die Entscheidung hält der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfa h- ren im Ergebnis stand. Die Eintragung der Prokura für de n Beteiligten zu 2 ist 3 4 5 6 - 4 - nicht wegen Verstoßes gegen § 7 ApoG von Amts wegen gemäß § 395 FamFG zu löschen. Das folgt allerdings bereits daraus, dass ein Verstoß gegen § 7 ApoG nicht der Prüfungsbefugnis des Registergerichts unterfällt. a) Die Prüfung eines Verstoßes der Prokuraerteilung gegen § 7 ApoG durch das Registergericht ist nach § 7 HGB ausgeschlossen. aa) § 7 HGB bestimmt, dass die Anwendung der die Kaufleute betreffe n- den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs durch die Vorschriften des öffentl i- chen Rechts, nach welchen die Befugnis zum Gewerbebetrieb ausgeschlossen oder von gewissen Voraussetzungen abhängig gemacht ist, nicht berührt wird. Die Bestimmung dient der Erleichterung des kaufmännischen Verkehrs durch Trennung des Handelsrechts von öffentli ch - rechtlichen Vorschriften, namentlich dem Gewerberecht, und die damit verbundene Schaffung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für die Anwendbarkeit des Handelsgesetzbuchs (vgl. BayObLGZ 1978, 44, 47; OLG Frankfurt, ZIP 1983, 1203, 1204; Emmerich/ Em merich, HGB, 2. Aufl., § 7 Rn. 1, 3a; Oetker in GroßKomm. HGB, 5. Aufl., § 7 Rn. 2; Keßler in Heidel/Schall, HGB, 2. Aufl., § 7 Rn. 1; HK - HGB/Ruß, 7. Aufl., § 7 Rn. 1; MünchKommHGB/Krafka, 4. Aufl., § 7 Rn. 1; Oetker/Körber, HGB, 5. Aufl., § 7 Rn. 1; Röhri cht in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 7 Rn. 1, 2). § 7 HGB beschränkt zugleich die Prüfungskompetenz des Registerg e- richts. Durch die Trennung von Fragen der gewerberechtlichen Zulässigkeit soll das Eintragungsverfahren erleichtert un d Rechtssicherheit geschaffen werden, indem die Eintragung nur von den handelsrechtlichen Vorgaben der §§ 1 ff. HGB abhängig gemacht wird (vgl. Keßler in Heidel/Schall, HGB, 2. Aufl., § 7 Rn. 1). Daraus folgt, dass das Registergericht die Einhaltung öffent lich - 7 8 9 - 5 - rechtlicher Vorschriften, die eine Gewerbetätigkeit beschränken, grundsätzlich weder prüfen muss noch prüfen darf (vgl. BeckOK HGB/Schwartze, Stand : 1. Juli 2017, § 7 Rn. 5; Kindler in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 7 Rn. 9; Emmerich/ Emmerich, HGB, 2. Aufl., § 7 Rn. 2a; Keßler in Heidel/Schall, HGB, 2. Aufl., § 7 Rn. 3; MünchKommHGB/Krafka, 4. Aufl., § 7 Rn. 1, 3; Oetker/Körber, HGB, 5. Aufl., § 7 Rn. 4). Die öffentlich - rechtliche U n- zulässigkeit vermag daher bei Vorliegen der handels rechtlichen Eintragung s- voraussetzungen weder die Eintragung im Handelsregister zu hindern, noch eine Amtslöschung zu tragen (vgl. BeckOK FamFG/Munzig, Stand : 1. Dezember 2016, § 395 Rn. 25; Keidel/Heinemann, FamFG, 19. Aufl., § 395 Rn. 16; Oetker/Körber, HGB, 5. Aufl., § 7 Rn. 4). Das gilt im Hinblick auf den mit § 7 HGB verfolgten Zweck nicht nur für das Verfahren der erstmaligen Eintragung des Kaufmanns, sondern auch für nachfolgende Eintragungen und Änderungen. Erfasst werden demnach nicht nur Eint ragungen, die die Kaufmannseigenschaft als solche betreffen, sondern erst Recht mit der Ausübung dieser kaufmännischen Tätigkeit zusamme n- hängende Folgeeintragungen (vgl. LG Augsburg, NZG 2009, 195; Keßler in Heidel/Schall, HGB, 2. Aufl., § 7 Rn. 1; Mün chKommHGB/Krafka, 4. Aufl., § 7 Rn. 3). Von der Beschränkung des § 7 HGB sind zwar Fälle ausgenommen, in denen besondere Vorschriften die Eintragung bestimmter Tatsachen von der Vorlage öffentlich - rechtlicher Urkunden, wie etwa einer staatlichen Genehm i- gung, abhängig machen oder eine