ECLI:DE:BGH:2019:050219BIIZB8.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 8/18 v om 5. Februar 20 1 9 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichts hofs hat am 5. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Sunder, Dr. Bernau, die Richterin B. Grüneberg und den Richter Dr. von Selle beschlossen: D er Antrag der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe für das Rechtsbe schwerdeverfahren zu bewilligen, wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für ein Rechtsbe- schwerdeverfahren. Die Antragstellerin wird gesamtschuldnerisch mit P . K . von der Klä- gerin auf Schadensersatz au fgrund einer Kapitalanlage in Form einer treuhän- derischen Kommanditbeteiligung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung im ersten Rechtszug unter Beiordnung ihres Prozessbe- vollmächtigten bewilligt. Es hat die Bewilligung jedoch mit Rücksicht darauf, dass ihr nicht bedürftiger Streitgenosse von demselben Prozessbevollmächtig- ten vertreten wird, hinsichtlich der Anwaltsgebühren auf die Gebühr nach Nr. 1008 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (sog . Mehrvertretungsgebühr) be- schränkt. 1 2 3 - 3 - Die Beschwerde der Antragstellerin hat das Beschwerdegericht zurück- gewiesen. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde , für die die Antragstellerin Prozesskostenhilfe begehrt . II . Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe lie- gen nicht vor. Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung ist ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1. Die Rechtsbeschwerde ist allerdings statt haft, weil das Beschwerdege- richt sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO). Die Regel, dass für ein Prozesskostenhilfeverfahren grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - VI ZA 3/09, NJW 2010, 3101 Rn. 3), gilt nicht für eine zugelas- sene Rechtsbeschwerde in Prozesskostenhilfeverfahren, weil hier eine Vertre- tung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erforder- lich ist (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - III ZB 33/02, NJW 2003, 1192; Beschluss vom 25. Februar 2016 - IX ZB 61/15, NJW 2016, 1520 Rn. 12; Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZA 9/16, ZIP 2016, 1684 Rn. 6). Die Rechts- beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fr ist - und formgerecht eingelegt und begründet worden (§ 575 ZPO). 2. In der Sache hat d as Landgericht die Bewilligung von Prozesskosten- hilfe zu Recht auf die Gebühr nach Nr. 1008 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 4 5 6 7 - 4 - (sog. Mehrvertretungsgebühr) beschränkt und das Beschwerdegericht folglich zu Recht die dagegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. a) Mit diesen Entscheidungen sind die Vorinstanzen der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 1. März 1993 - II ZR 179/91, NJW 1993, 1715) ge- folgt. Nach dieser R echtsprechung ist, wenn zwei Streitgenossen ein und den- selben Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in ei- nem Rechtsstreit beauftragen, aber nur bei einem von ihnen die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskoste nhilfe vorliegen, die Be- willigung bezüglich der Anwaltsgebühren auf die für diesen Fall im Gesetz (jetzt Nr. 1008 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) vorgesehenen Erhöhungsbeträge zu beschränken. Der Senat hat die Beschränkung der Bewilligung auf die Erhöhu ngsbe- träge bei Vorhandensein eines finanziell leistungsfähigen Streitgenossen damit begründet, dass nach dem Sinn der §§ 114 ff. ZPO die mittellose Partei für ihre Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung staatliche Hilfe nur in Anspruch nehmen kann, sowei t sie aus