BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 82/13 vom 23. Oktober 2014 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Kosten der "Berliner Räumung" ZPO § 885a Abs. 7 Kosten einer vor dem 1. Mai 2013 begonnenen Räumung im Sinne von § 8 85a Abs. 1 ZPO sind keine Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO. Auf diese Räumungskosten ist die Vorschrift des § 885a Abs. 7 ZPO nicht anwendbar. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - I ZB 82/13 - LG Berlin AG Berlin - Mitte - 2 - Der I. Zivi lsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richter in Dr. Schwonke beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Z ivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 2013 wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 993,02 festgesetzt. Gründe: I. Der Schuldner wurde durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts Berlin Mitte vom 4. September 2012 dazu verurteilt, die Wohnung D . , S . links in B . , zu räumen und geräumt herauszu - geben. Nachdem der Schuldner nicht freiwillig räumte, wurde der Gläubiger vom Gerichtsvollzieher in den Besitz der Wohnung eingewiesen. De r Gläubiger ließ die Wohnung unter Berufung auf sein Vermieterpf andrecht am 14. November 2012 von der G . mbH (G . ) räumen und das Pfandgut über einen freien Versteigerer versteigern. Unter dem 6. März 2013 stellte die G . dem Gläubiger für Räumun g und Versteigerung nach Abzug des Vers teigerungserlöses insgesamt 993,02 1 2 - 3 - Mit Schreiben vom 11. März 2013 hat der Gläubiger beantragt, die ihm von der G . berechneten Kosten als weitere Kosten der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner festzusetzen. Das Amtsgericht hat diese n Antrag zurüc k- gewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg gebli e- ben . Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Kostenfestsetzungsantrag weiter. II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, bei den für di e Beauftr a- gung der G . entstandenen Kosten handele es sich nicht um Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 788 Abs. 1 ZPO. Zur Begründung hat es ausgeführt: Zwangsvollstreckung sei die Durchsetzung eines materiellen Anspruchs mit staatlichem Zwa ng. Im Streitfall habe der Gläubiger den Gerichtsvollzieher nur mit der Durchführung der Räumung nach dem "Berliner Modell" beauftragt und im Übrigen sein Vermieterpfandrecht geltend gemacht. D ie Räumungsvol l- streckung sei deshalb auf die Besitz ein weisung d es Gläubigers gemäß § 885 Abs. 1 ZPO beschränkt gewesen . Die für die Räumung des Objekts und die Versteigerung des Pfandgut e s angefallenen Kosten der G . seien dann ke i ne Kosten der Zwangsvollstreckung. Vielmehr seien sie in Ausübung des Ve r- mieterpfandrec hts entstanden und könnten nur in einem ordentlichen Verfahren als Aufwendungs - oder Schadensersatz geltend gemacht werden. III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statt - haft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auc h sonst zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie allerdings keinen Erfolg. Das Beschwerdeg e- richt hat zu Recht angenommen, dass der Antrag auf Festsetzung der von der G . berechneten Kosten als Kosten der Zwangsvollstreckung unbegründet ist. 1. D ie de m Gläubiger von der G . berechneten Aufwendungen sind nicht nach § 885 a Abs. 7 ZPO Kosten der Zwangsvollstreckung. 3 4 5 6 7 - 4 - a) Allerdings hat der Gesetzgeber durch das am 1. Mai 2013 in Kraft g e- tretene Mietrechtsänderungsgesetz vom 11. März 2013 mit der Einfügu ng von § 885a ZPO das schon zuvor in der Rechtsprechung anerkannte "Berliner M o- dell" zur Räumungsvollstreckung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2005 I ZB 45/05, NJW 2006, 848 Rn. 8 ff.; Beschluss vom 16. Juli 2009 I ZB 80/05, NJWRR 2009, 1384 Rn. 8 ff.) gesetzlich näher geregelt (vgl. B e- gründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT - Drucks. 