Prüfung besonders anordnen (vgl. Emmerich/Emmerich, HGB, 2. Aufl., § 7 Rn. 2b, 4). Eine Prüfungsbefugnis des Registergerichts ergibt sich zudem dann, wenn das Handels - oder Gesel l- schaftsrecht unmittelbar an öffentlich - recht liche Vorschriften anknüpft, wie bei 10 11 - 6 - der Fähigkeit, gemäß § 6 Abs. 2 GmbHG oder gemäß § 76 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AktG das Amt eines Geschäftsführers bzw. eines Vorstandsmitglieds zu übe r- nehmen (vgl. BayObLG, NJW - RR 1989, 934, 935; OLG Zweibrücken NZG 2001, 8 57; OLG München, NJW - RR 2011, 622; OLG Düsseldorf, NZG 2013, 1183, 1184; OLG Karlsruhe, FGPrax 2014, 127; OLG Naumburg, ZIP 2017, 1519, 1520). Im Übrigen ist es jedoch grundsätzlich der für den jeweiligen Geschäft s- zweig nach öffentlichem Recht zuständig en Behörde zu überlassen, die Einha l- tung der öffentlich - rechtlichen Vorschriften für die Ausübung der jeweiligen T ä- tigkeit zu überwachen und durchzusetzen (vgl. KG, NJW 1958, 1827, 1828; OLG Frankfurt, ZIP 1983, 1203, 1204; Keidel/Heinemann, FamFG, 19. Auf l., § 395 Rn. 16; MünchKommHGB/Krafka, 4. Aufl., § 7 Rn. 1; ders. MünchKomm FamFG, 2. Aufl., § 395 Rn. 11; Oetker/Körber, HGB, 5. Aufl., § 7 Rn. 4; Röhricht in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 7 Rn. 2). Dies kann im Einzelfall zwar wiede rum den Wegfall der handelsrechtlichen Eintr a- gungsvoraussetzungen zur Folge haben, wie etwa bei der ordnungsbehördl i- chen Schließung eines nicht genehmigten Gewerbebetriebs und der damit ve r- bundenen tatsächlichen Betriebseinstellung (vgl. KG, NJW 1958, 1827 , 1828; BeckOK HGB/Schwartze, Stand : 1. Juli 2017, § 7 Rn. 4; MünchKommFamFG/ Krafka, 2. Aufl., § 395 Rn. 11). In einem solchen Fall beruht die Löschung aber nicht auf dem Fortfall der gewerberechtlichen Zulässigkeit sondern der handel s- rechtlichen Vorausse tzungen gemäß §§ 1 ff. HGB. bb) § 7 ApoG ist eine Vorschrift öffentlichen Rechts betreffend die B e- fugnis zum Betrieb eines Gewerbes gemäß § 7 HGB. Der freiberufliche Betrieb einer Apotheke ist als Gewerbe sowohl im Sinne des Handels - als auch des Gewerb erechts zu qualifizieren (vgl. BVerfGE 5, 25, 29; BVerfGE 17, 232, 239; 12 13 - 7 - BVerfGE 94, 372, 375). Das Apothekengesetz gehört ebenso wie die aufgrund der Ermächtigung in § 21 ApoG erlassene Apothekenbetriebsordnung (im Fo l- genden: ApBetrO) zum besonderen Ve rwaltungsrecht in Form des Gewerb e- rechts. Es enthält öffentlich - rechtliche Regelungen zur Zulässigkeit und konkr e- ten Ausübung des gewerblichen Betriebs einer Apotheke (vgl. Rixen in Rixen/Krämer, ApoG, Einl. Rn. 1, 5). Hierzu zählt insbesondere die in § 7 ApoG enthaltene Verpflichtung des Inhabers der Apothekenbetriebserlaubnis zur pe r- sönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung. cc) Eine Prüfung des § 7 ApoG durch das Registergericht wird weder in handelsrechtlichen noch in anderen Vorschrift en besonders angeordnet; ebe n- so wenig wird die Registereintragung von der Vorlage diesbezüglicher öffen t- lich - rechtlicher Urkunden abhängig gemacht. Eine Prüfungsbefugnis des Registergerichts ergibt sich auch nicht aus einer unmittelbaren Anknüpfung der handelsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Prokura an die Beachtung von § 7 ApoG. Handelsrechtlich war der selbständig tätige Beteiligte zu 1 Kaufmann im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 HGB (vgl. BVerfGE 17, 232, 239; BVerfGE 94, 372, 375; BGH, Urteil vom 20. Januar 1983 I ZR 13/81, NJW 1983, 2085, 2086) und damit gemäß § 48 HGB zur Erteilung von Prokura befugt. Eine handelsrechtliche Beschränkung der Möglichkeit der Prokuraerteilung durch einen Apotheker besteht nicht. b) Die Prüfungsbefu gnis des Registergerichts folgt auch nicht aus einer etwaigen Nichtigkeit der Prokuraerteilung gemäß § 134 BGB im Fall eines Ve r- stoßes gegen § 7 ApoG. Dem steht ebenfalls der Zweck des § 7 HGB entg e- gen, da diese Nichtigkeit allein aus einem ordnungsrechtli chen Gesetzesve r- stoß folgen würde. 