EC LI:DE:BGH:2017:210917BIZB8.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 8/17 vom 21. September 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Projektunterlagen ZPO § 883 Abs. 1 a) Noch nicht auf einem geeigneten Datenträger verkörperte Daten können nicht Gegenstand einer Herausgabevollstreckung nach § 883 Abs. 1 ZPO sein. b ) Die Unterstützung des Gerichtsvollziehers durch einen von ihm auf Kosten des Schuldners beauftragten Sachverständigen kann bei Herausgabetiteln zulässig und geboten sein, wenn andernf alls die Vollstreckung unmöglich ist oder unzumutbar erschwert wird. Das kann bei der Herausgabevollstr e- ckung einer größeren Zahl von Gegenständen der Fall sein, bei der keine Einigkeit zwischen Gläubiger und Schuldner über die herauszugebenden Gegenstände besteht. c) Wird ein Vollstreckungsauftrag durch eine dem Gerichtsvollzieher unve r- ständliche fremdsprachige Unterlage konkretisiert, hat er dem Gläubiger Gelegenheit zu geben, innerhalb angemessener Frist eine Übersetzung beizubringen. Geht die Übersetzun g nicht fristgemäß ein, kann sie der G e- richtsvollzieher auf Kosten des Gläubigers selbst anfertigen lassen, wenn der Gläubiger den Vollstreckungsauftrag nicht zuvor zurückgenommen hat. Darauf ist der Gläubiger mit der Aufforderung zur Übersetzung hinzuwe i- s en. BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - I ZB 8/17 - LG Saarbrücken AG Saarlouis - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Pro f. Dr. Koch und Feddersen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 12. Januar 2017 wird auf Ko s- ten der Schuldnerin zurückgewiesen. Gründe: I. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldneri n aus einem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. Mai 2012 die Zwangsvollstreckung au f He r- ausgabe von Unterlagen für das Projekt "Errichtung und Betrieb der anlage /Nigeria". Der maßgebliche Tenor dieses Urteils lautet: Die Beklagte wird verurteilt , an die Klägerin sämtliche Unterlagen bestehend aus allen technischen Zeichnungen, Berechnungen, Buchhaltungsunterlagen von Rechnungszertifikaten, Rechnungszertifikate, Bestellungen, Montage und Betriebsanleitungen, Ersatzteilspezifikationen, Budgets für alle Anlagenteile, insbesondere Berechnungen zur Dimensionierung der Anlageteile, alle Zeic h- nungen und Skizzen und zwar Gesamtübersichten und detaillierte Ausfü h- rungszeichnungen inklusive aller Stücklisten und Materialspezifikationen auch für Elektroausrü stungen, insbesondere Stromlaufpläne, Steuerungs und Insta l- lationspläne, Betriebs und Wartungsanweisungen, alle behördlichen Genehm i- gungsprotokolle und Erlaubnisse zum Bau der Anlage, alle Schulungspr o- gramme für das Betriebspersonal, alle verfahrenstechn ischen Unterlagen b e- züglich der Aufbereitung der Rohmaterialien, Berechnungen der Dimensioni e- rungen und alle Verfahrensschemen, sowie alle Laborergebnisse des Aufbere i- tungsbetriebs, der Abnahmeversuche mit entsprechenden Protokollen, sowie Inbetriebnahme und Übergabezertifikate für fertiggestellte Anlagen und Teile nicht fertiggestellter Anlagen, gleichgültig ob in schriftlicher oder EDV - mäßiger Form einschließlich des gesamten Know - hows betreffend das (Nigeria) - - Projekt betreffend wie sie in der Anlag e K 8 aufgeführt sind, herauszugeben. 