finanziellen Gründen zur Prozessführung außer- stande ist. Der finanziell leistungsfähige Streitgenosse werde hierdurch nicht benachteiligt, weil er nicht mit mehr Kosten belastet wird, als er zu tragen hätte, wenn er den Prozessbevollmächtigten al lein beauftragt hätte ( BGH, Beschluss vom 1. März 1993 - II ZR 179/91, NJW 1993, 1715; jetzt § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 RVG). b) Diese Senatsrechtsprechung ist in der instanzgerichtlichen Rechtspre- chung und im Schrifttum auf Zustimmung (OLG Koblenz, MDR 2001, 1261, 8 9 10 - 5 - 1262; MDR 2004, 1206; OLG Naumburg, OLGR 2004, 175; Bork in Stein/Jonas, 23. Aufl., § 114 Rn. 8; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 114 Rn. 7; Saenger/Kießling, ZPO, 7. Aufl., § 114 Rn. 11; Seiler in Thomas/Putzo , ZPO, 39. Aufl., § 114 Rn. 11 ; MünchKommZPO/Wache, 5. Aufl., § 114 Rn. 39; Wax , LM § 114 ZPO Nr. 37), aber auch auf Ablehnung gestoßen (OLG Bamberg , OLGR 2001, 28; Fischer in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 114 Rn. 3; Fischer, JurBüro 1998, 4; Notthoff , AnwBl 1996, 611; Rönnebeck , NJ W 1994, 2273). c) Der Senat sieht keinen Anlass, seine Rechtsprechung zu ändern . aa) Prozesskostenhilfe bezweckt die weitgehende Angleichung der Si- tuation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechts- schutzes (BVerfGE 81, 347, 356 f.; NJW 2014, 1291 mwN). Diesem Zweck wird die Beschränkung auf die Erhöhungsbeträge ohne Weiteres gerecht. Der Pro- zessbevollmächtigte erhält aufgrund seines Anspruchs gegen den finanziell leistungsfähigen Streitgenossen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 RVG) seine un- geschmälerte Vergütung. Die anwaltliche Vertretung des bedürftigen Streitge- nossen wird dadurch sichergestellt. bb) Weitergehende Angleichungszwecke erfüllt die Prozesskostenhilfe nicht. (1) D ie Beschränkung der Bewilligung auf die Erhö hungsbeträge setzt nicht voraus , dass lediglich diese Beiträge auch verg ütungsrechtlich geschuldet sind . Da die Beschränkung - wie gezeigt - prozesskostenhilferechtlich begrün- det ist, bedarf es eines Gleichlaufs von Prozesskostenhilfebewilligung und Ver- 11 12 13 14 - 6 - güt ungsanspruch nicht. Der Schutz des bedürftigen Streitgenossen wird schon dadurch bewirkt, dass der Prozessbevollmächtigte, wie generell hinsichtlich seines Anspruchs auf Zahlung der Wahlanwaltsgebühren , gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an der Geltendmachung se ines Vergütung sanspruchs nach § 7 Abs. 2 Satz 1 RVG gehindert ist, solange die Prozesskostenhilfebewilligung fortbe- steht ( BGH , Beschluss vom 1. März 1993 - II ZR 179/91, NJW 1993, 1715, 1716 ; OLG Koblenz, MDR 2004, 1206; Wax , LM § 114 ZPO Nr. 37 ; NJW 1994, 2331, 2334 ; aA Notthoff , AnwBl 1996, 611, 613; Rönnebeck , NJW 1994, 2273, 2274). (2) Soweit die Antragstellerin ferner einwendet, dass die auf beide Streit- genossen entfallende Gebührenlast aufgrund von § 7 RVG bereits mit der Be- auftragung eines gemein samen Prozessbevollmächtigten verringert werde, be- einflusst dies die weitergehende Entlastung des finanziell leistungsfähigen Streitgenossen nicht , die bei unbeschränkter Bewilligung von Prozesskostenhil- fe einträte. Diese würde auch durch einen möglichen G esamtschuldneraus- gleich zugunsten der Staatskasse (vgl. OLG München , NJW - RR 1997, 191) , auf den die Antragstellerin ergänzend verweist, nicht vollständig ausgeglichen. Ein etwaiger nachträglicher Gesamtschuldnerausgleich zwischen den Streitgenos- sen, auch e in solcher zugunsten des finanziell leistungsfähigen Streitgenossen ( OLG Bamberg, OLGR 2001, 28 ), ändert im Übrigen nichts daran, dass die an- waltliche Vertretung des bedürftigen Streitgenossen und damit die Prozessfüh- rung