14 15 16 - 8 - Die Erteilung einer Prokura durch einen Apotheker bei einem Verstoß gegen § 7 ApoG ist weder sittenwidrig noch strafbar. § 7 ApoG ist weder straf - noch bußgeldbewehrt. § 23 ApoG stellt zwar den Betrieb oder die Verwal tung einer Apotheke ohne die erforderliche Erlaubnis unter Strafe. Dieser Tatbestand wird jedoch durch die bloße Erteilung einer (unterstellt) unzulässigen Prokura als solche noch nicht erfüllt, sondern allenfalls erst durch die tatsächliche Nu t- zung der au s der Prokura resultierenden Befugnisse. Die Ahndung von Verst ö- ßen gegen § 7 ApoG erfolgt vielmehr ordnungsbehördlich bei entsprechender Schwere des Verstoßes durch Widerruf der Apothekenbetriebserlaubnis g e- mäß § 4 Abs. 2 ApoG wegen Unzuverlässigkeit o der aber berufsrechtlich au f- grund entsprechender Regelungen in den Berufsordnungen der Apotheke r- kammern (vgl. Kieser in Kieser/Wetter/Saalfrank, ApoG, Stand : Februar 2015, § 7 Rn. 137, 139; Rixen in Rixen/Krämer, ApoG, § 7 Rn. 20). Kann eine Nichtigkei t der Prokuraerteilung gemäß § 134 BGB damit aber allein aus einem Verstoß gegen die gewerberechtliche Vorschrift des § 7 ApoG folgen, ist dies einer Prüfung durch das Registergericht nach § 7 HGB entz o- gen. Andernfalls würde die Regelungsfunktion des § 7 H GB, das Eintragung s- verfahren von der Prüfung der gewerberechtlichen Zulässigkeit zu entbinden, unterlaufen. Es liegt in der Konsequenz des Trennungsprinzips des § 7 HGB, dass im Rahmen des Eintragungsverfahrens öffentlich - rechtliche Beschränku n- gen des Gewe rberechts, sei es von Gesetzes wegen oder durch Verwaltung s- akt, außer Betracht bleiben (Keßler in Heidel/Schall, HGB, 2. Aufl., § 7 Rn. 3 f.). Dass der Verstoß gegen eine solche Vorschrift möglicherweise zivilrechtlich gemäß § 134 BGB die Nichtigkeit zur F olge hat, ändert daran nichts. Ob dies im Hinblick auf die Einheit der Rechtsordnung anders zu beurte i- len ist, wenn sich die Nichtigkeit aus anderen öffentlich - rechtlichen Verbotsno r- 17 18 19 - 9 - men, insbesondere Strafgesetzen, oder aus einem Verstoß gegen die gute n Sitten ergibt (vgl. Oetker in Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 1 Rn. 42), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil sich eine Nichtigkeit der Prokura nur aus dem Verstoß gegen § 7 ApoG ergeben kann. c) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegericht s ergibt sich schließlich auch keine Ausnahme von der Prüfungsbeschränkung des § 7 HGB daraus, dass das Registergericht die Prokuraerteilung für den Berufszweig der Apoth e- ker generell, d.h. unabhängig von den individuellen Verhältnissen, als öffentlich - rec htlich unzulässig angesehen hat. Die dem zugrunde liegende Annahme e i- ner ungeschriebenen Ausnahme von § 7 HGB bei unzweifelhaften Hindernissen öffentlich - rechtlicher Art ist abzulehnen; zudem wären auch ihre Voraussetzu n- gen nicht zu bejahen. aa) Ob eine Eintragung im Handelsregister in Fällen des § 7 HGB übe r- haupt ausnahmsweise, d.h. außer in den gesetzlich besonders geregelten Fä l- len, auch dann abgelehnt werden kann, wenn ein unzweifelhaftes, nicht mehr behebbares Hindernis öffentlich - rechtlicher Art de r gewerblichen