BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 82/06 vom 26. April 2007 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja HGB 247 87c Abs. 2; ZPO 247 887 a) Eine auf der Grundlage des 247 87c Abs. 2 HGB ergangene Verurteilung zur Erstellung eines Buchauszugs ist grunds344tzlich nach 247 887 ZPO zu vollstre-cken. b) Der titulierte Anspruch ist jedenfalls dann erf374llt, wenn der erteilte Buchaus-zug formal den Anforderungen des Urteilsausspruchs entspricht; Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Buchauszugs 344ndern daran nichts. Ist ein Buchauszug, der hinsichtlich der erfassten Gesch344fte formal vollst344ndig ist, erteilt worden, kann der Gl344ubiger die Erg344nzung des Buchauszugs verlan-gen, wenn Angaben 374ber bestimmte Teilbezirke oder Zeitr344ume fehlen. BGH, Beschl. v. 26. April 2007 - I ZB 82/06 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gl344ubigerin wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. September 2006 aufgehoben, soweit darin zum Nachteil der Gl344ubigerin ent-schieden worden ist. Die Sache wird insoweit zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zur374ck-verwiesen. Wert des Beschwerdeverfahrens: 4.000 200. Gr374nde: A. Die Schuldnerin wurde mit rechtskr344ftigem Teilurteil des Landgerichts Karlsruhe vom 17. September 2004 wie folgt verurteilt, der Gl344ubigerin als ihrer Handelsvertreterin einen Buchauszug zu erteilen: 1 - 3 - Die Beklagte wird verurteilt, der Kl344gerin einen Buchauszug 374ber alle Gesch344fte ihres Gebietes zu erteilen, n344mlich solchen, die im Gebiet S. und in L. -Stadt sowie mit den Unter- nehmen P. , ans344ssig in F. , PG , ans344ssig in F. und B. , R. + F. , ans344ssig in F. und Borna, in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 27. Juli 2004 zustande gekommen sind, wobei dieser Auszug folgende Angaben zu ent-halten hat: - Auftragsdatum, - Auftragsnummer, - Warenart laut Auftrag, - Warenmenge laut Auftrag, - Warenwert laut Auftrag, - Rechnungsdatum, - Rechnungsnummer, - Rechnungsbetrag, - Kunde mit genauer Anschrift, - Stadium der Ausf374hrung des Gesch344fts sowie - Annullierungen und Retouren sowie Gr374nde hierf374r. Nach einem Buchauszug f374r die Jahre 1999 bis 2001 374bersandte die Schuldnerin einen Buchauszug f374r die Jahre 2002 bis 2004 und am 19. Dezem-ber 2005 einen Buchauszug als EDV-Ausdruck f374r den gesamten Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 27. Juli 2004. 2 Die Gl344ubigerin hat vorgetragen, die Schuldnerin habe den titulierten An-spruch nicht erf374llt. Die Schuldnerin habe in ihrem Buchauszug die in den Ver-treterkonten Fe. 02, Fe. 44 und St. 01 gebuchten Gesch344fte nicht aufgef374hrt. Diese Buchungen seien auch nicht r374ckg344ngig gemacht worden. Weiter hat die Gl344ubigerin vorgebracht, die Angaben zu den im Buchauszug enthaltenen Gesch344ften seien unvollst344ndig (u.a. hinsichtlich der Annullierun-gen und Retouren). 3 - 4 - Die Gl344ubigerin hat beantragt, 4 sie zu erm344chtigen, auf Kosten der Schuldnerin den Buchauszug gem344337 Teilurteil vom 17. September 2004 erstellen zu lassen und die Schuldnerin gem344337 247 887 Abs. 2 ZPO zu verurteilen, 10.000 200 an die Gl344ubigerin als Vorauszahlung der Kosten f374r die Erstellung des Buchauszugs durch einen Wirtschaftspr374fer zu zahlen. Die Schuldnerin hat geltend gemacht, sie habe den Anspruch der Gl344u-bigerin auf Erteilung eines Buchauszugs erf374llt. Sie habe der Gl344ubigerin ge-ordnete Aufstellungen 374bersandt mit s344mtlichen in ihren B374chern enthaltenen Informationen zu den Gesch344ftsf344llen, die f374r Berechnung, H366he und F344lligkeit der Provisionen relevant seien. Die Vertreterkonten Fe. 02 und St. 01 betr344fen keine provisionspflichtigen Gesch344fte. Fr374here Buchungen von Bar-verk344ufen auf dem Konto Fe. 02 seien korrigiert worden. Soweit diese die Gl344ubigerin betr344fen, seien sie im Buchauszug enthalten. Das Konto Fe. 44 sei ein Untervertreterkonto f374r die Gl344ubigerin. Die darauf gebuchten Gesch344fte seien in den Buchauszug aufgenommen worden. 