ECLI:DE:BGH:2018:190918BIZB8.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 8/1 8 vom 19 . September 2018 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19 . September 2018 durch d en Vorsitzenden Rich ter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. K irchhoff, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: 1. Der Antrag auf Tatsachenkorrektur des Senatsbeschluss es vom 14. August 2018 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen. 2. Die Gehörsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 14. August 2018 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verwo r- fen. Gründe: I. Die Anträge der Antragstellerin sind unstatthaft und damit unzulässig. 1. Der Antrag auf Tatsachenkorrektur ist unstatthaft und damit unzulä s- sig, weil die insowei t allein in Betracht kommende Regelung in § 320 ZPO über die Berichtigung des Tatbestands auf den angefochtenen Beschluss nicht a n- wendbar ist. 2. Die von der Antragstellerin erhobene weitere Anhörungsrüge ist ebe n- falls unstatthaft und damit unzulässig. D as Verfahren ist rechtskräftig abg e- schlossen; eine weitere Anhörungsrüge ist ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 107, 395, 411 [juris Rn. 50]). 1 2 3 - 3 - II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog. III. Die Antragstellerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen. Koch Schaffert Kirchhoff Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom 30.11.2017 - 1 T 69/17 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 31.01.2018 - 10 W 52/17 (Abl) - 4 5
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