1 - 3 - Die Anlage K 8 besteht aus einer insgesamt 34 S eit en umfassenden Li s- te in englischer Sprache, die für jeden herauszugebenden Gegenstand eine Zeile mit neun Spalten enthält. Mit Schreiben vom 5. Juli 2015 beauftrag te die Klägerin den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Herausgabevollstreckung hinsichtlich der geschuld e- ten Unterlagen. Der Gerichtsvollzieher begab sich zum Geschäftsbetrieb der Schuldnerin, lehnte jedoch mit Schreiben vom 7. August 2015 die Zwangsvo l l- streckung ab und wies den Auftrag auf Wegnahme kostenpflichtig zurück. Zur Begründung führte er aus, in dem Titel seien die herauszugebenden Gege n- stände für das Vollstreckungsorgan nicht hinreichend bestimmt bezeichnet. Auch sei es für das Vollstreckungs organ unmöglich, Unterlagen in EDV - mäßi - ger Form zu identifizieren. Die Gläubigerin gehe selbst davon aus, dass zur Identifizierung dieser Unterlagen fachkundiges Personal zur Verfügung stehen müsse. Entscheide die Gläubigerin, welche Unterlagen herauszuge ben seien, seien Probleme zu erwarten. Dafür fehle auch eine gesetzliche Grundlage. Der Gerichtsvollzieher müsse als Vollstreckungsorgan die Unterlagen identifizieren können und nicht die Gläubigerin. Die Anlage K 8 sei zur Bestimmung der U n- terlagen nicht hilfreich. Sie sei in englischer Sprache verfasst und deshalb für den Gerichtsvollzieher nicht hinreichend lesbar. Ferner seien die Unterlagen dort nicht so bezeichnet, dass sie den bei der Schuldnerin vorhandenen Unte r- lagen (weit über 50 Metallkisten mit einem Umfang von mindestens 20 Kubik - metern) zugeordnet werden könnten. Die Gläubigerin hat gegen die Ablehnung des Vollstreckungsauftrags E r- innerung eingelegt. Das Amtsgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat den Gerichtsvoll zieher auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin angewiesen, den Zwangsvollstreckungsauftrag vom 5. Juli 2015 nicht aus den in seinem Schreiben vom 7. August 2015 genannten Gründen abzulehnen. 2 3 4 - 4 - II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Beschwerde s ei zulä s- sig und begründet. Dazu hat es ausgeführt: Die Einlegung der Beschwerde sei nicht unwirksam, weil sie von einem Rechts referendar mit dem Zusatz " i.A. " unterzeichnet w o rde n sei . Im vorliege n- den Beschwerdeverfahren bestehe kein Anwaltszwang. Der Gerichtsvollzieher habe den Vollstreckungsauftrag nicht aus den Gründen seines Bescheids vom 7. August 2015 pauschal ablehnen dürfen. Grundlage der Vollstreckung sollten nicht die allgemeinen Bezeichnungen he r- auszugebender Unterlagen im Tenor des Urteils s ein , sondern die in der Anl a- ge K 8 aufgeführten Gegenstände. Es könne nicht generell festgestellt werden, dass die se Gegenstände durch die Anlage K 8 nicht hinreichend bestimmt se i- en. So seien den in der Anlage genannten Fotos, Dokumentationen und Zeic h- nun gen konkrete Metallkisten als Fundorte zugeordnet. Allerdings seien unstre i- tig fachspezifische Kenntnisse zur Identifizierung der Gegenstände anhand der Liste K 8 erforderlich. Es sei daher gegenwärtig offen, ob eine Identifizierung gelingen werde. Sofern der Gerichtsvollzieher entsprechende Zweifel habe, h a- be er jedoch den Auftrag zunächst zu übernehmen und vor Ort zu klären, ob eine hinreichende Bestimmung des Vollstreckungsobjekts möglich sei. Dazu genüge nicht, die Örtlichkeit aufzusuchen und festzustel len, dass eine große Anzahl von Kisten mit Unterlagen vorhanden sei. Vielmehr müssten die Kisten nach den wegzunehmenden Unterlagen durchsucht werden. Da zur Identifizi e- rung der herauszugebenden Gegenstände im vorliegenden Fall Spezialkenn t- nisse erforderli ch seien, habe sich der Gerichtsvollzieher einer fachkundigen Person zu bedienen. Dem Gesetz sei die Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Heranziehung eines Sachverständigen bei Sachverhalten, deren Beurteilung man von einem Gerichtsvollzieher nicht erwarte n könne, nicht fremd. Die durch den Sachverständigen verursachten notwendigen Kosten fielen als Kosten