5 Das Landgericht hat die Gl344ubigerin erm344chtigt, auf Kosten der Schuld-nerin 6 1. einen Buchauszug gem344337 dem Teilurteil des Landgerichts Karlsruhe vom 17. September 2004 hinsichtlich der in den Ver-treterkonten Fe. 02, Fe. 44 und St. 01 sowie hin- sichtlich der Gesch344fte mit den Unternehmen Betonwerke Pl. & Co., D K. und Betonwerke Sc. er- stellen zu lassen; 2. einen Buchauszug gem344337 dem Teilurteil des Landgerichts Karlsruhe vom 17. September 2004 hinsichtlich der Annullie-rungen und Retouren sowie der Gr374nde hierf374r erstellen zu lassen. - 5 - Das Landgericht hat die Schuldnerin zudem verurteilt, an die Gl344ubigerin einen Vorschuss von insgesamt 5.000 200 zur Erstellung des Buchauszugs ge-m344337 Ziffer 1 und 2 des Beschlusses zu zahlen. 7 8 Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Beschwerdege-richt Ziffer 1 des Beschlusses des Landgerichts aufgehoben und den entspre-chenden Antrag der Gl344ubigerin zur374ckgewiesen. Im 334brigen hat das Be-schwerdegericht die sofortige Beschwerde zur374ckgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Gl344ubigerin mit ihrer (zugelas-senen) Rechtsbeschwerde. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss auf-zuheben, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist, und die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vollumf344nglich zur374ckzuweisen. 9 Die Schuldnerin war im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vertreten. 10 B. Die Rechtsbeschwerde der Gl344ubigerin hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhe-bung des angefochtenen Beschlusses, soweit darin zum Nachteil der Gl344ubige-rin erkannt worden ist, und insoweit zur Zur374ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 11 I. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt, die Schuldnerin habe nach den Feststellungen des Landgerichts den titulierten Anspruch hinsichtlich des Buch-auszugs mit Ausnahme der Annullierungen und Retouren weitgehend erf374llt. Die als Buchauszug 374bersandten EDV-Ausdrucke enthielten alle Angaben, die nach dem Teilurteil vom 17. September 2004 von der Schuldnerin zu erbringen seien. Die Feststellungen des Landgerichts habe die Gl344ubigerin auch nicht ernsthaft bestritten; sie habe lediglich die Unvollst344ndigkeit bez374glich einiger 12 - 6 - Unterkonten und Unternehmen ger374gt. Dieser Umstand berechtige die Gl344ubi-gerin jedoch nicht, eine Vervollst344ndigung im Wege der Ersatzvornahme durch-zusetzen. 13 Der Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs werde mit dessen Erstel-lung erf374llt. Ob der Buchauszug richtig oder vollst344ndig sei, sei keine Frage der Erf374llung. Ein Anspruch auf Erstellung eines neuen Buchauszugs bestehe nur, wenn der erteilte Buchauszug v366llig unbrauchbar sei. Welche Rechte der Han-delsvertreter habe, wenn ihm der Buchauszug unvollst344ndig erscheine, sei um-stritten. Es m374sse jedoch eine Vollstreckungsm366glichkeit geben, wenn der Buchauszug nicht das abdecke, was sich aus dem Urteilstenor ergebe. Bestehe dagegen nur der Verdacht