Tätigkeit en t- gegensteht, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. In der Rechtsprechung wurde eine solche ungeschriebene Ausnahme von § 7 HGB bislang einerseits unter Hinweis auf die Einheit der Rechtsor d- nung und die Notwendigkeit der Durchsetzung von im öffentlichen Interesse erlassenen Vorschriften bejaht (vgl. BayObLGZ 1982, 153; OLG Frankfurt, OLGZ 1983, 25, 28; OLG Schleswig, RPfl 1982, 186; OLG Düsseldorf, BB 1985, 1933; OLG Hamm, BB 1985, 1415; wohl auch OLG Celle, NJW - RR 19 89, 483), andererseits aber auch wegen des Regelungszwecks von § 7 HGB, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu schaffen, abgelehnt (vgl. KG, 20 21 22 - 10 - NJW 1958, 1827, 1828; OLG Celle, BB 1972, 145; OLG Frankfurt, OLGZ 1983, 416, 418). In der Literatur wird die A nnahme einer ungeschriebenen Ausnahme von § 7 HGB unter Hinweis auf den gesetzlichen Regelungszweck überwiegend abgelehnt (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 37. Aufl., § 7 Rn. 6; BeckOK HGB/Schwartze, Stand : 1. Juli 2017, § 7 Rn. 3; Kindler in Ebenroth/Bouj ong/ Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 7 Rn. 6; Emmerich/Emmerich, HGB, 2. Aufl., § 7 Rn. 5; Oetker in GroßKomm. HGB, 5. Aufl., § 7 Rn. 12 ff.; Keßler in Heidel/Schall, HGB, 2. Aufl., § 7 Rn. 4; HK - HGB/Ruß, 7. Aufl., § 7 Rn. 2; Roth in Koller/Kindler/Roth/Mor ck, HGB, 8. Aufl., § 7 Rn. 2; MünchKomm H GB/Krafka, 4. Aufl., § 7 Rn. 6; Oetker/Körber, HGB, 5. Aufl., § 7 Rn. 11; Röhricht in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 7 Rn. 4; a.A. K. Schmidt, Handelsrecht, 6. Aufl., § 9 II Rn. 35). Eine ung eschriebene Ausnahme ist abzulehnen. Damit würde die b e- schränkte Funktion des Handelsregisters als Verzeichnis der im Geschäftsve r- kehr tätigen Kaufleute und ihrer wesentlichen betriebsorganisatorischen Ve r- hältnisse verkannt. Das Handelsregister soll weder dazu dienen, öffentlich - rechtliche Verbote durchzusetzen, noch enthält es eine Aussage über die g e- werberechtliche Zulässigkeit des Betriebs (vgl. Kindler in Ebenroth/Boujong/ Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 7 Rn. 6; Oetker in Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 7 Rn . 12; HK - HGB/Ruß, 7. Aufl., § 7 Rn. 2; Röhricht in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 7 Rn. 4). Zudem wäre der Zweck des § 7 HGB, durch die Trennung des Handels - vom Gewerberecht das Eintragung s- verfahren zu erleichtern und insbesondere auc h für Dritte, die mit einem ta t- sächlich kaufmännisch tätigen Unternehmen in Kontakt treten, für Rechtss i- cherheit und Rechtsklarheit zu sorgen (vgl. OLG Frankfurt, OLGZ 1983, 416, 23 24 - 11 - 418; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 37. Aufl., § 7 Rn. 6; BeckOK HGB/Schwartze, Stand : 1. Juli 2017, § 7 Rn. 3; Keßler in Heidel/Schall, HGB, 2. Aufl., § 7 Rn. 4; MünchKommHGB/Krafka, 4. Aufl., § 7 Rn. 9; Oetker/Körber, HGB, 5. Aufl., § 7 Rn. 11; Röhricht in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 7 Rn. 2, 4), bei der Zula ssung ungeschriebener Ausnahmen, deren Annahme letztlich von der Bewertung des einzelnen Registergerichts a b- hinge, nicht gewährleistet. Für eine strikte Trennung des registerrechtlichen Verfahrens von der Prüfung öffentlich - rechtlicher Gewerbevorschriften spricht schließlich auch die ersatzlose Streichung der wichtigsten bisherigen geschri e- benen Ausnahmen in § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG aF und § 37 Abs. 4 Nr. 5 AktG aF durch das MoMiG mit dem erklärten Ziel des Gesetzgebers, die Gründung von Kapitalgesellschaften durch Vereinfachung