der Zwangsvollstreckung dem Schuldner zur Last. Da im vorliegenden Fall nicht 5 6 7 - 5 - fernliege, dass die Experten der Gläubigerin und der Schuldnerin über die h e r- auszugebenden Unterlagen in Streit gerieten, komme vorliegend allein die He r- anziehung eines geeigneten Sachverständigen durch den Gerichtsvollzieher in Betracht. Die Abfassung der Anlage K 8 in englischer Sprache stehe der Vol l- streckung nicht entgegen. S ofern der hinzuzuziehende Sachverständige nicht ohnehin entsprechende Sprachkenntnisse habe, könne der Gerichtsvollzieher von der Gläubigerin eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache ve r- langen oder d ie Anlage auf Kosten der Gläubigerin selbst ü bersetzen lassen. III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulä s- sig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Beschwerdeg e- richt hat den Geric htsvollzieher zu Recht angewiesen, den Zwangsvollstr e- ckungsauftrag der Gläubigerin nicht aus den in seinem Schreiben vom 7. August 2015 genannten Gründen abzulehnen. 1. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die sofortige B e- schwerde der Gläubige rin sei nicht fristgerecht eingelegt worden, da der B e- schwerdeschriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Gegenseite nicht or d- nungsgemäß unterzeichnet worden sei. a) Der unter dem Briefkopf des vorinstanzlichen Rechtsanwalts der Gläubigerin angefertigte Beschwerdeschriftsatz ging am 14. Juni 2016 und d a- mit innerhalb der seit 1. Juni 2016 laufenden Beschwerdefrist beim Amtsgericht Saarlouis ein. Dieser Schriftsatz wurde nicht von dem Rechtsanwalt selbst u n- terzeichnet, sondern mit dem Vermerk "i.A." von de m Rechtsreferendar C., der de m Rechtsanwalt zu diesem Zeitpunkt zu Ausbildungszwecken zugeteilt war. b) Für die Einlegung der sofortigen Beschwerde best eht kein Anwalt s- zwang (§ 78 Abs. 3, § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Die Gläubigerin konnte sich dabei aller dings außer durch einen Rechtsanwalt nur durch die in § 79 Abs. 2 ZPO 8 9 10 11 - 6 - abschließend aufgeführten Personen als Bevollmächtigte vertreten lassen. Zu diesem Personenkreis gehörte der Rechtsreferendar nicht. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bev ollmächtigten sind jedoch gemäß § 79 Abs. 3 Satz 2 ZPO bis zu ihrer Zurückweisung durch das Gericht wirksam. Der Vertreter verliert seine Handlungsbefugnis erst mit Wirksamkeit des Zurückwe i- sungsbeschlusses ex nunc (BGH, Urteil vom 15. April 2010 V ZB 12 2/09, NJWRR 2010, 1361; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 79 Rn. 11). Kommt es nicht zur Zurückweisung, ist der Mangel der Vertretungsbefugnis mit Bee n- digung der Instanz geheilt. Im Streitfall ist keine Zurückweisung durch das G e- richt erfolgt. c ) Ei ner Wirksamkeit der Rechtsmitteleinlegung durch den Referendar steht im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass er seiner Unterschrift den Z u- satz "i.A." vorangestellt hatte. Zwar gibt ein Rechtsanwalt, der mit dem Zusatz "i.A." unterschreibt, nach der zum A nwaltsprozess ergangenen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu erkennen, dass er nicht die Ve r- antwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernehmen, sondern gegenüber dem Gericht nur als Erklärungsbote auftreten will; eine Auslegung seiner Erkl ä- rung unter Heranziehung von Umständen außerhalb der Urkunde kommt nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 5. November 1987 V ZR 139/87, NJW 1988, 210, 211; Beschluss vom 7. Juni 2016 KVZ 53/15, NJWRR 2016, 1336 Rn. 5 ). Unabhängig davon, ob diese Re chtsprechung auch außerhalb des A n- waltsprozesses Geltung beanspruch en kann , ergibt sich im Streitfall jedenfalls unmittelbar aus der Rechtsmittelschrift, dass der Referendar für den urlaub s- abwesenden, allein sachbearbeitenden Rechtsanwalt wirksam sofortige B e- schwerde einlegen und eine Fristverlängerung zur Begründung des Rechtsmi t- tels beantragen, nicht aber lediglich als Erklärungsbote handeln wollte. 