einer Unrichtigkeit oder Unvollst344ndigkeit, habe der Handelsvertreter das Einsichtsrecht gem344337 247 87c Abs. 4 HGB und den An-spruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Dies bedeute, dass eine Ersatzvornahme zur Erg344nzung des Buchauszugs betreffend bestimmte Vertre-terkonten und Unternehmen nicht bestehe. II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Der angefochtene Beschluss kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil er nicht zweifelsfrei erkennen l344sst, von welchem Sachverhalt das Beschwerdege-richt ausgegangen ist (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 6.6.2003 - V ZR 392/02, NJW-RR 2003, 1290, 1291 m.w.N.). Auch die Rechtsausf374hrungen des Be-schwerdegerichts sind nicht frei von Rechtsfehlern. 14 1. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine auf der Grundlage des 247 87c Abs. 2 HGB ergangene Verurteilung zur Erstellung eines Buchauszugs grunds344tzlich nach 247 887 ZPO zu vollstrecken ist (vgl. Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl., 247 887 Rdn. 10; Z366ller/St366ber, ZPO, 26. Aufl., 247 887 Rdn. 3 "Buchauszug"; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 15 - 7 - 65. Aufl., 247 887 Rdn. 23, jeweils m.w.N.). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, weil der Buchauszug aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht nur von der Schuldnerin, sondern auch von einem Dritten erstellt werden kann. 16 2. Im Verfahren zur Vollstreckung einer Verurteilung, einen Buchauszug zu erteilen, ist der Einwand des Schuldners zu pr374fen, er habe den titulierten Anspruch bereits erf374llt (vgl. BGHZ 161, 67, 68 ff.; BGH, Beschl. v. 22.9.2005 - I ZB 4/05, GuT 2005, 256, 257; vgl. auch Beschl. v. 7.4.2005 - I ZB 2/05, NJW-RR 2006, 202, 203; Z366ller/St366ber aaO 247 887 Rdn. 7; a.A. Musielak/ Lackmann aaO 247 887 Rdn. 19; Kannowski/Distler, NJW 2005, 865 ff.; vgl. auch Schuschke, BGH-Rep 2005, 197, 198). Davon ist auch das Beschwerdegericht zutreffend ausgegangen. Seine Beurteilung, die Schuldnerin habe den zuer-kannten Anspruch der Gl344ubigerin erf374llt, ist jedoch rechtsfehlerhaft. a) F374r die Entscheidung, ob der titulierte Anspruch erf374llt ist, ist der Voll-streckungstitel ma337geblich, nicht die materiell-rechtliche Rechtslage. Nach dem Teilurteil vom 17. September 2004 hat die Schuldnerin der Gl344ubigerin einen "Buchauszug 374ber alle Gesch344fte ihres Gebietes zu erteilen". Dieser Anspruch ist jedenfalls dann erf374llt, wenn der erteilte Buchauszug formal den Anforderun-gen des Urteilsausspruchs entspricht, insbesondere wenn er s344mtliche in den B374chern verzeichneten Gesch344fte, die unter den Urteilsausspruch fallen, mit den in den B374chern enthaltenen Angaben erfasst. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Buchauszugs 344ndern daran nichts (vgl. dazu auch OLG Stuttgart Die Justiz 1994, 241, 242; OLG Hamm OLG-Rep 2001, 55, 56; vgl. weiter OLG Hamburg HVR Nr. 956). Ist ein Buchauszug hinsichtlich der darin erfassten Ge-sch344fte formal vollst344ndig erteilt worden, kann der Gl344ubiger die Erg344nzung des Buchauszugs verlangen, wenn Angaben 374ber bestimmte Teilbezirke oder Zeit-r344ume fehlen (vgl. BGH, Urt. v. 20.2.1964 - VII ZR 147/62, LM HGB 247 87c Nr. 4a; vgl. weiter OLG Hamm OLG-Rep 2001, 55, 56). 