bereits durch Zubilligung der Erhö hungsbeträge gewährleistet wird (OLG Koblenz, MDR 2001, 1261, 1262; OLG Naumburg, OLGR 2004, 175, 176). Das allgemeine Risiko, nachträglich mit Kosten einer erfolglosen Rechtsver folgung o der 15 - 7 - Rechtsverteidigung belastet zu werden, kann der bedürftigen Part ei, verfas- sungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, NJW 1979, 2608, 2609), durch Pro- zesskostenhilfe nicht abgenommen werden (vgl. § 123 ZPO). Insoweit steht die bedürftige Partei nicht anders als eine nicht auf Prozesskostenhilfe angewiese- ne Partei, die im Unterliegensfall ebenfalls in der Regel die Kosten des Rechts- streits zu tragen hat. 3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde steht der Ablehnung von Pro- zesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht nicht entgegen. a) Dies wäre nur der Fall, wenn di e Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abh inge ( BGH , Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZA 9/16, ZIP 2016, 1684 Rn. 16; Beschluss vom 15. August 2018 - XII ZB 32/18, MDR 2019, 55 Rn. 5; f erne r für den Fall einer zugelassenen Revision BGH, Beschluss vom 11. September 2002 - VIII ZR 235/02, NJW - RR 2003, 130 Rn. 1; Beschluss vom 27. November 2014 - III ZA 19/14, NJW 2015, 1020 Rn. 4 mwN). b) Die von der Antragstellerin aufgeworfene Rechtsfrag e ist nicht schwie- rig. Sie ist durch die Rechtsprechung des Senats ( Beschluss vom 1. März 1993 - II ZR 179/91, NJW 1993, 1715) auch hinreichend geklärt . aa) Eine erneute Befassung des Senats ist weder unter dem Gesichts- punkt der grundsätzlichen Bedeutu ng der Rechtssache noch zur Sicherung ei- ner einheitlichen Rechtsprechung geboten . Die von dem Beschwerdegericht für die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeführten " zahlreichen Abweichungen 16 17 18 19 - 8 - in der obergerichtlichen Rechtsprechung " be stehen nicht . Die vom Be schwer- degericht dafür zum Beleg benannten obergerichtlichen Entscheidungen ( OLG Karlsruhe, JurBüro 2012, 593; OLG München , OLGR 1996, 207 ) begründen keinen Klärungsbedarf. Diese Entscheidungen betreffen Fälle, in denen der be- dürftigen Partei Prozesskostenh ilfe ohne Beschränkung auf die Mehrvertre- tungsgebühr bewilligt worden war und die Prozesskostenhilfe erst im anschlie- ßenden Festsetzungsverfahren (jetzt § 55 RVG) durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf die Erhöhungsbeträge beschränkt wurde . Zu ei nem sol- chen Fall verhält sich der Senatsbeschluss vom 1. März 1993 nicht ( so zutr ef- fend OLG Karlsruhe, JurBüro 2012, 593 , 594 ; OLG Stuttgart, BeckRS 1996, 09240; MünchKommZPO/Wache, 5. Aufl., § 114 Rn. 7; Notthoff, AnwBl 1996, 611, 612; Rönnebeck, NJW 199 4, 2273) . bb) Dies erkennt auch die Antragstellerin an , die sich lediglich auf die Entscheidung des O berlandesgerichts Bamberg ( OLGR 2001, 28) beruft. In dieser Entscheidung, auf die auch das Beschwerdegericht verw iesen hat , hat das O berlandesgericht B amberg abgelehnt, die Prozesskostenhilfebewilligung auf die Mehrvertretungsgebühr zu beschränken. Die vom Oberlandesgericht Bamberg zum Beleg seiner A uffassung zitierte Rechtsprechung (OLG Düssel- dorf, MDR 20 - 9 - 1997, 1071; OLG Köln, NJW - RR 1999, 725; OLG Münch en, OLGR 1996, 207) betrifft wiederum Fälle , in denen Prozesskostenhilfe unbeschränkt bewilligt worden war und erst im anschließenden Festsetzungsverfahren auf die Erhö- hungsbeträge beschränkt wurde. Drescher Sunder Bernau B. Grüneberg von Selle Vorinsta nzen: LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 27.10.2017 - 10 O 998/17 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 05.04.2018 - 2 W 2087/17 -
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