12 - 7 - 2. Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, der Gerichtsvol l- zieher habe den Vollstreckungsauft rag nicht aus den Gründen seines Besche i- des vom 7. August 2015 pauschal ablehnen dürfen. a) Die Beschwerde meint, dem Tenor des zu vollstreckenden Urteils fe h- le ein nach § 883 ZPO vollstreckungsfähiger Inhalt, weil er sich auf die Herau s- gabe von Daten r ichte, die schon vom Grundsatz her lediglich Gegenstand e i- nes Auskunftsanspruchs sein könnten. Es sei daher nicht ersichtlich, wie "U n- te r lagen in EDV - mäßiger Form einschließlich des gesamten Know - hows" im Wege der Wegnahme vollstreckt werden sollten. D amit hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Noch nicht auf einem geeigneten Datenträger verkörperte Daten können zwar nicht Gegenstand einer Herausgabevollstreckung nach § 883 Abs. 1 ZPO sein, weil es sich bei ihnen nicht um bewegliche Sachen im Sinne von § 90 BGB handelt. Sie können vie l- mehr lediglich Gegenstand eines Auskunftsanspruchs sein (OLG Brandenburg, Urteil vom 28. Oktober 2009 3 U 46/09, juris). Bei den Dokumenten, die in der Anlage K 8 als Gegenstand der Herausgabevollstreckung bezeichnet sin d, handelt es sich aber zumindest weit überwiegend um keine nicht verkörperte n Daten. Wie sich aus der vierten, mit "File" überschriebenen Spalte der Anl a- ge K 8 ergibt, befinden sich die Unterlagen größtenteils in verschiedenfarbigen Heftern oder Ordnern d es Formats A3 oder A4. Soweit sich die Anlage K 8 gleichwohl auf (noch) nicht verkörperte Daten beziehen sollte, hindert der ang e- fochtene Beschluss des Landgerichts den Gerichtsvollzieher nicht, die Vollstr e- ckung nach § 883 ZPO insoweit weiterhin abzulehne n. Das Landgericht hat den Gerichtsvollzieher lediglich angewiesen, den ihm erteilten Zwangsvoll - streckungsauftrag nicht aus den in seinem Schreiben vom 7. August 2005 g e- nannten Gründen abzulehnen, zu denen der Charakter bestimmter Vollstr e- ckungsgegenständ e als unverkörperte Daten nicht gehörte. 13 14 15 - 8 - b ) Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, der Gerichtsvol l- zieher könne den Vollstreckungsauftrag im vorliegenden Fall nicht deshalb a b- lehnen, weil der Gegenstand der Vollstreckung nur mit Hilfe einer fach kundigen Person zu bestimmen sei, dem Gerichtsvollzieher die Hinzuziehung eines Sachverständigen zu diesem Zweck jedoch verwehrt sei. Allerdings ist die Fr a- ge umstritten , ob der Gerichtsvollzieher im Ausnahmef all einen Sachverständ i- gen zur Bestimmung der h erauszugebenden Gegenstände hinzuziehen darf. aa) Nach einer Auffassung kommt die Bestimmung des Vollstreckung s- gegenstands mit Hilfe eines vom Gerichtsvollzieher herangezogenen Sachve r- ständigen nicht in Frage (LG Lübeck, DGVZ 1989, 30; Zöller/ Stöber aaO § 883 Rn. 5). Danach ist ein Streit darüber, ob eine Sache die i m Schuld titel bezeic h- nete ist, mit der Erinnerung (§§ 766, 793 ZPO) auszutragen. Einen Sachve r- ständigen dürfe der Gerichtsvollzieher nur in den gesetzlich ausdrücklich b e- stimmten Fällen hinzu ziehen, etwa im Rahmen von § 813 ZPO bei der Pfä n- dung von Kostbarkeiten. bb) Nach überwiegender Meinung kann sich der Gerichtsvollzieher d a- gegen zur Bestimmung der nach dem Urteil herauszugebenden Gegenstände eines von ihm beauftragten Sachverständigen bedienen (LG