des Eintragungsverfahrens zu erleichtern (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT - Drs. 16/6140, S. 26). bb) Hinzu kommt, dass der Zulässigkeit der Prokuraerteilung durch den Beteiligten zu 1 jedenfalls kein unzweifelhaftes Hinde rnis öffentlich - rechtlicher Art entgegensteht, da die Aufsichtsbehörde soweit ersichtlich bislang nicht tätig geworden ist und sich die Unzulässigkeit der Prokuraerteilung auch nicht unzweifelhaft aus dem Gesetz ergibt. Die gewerberechtliche Zuläss igkeit der Prokuraerteilung durch den Bete i- ligten zu 1 bedarf wie auch die Begründung des Beschwerdegerichts zeigt einer eingehenden Prüfung der öffentlich - rechtlichen Vorgaben vor dem Hinte r- grund der gesetzlichen Entwicklung des Apothekenrechts sowie eventuell auch einer weiteren Sachaufklärung in Bezug auf die konkrete Ausgestaltung des Prokuraverhältnisses. Eine solche eingehende Prüfung ist aber sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht nach dem Gesetzeszweck von 25 26 - 12 - § 7 HGB gerade ni cht durch das Registergericht vorzunehmen, sondern der zuständigen Aufsichtsbehörde vorbehalten. Die Frage, inwieweit die Erteilung einer Prokura der in § 7 ApoG vorg e- schriebenen Pflicht zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Veran t- wortung wi derspricht, ist in Rechtsprechung und Schrifttum insbesondere seit der beschränkten Zulassung des Mehrbesitzes an Apotheken durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (GKV - Modernisierungsgesetz GMG, BGB l. I S. 2190, Art. 20 und 21) umstritten. Teilweise wird vertreten, mit der berufsrechtlichen Verpflichtung zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung sei es generell unvereinbar, einem Mitarbeiter die umfassende und gegenüber Dritten n icht beschränkbare Vertretungsbefugnis eines Prokuristen einzuräumen (vgl. Mecking in Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Medizinrecht, 2. Aufl., § 7 ApoG Rn. 6; Cyran/Otta, ApBetrO, 5. Aufl., Stand: September 2012, § 2 Rn. 31; Joost in GroßKomm. HGB, 5. Aufl., § 4 8 Rn. 8; Schulte - Löbbert/Tisch in Pfeil/Pieck, ApBetrO, 5. Aufl., Stand: 2015, § 2 Rn. 42; Krämer in Rixen/Krämer, ApoG, § 8 Rn. 10; Schiedermair/Pieck, ApoG, 3. Aufl., § 1 Rn. 161). Nach anderer Ansicht ist danach jedenfalls die Prokuraerteilung an einen Nichtapotheker unzulässig (vgl. OLG Celle, NJW - RR 1989, 483: pharmazeutisch - technische Assistentin; Deutsch/Spickhoff, Medizinrecht, 7. Aufl., Rn. 2012). Zunehmend wird jedoch unter Verweis auf eine schrittweise Liberalisierung des Apothekenrechts insb e- son dere durch die Zulassung des beschränkten Mehrbesitzes auch vertreten, dass die Erteilung einer Prokura durch einen Apotheker entweder generell (vgl. Weber in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 48 Rn. 6; MünchKommHGB/Krebs, 4. Aufl., § 48 Rn. 14; Roth in Koller/Kindler/ Roth/Morck, HGB, 8. Aufl., § 48 Rn. 2; Keidel/Heinemann, FamFG, 19. Aufl., § 374 Rn. 15), zumindest aber an einen Filialleiter gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 27 - 13 - Nr. 2 ApoG oder Vertreter gemäß § 2 Abs. 5 ApBetrO zulässig sei (vgl. Kieser in Kieser/Wetter/Saalfrank, ApoG, Stand : Februar 2015, § 7 Rn. 96). Danach wäre die Beachtung der Vorgaben des § 7 ApoG durch die konkrete Ausgesta l- tung des Prokuraverhältnisses und die Überwachung des Prokuristen sicherz u- stellen. Drescher Wöstmann Sunder Bernau Grüneberg Vorinstanzen: AG Mannheim, Entscheidung vom 14.10.2015 - HRA 706019 - OLG Karlsr uhe, Entscheidung vom 01.03.2016 - 11 W 5/16 (Wx) -
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