17/10485, S. 15, 31). N ach § 885a Abs. 1, § 885 Abs. 1 ZPO kann der Vollstreckungsau f- trag des Gläubigers auf die Besitzverschaffung an den Räumen beschränk t werden. Der Gläubiger kann die in der Wohnung vorgefundenen beweglichen Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, unter Beachtung der näheren Regelungen der Absätze 3 bis 5 des § 885a ZPO wegschaffen und verwerten. Nach § 885a Abs. 7 ZPO gelten die Kosten, die dem Gläubiger durch die Wegschaffung, Verwahrung, Vernichtung oder Verwertung der S a- chen des Schuldners gemäß § 885a Abs. 3 und 4 ZPO entstehen, als Kosten der Zwangsvollstreckung. b ) Im Streitfall erfolgte die Räumung der Wohnun g vom 14. bis 16. November 2012 un d damit vor Inkrafttreten des § 885a ZPO am 1. Mai 2013. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war § 885a Abs. 7 ZPO für vor dem 1. Mai 2013 begonnene Räumungen weder bei Erlass des Beschlu s- ses des Amtsgerichts (4. Jun i 2013) noch bei der angefochtenen Beschwerd e- entscheidung ( 16. Oktober 2013 ) zu beachten. Die dem Gläubiger von der G . in Rechnung gestellten Kosten wären vielmehr nur dann als Kosten der Zwangsvollstreckung anzusehen, wenn mit der Räumung nach dem 30. A pril 2013 begonnen worden wäre. Das war nicht der Fall . a a) Soweit das Gesetz keine Überleitungsregel enthält, erfassen Änd e- rungen des Verfahrens rechts zwar im Allgemeinen auch schwebende Verfa h- ren. Sie sind m it Inkrafttreten des Änderungsgesetzes grund sätzlich nach ne u- 8 9 10 - 5 - em Recht zu beurteilen, soweit es nicht um unter Geltung des alten Rechts a b- geschlossene Verfahrens handlungen und abschließend entstandene Verfa h- rens lagen geht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2007 II ZB 29 /05, BGHZ 172, 136 Rn. 25 mwN) oder sich Abweichendes aus dem Sinn und Zweck der betreffenden Vorschrift oder aus dem Zusammenhang mit anderen Grundsätzen des Verfahrens rechts erg i b t (BGH, Urteil vom 28. Februar 1991 III ZR 53/90, BGHZ 114, 1, 3 f.). b b) § 788 Abs. 1 ZPO ist aber keine Regelung des Verfahrensrechts, sondern eine materielle Regelung zur Kostentragung im Vollstreckungsverfa h- ren. § 885a Abs. 7 ZPO regelt den Umfang dieses Erstattungsanspruchs, indem er bestimmte Kosten den Kosten der Zwangsvollstreckung g leichstellt. Zudem ist die Entstehung von Kosten ebenso wie die Einlegung eines Rechtsmittels oder der Beitritt als Nebenintervenient ein Ereignis, das ab einem bestimmten Zeitpunkt grundsätzlich endgültig eingetreten ist. Ferner ist es nicht sachg e- recht , für die Frage der Kosten erstattung nach § 885a Abs. 7 ZPO auf den Zei t- punkt der gerichtlichen Entscheidung über Vollstreckungskosten abzustellen, auf den der Gläubiger durch die Antragstellung Einfluss nehmen kann . Die g e- botene Gleichbehandlung von Gläubig er und Schuldner spricht daher dafür , für die Anwendbarkeit von § 885a Abs. 7 ZPO einheitlich auf den Zeitpunkt de s Beginns der Räumung abzustellen. Das entspricht auch der für Ge richtskosten in § 71 GKG getroffenen Wertung. 2. Anders als die Rechtsbes chwerde meint, ist der Begründung des R e- gierungsentwurfs des Mietrechtsänderungsgesetzes 2013 auch nicht zu en t- nehmen, dass mit § 885a Abs. 7 ZPO lediglich bereits geltendes Recht kodif i- ziert werden sollte (vgl. BT - Drucks. 17/10485, S. 33). V or dem Inkraft treten di e- ser Vorschrift waren die hier in Rede stehenden Aufwendungen keine notwe n- digen Kosten der Zwa ngsvollstreckung im Sinne von § 788 Abs. 1 ZPO. 11 12 - 6 - a) Zwar steht - worauf die Rechtsbeschwerde zu Recht verweist - einer Kostenfestsetzung nicht entgege n, dass der Gläubiger mit der G . ein privates Unternehmen beauftragt hat, das Objekt zu räumen und das Pfandgut durch einen freien Versteigerer öffentlich versteigern zu lassen, so dass der materielle Anspruch des Gläubigers nicht durch ein staatliches O rgan unter Anwendung staatlichen Zwangs durchgesetzt wurde. Vielmehr kann eine Kostenfestsetzung unter Umständen auch für Kosten erfolgen, die auf einem privatrechtlichen Ve r- trag und nicht auf dem Handeln eines staatlichen Vollstreckungsorgans ber u- hen. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten hängt nicht von der Natur des sie b e- gründenden Rechtsverhältnisses ab (vgl. zu §§ 103, 104 ZPO BGH, Beschluss vom 20. Juli 2006 I ZB 105/05, NJW 2006, 3010 Rn. 11 = DGVZ 2006, 159 Sequestrationskosten; Beschluss vom 15. Februar 2007 I ZB 36/06, DGV Z 2008, 77 Rn. 6). Der Senat hat des halb entschieden, dass die Kosten der Sequestration im Kostenfestsetzungsverfahren aufgrund der Kostengrundentscheidung des Verfahrens festgesetzt werden können, in dem die Sequestratio n angeordnet worden ist, auch wenn die Sequestration auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht. In diesen Fällen war der Schuldner jeweils verpflichtet worden, b e- stim m te Gegenstände an einen Gerichtsvollzieher als Sequester herauszug e- ben. b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kann diese Rechtspr e- chung aber nicht auf den Streitfall übertragen werden. a a) In den vom Senat zur Sequestration entschiedenen Fällen hatten d ie Gläubiger die Gerichtsvollzieher jeweils ohne Einschränkung mit der Volls tr e- ckung der Herausgabet itel beauftragt. Demgegenüber wird beim "Berliner M o- dell" der auf Räumung und Herausgabe einer bestimmten Wohnung gerichtete Titel von vornherein nur beschränkt vollstreckt, indem der Gläubiger den G e- richtsvollzieher allein damit be auftragt, ihn in den Besitz der Wohnung einz u- 13 14 15 16 - 7 - weisen. Sinn dieser Vorgehensweise ist es, hohe Transport - und Lagerkosten zu vermeiden und damit den Kostenvorschuss für die Vollstreckung zu reduzi e- ren (vgl. BT - Drucks. 17/10485, S. 15). Wird die Durchsetzung eines Titels aber von vornherein keinem staatlichen Vollstreckungsorgan übertragen, das sich bei ihrer Durchführung gegebenenfalls auch privatrechtlicher Mittel bedienen kann, sondern steht allein eine von vornherein bis 1. Mai 2013 nur im Hinblick auf d as Vermieterpfandrecht zulässige private Durchsetzung des Räumungst i- tels ohne staatlichen Zwang in Rede, so können die dabei entstehenden Kosten nur aufgrund einer besonderen gesetzlichen Anordnung den Kosten der Zwangsvollstreckung gleichgestellt werden . Dara n fehlte es bis zum 1. Mai 2013. b b) Daran ändert auch nichts, dass allein auf Initiative des künftigen Kl ä- gers entstandene Kosten etwa für Detektivermittlungen, Testkäufe oder Nac h- forschungen im Zusammenhang mit Patentstreitigkeiten, die auf der Grundlage zivilrechtlicher Verträge entstehen, im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden können (vgl. BGH, NJW 2006, 3010 Rn. 11 Sequestrations - kosten). H ierbei handelt es sich um Prozesskosten, die der Vorbereitung eines konkret bevorstehen den Rechtsstreits dienen. Daraus ergeben sich keine A n- haltspunkte für die Zuordnung von Aufwendungen zu den Kosten der Zwang s- vollstreckung. c c) Gründe der Prozesswirtschaftlichkeit, die den Gesetzgeber zur Einf ü- gung des § 885a Abs. 7 ZPO bewogen haben (vgl. BT - Drucks. 17/10485, S. 33), können für die Zeit vor dem 1. Mai 2013 für sich allein k ein anderes E r- gebnis rechtfertigen. Vor Inkrafttreten von § 885a Abs. 7 ZPO bestand kein A n- haltspunkt dafür, diese Räumungskosten entgegen dem M Wortsinn als Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 Abs. 1 ZPO anzusehen. 17 18 - 8 - 3 . Das Beschwerdegericht hat somit zu Recht entschieden, dass die dem Gläubiger nach Besitzeinweisung für die vor dem 1. Mai 2013 begonnene Räumung der Wohnun g entstandenen Kosten keine Kosten der Zwangsvol l- streckung sind (ebenso AG Hannover, NJWRR 2011, 288; Walker in Schusc h- ke/ Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 885 Rn. 28; Saenger in Saenger, ZPO, 5. Aufl., § 788 Rn. 15). I V . Die Kostenentscheidung beruht auf § 9 7 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: AG Berlin - Mitte, Entscheidung vom 04.06.2013 - 34 M 8003/13 - LG Berlin, Entscheidung vom 16.10.2013 - 82 T 397/13 - 19 20
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