Münster, DGVZ 1995, 184; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., Vor § 704 Rn. 26; Münc h- Komm.ZPO/Götz, 5. Aufl., § 704 Rn. 8; Walker in Schuschke/Walker, Vollstr e- ckung und vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl., § 883 ZPO Rn. 8; Bendts en in Kind l/Me ller/Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstrecku ng, 3. Aufl., § 883 ZPO Rn. 6). cc) Der zuletzt genannten Ansicht ist zuzustimmen. (1) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art sei es nicht praktikabe l, den Streit darüber, ob eine Sache nach dem Schuldtitel herauszugeben sei, im Wege der Erinnerung nach § 766 16 17 18 19 20 - 9 - ZPO auszutragen. Die Erinnerung nach § 766 ZPO ist zwar gegen die We g- nahme einer Sache mit der Begründung möglich, es handele sich dabei nicht um die im Schuldtitel bezeichnete Sache. Die Erinnerung ist aber der Wegna h- me der Sache nachgeordnet und setzt sie voraus. (2) Zwar ist die Unterstützung des Gerichtsvollziehers durch Sachve r- ständige im G esetz nur für die Bestimmung des Wertes von der Vo llstreckung erfasster Gegenstände vorgesehen (vgl. § 813 Abs. 1 Satz 2 , § 813 Abs. 3 ZPO , § 190 Abs. 3 GVGA). Daraus ist aber nicht zu schließen, dass in anderen Fällen und insbesondere bei der Bestimmung der herauszugebenden Gege n- stände eine Mitwirkung vo n Sachverständigen generell ausgeschlossen ist. So muss der Gerichtsvollzieher bei Unklarheiten über den Gegenstand einer Rä u- mungsvollstreckung nach § 885 Abs. 1 ZPO gegebenenfalls sachkundige Hilf s- personen hinzuziehen, um die zu räumenden Räumlichkeiten u nd Bauteile zu bestimmen (vgl. BGH , Beschluss vom 11. April 2013 I ZB 61/12, NJW 2013, 2287 Rn. 17). In entsprechender Anwendung der § 813 Abs. 1 Satz 2 , § 813 Abs. 3 ZPO, § 190 Abs. 3 GVGA ist es geboten, eine Unterstützung des Gerichtsvol l- ziehers d urch einen von ihm auf Kosten des Schuldners beauftragten Sachve r- ständigen auch bei anderen Herausgabetiteln zuzulassen, wenn andernfalls die Vollstreckung unmöglich ist oder unzumutbar erschwert wird . Das gebietet das für den Zivilprozess durch Art. 2 Abs . 1 GG in Verbindung mit dem Recht s- staatsprinzip gewährleistete Recht des Gläubigers auf effektiven Rechtsschutz (vgl. BVerfG, NJOZ 2011, 1423, 1425) und sein durch Art. 14 Abs. 1 GG g e- währleistete s Recht auf Schutz d es Eigentums . Ein Anspruch auf Übergabe aller Unterlagen, die ein bestimmtes Bau oder Industrieprojekt betreffen, muss danach trotz der dabei bestehenden Schwierigkeiten zur Konkretisierung der entsprechenden Gegenstände titulier und vollstreckbar sein. Die Bezeichnung 21 22 - 10 - der Vollstreckungsgegen stände in einer Liste nach Art der Anlage K 8 ist dafür grundsätzlich geeignet. Die Rechte des Schuldners werden in diesem Fall ausreichend dadurch geschützt, dass er gegen die Beauftragung des Sachverständigen oder die mit dessen Hilfe erfolgte Bestimm ung der Vollstreckungsgegenstände die Erinn e- rung nach § 766 ZPO einlegen kann. Erforderlich und damit zulässig ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen insbesondere nur, wenn Gläubiger und Schuldner sich über den Umfang der herauszugebenden Gegenstände nicht in angemessener Zeit einigen können. Nach den Feststellungen des Landgerichts lag diese Voraussetzung im Streitfall vor. (3) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Gläubigerin hätte ihr Begehren zunächst mit einem Auskunftsanspruch v erfolgen müssen, der darauf zu richten gewesen sei, die geforderten und noch tatsächlich bei ihr vorhandenen Unterlagen zusammenzustellen. Nachdem die Gläubigerin einen vollstreckbaren Herausgabetitel erstritten hat, liefe es der Prozessökonomie zu - wider, sie auf ein erneutes Klageverfahren zu verweisen. Unabhängig davon würde die Gläubigerin mit einer Auskunftsklage auch ihr Rechtsschutzziel verfehlen. S ie hat mit ihrer Klage geltend gemacht, die herauszugebenden Unterlagen zu kennen , und dafür auf die Anlage K 8 ve r- wiesen. Eine Auskunft benötigte die Gläubigerin dagegen nicht. (4) Zudem ist der Schuldtitel bereits ausreichend bestimmt, wenn er w e- nigstens einen Vollstreckungsversuch ermöglicht (BVerfG, NJOZ 2011, 1423, 1425; Lackmann in Musielak/Voit , ZPO, 14. Aufl., § 704 Rn. 9). Dem vollstr e- ckungsrechtlichen Bestimmtheitserfordernis kann deshalb auch Genüge getan sein, wenn die Auffindung der herauszugebenden Gegenstände durch den G e- richtsvollzieher mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten verbun den ist. 23 24 25 26 - 11 - dd) Zur Bestimmung der herauszugebenden Gegenstände hat der G e- richtsvollzieher den Herausgabetitel auszulegen. Diese Auslegung darf nicht dem Gläubiger übertragen werden. Können die herauszugebenden Gegenstä n- de nur mit Hilfe eines Sachverständi gen bestimmt werden, weil sich Gläubiger und Schuldner über den Gegenstand der Vollstreckung nicht einig sind und dem Gerichtsvollzieher fachliche Kenntnisse zur Auslegung des Titels fehlen, kommt deshalb allein die Bestimmung eines Sachverständigen durch den G e- richtsvollzieher, nicht durch den Gläubiger in Betracht (aA LG Lübeck, DGVZ 1989, 30; Zöller/ Stöber aaO § 833 Rn. 5). c) Der Gerichtsvollzieher durfte den Vollstreckungsauftrag nicht deshalb ablehnen, weil die zur Konkretisierung des Vollstreckung stitels heranzuziehe n- de Anlage K 8 in englischer Sprache abgefasst ist. Gemäß § 184 Satz 1 GVG ist die Gerichtssprache Deutsch. Diese Reg e- lung umfasst unmittelbar sämtliche Bereiche richterlicher Tätigkeit (vgl. Walther in Beck'scher Online - Kommentar, S tPO, 27. Ed., § 184 GVG), gilt aber jede n- falls entsprechend auch für den Gerichtsvollzieher, dessen Rechtsstellung in § 154 f. GVG geregelt ist. Zutreffend hat das Beschwerdegericht indes angenommen, der Gericht s- vollzieher könne, wenn der von ihm hinzu ziehende Sachverständige nicht o h- nehin entsprechende Sprachkenntnisse habe, von der Gläubigerin eine begla u- bigte Übersetzung in die deutsche Sprache verlangen oder die Anlage K 8 auf Kosten der Gläubigerin selbst übersetzen lassen. Der Gerichtsvollzieher i st zwar nach geltendem Recht nicht verpflichtet, bei der Bearbeitung von Vollstr e- ckungsaufträgen Unterlagen in einer Fremdsprache zu berücksichtigen. Die für Inhaber vollstreckbarer Titel bestehende grundrechtliche Gewährleistung des Eigentums (Art. 14 Abs . 1 GG) und des effektiven Rechtsschutzes ( Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ) schließt es aber aus, einen Vollstreckungsauftrag allein deshalb zurückzuweisen, weil zu seiner Konkret i- 27 28 29 30 - 12 - sierung auf eine fremdsprachige Unterlage verwies en w o rd en ist . Ist die frem d- sprachige Unterlage für den Gerichtsvollzieher unverständlich, so hat er dem Gläubiger Gelegenheit zu geben, innerhalb angemessener Frist eine Überse t- zung beizubringen. Geht die Übersetzung nicht innerhalb der Frist ein, kann si e der Gerichtsvollzieher auf Kosten des Gläubigers selbst anfertigen lassen , wenn der Gläubiger den Vollstreckungsauftrag nicht zuvor zurückgenommen hatte. Darauf ist der Gläubiger mit der Aufforderung zur Übersetzung hinzuwe i- sen. IV. Die Kostenentschei dung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: AG Saarlouis, Entscheidung vom 25.05.2016 - 15 M 611/16 - LG Saarbrücken, Entscheidung vom 12.01.2017 - 5 T 417/16 - 31
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