17 - 8 - 18 b) Das Beschwerdegericht hat selbst keine Feststellungen dazu getrof-fen, welche M344ngel der erteilte Buchauszug aufweist. Es hat sich lediglich auf die Feststellung des Landgerichts bezogen, wonach die Schuldnerin den titulier-ten Anspruch "hinsichtlich des Buchauszugs weitgehend erf374llt" habe. Aus dem Zusammenhang der Gr374nde des landgerichtlichen Beschlusses ergibt sich aber, dass sich diese Feststellung nur auf die Vollst344ndigkeit der Angaben be-zieht, die in dem mit Schreiben vom 19. Dezember 2005 374bersandten Buchaus-zug zu den darin erfassten Gesch344ften gemacht worden sind. Die Gl344ubigerin hat jedoch, wie das Beschwerdegericht selbst ausf374hrt, dar374ber hinaus ger374gt, der Buchauszug sei auch insofern unvollst344ndig, als er einige Unterkonten und die Ums344tze mit bestimmten Unternehmen nicht erfasse. Zu diesem - vom Landgericht als begr374ndet angesehenen - Vorbringen hat das Beschwerdege-richt nichts festgestellt. Es ist insoweit bereits unklar, ob das Beschwerdegericht angenommen hat, die Gl344ubigerin habe ger374gt, der erteilte Buchauszug sei l374-ckenhaft, weil er sich nicht auf bestimmte Unterkonten und die Gesch344fte mit bestimmten Unternehmen erstrecke, oder ob das Beschwerdegericht davon ausgegangen ist, die Gl344ubigerin behaupte lediglich, der Buchauszug sei hin-sichtlich der bezeichneten Unterkonten und Gesch344fte unrichtig. c) Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, die Schuldnerin habe den ti-tulierten Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs erf374llt, beruht zudem - wenn auch unausgesprochen - auf der Annahme, die Gl344ubigerin sei daf374r beweispflichtig, dass der erteilte Buchauszug L374cken aufweist, bei denen die Schuldnerin zur Erg344nzung des Buchauszugs verpflichtet ist. Eine solche Be-weislastverteilung ist unzutreffend. Die Beweislast f374r den Einwand, der titulierte Anspruch sei erf374llt, tr344gt nach allgemeinen Regeln der Schuldner (vgl. dazu auch BGHZ 161, 67, 72; vgl. weiter Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO 247 887 Rdn. 5; Kannowski/Distler, NJW 2005, 865, 868; a.A. Schuschke, 19 - 9 - InVo 2005, 396, 397). Der Schuldner hat deshalb auch zu beweisen, dass es keine weiteren Gesch344fte gegeben hat, auf die sich der Buchauszug beziehen muss. Wegen der Schwierigkeiten eines solchen Negativbeweises kann jedoch vom Gl344ubiger das substantiierte Bestreiten der negativen Tatsache unter Dar-legung der f374r das Positive sprechenden Tatsachen und Umst344nde verlangt werden (vgl. BGH, Urt. v. 19.4.2005 - X ZR 15/04, NJW 2005, 2766, 2768 m.w.N.). Im vorliegenden Fall kann sich die Schuldnerin dementsprechend zu-n344chst damit begn374gen zu behaupten, dass es keine weiteren F344lle gebe, auf die sich ihre Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszugs erstrecke. Es ist dann Sache der Gl344ubigerin, dieses Vorbringen qualifiziert zu bestreiten und die Umst344nde vorzutragen, auf die sie ihre Forderung st374tzt, der Buchauszug sei zu erg344nzen. d) Der titulierte Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs kann unab-h344ngig davon vollstreckt werden, ob der Gl344ubiger bereits auf Bucheinsicht nach 247 87c Abs. 4 HGB klagen k366nnte (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1978 - I ZR 7/77, NJW 1979, 764; OLG Koblenz NJW-RR 1994, 358, 359; OLG K366ln OLG-Rep 2002, 61, 62 m.w.N.). 20 - 10 - C. Die Sache ist danach zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kos-ten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zur374ckzu-verweisen. 21 Bornkamm v. Ungern-Sternberg Pokrant Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.06.2006 - 14 O 214/03 KfH III - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.09.2006 - 8 W 71/06 -
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